L 32 AS 1592/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 14127/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1592/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Betriebskostennachzahlungen, welche einen Zeitraum betreffen, in welchem der Leistungsträger auch unangemessene Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen hatte, sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, auch wenn die laufenden Kosten nicht mehr vol zu tragen sind.
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Betriebskostenabrechnung.

Laut Mietvertrag vom 6. März 1998 hatte die Klägerin für ihre Wohnung eine als Kostenmiete bezeichnete Nettokaltmiete von 870,45 DM zu zahlen zuzüglich einer Betriebskosten- und Warmwasserkostenumlage in Höhe von 87,05 DM. Nach § 6 Nr. 9 des Mietvertrages sollte bei Heizungsanlagen, die mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden seien, die Aufteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die Wohnung verfügt über einen eigenen strombetriebenen Warmwassererzeuger. Die Klägerin hat deshalb ihrem Vermieter keine Zahlungen für Warmwasser zu leisten. Aus den Betriebskostenabrechnungen ergibt sich, dass die Heizkosten zu 50% als Grundkosten nach dem Quadratmeteranteil der Wohnung und zu 50% "" nach Verbrauch (Stricheinheiten) berechnet werden.

In ihrem ersten Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II vom 6. November 2004 gab die Klägerin die Höhe der aktuell anfallenden Miete mit 445,00 EUR sowie 44,04 EUR Heizkostenpauschale und 44,07 EUR monatlich Nebenkosten an. Aufgrund der Erklärung über die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen des Vermieters vom 6. November 2005 erhöhten sich die Betriebskostenvorauszahlungen von bislang 44,51 EUR auf 78,00 EUR pro Monat. Die Vorauszahlungen für die Heizung betrugen statt 44,51 EUR nunmehr 41,00 EUR. Die Grundmiete blieb mit 445,00 EUR unverändert.

Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2006 darauf hin, dass ihre Miete die Richtwerte nach den Berliner Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung (AV-Wohnen) überstiegen. Die Beklagte wies mit Antwortschreiben vom 29. Juni 2006 darauf hin, das sie sich selbständig gemacht habe und im Wohnbereich einen Arbeitsplatz mit ca. 10 m² eingerichtet habe.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 mit der Überschrift "Bescheid über die Absenkung der Kosten für Unterkunft" teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Kosten in bisheriger Höhe nur bis 31. Januar 2007 anerkannt und übernommen würden. Die Klägerin erhob am 15. August 2006 Widerspruch. Sie habe aufgrund ihrer Berufstätigkeit einen erhöhten Bedarf an Fläche. Sie teile sich auch mit einer andern im Haus tätigen Freiberuflerin Fax, Kopierer und Internetanschluss, was Kosten einspart. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück. Die Wohnung koste bruttowarm 564,06 EUR. Angemessen sei nach der AV-Wohnen nur eine Bruttowarmmiete von 360,00 EUR. Selbst wenn 10 m² des Arbeitsbereiches berücksichtigt würden, entspräche dies einer anteiligen Miete von nur 94,91 EUR. Die Kosten für Wohnung beliefen sich dann immer noch auf 466,80 EUR. Die Klägerin nahm die dagegen erhobene Klage (Sozialgericht Berlin S 107 AS 9778/06) zurück, nachdem ihr das Sozialgericht (SG) mitgeteilt hatte, es liege kein anfechtbarer Verwaltungsakt vor.

Der Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 insgesamt 884,05 EUR Arbeitslosengeld II monatlich für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Juli 2007 sowie mit weiterem Bescheid vom selben Tag für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Oktober 2007. Mit Änderungsbescheid vom 23. Februar 2007 sprach das JobCenter für den Monat März 2007 insgesamt 1.297,78 EUR zu, davon anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung 968,78 EUR zu sowie für 1. April 2007 bis 31. Juli 2007 insgesamt 884,05 EUR monatlich, darin anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung 555,05 EUR. Grund für die erhöhte Zahlung im März war die Übernahme der Betriebskostenabrechnung 2005. Aufgrund der eingereichten Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 19. Juni 2006 für den Monat Juni 2007 1.593,16 EUR sowie für den Monat Juli 2007 886,05 EUR. Für Juli 2007 wurden dabei 555,05 EUR als zustehende Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Unter dem 19. Juli 2007 übersandte der Beklagte der Klägerin erneut ein Anhörungsschreiben zur Überschreitung der Brutto-Warmmieten nach der AV-Wohnen.

Mit Mitteilungsschreiben vom 9. Juli 2007 teilte das JobCenter mit, dass die tatsächlichen Aufwendungen nur noch für einen Zeitraum von längstens 6 Monaten, nämlich bis zum 31. Oktober 2007 anerkannt und übernommen würden.

