L 7 AS 72/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 121/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 72/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 44/10 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Die Kläger haben die Revision zurückgenommen.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09.07.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Übernahme des Eigenanteils zu den Lernmitteln für das Schuljahr 2007/2008 als Beihilfe.

Die am 00.00.1997 geborene Klägerin und der am 00.00.1996 geborene Kläger sowie deren neun Geschwister leben mit ihrer Mutter L in einer Bedarfsgemeinschaft. Der 1963 geborene Vater K1 S erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und zwar ab 01.08.2007 in Höhe von 1.339,99 EUR monatlich (Änderungsbescheid vom 17.08.2007 für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.01.2008). Da die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2007/2008 nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.08.2009 bestandskräftig geworden sind, haben die Kläger einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung. Da die Beklagte darüber noch nicht entschieden hat, haben die Kläger nach ihrem Vortrag Untätigkeitsklage bei dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben.

Am 23.08.2007 beantragte die Mutter für die Kläger und die acht weiteren schulpflichtigen Geschwister (N, T, D, S1, K, X, M, B1) die Übernahme des Eigenanteils zu den Lernmitteln für das Schuljahr 2007/2008. Für die Kläger verwies die Mutter auf das Schreiben des Schulleiters X der Hauptschule X vom 11.06.2007. Darin teilte dieser mit, dass die Erziehungsberechtigten im Schuljahr 2007/2008 durch Gesetz verpflichtet sind, einen Eigenanteil in Höhe von 38,22 EUR, d.h. 49 % des festgesetzten Durchschnittsbetrages der anzuschaffenden Schulbücher, somit zuzüglich des Hausaufgabenheftes für 1,78 EUR insgesamt 40,- EUR selbst zu tragen. Die Bücher werden mit Sammelbestellung durch die Schulpflegschaft gekauft. Der für die Klägerin bzw. den Kläger zu entrichtende Anteilsbetrag werde jeweils nach Auslieferung der Bücher im Laufe des Schuljahres 2007/2008 eingesammelt. Die Kläger beantragten die Gewährung der Beihilfe, da sie am Rande des Existenzminimums leben würden und diese finanzielle Last nicht tragen könnten.

Die Beklagte und die Stadt X haben den Klägern (und den weiteren schulpflichtigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft) ein Darlehen angeboten. Die Kläger haben diesen Vorschlag zurückgewiesen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.09.2007 die Übernahme des Eigenanteils als Zuschuss für die Kläger und die weiteren schulpflichtigen Geschwister mit der Begründung, Lernmittel seien bereits in der Regelleistung enthalten, ab. Es sei Aufgabe der Eltern, aus den monatlichen Regelleistungen Rücklagen zu bilden.

Die Bevollmächtigte der Kläger legten Widerspruch ein und beantragten, den Eigenanteil als Darlehen zu übernehmen und auf die Aufrechnung zu verzichten. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 23.10.2007, dass die Eltern das im August 2007 unterbreitete Angebot, die Eigenanteile aller schulpflichtigen Kinder als Darlehen zu übernehmen und monatlich 50,- EUR zurückzuzahlen, abgelehnt haben. Die Kläger entgegneten, dass die Familie am Existenzminimum lebe und daher ein Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung für ihre Eigenanteile und die der Geschwister inakzeptabel sei.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2007 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass eine Übernahme des Eigenanteils nicht möglich sei. Weder komme eine der in § 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) genannten einmaligen Beihilfen in Betracht noch seien im SGB II weitere einmaligen Bedarfe vorgesehen. Daher sei der Bedarf aus der den Klägern gewährten Regelleistung zu bestreiten. Dem Antrag auf Gewährung eines Darlehens verbunden mit dem Verzicht auf die Rückzahlung sei nicht stattzugeben, da das Gesetz diese Möglichkeit nicht eröffne. Die angebotene monatliche Darlehensrate in Höhe von 50,- EUR sei gemessen an den insgesamt gewährten Regelleistungen an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (2.672,- EUR) als gering einzustufen. Da nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II eine Aufrechnung von bis zu 10 % der an alle Mitglieder zu zahlenden Regelleistungen zulässig sei, betrage die vorgeschlagene Rate von 50,00 EUR knapp 20 % des rechtlich zulässigen Betrages von 267,00 EUR und sei somit als moderat einzustufen.

