Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 AS 14715/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1016/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M K abgelehnt worden ist.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt M K durch das Sozialgericht (SG) Berlin wendet, in der hierfür nach § 33 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG vorgesehenen Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Berufsrichtern. Die auch im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbare Bestimmung des § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG findet keine Anwendung (siehe LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2007 - L 13 AS 68/07 PKH -, juris; ebenso zur gleichlautenden Bestimmung des § 87a Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung BayVGH, Beschluss vom 11. August 2005 - 24 C 05. 1190 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - jeweils in juris; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2006 - 18 E 895/06 -, juris). Danach entscheidet der Vorsitzende - sofern ein Berichterstatter bestellt ist, anstelle des Vorsitzenden dieser (vgl. § 155 Abs. 4 SGG) -, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, bei Erledigung des Rechtsstreit in der Hauptsache auch über einen Antrag auf PKH. Die wegen der damit verbundenen Modifikation des gesetzlichen Richters einer Erweiterung nicht zugängliche Bestimmung des § 155 Abs. 2 Satz 1 SGG zielt darauf ab, eine Befassung des Spruchkörpers entbehrlich zu machen, wenn während des laufenden Hauptsacheverfahrens oder nach dessen Erledigung nur (noch) Nebenentscheidungen zu treffen sind. Eine solche Nebenentscheidung ist aber mit der Prüfung, ob das SG zu Recht PKH abgelehnt hat, nicht zu treffen; zu entscheiden ist dann in der Beschwerdeinstanz über eine gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete und auch nicht erledigte Beschwerde, mag mit dieser auch ein Antrag auf PKH weiterverfolgt werden.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antragsteller stand für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bei dem SG kein Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt K zu, denn die Rechtsverfolgung hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung hatte der Antragsteller keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es fehlte bereits an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen und zur Abwendung unzumutbarer und nicht rückgängig zu machender Nachteile gegenwärtigen Regelungsbedürfnisses. Es war weder eine Wohnungs- noch gar eine Obdachlosigkeit des Antragstellers zu besorgen. Das Mietverhältnis über die Unterkunft des Antragstellers war nicht gekündigt worden. Es kann ferner offen bleiben, ob der Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren eine ihm drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung der Kautionsforderung des Vermieters glaubhaft gemacht hatte. Der Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden sowie die sich möglicherweise anschließende und ebenfalls weitere Kosten verursachende Zwangsvollstreckung sind nämlich nach den hier gegebenen Umständen nicht als ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender unzumutbarer Nachteil zu werten. Denn der Antragsteller hatte es über Monate hinweg versäumt, entsprechend der ihm mit Bescheid vom 6. Juli 2009 erteilten Zusicherung beim Antragsgegner die Übernahme der Kaution als Darlehen zu beantragen. Obwohl er den Mietvertrag bereits am 14. Juli 2009 mit Wirkung zum 16. Juli 2009 abgeschossen hatte, ließ er den Antrag auf Übernahme der nach § 551 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch mit Beginn des Mietverhältnisses teilweise fälligen Kaution erst unter dem 21. April 2010 nach dem Erlass von Mahnbescheiden gegen ihn und seine damalige Partnerin stellen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt M K durch das Sozialgericht (SG) Berlin wendet, in der hierfür nach § 33 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG vorgesehenen Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Berufsrichtern. Die auch im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbare Bestimmung des § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG findet keine Anwendung (siehe LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2007 - L 13 AS 68/07 PKH -, juris; ebenso zur gleichlautenden Bestimmung des § 87a Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung BayVGH, Beschluss vom 11. August 2005 - 24 C 05. 1190 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - jeweils in juris; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2006 - 18 E 895/06 -, juris). Danach entscheidet der Vorsitzende - sofern ein Berichterstatter bestellt ist, anstelle des Vorsitzenden dieser (vgl. § 155 Abs. 4 SGG) -, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, bei Erledigung des Rechtsstreit in der Hauptsache auch über einen Antrag auf PKH. Die wegen der damit verbundenen Modifikation des gesetzlichen Richters einer Erweiterung nicht zugängliche Bestimmung des § 155 Abs. 2 Satz 1 SGG zielt darauf ab, eine Befassung des Spruchkörpers entbehrlich zu machen, wenn während des laufenden Hauptsacheverfahrens oder nach dessen Erledigung nur (noch) Nebenentscheidungen zu treffen sind. Eine solche Nebenentscheidung ist aber mit der Prüfung, ob das SG zu Recht PKH abgelehnt hat, nicht zu treffen; zu entscheiden ist dann in der Beschwerdeinstanz über eine gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete und auch nicht erledigte Beschwerde, mag mit dieser auch ein Antrag auf PKH weiterverfolgt werden.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antragsteller stand für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bei dem SG kein Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt K zu, denn die Rechtsverfolgung hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung hatte der Antragsteller keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es fehlte bereits an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen und zur Abwendung unzumutbarer und nicht rückgängig zu machender Nachteile gegenwärtigen Regelungsbedürfnisses. Es war weder eine Wohnungs- noch gar eine Obdachlosigkeit des Antragstellers zu besorgen. Das Mietverhältnis über die Unterkunft des Antragstellers war nicht gekündigt worden. Es kann ferner offen bleiben, ob der Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren eine ihm drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung der Kautionsforderung des Vermieters glaubhaft gemacht hatte. Der Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden sowie die sich möglicherweise anschließende und ebenfalls weitere Kosten verursachende Zwangsvollstreckung sind nämlich nach den hier gegebenen Umständen nicht als ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender unzumutbarer Nachteil zu werten. Denn der Antragsteller hatte es über Monate hinweg versäumt, entsprechend der ihm mit Bescheid vom 6. Juli 2009 erteilten Zusicherung beim Antragsgegner die Übernahme der Kaution als Darlehen zu beantragen. Obwohl er den Mietvertrag bereits am 14. Juli 2009 mit Wirkung zum 16. Juli 2009 abgeschossen hatte, ließ er den Antrag auf Übernahme der nach § 551 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch mit Beginn des Mietverhältnisses teilweise fälligen Kaution erst unter dem 21. April 2010 nach dem Erlass von Mahnbescheiden gegen ihn und seine damalige Partnerin stellen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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