S 13 AS 3/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AS 3/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 77/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung eines Lotteriegewinns als Einkommen.

Der Kläger erhält von der Beklagten seit dem 1.1.2005 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buche (SGB II). Mit Schreiben vom 07.11.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe in der Lotterie B 500,00 EUR gewonnen. Aus der vorgelegten Gewinnmitteilung vom 18.10.2007 ergibt sich, dass der Gewinn auf eine Ziehung vom 09.10.2007 zurückging und der Betrag bereits auf das Konto des Klägers überwiesen wurde. Der Kläger vertrat die Auffassung, dieser Lotteriegewinn dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden. Er habe schließlich nur gewinnen können, weil er seit dem Jahre 2001 dieses Los halte. Er habe insgesamt bisher 945,00 EUR in dieses Los investiert (zuletzt monatlich 15,00 EUR). Selbst bei Gegenrechnung des Gewinns in Höhe von 500,00 EUR und kleinerer Gewinne in Höhe von 7,50 EUR verbleibe ein Minus von 422,50 EUR. Man könne daher nicht von Einkommen sprechen. Mit Schreiben vom 06.12.2007 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass sie den Lotteriegewinn im November und Dezember 2007 als Einkommen anrechnen werde. Mit Bescheid vom 06.10.2008 hob sie den Bewilligungsbescheid vom 17.7.2007 in der Form des Änderungsbescheides vom 25.7.2007 für die Zeit vom 1.11. bis 30.12.2007 teilweise in Höhe von 500,00 EUR auf. Bei dem Lotteriegewinn handele es sich um Einkommen. Dieses Einkommen führe zur Minderung des Anspruches, weswegen der Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X aufgehoben werden könne. Nach der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II (ALG-II-V) in Verbindung mit § 11 SGB II seien einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Die einmalige Einnahme sei hier auf jeweils 250,00 EUR für den Monat November und Dezember 2007 aufgeteilt worden. Nach Aufhebung des Bewilligungsbescheides sei der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 500,00 EUR zu erstatten.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor, die Aufhebung der Bewilligung sei rechtswidrig. Die dargestellten Kosten seien von dem Gewinn abzuziehen. Ferner sei die Aufteilung auf zwei Monate unzutreffend. Unter Anwendung der Zuflusstheorie sei das Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es tatsächlich zugeflossen sei. Dasjenige, was im folgenden Monat noch verbleibe, sei als Vermögen zu qualifizieren. Dieses sei jedoch als Schonvermögen geschützt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In Abgrenzung zum Vermögen sei Einkommen alles das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhalte, und Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraumes bereits habe. Der Lotteriegewinn sei hier während des Zahlungszeitraumes dazugekommen und deshalb Einkommen. Nach § 2 Abs. 3 der ALG-II-V in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung seien einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, indem sie zufließen; abweichend von dieser Regelung sei eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht wurden. Einmalige Einnahmen seien danach, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Eine nach Antragstellung zugeflossener einmalige Einnahme bleibe rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus ein zu berücksichtigendes Einkommen. Die Verteilung auf zwei Monate sei angemessen und nicht zu beanstanden. Die Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR und auch die Aufwendungen für die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung seien bereits bei dem laufenden Erwerbseinkommen berücksichtigt worden, so dass ein Betrag von zwei mal 250,00 EUR ohne weitere Abzüge in Ansatz zu bringen sei. Die bisherigen Ausgaben für Lotterielose seien nicht abzuziehen. Es seien keine im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II notwendig mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben. Eine Absetzung dieser Ausgaben sei nur möglich, wenn die Aufwendungen für das Einkommen einen Nutzen hätten. Dieser Nutzen sei nur dann gegeben, wenn es zwischen Einnahme und Ausgabe eine enge Kausalität gebe. Die Verknüpfung sei hier jedoch nur zufällig, weil der Kauf des Loses nicht zwangsläufig dazu führe dass es zu einem Gewinn komme. Zum Zeitpunkt der Ausgabe sei der Gewinn nicht ersichtlich gewesen.