Hiergegen haben die Kläger am 27.12.2007 Klage vor dem SG erhoben. Sie sind der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf einen Zuschuss bzw. ein Darlehen verbunden mit einem Verzicht auf die Aufrechnung hätten.

Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren "der Frau L S als gesetzliche Vertreterin der Kinder N, T, D, S1, K, B2, S, X, M und B" mit Beschluss vom 15.01.2008 abgelehnt (S 4 AS 121/07). Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 17.04.2008 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt und ergänzend darauf hingewiesen, dass möglicherweise die Kinder selbst anspruchsberechtigt sind (L 7 B 47/08 AS). Die 4. Kammer hat daraufhin folgende Verfügung getroffen: "Nach zutreffender Rechtsansicht des LSG sind die Kinder selbst anspruchsberechtigt (vgl. PKH-Beschluss vom 17.04.2008). Nach Rücksprache mit Herrn Wacker [Vizepräsident des SG Detmold] sind daher eigene Akten für jedes Kind, vertreten durch die Eltern L und K1 S, anzulegen - S S S 4 AS 121/07. B2, K, S1, D, M, B, N, T sind zu poolen. Die Akten sollen den Hinweis enthalten, dass - sofern die Kollegen dies möchten - eine Kammer übergreifende Verbindung zu der Akte der Kammer 4 - S 4 AS 121/07 (diese sollte dann umgestellt werden auf ein Kind) möglich ist. Akte S 4 AS 121/07 umstellen auf das erste Kind im Antrag (S S)." Das SG Detmold hat ein Verfahren für jedes einzelne Kind gebildet (S 21 AS 247/08, S 21 AS 248/08, S 24 AS 65/08, S 11 AS 214/08, S 10(7) AS 182/08, S 4 AS 58/08 und S 8 AS 178/08).

Die vierte Kammer hat die Verfahren S 4 AS 121/07 und S 4 AS 58/08 nach § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Eine weitergehende Verbindung zur vierten Kammer erfolgte nicht. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.07.2008 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt:

Ein Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils zu den Lernmitteln als Beihilfe bestehe nicht. Das SGB II sehe diesen nicht vor. Keine der in § 23 Abs. 3 SGB II genannten Fallkonstellationen greife ein. Es sei mit Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar, wenn Familien mit zahlreichen Kindern der Eigenanteil als Beihilfe gewährt würde, während z.B. Familien mit bis zu vier Kindern diesen nicht erhielten. Denn jede dieser Familie habe Probleme, den jährlich wiederkehrenden Betrag aufzubringen. Eine verfassungskonforme Erweiterung der in § 23 Abs. 3 SGB II vorgesehenen Sonderbedarfe komme nicht in Betracht. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, unzumutbare Belastungen auszugleichen. Eine atypische Bedarfslage im Sinne von § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) liege ebenfalls nicht vor.

Gegen das den Klägern am 28.07.2008 zugestellte Urteil haben diese am 06.08.2008 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) erhoben. Sie sind der Auffassung, die Lernmittel seien als Beihilfe in besonderen Lebenslagen nach § 73 SGB XII vor dem Hintergrund von Art. 6 und 7 GG zu gewähren. Die atypische Bedarfslage des Klägers und der Klägerin ergebe sich aus der erheblichen Anzahl der schulpflichtigen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft. Zudem sei Streitgegenstand auch die Höhe der Regelleistung. Es sei umstritten, ob die Kosten für Schulbücher und Lernmittel aus der Regelleistung zu bestreiten seien, ein Mehrbedarf oder ein einmaliger Bedarf vorliege. Wären die Lernmittel aus der Regelleistung zu zahlen, sei die Regelleistung der Höhe nach nicht angemessen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09.07.2008 zu ändern und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 zu verurteilen, ihnen jeweils 40,- EUR als Beihilfe für anzuschaffende Schulbücher für das Schuljahr 2007/2008 zu gewähren.