Mit Bewilligungsbescheid vom 27. September 2007 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 auf insgesamt 691,00 EUR fest, darin Kosten für Unterkunft und Heizung 360,00 EUR monatlich. Ein gleicher Bescheid erging am selben Tag für den Zeitraum 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008. Mit Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2007 bewilligte er ferner für den Monat Juli 2007 insgesamt 902,05 EUR, bei unveränderten Kosten für Unterkunft und Heizung von 555,05 EUR. Ein weiterer Bescheid von diesem Tag erging mit entsprechender Regelung für den Zeitraum 1. August 2007 bis 31. Oktober 2007. Mit weiterem Änderungsbescheid von diesem Tag bewilligte er für die Zeit 1. November 2007 bis 30. April 2008 707,00 EUR, darin Kosten für Unterkunft und Heizung von 360,00 EUR monatlich. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 2. November 2007 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum 1. November 2007 bis 30. April 2008 als Kosten für Unterkunft und Heizung 353,47 EUR. Zur Begründung heißt es, die Kürzung der Miete werde auf den 1. Februar 2008 verschoben. Damit habe die Klägerin dann nach Mitteilung der geplanten Absenkung sechs Monate Zeit gehabt, sich nach einer angemessenen Wohnung umzusehen. Die Klägerin legte gegen die Bescheide vom 27. September 2007 am 5. Oktober 2007 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 2. November 2007 bewilligte der Beklagte schließlich für die Zeit vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 monatlich 904,52 EUR, darin enthaltene Kosten für Unterkunft und Heizung 557,52 EUR. Die Kürzung der Miete werde auf den 1. Februar 2008 verschoben.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2007 zurück. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft ging das JobCenter dabei davon aus, dass der Widerspruch durch den Änderungsbescheid unzulässig geworden sei.

Mit Änderungsbescheid vom 11. Dezember 2007 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 30. April 2008 ebenfalls Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 557,52 EUR monatlich. Die "Mietsenkung" erfolge erst zum 1. Mai 2008.

Ende des Jahres 2008 erhielt die Klägerin für ihre Mietwohnung die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007. Am 5. Januar 2009 beantragte sie die Übernahme der Nachzahlung der Nebenkosten für das Jahr 2007 in Höhe von 700,51 EUR und reichte dazu die Abrechnung der Hausverwaltung vom 29. Dezember 2008 ein.

Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 19. Februar 2009 ab. Die tatsächlichen Kosten seien - wie bereits mit Schreiben vom 9. Juli 2007 mitgeteilt, letztmalig bis zum 30. April 2008 übernommen worden.

Die Klägerin erhob am 12. März 2009 Widerspruch. Da die Nebenkostenabrechnung das Jahr 2007 beträfe, läge sie im Zeitraum vor der Kürzung.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2009 zurückgewiesen. Durch die Betriebskostennachzahlung erhöhten sich lediglich die bereits unangemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Da deren Höhe bereits auf einen im Sinne von § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als angemessen erachteter Betrag begrenzt sei, sei die Nebenkostennachforderung ebenfalls als unangemessen anzusehen.

Hiergegen richtet sich die am 7. Mai 2009 beim SG erhobene Klage.

Mit Urteil vom 12. Juli 2009 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2009 verpflichtet, die Betriebskostennachforderung für das Abrechnungsjahr 2007 in Höhe von 700,51 EUR zu übernehmen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nebenkostennachforderung einen Grundanspruch auf SGB II-Leistungen gehabt. Als Bestandteil der Unterkunftskosten sei die Betriebs- und Heizkostennachforderung deshalb zu übernehmen. Der Beklagte könne sich nicht auf die von ihm für maßgebend gehaltene AV-Wohnen berufen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 19.09.2008 (B 14 AS 54/07 R) herausgestellt, dass auch eine Senkung der Heizkosten nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II erfolgen dürfe, dass heißt im Rahmen eines Absenkungsverfahrens mit einer Übergangsfrist von bis zu sechs Monaten. Aus dieser Rechtsprechung könne geschlossen werden, dass eine rückwirkende Absenkung von Mietnebenkosten nicht zulässig sei. Genau darauf liefe jedoch die Ablehnung der Nachforderung hinaus. Überdies dürfe die Absenkung der Unterkunftskosten auf einen festen Bruttowarmmietbetrag nicht aufgrund einer bloßen Verwaltungsvorschrift erfolgen. Zur Pauschalierung von Betriebs- oder Heizkosten sei nur der Verordnungsgeber befugt, welcher aber von der Ermächtigung in § 27 SGB II noch keinen Gebrauch gemacht habe. Deshalb müssten (alle) Mietnebenkosten übernommen werden, soweit sie im konkreten Einzelfall angemessen seien.

Der Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt. Es stellte sich die Frage, ob die Nachforderung von Betriebs- und Nebenkosten von den Leistungsträgern auch dann zu übernehmen sei, wenn die Kosten der Unterkunft und Heizung zwar zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung bereits abgesenkt seien, dies aber in dem Zeitraum, der die Nachforderung betreffe, noch nicht der Fall gewesen sei. Die Frage müsse verneint werden. Bei der Übernahme einer Nachforderung als Kosten der Unterkunft und Heizung handele es sich nicht um die Deckung eines zurückliegenden Bedarfes, sondern nur um die eines gegenwärtigen. Hier sei weiter die Absenkung der Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin auch bestandskräftig. Die Übernahme weiterer Kosten wäre deshalb nicht mehr angemessen.