Hiergegen richtete sich die Klage vom 28.1.2009 mit der der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen verweist. Ergänzend führt er aus, zum Vermögen zählten neben Bargeld und in Geld messbare Güter wie Sparguthaben, Forderungen, bewegliche Sachen auch der Erlös aus dem Verkauf von Gegenständen als Surrogat des Vermögens. Demnach sei der Lotteriegewinn dem Vermögensbegriff zuzuordnen, denn er sei das Surrogat seines monatlichen Beitrages seit dem Jahre 2001. Selbst wenn es sich um Einkommen handele, seien die monatlichen Beiträge als notwendige Ausgaben abzusetzen. Diese Beiträge seien deswegen notwendig gewesen, weil ohne die monatlichen Kosten zur Unterhaltung des Loses ein Gewinn überhaupt nicht möglich gewesen sei. Auch sei die Wahrscheinlichkeit des Lotteriegewinns durch die jahrelange Unterhaltung des Gewinnsloses erhöht worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Gewinne aus Verlosungen und Gewinnspielen seien bei Zufluss im Bewilligungszeitraum wegen der mit ihnen verbundenen Wertsteigerung des vorhandenen Vermögens als Einkommen zu betrachten. Die Annahme des Klägers, die Wahrscheinlichkeit eines Gewinnes sei durch die ständige Teilnahme an der Lotterie gestiegen, sei unzutreffend. Die Gewinnchance sei vielmehr bei jeder Auslosung wieder gleich niedrig. Aus diesem Grund hätten die geleisteten Zahlungen des Klägers keinen Beitrag zu der Erzielung des Einkommens geleistet.

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakte der Beklagten; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2009 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht den Lotteriegewinn als Einnahme angerechnet und deswegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufgehoben.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn und soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch (SGB III) ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse rückwirkend aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger hat im Oktober 2007 in der Lotterie B 500,00 EUR gewonnen. Diese 500,00 EUR verringern seine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II, denn es handelt sich um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Danach sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit den dort benannten hier aber nicht vorliegenden Ausnahmen zu berücksichtigen. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, dass, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R). Die 500,00 EUR Lotteriegewinn hatte der Kläger bei Antragstellung noch nicht und hat sie daher offensichtlich dazu bekommen. Glückspielgewinne werden daher allgemein als Einkommen qualifiziert (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn 81; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 – L 8 AS 325/06 ER, zitiert nach Juris Rn 28; Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.12.2006 – S 32 AS 224/06). Es handelt sich bei diesem Einkommen auch nicht um das Surrogat eines bei Antragstellung bereits bestehenden Vermögens. Die Zahlung der Beiträge für das Los haben nicht wie z.B. bei dem Verkauf von Wertgegenständen lediglich zu einer Vermögensumschichtung geführt indem z.B. Wertgegenstände gegen Bargeld ausgetauscht wurden. Die vor dem Bewilligungszeitraum von dem Kläger gezahlten Beiträge scheiden ohnehin aus, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits begrifflich nicht mehr zu seinem Vermögen gehört haben können. Durch die Zahlungen sind die Geldbeträge aus dem Vermögen abgeflossen, ohne das im Gegenzug das Vermögen erhöht wurde. Auch die übrigen Zahlungen haben nicht zu einer unmittelbaren Vermögensumschichtung geführt. Der Kläger hat vielmehr durch die Zahlung der Beiträge nicht im unmittelbaren zeitlichen und kausalen Zusammenhang eine andere Vermögensposition erworben. Insbesondere wurde kein feststehender Anspruch auf die Auszahlung eines Gewinns erworben und in fast allen Fällen ist es auch nicht zu einem Gewinn gekommen. Bis auf die letzte Zahlung waren auch alle anderen Zahlungen für den jetzigen Gewinn nicht ursächlich. Die Annahme des Klägers, dass er durch die ständige Teilnahme an der Lotterie seine Gewinnchancen erhöht habe, ist unzutreffend. Auch wenn immer die gleiche Losnummer gespielt wurde, ist die Gewinnchance vielmehr immer gleich niedrig. Ein zufälliges Ereignis wird nicht wahrscheinlicher, weil es längere Zeit nicht eingetreten ist (vgl. www.wikipedia.de "Spielerfehlschluss"). Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass der Kläger den Gewinn durch die Beitragszahlung seit 2001 teilweise praktisch angepasst hat (hierzu vgl. BSG vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R). Selbst für die Zahlung von 15,00 EUR in dem Gewinnmonat Oktober 2007 hat der Kläger nicht unmittelbar eine vermögenswerte Gegenleistung erhalten. Die Gewinnchance war vielmehr so niedrig, dass von einem Vermögenswert nicht gesprochen werden kann. Die Wahrscheinlichkeit für eine Niete beiträgt beim Lotto 95,75 Prozent bei einer Gesamtausschüttung von 50 Prozent der Einnahmen (vgl. www.wikipedia.de "Lotto"). Da bei der Lotterie der "B" nach den Lotteriebestimmungen (vgl. B "Verbraucherinformiationen") nur 30 Prozent der Einnahmen ausgespielt werden, dürfte die Wahrscheinlichkeit für einen Gewinn noch niedriger sein. Die Zahlungen an die B sind daher mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von über 95 Prozent als freiwillige finanzielle Unterstützung dieser Aktion zu qualifizieren, für die eine dem Kläger zufließende vermögenswerte Gegenleistung nicht erfolgt. Der spätere Gewinn ist keine im unmittelbaren zeitlichen und kausalen Zusammenhang erfolgte Gegenleistung und damit nicht lediglich eine Vermögensumschichtig. Erst nachdem die 15,00 EUR Beitrag ohne Gegenleistung aus seinem Vermögen ausgeschieden waren realisierte sich zufällig die (sehr niedrige) Gewinnchance und führte zu einer Vermögensmehrung und damit zu Einkommen.