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 22.04.2009 hat der Senat den Keis I als Träger der Leistungen nach dem SGB XII zum Verfahren beigeladen.

Der Leiter der Hauptschule X hat auf Nachfrage des Senats am 20.08.2009 mitgeteilt, dass den Schülern am ersten Schultag alle Schulbücher ausgeteilt werden. Den Eigenanteil sollen die Schüler dann in den kommenden Wochen mitbringen. Im Einzelfall könnten die Eltern, wenn sie den Eigenanteil nicht in einem Betrag begleichen könnten, diesen in Teilbeträgen bis Weihnachten, im Einzelfall aufgeteilt auf bis zu neun Monaten, begleichen. Es gebe auch einen Förderverein. Dieser übernehme die Eigenanteile an den Lernmitteln nicht, da häufig angespannte finanzielle Verhältnisse bei den Schülern der Hauptschule vorliegen würden und Nachahmungseffekte vermieden werden sollten.

Die Eltern der Kläger haben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.08.2009 erklärt, dass sie den Eigenanteil für das Schuljahr 2007/2008 bislang nicht gezahlt haben. Der Eigenanteil für das laufende Schuljahr 2009/2010 haben die Eltern entrichtet.

Mit Beschluss vom 24.09.2008 hat der Senat den Klägern für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin bewilligt.

Der Senat hat die beim SG Detmold anhängigen Klageverfahren S 21 AS 247/08, S 21 AS 248/08, S 24 AS 65/08, S 11 AS 214/08, S 10(7) AS 182/08 und S 8 AS 178/08 beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG Detmold hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Von einer Zurückverweisung der Sache an das SG konnte der Senat absehen. Ein wesentlicher Verfahrensmangel, ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und §§ 6, 12 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Nach Art. 102 S. 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die von Anfang an nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige (vierte) Kammer hat über die Ansprüche der Kläger in der vorgesehen Besetzung, der Kammervorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern, die dieser Kammer zugeteilt sind, zu entscheiden. Die Zuständigkeit für die Klage der Klägerin besteht durchgehend seit Eingang der Klage der "L S als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder ( ...)" am 27.12.2007 und für die des Klägers dadurch, dass diese Klage erneut gepoolt und wiederum in die Zuständigkeit der vierten Kammer gefallen ist.

Fraglich und in den weiteren beim SG Detmold anhängigen Verfahren zu prüfen und vom erkennenden Senat ggf. zu entscheiden sein wird, inwieweit es zulässig war, die Verfahren im Anschluss an das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren erneut zu poolen und die Rechtsstreite anderen Kammern als der zuvor zuständigen vierten Kammer zuzuteilen. Der Hinweis des erkennenden Senats im Beschluss vom 17.04.2008, das SG habe zu prüfen, ob es sich nicht um eigenständige Ansprüche der Kinder handelt, war dahin gehend zu verstehen, dass die zuständige (vierte) Kammer das Rubrum berichtigen möge, so dass die Kinder als Kläger zu 1) bis 10), jeweils vertreten durch die Eltern, im Rubrum aufzulisten sind. Im Berufungsverfahren wäre dann - ggf. nach entsprechender Rüge (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R Rn. 5 ff.; BSG, Urteil vom 24.05.1984 - B 7 RAr 97/83 Rn. 13 jeweils zitiert nach Juris; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2008, IX.Kapitel, Rn. 94) - zu prüfen, ob die Kläger ihrem gesetzlichem Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG entzogen wurden, da die Verfahren in anderen Kammern anhängig sind und keine der ursprünglich zuständigen Richter an den jeweiligen Entscheidungen beteiligt sein werden. Denn nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dürfen in jedem Einzelfall nur die Richter tätig werden, die in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen sind (BVerfGE 21, 139, 145; 48, 246, 254), d.h. beim SG in Kammerbesetzung durch die/den Kammervorsitzende/n und zwei ehrenamtliche Richter/innen (§ 12 Abs. 1 S. 1 SGG) nach Maßgabe des § 6 SGG und §§ 21a bis 21i Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Der angefochtene Bescheid vom 12.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 ist rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Übernahme des Eigenanteils zu den Lernmitteln als Zuschuss.

