L 28 AS 30/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 41 AS 3553/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 30/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam vom 25. November 2010 werden als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Mit Änderungsbescheid vom 03. November 2010 bewilligte der Antragsgegner den Antragstel-lern Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialge-setzbuches (SGB II) für die Monate November und Dezember 2010. Dabei rechnete er bei den Antragstellern zu 3) und 4) Unterhalt in Höhe von je 180,00 EUR als Einkommen an. Insgesamt berechnete er für die beiden Monate einen Anspruch der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 938,94 EUR.

Am 10. November 2010 legten die Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Am selben Tag haben sie vor dem Sozialgericht Potsdam um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B beantragt. In der Sache haben sie unter Bezugnahme auf den vorgenannten Bescheid im Wesentlichen begehrt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihnen Leistungen ohne Anrechnung des ihnen tatsächlich nicht zur Verfügung stehenden Einkommens aus dem zwar beantragten, jedoch noch nicht gewährten Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 360,00 EUR zu gewähren.

Mit Schreiben vom 17. November 2010 hat der Antragsgegner für November 2010 einen wei-tergehenden Anspruch in Höhe von 360,00 EUR anerkannt und mitgeteilt, dass diese Leistungen überwiesen worden seien. Für Dezember 2010 sei dies nicht möglich, da der Landkreis T-F ab September 2010 Unterhaltsvorschuss bewilligt habe und ab dem 01. Dezember 2010 mit den laufenden Zahlungen beginnen werde. Soweit eine Anrechnung von 139,90 EUR gerügt werde, beruhe diese Anrechnung darauf, dass der Antragsgegner im Ergebnis eines vor dem LSG Ber-lin-Brandenburg geführten Verfahrens der Bedarfsgemeinschaft um die Antragstellerin ein Darlehen für Mietrückstände zu gewähren gehabt habe, das weiterhin zu tilgen sei.

Auf die Anfrage des Gerichts, ob sich das Verfahren erledigt habe, forderten die Verfahrensbe-vollmächtigen vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung die Abgabe eines Kostenan-erkenntnisses durch den Antragsgegner sowie die Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrages.

Mit Beschlüssen vom 25. November 2010 hat das Sozialgericht Potsdam zum einen die Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe und zum anderen den Erlass der begehrten einstweiligen Anord-nung abgelehnt. Ferner hat es beschlossen, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu er-statten haben.

Nachdem den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller diese Beschlüsse am 10. Dezember 2010 zugestellt worden waren, haben sie am 27. Dezember 2010 beim Sozialge-richt Potsdam gegen beide Beschlüsse "Gegenvorstellung, Berichtigungsantrag, Anhörungsrü-ge, sofortige Beschwerde" erhoben/eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren beantragt.

Auf die Anfrage der Berichterstatterin, was genau in dem Beschwerdeverfahren begehrt werde, und auf den damit verbundenen Hinweis, dass erhebliche Zweifel an der Statthaftigkeit der Beschwerde bestünden, haben die Bevollmächtigten erklärt, dass sich die Bedenken hinsicht-lich der Statthaftigkeit jedenfalls nicht auswirkten. Es würden dann die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge greifen. Ihr Begehren sei darauf gerichtet, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommenen Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam aufzuheben, den danach fortzusetzenden Rechtsstreit in der Hauptsache durch Annahme des Anerkenntnisses des An-tragsgegners zu beenden und sowohl eine dem Ausgang des Rechtsstreits entsprechende Kos-tenentscheidung als auch eine stattgebende Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe herbeizuführen.

II.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam vom 25. November 2010 sind nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft sind.

Gemäß § 172 Absatz 3 Nr. 1 SGG in der seit dem 11. August 2010 geltenden Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur statthaft, wenn in der Hauptsa-che die Berufung zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhil-feantrag im Rahmen dieser Verfahren.

In der Hauptsache ist die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG nur dann statt-haft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt oder wiederkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geltend gemacht werden. Diese Voraussetzun-gen liegen hier jedoch nicht vor.

Die Antragsteller begehren – wie ihre Ausführungen auf die Anfrage der Berichterstatterin zeigen – in der Sache keinerlei weitergehende Leistungen. Vielmehr geht es ihnen allein um die aus ihrer Sicht aufgrund von Verfahrensfehlern zu ihren Ungunsten ausgegangenen Neben-entscheidungen zu den Kosten und der Prozesskostenhilfe. Dies aber rechtfertigt nicht die An-nahme, dass der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht wäre. Das von ihnen verfolgte Begehren ist mit den Beschwerden nicht durchsetzbar.

Schließlich scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren aus. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kommt die Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe von vornherein nicht in Betracht, da es sich insoweit nicht um ein Verfahren handelt, für das Kosten erstattet werden können (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO). Im Übri-gen fehlt es den Beschwerden aus den oben aufgezeigten Gründen an der erforderlichen hinrei-chenden Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die PKH-Beschwerde auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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