Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 194 AS 22424/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 272/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Zwar ist bei verständiger Würdigung davon auszugehen, dass die Klägerin ihren PKH-Antrag mit dem zwischen ihr und dem Beklagten sowie dem Land Berlin im Verfahren – S 121 AS 38194/08 – (SG Berlin) geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 5. Oktober 2010 nicht zurückgenommen hat, zumal sich der Beklagte dort nur zur hälftigen Kostenerstattung dem Grunde nach verpflichtet hat. Auch ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über den PKH-Antrag durch die Erledigung des Rechtsstreits nicht entfallen. Denn der PKH-Antrag wurde bereits im August 2009 gestellt und war spätestens nach Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides mit Schriftsatz vom 22. März 2010 auch entscheidungsreif, so dass die nachfolgende Erledigungserklärung der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen kann.
Allerdings ist eine hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens unter Berücksichtigung des Inhalts der Klageschrift und der weiteren von der Klägerin vorgelegten Schriftsätze zum maßgebenden Zeitpunkt nicht feststellbar (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO), und zwar schon deshalb nicht, weil die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung des Sozialgerichts keinen konkreten Klageantrag iSv § 92 Abs. 1 SGG gestellt und keine Klagebegründung abgegeben hat, anhand derer sich die Erfolgsaussichten des Klage summarisch hätten prüfen lassen können. Ersichtlich ist wohl, dass die Klägerin höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 begehrt hat, wobei (vgl. Schriftsatz vom 17. September 2010) ihr "unklar" war, welche Leistungen der Beklagte insoweit bereits erbracht hatte. In dem dann geschlossenen Vergleich waren sich die Beteiligten dann aber einig, dass im Hinblick auf die von dem Beklagten im Termin vom 5. Oktober 2010 spezifizierten Zahlbeträge gegeneinander keine Ansprüche mehr bestünden, die im Übrigen auch bereits in dem früher anhängig gewordenen Verfahren – S 121 AS 38194/08 – streitgegenständlich gewesen sein dürften. Wegen der Erledigung des Rechtsstreits hat das Beschwerdegericht auch keine weiteren Ermittlungen zur Klärung des oder der seinerzeit erhobenen Klageansprüche anzustellen.
Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO oblag es der Antragstellerin, in ihrem PKH-Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel anzugeben. Sie hatte folglich die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert unter Angabe der Beweismittel aufzuzeigen. Ferner war sie verpflichtet, zur weiteren Mitwirkung nach Maßgabe von § 118 Abs. 2 ZPO an der Herbeiführung der Entscheidungsreife im PKH-Verfahren mitzuwirken. Erforderlich sind mithin Darlegungen, anhand derer das Gericht prüfen kann, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Diese Anforderungen sind grundsätzlich auch bei PKH-Verfahren in sozialgerichtlichen Klageverfahren zu erfüllen. Der in § 103 SGG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen. Zum einen verweist § 73a Abs. 1 SGG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO im Rahmen der Bewilligung von PKH. Zum anderen "muss" (vgl § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG) auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Streitgegenstand und "sollen" (vgl § 92 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGG) ein bestimmter Antrag sowie die zur Begründung des Klagebegehrens dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Die Amtsermittlungspflicht bezweckt vornehmlich, dass das Gericht nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden ist. Er normiert keine allgemeine Prüfungspflicht. Insbesondere ergibt sich daraus keine Verpflichtung der Gerichte, ohne konkrete Anhaltspunkte, quasi "ins Blaue" hinein, Ermittlungen anzustellen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Zwar ist bei verständiger Würdigung davon auszugehen, dass die Klägerin ihren PKH-Antrag mit dem zwischen ihr und dem Beklagten sowie dem Land Berlin im Verfahren – S 121 AS 38194/08 – (SG Berlin) geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 5. Oktober 2010 nicht zurückgenommen hat, zumal sich der Beklagte dort nur zur hälftigen Kostenerstattung dem Grunde nach verpflichtet hat. Auch ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über den PKH-Antrag durch die Erledigung des Rechtsstreits nicht entfallen. Denn der PKH-Antrag wurde bereits im August 2009 gestellt und war spätestens nach Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides mit Schriftsatz vom 22. März 2010 auch entscheidungsreif, so dass die nachfolgende Erledigungserklärung der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen kann.
Allerdings ist eine hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens unter Berücksichtigung des Inhalts der Klageschrift und der weiteren von der Klägerin vorgelegten Schriftsätze zum maßgebenden Zeitpunkt nicht feststellbar (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO), und zwar schon deshalb nicht, weil die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung des Sozialgerichts keinen konkreten Klageantrag iSv § 92 Abs. 1 SGG gestellt und keine Klagebegründung abgegeben hat, anhand derer sich die Erfolgsaussichten des Klage summarisch hätten prüfen lassen können. Ersichtlich ist wohl, dass die Klägerin höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 begehrt hat, wobei (vgl. Schriftsatz vom 17. September 2010) ihr "unklar" war, welche Leistungen der Beklagte insoweit bereits erbracht hatte. In dem dann geschlossenen Vergleich waren sich die Beteiligten dann aber einig, dass im Hinblick auf die von dem Beklagten im Termin vom 5. Oktober 2010 spezifizierten Zahlbeträge gegeneinander keine Ansprüche mehr bestünden, die im Übrigen auch bereits in dem früher anhängig gewordenen Verfahren – S 121 AS 38194/08 – streitgegenständlich gewesen sein dürften. Wegen der Erledigung des Rechtsstreits hat das Beschwerdegericht auch keine weiteren Ermittlungen zur Klärung des oder der seinerzeit erhobenen Klageansprüche anzustellen.
Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO oblag es der Antragstellerin, in ihrem PKH-Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel anzugeben. Sie hatte folglich die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert unter Angabe der Beweismittel aufzuzeigen. Ferner war sie verpflichtet, zur weiteren Mitwirkung nach Maßgabe von § 118 Abs. 2 ZPO an der Herbeiführung der Entscheidungsreife im PKH-Verfahren mitzuwirken. Erforderlich sind mithin Darlegungen, anhand derer das Gericht prüfen kann, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Diese Anforderungen sind grundsätzlich auch bei PKH-Verfahren in sozialgerichtlichen Klageverfahren zu erfüllen. Der in § 103 SGG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen. Zum einen verweist § 73a Abs. 1 SGG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO im Rahmen der Bewilligung von PKH. Zum anderen "muss" (vgl § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG) auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Streitgegenstand und "sollen" (vgl § 92 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGG) ein bestimmter Antrag sowie die zur Begründung des Klagebegehrens dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Die Amtsermittlungspflicht bezweckt vornehmlich, dass das Gericht nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden ist. Er normiert keine allgemeine Prüfungspflicht. Insbesondere ergibt sich daraus keine Verpflichtung der Gerichte, ohne konkrete Anhaltspunkte, quasi "ins Blaue" hinein, Ermittlungen anzustellen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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