Streitgegenstand des Rechtsstreites sind ausschließlich die Ansprüche der Kläger auf Zahlung der Zuschüsse in Höhe von je 40,- EUR für den im Schuljahr 20007/2008 angefallenen Eigenanteil zu den Lernmitteln und nicht etwa weitere Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Nur dieser Sachverhalt ist dem Senat in diesem Verfahren unterbreitet worden und nur hierauf bezieht sich das im Antrag zum Ausdruck kommende Begehren.

Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von den Klägern aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (Bundessozialgericht [BSG], Urteil des Senats vom 23.11.2006 - B 11b 9/09 zitiert nach juris). Die Kläger haben mit ihrem Antrag bei der Beklagten vom 23.06.2007, mit ihrem in der Klageschrift vom 27.12.2007 zum Ausdruck kommenden Begehren ("wegen Lernmittelzuschuss - Beihilfe für anzuschaffende Schulbücher von je 40,- EUR"), in der Berufungsbegründung vom 04.08.2008 ("40,- EUR als Beihilfe für anzuschaffende Schulbücher") und mit dem Antrag in der öffentlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nur diese einmalige Beihilfe geltend gemacht. Diese Beschränkung des prozessualen Anspruchs ist zulässig (ebenso bereits BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R Rn. 18 zitiert nach juris). Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass beispielsweise Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II einen eigenständigen Streitgegenstand darstellen (Urteil vom 13.09.2007 - L 7 AS 41/07; BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R; Urteil vom 12.03.2009 - L 7 AS 102/08; Urteil vom 28.05.2009 - L 7 AS 4/09). Dies gilt auch für Ansprüche auf einmalige Beihilfen wie den Lernmittelzuschuss. Die Beklagte hat in einem eigenständigen Bescheid eine Regelung zu einem Lebenssachverhalt getroffen, der hinreichend von den nach §§ 20, 22 SGB II getroffenen Entscheidungen in den Bewilligungsbescheiden abzugrenzen ist. Allein die Bescheide vom 12.09.2007 und 29.11.2007 sind Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Auffassung der Kläger, dass die Höhe der Regelleistung unangemessen (niedrig) und damit im Streit sei, wenn die Kosten für Schulbücher etc. aus der Regelleistung zu bezahlen seien, führt wegen der Begrenzung des Streitgegenstandes zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Da die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 17.08.2007 für den Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 Grundsicherungsleistungen und damit auch die Regelleistungen bewilligte, sind verfassungsrechtliche Einwände gegen die Höhe der Regelleistung in Rechtsmittelverfahren gegen die jeweiligen Bewilligungsbescheide geltend zu machen, soweit eine höhere Regelleistung begehrt wird unter Hinweis auf die beim Bundesverfassungsgerichts anhängigen Verfahren. Dem haben die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen zudem dadurch Rechnung getragen, dass sie insoweit einen Antrag nach § 44 SGB X gestellt haben.

Dem Rechtsschutzbegehren der Kläger entspricht die Anfechtungs- und Verpflichtungs-bzw. Leistungsklage als statthafte Rechtsschutzform.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung des jeweiligen Eigenanteils zu den Lernmitteln als Beihilfe. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich weder aus dem SGB II noch aus dem SGB XII.

Ein Anspruch gegen die Beklagte besteht nicht.

Die 1996 und 1997 geborenen Kläger, die mit ihrer erwerbsfähigen Mutter zusammenleben, sind berechtigt gemäß § 7 SGB II und erhalten damit grundsätzlich Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Denn nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit diese - wie vorliegend - die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II).

