Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 41 AS 2815/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2308/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Klägers ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 306,78 EUR beläuft (= vom Kläger geltend gemachte Leistungen für Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung iHv 51,13 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2009), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Der Kläger hat mit seiner Beschwerdeschrift auch keine Rechtsfrage bezeichnet, sondern er verfolgt unter Vorlage eines ärztlichen Attestes sein Begehren inhaltlich weiter. Die etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung stellt aber keinen gesetzlichen Zulassungsgrund dar.
Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor. Denn zum einen hat das Sozialgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und zu dem den Tatsachengerichten insoweit obliegenden Prüfungsumfang seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl BSG, Urteile vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 64/06 R – und – B 14/7b AS 32/06 R – beide juris; BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/11b AS 3/07 R – juris). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die auf Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 27. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2009 gerichtete Klage, mit der die Beklagte verpflichtet werden sollte, den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 24. März 2009 für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 zu ändern und höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung zu gewähren, schon deshalb unzulässig sein dürfte, weil der Kläger insoweit nicht klagebefugt ist. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der betreffende Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Es muss mithin die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist. Dies kann hier von vornherein nicht der Fall sein. Denn der Beklagte hat ausdrücklich keine endgültige, das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung getroffen, sondern – gestützt auf § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II i. V. mit § 328 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) – lediglich eine vorläufige Bewilligungsentscheidung verlautbart. Dieser einstweilige Verwaltungsakt kann nur für eine Übergangszeit, und zwar bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch abschließenden Bescheid, Rechtswirkungen haben (vgl BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 4 RA 57/89 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 mwN). Der Kläger hat aber keine günstigere vorläufige Regelung für die so umschriebene Übergangszeit bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens begehrt, sondern die endgültige Bewilligung höherer Leistungen für den streitigen Zeitraum. Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren des Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt hätte der Kläger in zulässiger Weise nur eine vorläufige (höhere) Leistungsbewilligung geltend machen können. Eine auf endgültige Bewilligung höherer Leistungen gerichtete Klage ist derzeit unzulässig, so dass bereits aus formalen Gründen die Klage hätte abgewiesen werden müssen und letztlich daher selbst bei Vorliegen eines Zulassungsgrundes iSv § 144 Abs. 2 Nr 1 oder Nr. 2 SGG dem Grunde nach die grundsätzliche Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig und eine etwaige Abweichung von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht entscheidungserheblich gewesen wäre. Schließlich hat der Kläger mit seiner Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der Entscheidung über die NZB – wie dargelegt - nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Klägers ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 306,78 EUR beläuft (= vom Kläger geltend gemachte Leistungen für Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung iHv 51,13 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2009), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Der Kläger hat mit seiner Beschwerdeschrift auch keine Rechtsfrage bezeichnet, sondern er verfolgt unter Vorlage eines ärztlichen Attestes sein Begehren inhaltlich weiter. Die etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung stellt aber keinen gesetzlichen Zulassungsgrund dar.
Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor. Denn zum einen hat das Sozialgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und zu dem den Tatsachengerichten insoweit obliegenden Prüfungsumfang seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl BSG, Urteile vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 64/06 R – und – B 14/7b AS 32/06 R – beide juris; BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/11b AS 3/07 R – juris). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die auf Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 27. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2009 gerichtete Klage, mit der die Beklagte verpflichtet werden sollte, den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 24. März 2009 für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 zu ändern und höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung zu gewähren, schon deshalb unzulässig sein dürfte, weil der Kläger insoweit nicht klagebefugt ist. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der betreffende Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Es muss mithin die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist. Dies kann hier von vornherein nicht der Fall sein. Denn der Beklagte hat ausdrücklich keine endgültige, das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung getroffen, sondern – gestützt auf § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II i. V. mit § 328 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) – lediglich eine vorläufige Bewilligungsentscheidung verlautbart. Dieser einstweilige Verwaltungsakt kann nur für eine Übergangszeit, und zwar bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch abschließenden Bescheid, Rechtswirkungen haben (vgl BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 4 RA 57/89 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 mwN). Der Kläger hat aber keine günstigere vorläufige Regelung für die so umschriebene Übergangszeit bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens begehrt, sondern die endgültige Bewilligung höherer Leistungen für den streitigen Zeitraum. Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren des Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt hätte der Kläger in zulässiger Weise nur eine vorläufige (höhere) Leistungsbewilligung geltend machen können. Eine auf endgültige Bewilligung höherer Leistungen gerichtete Klage ist derzeit unzulässig, so dass bereits aus formalen Gründen die Klage hätte abgewiesen werden müssen und letztlich daher selbst bei Vorliegen eines Zulassungsgrundes iSv § 144 Abs. 2 Nr 1 oder Nr. 2 SGG dem Grunde nach die grundsätzliche Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig und eine etwaige Abweichung von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht entscheidungserheblich gewesen wäre. Schließlich hat der Kläger mit seiner Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der Entscheidung über die NZB – wie dargelegt - nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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