L 19 B 303/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 109/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 303/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.09.2009 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ab dem 01.03.2010 bewilligt und Rechtsanwalt T, H beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist. Nach Auswertung des Akteninhalts ist eine weitere Abklärung des Sachverhalts insoweit geboten, als die Höhe der nach § 3 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (AlgII-V), hier anwendbar in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung, berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben zu ermitteln ist. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 13.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2009, in dem die Beklagte die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2008 endgültig auf 504,51 EUR mtl. unter Berücksichtigung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von 164,33 EUR mtl. festgesetzt hat. Die Beklagte ist zutreffend von einem erzielten Bruttoeinkommen in Höhe von 1.457,12 EUR ausgegangen, da auch Erlöse aus dem Verkauf des Betriebsvermögens zu Betriebseinnahmen i.S.d. § 3 AlgII-V zählen (vgl. hierzu Geiger, Die Anrechnung von Einkommen Selbständiger nach § 3 der neuen ALG-II-Verordnung, ZFSH/SGB 2009, 9). Offen ist, ob die Beklagte zutreffend nur Ausgaben, die in den vom Steuerberater erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen aufgeführt sind, als Betriebsausgaben i.S.v. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AlgII-V berücksichtigt hat oder ob als weitere Betriebsausgaben die vom Kläger in der Erklärung "Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit" aufgeführten Kosten (Raumkosten, Versicherungsbeiträge, Büromaterial, Telefonkosten, Beratungskosten, Vorsteuer) von dem Bruttoeinkommen abzuziehen sind. Diese belaufen sich nach Angaben des Klägers in der Zeit vom 01.01 bis zum 30.04.2008 auf insgesamt 1.770,63 EUR. Insbesondere bei den Steuerberaterkosten (vgl. hierzu Geiger, a.a.O. (212)) und der Miete für Gewerberäume (vgl. hierzu Geiger, a.a.O. (212)) handelt es sich um nach § 3 Abs. 2 AlgII–V berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben. Da das Betreiben des Gewerbes durch den Kläger in einem Ladenlokal, die Erstellung von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durch einen Steuerberater sowie die Erstattung von gezahlter Vorsteuer, die von der Beklagten als Einnahme gewertet wird, nach Aktenlage belegt sind, ist nicht ausgeschlossen, dass die vom Kläger geltend gemachten Raumkosten, Steuerberaterkosten und der Vorsteuerabzug tatsächlich in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2008 angefallen sind. Laut Rechnung vom 05.12.2008 hat der Kläger für die Tätigkeit des Steuerberaters Stempel im Jahr 2008 insgesamt 792,80 EUR gezahlt. Nach Angaben von Herrn C ist der Kläger vertraglich verpflichtet gewesen, die Hälfte der Kosten für den angemieteten Geschäftsraum in der C-straße 00 von 326,38 EUR zu tragen. Insoweit ist zu klären, ob und in welchen Umfang die vom Kläger geltend gemachten weiteren Betriebskosten in dem nach § 3 Alg II-V maßgeblichen Zeitraum, dem Bewilligungszeitraum, tatsächlich angefallen sind und aus welchen Gründen diese Kosten bei der Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht berücksichtigt worden sind. Die Erforderlichkeit dieser weiteren Ermittlungen genügt ungeachtet ihres Ergebnisses bereits, um eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen.

Selbst wenn die Beklagte zutreffend ein Gesamteinkommen nach § 3 Abs. 1 - Abs. 3 ALG II-V aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 1.221,67 EUR ermittelt hat, ist offen, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, das Gesamteinkommen lediglich auf die Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2008, also auf vier Monate, zu verteilen. Nach § 3 Abs. 4 ALG II-V ist für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum, der in § 3 Abs. 1 Satz 2 ALG II-V als Zeitraum nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, also von sechs Monaten, definiert ist, durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Das Gesamteinkommen von 1.221,67 EUR wäre vorliegend in dem durch den Bewilligungsbescheid vom 24.10.2007 - vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 668,84 EUR nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III wegen Ungewissheit der Höhe des nach § 11 SGB II berücksichtigungsfähigen Einkommens für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 30.04.2008 - definierten Bewilligungszeitraum vom 01.11.2007 bis zum 30.04.2008 entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 4 ALG II-V zu verteilen. Bei der Verteilung des Gesamteinkommens von 1.221,67 EUR auf sechs Monate ergibt sich ein monatliches Einkommen von 203,61 EUR. Nach Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von insgesamt 140,72 EUR ergibt sich danach ein monatliches anrechenbares Einkommen von 62,89 EUR und damit ein höherer Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01 bis zum 30.04.2008 als im angefochtenen Bescheid festgesetzt.

Da die Klage zumindest teilweise hinreichende Erfolgsaussicht bietet, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (LSG NW, Beschluss vom 09.09.2009 - L 19 B 151/09 AS - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Die Prozesskostenhilfe ist ratenfrei zu gewähren, da der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses außerstande ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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