Eine Erhöhung der nach dem SGB II festgelegten Regelleistung (§ 20 bzw. § 28 SGB II) ist nach der Konzeption des Gesetzes nicht vorgesehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R). Der Gesetzgeber hat insoweit seinen Gestaltungsspielraum zulässig ausgefüllt und eine pauschalierte Leistungsgewährung normiert, die nur in den vom Gesetz abschließend aufgeführten Fallgestaltungen zusätzliche Bedarfe anerkennt.

Die Vorschrift des § 21 SGB II stützt das Begehren der Kläger nicht.

Nach § 21 Abs. 1 SGB II werden über die pauschale Leistung des § 20 SGB II, in Fällen bestimmter festgelegter Bedarfslagen, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind, zusätzliche Leistungen gewährt. Dabei kann es sich um Bedarfe handeln, die grundsätzlich von der Regelleistung umfasst werden oder solche, die durch Ausnahmesituationen bedingt sind. Die Leistungen für Mehrbedarfe sind nur für die in § 21 SGB II normierten Bedarfslagen zu bewilligen. Nach § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II (eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706) wird - insoweit klarstellend (BT-Drucks 16/1696 S 26 zu Nr. 2; BSG, Urteil vom 07.11.2006 B 7b AS 14/06 R Rn. 19 zitiert nach Juris) - der Wille des Gesetzgebers bei Schaffung des SGB II nochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass eine hiervon abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen der in § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II genannten Fallgruppen liegen (offensichtlich) nicht vor. Ein Anspruch auf die Übernahme des Eigenanteils zu den Lernmitteln ist nicht von der Aufzählung umfasst.

Ein Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 23 SGB II.

Zum einen liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 SGB II nicht vor. Nach der dort enthaltenden Aufzählung kommt eine abweichende Erbringung von Leistungen nur in den dort aufgezählten Fällen in Betracht (Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 Rn. 112). Dabei regelt § 23 Abs. 3 SGB II abschließend die durch das SGB II anerkannten und an die Stelle von Einmalleistungen getretenen Sonderleistungen der Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung, bei Schwangerschaft und Geburt sowie die der mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Keine dieser Alternativen kann für den hier geltend gemachten Anspruch herangezogen werden.

Zum anderen konnte der Senat offen lassen, ob ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 SGB II, wonach im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster, nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Gewährung eines Darlehens gedeckt werden kann, besteht (vgl hierzu Lang/Knickrehm, a.a.O., § 21 Rn. 4; Knickrehm, Sozialrecht aktuell 5/2006, S. 160; Armborst, info also 02/2006, 58 ff.). Denn das Begehren der Kläger ist ausdrücklich und wiederholend auf eine Beihilfe gerichtet.

Ein Anspruch besteht ebenso wenig gegenüber dem Beigeladenen.

Eine Anspruchsgrundlage lässt sich auch dem SGB XII nicht entnehmen. Der Anspruch nach § 73 SGB XII richtet sich gegen den Begeladenen als zuständigen Sozialhilfeträger. Eine Verurteilung nach § 75 Abs. 3 SGG wäre grundsätzlich möglich. Die Voraussetzungen des § 73 SGB XII sind indes nicht erfüllt.

Auf § 73 SGB XII kann der Anspruch unabhängig davon, ob der Eigenanteil als von der Regelleistung umfasst angesehen wird, nicht gestützt werden. Soweit der von den Klägern geltend gemachte besondere Bedarf zu dem von der Regelleistung umfassten Bedarf zählt, kann nicht auf § 73 SGB XII zurückgegriffen werden (Spellbrink, a.a.O., § 20 Rn. 38).

Ansonsten setzt ein Anspruch nach § 73 SGB XII eine atypische Bedarfslage voraus, für die die in Kapitel Neun des SGB XII enthaltene Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht eingreift.

