L 12 B 84/09 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AS 73/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 84/09 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 26.06.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers (Ast) zu treffen. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

Aus dem Beschwerdevortrag des Ast ergibt sich keine abweichende Bewertung.

Dass der Ast möglicherweise früher einmal konkrete andere Wohnungen in Aussicht hatte, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens nicht erheblich.

Zwar können nach § 22 Abs. 3 SGB II Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll dabei erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Maklerlohn und Mietkaution sind in diesem Zusammenhang auch unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten zu fassen.

Eine entsprechende Zusicherung setzt aber voraus, dass die konkreten Gegebenheiten der angestrebten neuen Wohnung bekannt sind, da nur so die Antragsgegnerin (Ag) in die Lage versetzt wird, neben der Erforderlichkeit des Auszugs die Angemessenheit der neuen Wohnung zu prüfen. Die Angemessenheit der neuen Wohnung ist stets mit zu berücksichtigen, da bei Einzug in eine unangemessene Wohnung grundsätzlich durch die dann erforderliche Kostensenkung ein neuer Umzug drohen würde. Ein Anordungsanspruch kommt daher erst in Betracht, wenn dem Grundsicherungsträger ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - unter Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7.09.2007 - L 9 AS 489/07 ER -).

Ein derzeitiges - konkretes - Wohnungsangebot hat der Ast nicht dargetan.

Soweit er in diesem Zusammenhang ausführt, dass er ohne Beauftragung eines Maklers keine geeignete Wohnung finden kann, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, ob und mit welchem Ergebnis er sich beispielsweise an die Ag mit der konkreten Bitte um Hilfestellung bei der Wohnungssuche gewandt hat.

Selbst wenn der Ast aufgrund seiner körperlichen Behinderung seine Wohnungssuche ausschließlich über einen Makler betreiben könnte, käme eine einstweilige Anordnung hinsichtlich dieser Kosten nicht in Betracht.

Mit dem bloßen Nachweis von Wohnraum - und erst recht mit der bloßen Beauftragung eines Maklers - fallen Vermittlungskosten noch nicht an. Dem Makler steht sein Lohn erst dann zu, wenn aufgrund seiner Vermittlung ein Mietvertrag zustande kommt, § 652 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es ist dem Ast unbenommen, vor Abschluss eines Mietvertrages die Voraussetzungen der Zusicherung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten im konkreten Einzelfall von der Ag prüfen zu lassen.

Denkbar ist allerdings nach der Aktenlage, dass ein solcher Zusicherungsanspruch daran scheitert, dass der Auszug aus der alten Wohnung gar nicht erforderlich ist. Denn der Ast führt in weiteren Verfahren auch Streit darüber, ob und inwieweit seine derzeitige Wohnung durch Träger der Grundsicherung und der Sozialhilfe behindertengerecht ausgestaltet werden kann. Sollte der Ast vor diesem Hintergrund Schwierigkeiten haben, einen Makler zu finden, der für ihn tätig wird, so liegt dies allein in seiner Risikosphäre. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zusicherung der Übernahme von Maklerkosten ergibt sich hieraus nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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