L 2 B 94/07 AS ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 1632/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 94/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Kosten zur Reparatur der Heizungsanlage und des Daches des von ihm selbst bewohnten Hauses sowie die Übernahme von Leistungen für mehrere gekündigte Darlehen der Sparkasse L. , zu deren Gunsten das Wohngrundstück des Antragstellers mit Grundschulden belastet ist.

Der am 1953 geborene Antragsteller bewohnt ein Haus, dessen Eigentümer er ist. Am 25. August 1999 wurde im Grundbuch von S. , Bl. 178, bei Neufassung der Abteilung III zu Lasten des Grundstücks "B. straße " eine Grundschuld über 25.000 DM für die Kreisparkasse E. mit 15 vom Hundert Zinsen jährlich und eine Grundschuld mit 65.000 DM für die Sparkasse D. –E. mit 15 vom Hundert Zinsen jährlich eingetragen.

Seit dem Winter 2005/2006 ist die Ölheizung des Hauses wegen eines Frostschadens defekt. Nach eigenen Angaben beheizt der Antragsteller seitdem ein Zimmer seines Hauses mit Strom. Er erbrachte gegenüber der Sparkasse D. –E. im Jahr 2003 folgende Zinszahlungen: 1748,42 EUR auf das Konto bei einer vereinbarten monatlichen Rate von 178 EUR, 333,34 EUR auf das Konto bei einer monatlichen Rate von 34,77 EUR und 187,49 EUR auf das Konto bei einer monatlichen Rate von 79 EUR.

Seit dem 1. Januar 2005 bezieht der Antragsteller Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 bewilligte ihm die Antragsgegnerin für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 Leistungen in Höhe von 679,46 EUR monatlich. Neben der Regelleistung von 331 EUR waren in dem Betrag ein Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 268,48 EUR enthalten. Dieser Bescheid ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2005 Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 2 AS 28/07). Gemäß Änderungsbescheid vom 19. Mai 2005 wurden dem Antragsteller für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Oktober 2005 Leistungen in Höhe von 679,46 EUR monatlich und für November 2005 623,46 EUR bewilligt. Für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 30. Juni 2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit den Bescheiden vom 23. November 2005 und 29. Mai 2006 Leistungen in Höhe von 587,04 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 28. Juli 2006 bewilligte die Antragsgegnerin für Juni 2006 339,08 EUR und für die Monate Juli bis November 2006 monatlich 353,08 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Betreuer des damals auf Anordnung des Amtsgerichts Wittenberg unter Betreuung stehenden Antragstellers mit Schreiben vom 4. August 2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Die Kosten der Unterkunft würden nicht in angemessener Weise berücksichtigt. Der Antragsteller heize mittlerweile mit Strom, weil die Ölheizung defekt sei. Es müssten außerdem Kredite getilgt werden, welche für das Haus verwendet worden seien.

Mit Schreiben vom 3. November 2006 kündigte die Sparkasse L. gegenüber dem Antragsteller u.a. die folgenden Darlehenskonten: Nr. mit einem Schuldensaldo von 27.647,28 EUR, Nr. mit einem Schuldensaldo von 5.819,21 EUR und Nr. mit einem Schuldensaldo von 2.047,96.Die Sparkasse setzte ihm zur Rückzahlung der Darlehen eine Frist bis zum 15. November 2006 und kündigte die Geltendmachung von Verzugszinsen nach 15. November 2006 an.

Mit Bescheid vom 6. November 2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 monatlich 421,06 EUR, die sich aus der Regelleistung in Höhe von 345 EUR und 76,06 EUR Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammensetzten. Zugleich half die Antragsgegnerin dem Widerspruch vom 4. August 2006 mit einem weiteren Bescheid ab und bewilligte Leistungen für Juni 2006 in Höhe von 407,06 EUR und für die Monate Juli bis November 2006 in Höhe von 421,06 EUR monatlich.

Am 27. November 2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Heizungsreparatur seines Eigenheims zu übernehmen. Mit Schreiben des Sozialgerichts Dessau-Roßlau von 29. November 2006, 3. Januar 2007, 30. Januar 2007, 6. Februar 2007 und 15. März 2007 ist der Antragsteller erfolglos aufgefordert worden darzulegen, in welchem Umfang eine Reparatur seiner Heizungsanlage nötig sei, und Kostenvoranschläge entsprechender Fachfirmen vorzulegen. In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau am 21. Dezember 2006 hat der Antragsteller darum gebeten, seine persönlichen Verhältnisse mit der Sparkasse zu regeln. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat die Sparkasse L. mit Schreiben vom 5. Februar 2007 mitgeteilt, das Darlehen Nr. sei ursprünglich zur Finanzierung der Betriebs- und Geschäftsausstattung aufgenommen worden. Gemäß Aktenlage sei das Gewerbe jedoch nie ausgeübt und das Darlehen 1996 umgeschuldet worden. Das Darlehen Nr. sei 1999 zur Umschuldung eines auf K. –D. und G. H. lautenden Kfw-Darlehens nach dem Tod von G. H. aufgenommen worden. Das Darlehen Nr. sei 2000 zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aufgenommen worden. Laut Gesprächsvermerk vom 14. Februar 2007 (Bl. 237 VA) hatte der Antragsteller gegenüber der Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin erklärt, ein Nachweis über die Verwendung der Darlehen sei nicht möglich, da sie weder für Kauf noch für Instandhaltung des Hauses aufgewendet worden seien, sondern für eine Unternehmensgründung 1995/96.