Nach § 73 S. 1 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Norm darf nicht zur allgemeinen Auffangnorm für Leistungsempfänger des SGB II ausgeweitet werden (Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 73 Rn. 3). Daher ist eine atypische Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist, notwendig (BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 19/09 R). Es muss sich dabei um eine besondere atypische Bedarfslage, unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte, handeln. Die besondere Bedarfslage muss eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellen, ohne dabei zu einer allgemeinen Auffangnorm zu mutieren (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 Rn. 22 zitiert nach Juris). Eine solche Bedarfslage hat das BSG "im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 S. 1 Grundgesetz (GG) in der mit der Scheidung der Eltern verbundenen besonderen Schwierigkeit der Aufrechterhaltung des Umgangs der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bei unterschiedlichen, voneinander entfernt liegenden Wohnorten" bejaht für in diesem Zusammenhang anfallende Fahrtkosten (BSG, a.a.O., Rn. 21 ff. zitiert nach Juris). Bejaht wurde in der Rechtsprechung eine atypische Bedarfslage z.B., wenn im besonderen Einzelfall ohne die Übernahme der Kosten für die Schülermonatsfahrkarte in Höhe von 90,- EUR der Besuch der zur Hochschulreife führenden einzig erreichbaren Schule nicht möglich wäre (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2007 - L 7 AS 666/07 ER). Abgelehnt wurde ein Anspruch aus § 73 SGB XII mangels besonderer Bedarfslage, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die typischerweise mit dem Schulbesuch verbunden sind bzw. wenn die Heranziehung der Vorschrift nur dazu dient, unzureichend ausgestattete Regelleistungen aufzustocken (SG Berlin, Urteil vom 13.10.2008 - S 37 AS 12025/05 Rn. 17; Berlit, LPK-SGB XII, § 73 Rn. 6). Das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.11.2008 - L 3 AS 76/07 - Revision nicht zugelassen; nunmehr - Stand 06.09.2009 - beim BSG anhängig - B 14 AS 47/09) hat den atypischen Bedarf für den Fall bejaht, dass die Aufwendungen für die Anschaffung von Schulbüchern in einem Umfang von 139,20 EUR jährlich (monatlich 11,60 EUR) und damit zu ca. 70 % ungedeckt waren. Die atypische Bedarfslage hat es daraus hergeleitet, dass es sich bei den Schulbüchern einerseits um einen Bedarf handelt, der Erwachsenen in der Regel nicht entstehe und daher nicht in die Berechnung der Regelsätze einfließen könne, andererseits die Kosten für Lernmittel zwingend anfallen. Die atypische Bedarfslage besteht nach dem LSG darin, dass hiervon ein zahlenmäßig größerer Personenkreis in besonderer Art und Weise und anders als andere Personengruppen betroffen sei.

Die atypische Bedarfslage ist unter Berücksichtigung dessen, dass diese sich stets aus den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles herleiten muss, bei den Klägern zu verneinen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass auf den ersten Blick viel für die Annahme einer atypischen Bedarfslage spricht, weil in der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zehn schulpflichtige Kinder leben. Demzufolge errechnet sich insgesamt ein hoher Betrag für den Eigenanteil bei den Lernmitteln im Schuljahr 2007/08. Eine besondere atypische Bedarfslage, dass im Lichte der Grundrechte ausnahmsweise eine Aufgabe von besonderem Gewicht bejaht werden kann, liegt jedoch nicht vor. Zu beachten ist insbesondere, dass § 73 SGB XII nicht zur allgemeine Auffangnorm werden soll ausgerichtet darauf, im Ergebnis über diese Rechtsanwendung mittelbar eine Anhebung der Regelsätze zu erreichen und ggf. notwendige und/oder wünschenswerte Änderungen der Gesetzgebung durch die Rechtsprechung vorwegzunehmen.

