L 8 AS 536/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AS 577/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AS 536/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Gewährung von Eilrechtsschutz setzt ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers voraus.
2. Kommt nur ein Bruchteil des von den Antragstellern geltend gemachten Differenzbetragsbetrags (weniger als 10 % der vom Antragsgegner bewilligten Leistungen - Regelsatz und Kosten der Unterkunft - ) als per Eilbeschluss sicherungsfähiges Recht in Betracht, ist kein Anordnungsgrund gegeben. Es ist den Antragstellern zuzumuten, ihr Anliegen in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2009
wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Antragstellern für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 829,00 EUR monatlich (anstatt der bewilligten 749,02 EUR bzw. 769.- EUR) sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 312,36 EUR monatlich (anstatt der bewilligten 224,85 EUR) vorläufig auszuzahlen.
Die vom Antragsteller zu 1 vertretene Bedarfsgemeinschaft bezieht laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 19.05.2009 (bzw. mit Änderungsbescheid vom 06.06.2009 ab 01.07.2009 angepasst) wurden der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2009 in Höhe von monatlich 749,00 EUR (angepasst: 769,00 EUR) zuzüglich Unterkunftskosten von 224,87 EUR (1 x 74,95 + 2 x 74,96 EUR Unterkunftskosten = 224,87 EUR), also insgesamt 973,87 EUR (angepasst: 993,87 EUR) bewilligt.
Dagegen legten die Antragsteller Widerspruch ein. Es stünden Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 312,36 EUR zu.
Am 24.06.2009 beantragten die Antragsteller beim Sozialgericht Regensburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz. Der Bescheid vom 19.05.2009 wäre rechtsfehlerhaft, da bei dem Antragsteller zu 1 eine Einkommensbereinigung in Höhe von 64,11 EUR vorgenommen worden wäre, obwohl dieser kein tatsächliches Einkommen habe. Ferner wären als Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt (monatlich) 312,36 EUR zu bewilligen. Die Antragsteller zu 1 und 2 wären auch dadurch in ihren Grundrechten verletzt, dass gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II für Ehepartner lediglich jeweils nur 90% der Regelleistung vorgesehen wären.
Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 06.07.2009 abgelehnt und ausgeführt, soweit Leistungen für die Vergangenheit (hier: ab Juni 2009) begehrt würden, komme eine Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung von vorneherein nicht in Betracht. Es könne nur um die Behebung einer gegenwärtigen Notlage gehen. Für die Gegenwart und Zukunft scheitere das Begehren am Fehlen eines Anordnungsgrundes bzw. eines Anordnungsanspruches. Die vollständige Regelleistung sei im Änderungsbescheid vom 06.06.2009 enthalten. Soweit die Antragsteller höhere Kosten der Unterkunft geltend machen, bestehe kein Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin habe die ursprünglich nachgewiesenen Darlehenszinsen für das Eigenheim anerkannt und entsprechend dem Anteil der gewerblichen Räume im Eigenheim gekürzt. Soweit die Antragsteller weitere höhere Nebenkosten geltend machen, als diese bereits gegenüber der Antragsgegnerin nachgewiesen wurden, fehle auch das für das einstweilige Rechtsschutzverfahren notwendige Rechtsschutzinteresse. Bei Nachweis höherer tatsächlicher Nebenkosten (ausgenommen Strom sowie Zinsen für Heizung) werde die Antragsgegnerin einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen.
Dagegen haben die Antragsteller Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Ein Anordnungsgrund bestehe darin, dass die begehrten Leistungen für die Antragsteller das Existenzminimum darstellen würden und sie sich somit durch die Versagung in der begehrten Höhe in einer augenblicklichen sozialen Notlage befänden.

Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Juli 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern für den Zeitraum 01.06.2009 bis 30.11.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 829,00 EUR monatlich sowie angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 312,36 EUR monatlich zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben weder einen aus Artikel 19 Abs.4 Grundgesetz - GG - noch aus § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abgeleiteten Anspruch auf vorläufige Übernahme der begehrten Kosten. Die Abweisung des Eilantrags durch das SG erfolgte zu Recht, weil es zum Teil schon an einem im Wege des Eilrechtsschutzes sicherungsfähigen Recht und damit an einem Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs.2 Satz 2, Satz 4 i.V.m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung - ZPO -, im Übrigen jedenfalls an einem Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) fehlt.
Soweit es um die Regelleistung und um das Begehren der Antragsteller auf Übernahme von Stromkosten geht, fehlt es an einem sicherungsfähigen Recht.
Die Gewährung von Eilrechtsschutz setzt ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers voraus. Liegt kein sicherungsfähiges Recht vor, geht der Eilantrag ins Leere. Aus der aus Art. 19 IV GG abgeleiteten Sicherungsfunktion und in Vornahmesachen (wie der vorliegenden) zusätzlich aus der Bindung des Gerichts an § 86 b Abs. 2 SGG, wo der Hauptsacheanspruch tatbestandlich verankert ist (vgl. § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG: "streitiges Rechtsverhältnis"), ergibt sich von Verfassungs wegen zwingend das Gebot, die Rechtsfragen der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen und der Entscheidung (neben anderen Belangen) zugrunde zu legen. Die materielle Rechtslage ist als obligatorisches Prüfungs- und Entscheidungskriterium für das sozialgerichtliche Eilverfahren verfassungsrechtlich und einfach-gesetzlich vorgegeben (dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 255, 291 ff m.w.N.). Ein solches zu sicherndes Recht ist hier jedenfalls in Bezug auf die Regelleistung nicht gegeben. Wie das SG zutreffend ausführt, besteht kein Anspruch der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin auf höhere als die bereits bewilligten Leistungen für den hier fraglichen Zeitraum vom 01.06. bis 30.11.2009.
Die Regelleistung beträgt nach § 20 SGB II ab 01.07.2009 für beide Antragsteller jeweils monatlich 323,00 EUR. Diese Leistung wurde von der Antragsgegnerin bewilligt (Bescheid vom 19.05.2009; Änderungsbescheid vom 06.06.2009). Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Der von den Antragstellern geltend gemachte Betrag für monatliche Regelleistungen in Höhe von 829,00 EUR findet keine gesetzliche Grundlage. Auch hinsichtlich des Begehrens der Antragsteller auf Übernahme von Stromkosten (Stromabschlag) in Höhe von monatlich 39,54 EUR ist kein sicherungsfähiges Recht gegeben. Denn diese Kosten sind in der bewilligten Regelleistung nach § 20 SGB II bereits enthalten (LSG NRW, Beschluss vom 26.07.2005, L 9 D 44/07 AS ER; Beschluss vom 29.06.2007, L 19 B 23/07 AS; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2005, L 12 AS 2023/05, Urteil vom 24.05.2007, L 7 AS 3135/07).
Ferner besteht, soweit eine volle Überzeugung des Nichtbestehens eines Anspruchs im Eilverfahren nicht herbeigeführt werden kann, jedenfalls kein Anordnungsgrund. Dies ergibt sich aus den vom SG genannten Gründen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Darüber hinaus fehlt es auch im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachte Höhe weiterer Leistungen an einem Anordnungsgrund. Sie vertreten die Auffassung, ihnen stünden 1141,36 EUR an Stelle der bewilligten und ausgezahlten 993,87 EUR, also ca. 15 % mehr als dieser Betrag, zu. Nur ein Bruchteil des Differenzbetragsbetrags (nämlich die geltend gemachten weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von ca. 90.- Euro und damit ca. 10 % mehr als der bewilligte und ausgezahlte Betrag) kommt - wie sich aus dem oben Gesagten ergibt - als per Eilbeschluss sicherungsfähiges Recht in Betracht. Im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten weiteren Leistungen und unter Berücksichtigung des Zwecks des Eilverfahrens, ist die für eine Eilentscheidung zu fordernde Dringlichkeit nicht gegeben. Den Antragstellern ist es vielmehr zuzumuten, ihr Anliegen in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.
Zweck des Eilverfahrens ist es, den Eintritt erheblicher Rechtsverletzungen, die im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung drohen, zu verhindern (vgl. § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG: "zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint"). Denn Nachteile sind dann nicht wesentlich im Sinne dieser Vorschrift, wenn dem Antragsteller ohne einstweiligen Rechtsschutz keine erhebliche Verletzung in seinen Grundrechten oder sonstigen Rechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. aus verfassungsrechtlicher Sicht BVerfG, NJW 1995, 950, 951; vgl. auch NJW 1995, 2477; 1989, 827). In diesem Sinne wurde die aufgrund einer gerichtlichen Eilentscheidung zu erbringende Leistung - und zwar mit ausdrücklicher Billigung des BVerfG (Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 26 a.E.; SG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2005, S 35 SO 28/05 ER juris Rn 26) - auf 80 % der nach dem SGB II zu erbringenden Leistung begrenzt, etwa als "das zum Lebensunterhalt Unerlässliche in analoger Anwendung des § 26 I SGB XII" (so LSG Baden-Württemberg vom 29.01.2007, L 7 SO 5672/06 ER-B juris Rn 5). Wegen bestehender Zweifel an der Hilfebedürftigkeit wurden auch nur 70 % der Regelleistung ab Antragstellung zuerkannt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2006, L 14 B 1157/05 AS ER). In diesem Sinne wurde ein Anordnungsgrund erst bei einer Differenz von mehr als 30 % zum Regelsatz bejaht (LSG Berlin-Brandenburg vom 11.09.2006, L 19 B 698/06 AS ER). Für die Möglichkeit einer vom Regelsatz abweichenden Gewährung spricht auch, dass in den Grundsicherungsleistungen Ansparbeträge enthalten sind, die vom Hilfebedürftigen für anzuschaffende einmalige Bedarfe zurückzulegen sind; diese Beträge sind nicht notwendig, um Rechtsverletzungen im Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung zu vermeiden. Für einen prozentualen Abschlag spricht ferner die in § 31 SGB II vorgesehene Kürzungsmöglichkeit, die zeigt, dass der Gesetzgeber die Gewährung eines vom Regelsatz abweichenden Betrages für mit Art. 1 GG vereinbar hält.

Wo die Grenze verläuft, ab deren Überschreitung ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn im Hinblick auf die bewilligte Höhe der Sozialleistungen (983,85 EUR) und das prozentuale Verhältnis zu den weiterhin geltend gemachten und sicherungsfähigen Ansprüchen (ca. 90.- EUR) ist es vorliegend den Antragstellern offensichtlich zuzumuten, die von ihnen aufgeworfenen Fragen in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen.

Die auf § 193 SGG analog beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eilantrag in beiden Instanzen ohne Erfolg blieb.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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