Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 150 AS 327/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 316/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, die sich nur gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) in dem angefochtenen Beschluss richtet, ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier anwendbaren, seit 11. August 2010 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl I S 1127) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen PKH-Antrag im Rahmen dieser Verfahren.
Vorliegend ist die Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) – wie auch der Antragsteller zutreffend erkannt hat – entgegen der vom SG verwendeten Rechtsmittelbelehrung unzulässig. Denn der Beschwerdewert für eine Berufung in der Hauptsache iHv mehr als 750,- EUR (vgl § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) wird nicht erreicht. Der Antragsteller hatte für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2011 im Wege des Erlasses einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG weitere monatliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iHv 123,58 EUR monatlich begehrt, dh einen weiteren Leistungsbetrag in einer Gesamthöhe von 741,48 EUR. Durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG ist nunmehr aber ausdrücklich klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss hinsichtlich der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz auch Entscheidungen über einen PKH-Antrag im Rahmen dieser Verfahren umfasst.
Eine Kostenerstattung erfolgt im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, die sich nur gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) in dem angefochtenen Beschluss richtet, ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier anwendbaren, seit 11. August 2010 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl I S 1127) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen PKH-Antrag im Rahmen dieser Verfahren.
Vorliegend ist die Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) – wie auch der Antragsteller zutreffend erkannt hat – entgegen der vom SG verwendeten Rechtsmittelbelehrung unzulässig. Denn der Beschwerdewert für eine Berufung in der Hauptsache iHv mehr als 750,- EUR (vgl § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) wird nicht erreicht. Der Antragsteller hatte für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2011 im Wege des Erlasses einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG weitere monatliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iHv 123,58 EUR monatlich begehrt, dh einen weiteren Leistungsbetrag in einer Gesamthöhe von 741,48 EUR. Durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG ist nunmehr aber ausdrücklich klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss hinsichtlich der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz auch Entscheidungen über einen PKH-Antrag im Rahmen dieser Verfahren umfasst.
Eine Kostenerstattung erfolgt im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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