Dem besonderen Bedarf der Kläger wird durch die Regelungen des SGB II ausreichend Rechnung getragen, so dass eine atypische Bedarfslage nicht eingetreten ist. Denn die Beklagte hat sich (mehrfach) bereit erklärt, die Eigenanteile als Darlehen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II zu gewähren. Eine besondere Bedarfslage, die eine außergewöhnliche Härte für die Kläger und die Bedarfsgemeinschaft bei der Zahlung des Eigenanteils zu den Lernmitteln zur Folge hätte, wird durch die von der Beklagten angebotenen Modalitäten bei der Tilgung des Darlehens vermieden. Denn die Beklagte hat der besonderen familiären Situation bei den Rückzahlungsmodalitäten Rechnung getragen. Nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II wird das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 % der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Die Beklagte hat den Klägern - und den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft - eingeräumt und angeboten, das Darlehen nicht durch Aufrechnung von 10 % der Regelleistung (267,- EUR von 2.672,- EUR) zu tilgen, sondern vielmehr Ermessen ausgeübt und eine Rate in Höhe von monatlich 50,- EUR angeboten.

Des Weiteren ist zu beachten, dass eine wiederkehrende jährliche besondere Bedarfslage für die Kläger und die weiteren schulpflichtigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft objektiv nicht eintreten kann. Denn nach § 24a Abs. 1 S. 1 SGB II (eingefügt mit Wirkung vom 01.08.2009 durch das FamLeistG vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2955) erhalten Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht beendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- EUR, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 01. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Des Weiteren wird den Klägern abweichend von § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II ab 01.07.2009 eine Regelleistung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 70 % der nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II maßgeblichen Regelleistung gewährt (§ 74 SGB II eingefügt durch Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität vom 02.03.2009 BGBl. I 416). Diese derzeitige finanzielle Ausstattung bietet den Klägern die Möglichkeit, auch nach der bereits erfolgten Zahlung des Eigenanteils für die Lernmittel für das Schuljahr 2009/2010 den noch ausstehenden Eigenanteil für das Schuljahr 2007/2008 zu bestreiten. Die Kläger haben zwischenzeitlich liquide Mittel zur Verfügung, um ggf. in Raten die Schuld aus dem Schuljahr 2007/2008 abzulösen. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht keine Notwendigkeit, von der vom Gesetzgeber gewählten Konzeption abzuweichen. Dies gilt um so mehr, weil das grundrechtlich geschützte Recht auf Teilhabe an der Bildung nie gefährdet war. Denn nach der Auskunft des Schulleiters der Hauptschule X haben die Kläger die Bücher das gesamte Schuljahr hindurch benutzt, obwohl der Eigenanteil nicht bezahlt wurde.

Der Eigenanteil war somit aus der Regelleistung zu zahlen. Ausgehend von der Möglichkeit, ggf. in neun Monaten die Raten zu zahlen, ergibt sich ein Betrag von 4,44 EUR monatlich. Das BSG hat die Ansicht vertreten, dass das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum nicht unterschritten wird bei einer Zuzahlung von 3,45 EUR (BSG, Urteil vom 22.04.2008 - B 1 KR10/07 R).

Zu der Frage, ob das Sozialgeld nach § 28 SGB II einen ausreichenden Anteil für den Bereich Bildung enthält, wird das BVerfG ggf. Stellung nehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hatte keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Dazu ist notwendig, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzellfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht (Klärungsfähigkeit) zu erwarten ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60, Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 160 Rn. 6). Dabei kommt es für die Beurteilung, ob eine grundsätzliche Bedeutung zu bejahen ist oder nicht und damit die Revision zuzulassen ist, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (Krasney/Udsching, a.a.O., Kapitel IX., Rn. 60 ff., 71 m.w.N.). Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung lagen diese Voraussetzungen nicht (mehr) vor. Denn im Anschluss an die gesetzlichen Neuregelungen zum 01.07. bzw. 01.08.2009 (§ 24a und § 74 SGB II) kann der Bedarf für den Eigenanteil an den Lernmitteln gedeckt werden und eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII wegen eines atypischen Bedarfs wird insoweit nicht mehr in Betracht kommen.
Rechtskraft
Aus
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