Die mit dem Lotteriegewinn erzielte Einnahme bleibt auch über den Monat des Zuflusses bzw. der ersten Anrechnung hinaus Einkommen. Die rechtliche Qualität dieser Einnahme ändert sich während des gesamten Verteilzeitraumes nicht (BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R, zitiert nach Juris, Rn 21). Dies folgt schon daraus, dass andernfalls eine verteilte Anrechnung des Einkommens – wie in § 2 Abs. 3 Alg-II-V – gar nicht möglich wäre.

Von diesem Einkommen sind die gezahlten Monatsbeiträge für die Lotterie nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzusetzen. Danach sind vom Einkommen abzusetzen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Die Ausgaben sind notwendig, wenn sie durch die Einkommenserzielung bedingt sind und dem Grunde sowie der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (Mecke in Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 11 Rn 116 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei vernünftiger Wirtschaftsführung hätte der Kläger unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gewinnwahrscheinlichkeit von unter 5 Prozent die Lose der B nicht erwerben dürfen. Im Hinblick auf die angestrebte Einnahme war der Einsatz dieser Geldmittel vielmehr höchst unvernünftig und hat im Wesentlichen der Unterstützung der B und damit der privaten Lebensführung und nicht der Einnahmeerzielung gedient. Bei Aufwendungen, die zumindest zugleich der privaten Lebensführung dienen, scheidet eine Anerkennung als "Werbungskosten" aus (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O. § 11 Rn 162).

Die Beklagte hat das Einkommen zu Recht gemäß § 2 Abs. 3 Alg-II-V auf die Monate November und Dezember 2007 aufgeteilt. Einmalige Einnahmen sind danach, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Eine andere Regelung war hier nicht angezeigt. Ein Regelfall im Sinne des § 2 Abs. 3 Alg-II-V liegt nur dann nicht vor, wenn durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten nicht im vollem Umfang entfallen würde. Dies ergibt sich aus den Gründen für die Einführung dieser Regelung. Nach der ursprünglichen Fassung des § 2 Alg-II-V vom 20.10.2004 war die Aufteilung auf mehrere Monate nämlich nicht vorgesehen. Dies konnte jedoch dazu führen, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat übersteigen und die Hilfebedürftigkeit entfallen ließen. Damit entfiel für den Arbeitssuchenden in diesen Monaten auch die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dies und der damit auch für die Beklagten verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand haben den Verordnungsgeber veranlasst, im Regelfall (des Entfallens der Krankeversicherungspflicht) eine Verteilung der einmaligen Einnahmen auf angemessene Zeiträume zuzulassen (BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R, zitiert nach Juris, Rn 29 f.). Hier liegt ein Regelfall vor, denn nach dem Bescheid vom 17.07.2007 in der Gestalt des Bescheides vom 25.07.2007 wäre die monatliche Leistung in Höhe von 490,51 EUR vollständig entfallen. Die Beklagte hat die Verteilung auf 2 Monate für angemessen gehalten. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Ziel des Verordnungsgebers, den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht entfallen zu lassen, wird auf diese Weise erreicht. Dementsprechend soll nach den Hinweisen der BA zu § 11 SGB II der angemessene Zeitraum auch so gewählt werden, dass der Krankenversicherungsschutz erhalten bleibt. Umstände, die für eine abweichende Verteilung sprechen würden, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Einnahme, die in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehrt, was unter Umständen für eine Verteilung über einen größeren Zeitabschnitt sprechen könnte.

Weitere Beträge sind von dem zu berücksichtigenden Einkommen nicht abzusetzen. Der Freibetrag in Höhe von 100,00 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II wurde aufgrund der vorliegenden Erwerbstätigkeit bereits im Rahmen der Bescheide vom 17.07. und 25.07.2007 berücksichtigt. Ein Freibetrag nach § 30 SGB II fällt nicht an, weil es sich nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt.

Die Beklagte hat daher zu Recht mit Bescheid vom 06.10.2008 die Bescheide vom 17.07. und 25.07.2007 in Höhe von 500,00 EUR aufgehoben. Der Kläger ist deshalb gemäß § 50 SGB X verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Sozialleistungen in Höhe von 500,00 EUR zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Kammer hat die nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässige Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da Rechtsprechung zu der Frage, ob Ausgaben für Lotterielose von den Einnahmen abzusetzen sind, bisher nicht ersichtlich ist.
Rechtskraft
Aus
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