Mit Beschluss vom 8. September 2009 hat der Senat die Berufung zugelassen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2009 aufzuheben und die Klage ab zuweisen.

Im Erörterungstermin am 16. November 2009 sind die Beteiligten auf die Absicht, im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, hingewiesen worden.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden. Er hält einstimmig die Berufung für unbegründet. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

Der Beklagte muss die Betriebskosten- und Heizkostennachzahlung für das Jahr 2007 als Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen.

Das SG hat die vom Beklagten aufgeworfene Frage bereits zutreffend verneint. Auf die Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG entsprechend Bezug genommen. Richtig hat es zunächst ausgeführt, dass ein Nachzahlungsverlangen des Vermieters zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat gehört (so jetzt auch ausdrücklich BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - Rn. 16). Es hat weiter richtig § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II angewendet. Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft, welche dem im Einzelfall angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Das BSG hat in der vom SG angeführten Entscheidung vom 19. September 2008 (B 14 AS 54/07 Rn. 22) ausgeführt, dass diese Vorschrift auch für die Heizungskosten gilt, obwohl nach dem Wortlaut nur von der Unterkunft die Rede ist. Auch der hier entscheidende Senat folgt dieser Auffassung. Die Vorschrift enthält nämlich eine Zumutbarkeitsregelung, mit der verhindert werden soll, dass der Leistungsberechtigte sofort bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen ist, seine bisherige Wohnung aufzugeben. Für eine Übergangszeit wird dem Hilfebedürftigen der räumliche Lebensmittelpunkt auch bei unangemessenen Kosten erhalten. Zu dem Grundbedürfnis Wohnen, das von § 22 SGB II geschützt wird, gehört nicht nur die bestimmte Räumlichkeit, sondern auch eine angemessene Raumtemperatur (so wörtlich BSG, a.a.O.). Zur geschützten Räumlichkeit in diesem Sinne gehören, wie das SG richtig ausgeführt hat, auch die Gebrauchsvorteile, für welche die sonstigen Betriebskosten aufgebracht werden müssen. Zum Wohnen gehört beispielsweise, dass die Wohnung über ein beleuchtetes Treppenhaus erreichbar ist und die Wasserversorgung funktioniert.

Akzeptiert die Behörde die Kosten der Unterkunft als angemessen, kann der Leistungsberechtigte davon ausgehen, dass die Kosten der Unterkunft in vollem Umfang übernommen werden (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 14/08 R - Rn. 29). Maßgeblich ist, ob der Betroffene die Aufwendungen senken kann bzw. konnte. Rückwirkend können bereits entstandene Verpflichtungen (Nettokaltmiete, nicht beeinflussbare Betriebskosten) und bereits erfolgter Verbrauch (Verbrauchsabhängige Heiz- und andere Kosten wie Wasserkosten) nicht mehr gesenkt werden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen zeitabschnittbezogen für die jeweilige aktuelle Nutzung, auch wenn der Vermieter diese erst später abrechnet und Nachforderung erst später fällig werden.

Die Klägerin konnte also darauf vertrauen, dass im gesamten Jahr 2007 sowohl die Nettokaltmiete, als auch die so genannten kalten Betriebskosten wie die warmen übernommen würden. Daraus folgt, dass das JobCenter alle im Jahr 2007 tatsächlich entstandenen Kosten übernehmen muss, auch wenn die - wie hier bezüglich der streitgegenständlichen Betriebskosten- und Heizkostennachforderung - erst zu einem Zeitpunkt fällig gewesen ist (hier frühestens Januar 2009), an welchem sich möglicherweise eine Unangemessenheit der Wohnung herausgestellt hat.

Dass die Klägerin auf die Angemessenheit der Wohnungskosten vertrauen durfte, ergibt sich aus den Bewilligungsbescheiden. Erst ab April 2008 sollte nach Auffassung des Beklagten die Klägerin genug Zeit gehabt haben, sich um Alternativen bemüht zu haben. Angesichts der Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheide im Jahr 2007 kann hier dahingestellt bleiben, ob und welche Rechtswirkungen der bestandskräftige Bescheid vom 12. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 als Verwaltungsakte (noch) entfaltet hat. Jedenfalls für den Zeitraum 2007 ist dieser in seiner etwaigen rechtsgestaltenden Wirkung durch die genannten Bewilligungsbescheide bzw. Änderungsbescheide wieder aufgehoben worden.

Ob die Miete und die Heizkosten der Klägerin für ihre Wohnung tatsächlich unangemessen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage ist für eine Vielzahl von Fällen relevant.
Rechtskraft
Aus
Saved