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 16. November 2005 (L 2 B 68/05 AS ER) hat die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten, der zuständige Sozialhilfeträger sei gemäß § 34 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) der richtige Anspruchsgegner.

Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 13. März 2007 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen bezifferbaren und damit vollstreckungsfähigen Anordnungsanspruch dargelegt. Die darlehensweise Übernahme der Kosten für eine Heizungsreparatur sei nach § 22 Abs. 5 SGB II möglich. Der Antragsteller habe jedoch bei der Ermittlung des Schadens und seiner Bezifferung nicht mitgewirkt.

Gegen den am 15. März 2007 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau hat der Antragsteller am 13. April 2007 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 13. Juli 2007 hat der Antragsteller die Beschwerdeschrift unterschrieben. Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller u.a. ausgeführt: Das Dach seines Hauses sei nach dem Sturm "Kyrill" durchlässig. Die Sparkasse wolle außerdem sein Haus verwerten.

Die Sparkasse L. hat sich mit Schreiben vom 10. Juli 2007 an die Antragsgegnerin wegen der Berücksichtigung der Darlehen bei der Leistungsberechnung gewandt. Darin hat sie mitgeteilt, der Antragsteller habe vor einigen Jahren für das von ihm selbst genutzte Eigentum Darlehen zur Modernisierung aufgenommen.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 hat das Gericht die Antragsgegnerin u.a. darauf hingewiesen, dass das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hinsichtlich der Darlehensschulden als Antrag auf Leistungen zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs zu werten sein dürfte. Parallel dazu hat das Gericht bei der Sparkasse angefragt, wie weit die Vollstreckungsmaßnahmen voran geschritten seien und ob sie gegebenenfalls einen Vollstreckungsaufschub in Erwägung ziehen würde, wenn die Antragsgegnerin die Zinszahlungen für sechs Monate übernehmen würde. Die Sparkasse hat mit Schreiben vom 1. August 2007 darauf hingewiesen, die Anordnung der Zwangsvollstreckung in das Objekt B. straße stehe bevor. Gegen Zahlung von Zinsen in Höhe von 1.010,63 EUR für sechs Monate, sei sie bereit dem Antragsteller einen Vollstreckungsaufschub bis zum 28. Februar 2008 zugewähren. Die Antragsgegnerin hat die Übernahme von Darlehenszinsen für sechs Monate mit Schreiben vom 18. September 2007 abgelehnt.

Der Senat hat aufgrund Beweisanordnung vom 7. September 2007 Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Dachdeckermeister R. D. und den Dipl.-Ing. (FH) H. K ... Herr D. hat nach seinem Gutachten vom 5. November 2007 am Dach einschließlich der Dachentwässerung Schäden festgestellt, die sowohl auf Verschleiß (65 %) als auch auf Sturm (35 %) zurückzuführen seien. Die Neueindeckung des Daches sei zwar nicht erforderlich, jedoch sollten dringend Reparaturarbeiten durchgeführt werden, um die Bausubstanz nicht weiter zu gefährden. Den Gesamtbetrag der Kosten hat er auf 2.874,80 EUR veranschlagt. Der Dipl.-Ing. K. hat dem Gericht anstelle eines Gutachtens die Kopie eines an den Antragsteller adressierten Angebotes übermittelt. Danach seien ein Kompaktheizkörper, eine Heizungspumpe und eine Speicherladepumpe zu ersetzen. Die Kosten für Material und Arbeiten hat er mit 594,70 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer veranschlagt.

Der Berichterstatter hat noch am 21. April 2008 bei der Sparkasse L. telefonisch Auskunft zum dortigen Sachstand eingeholt. Nach Auskunft der Sparkasse belaufe sich die Kapitalschuld auf 35.523,02 EUR, die Höhe der monatlichen Verzugszinsen betrüge unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes von derzeit 5,82 %, 172,29 EUR. Zwangsverwaltung komme nicht in Betracht, vielmehr solle die Zwangsversteigerung durchgeführt werden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau 15. März 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten der Dach- und Heizungsreparatur sowie die Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse L. zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie ist jedoch unbegründet.

Der Senat hat, nachdem der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren erweitert hat, neben einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten für die Reparatur der Heizung zu übernehmen, auch Verpflichtungen zur Übernahme von Dachreparaturkosten und von Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse L. nach Kündigung mehrerer Darlehen, rechtlich zu beurteilen. Entsprechend § 99 SGG ist die Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren möglich. Sie ist sachdienlich im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG.

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist als Regelungsverfügung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zulässig. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Hier kommt allein eine Regelungsanordnung in Betracht. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste und deswegen wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller für die Rückerstattung eines Darlehens nach Kündigung der Darlehensverträge sowie für die Durchführung der Dach- und Heizungsreparatur Leistungen zu gewähren, besteht nicht. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich weder aus § 22 Abs. 1 und 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) noch aus § 23 Abs. 1 SGB II.

Die von dem Antragsteller nach Kündigung der Darlehen an die Sparkasse zu entrichtenden Verzugszinsen sind keine Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Unterkunftskosten für selbstgenutzte Eigenheime zählen auch Schuldzinsen (vgl. Lang/Link in Eicher /Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22, Rn. 26; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl, § 22, Rn. 22; Lauterbach in Gagel, SGB III/SGB II, § 22 SGB II, Rn. 17). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Schuldzinsen aus Darlehen handelt, die zur Bebauung eines Hausgrundstücks, zur Anschaffung eines Eigenheims oder zur Sanierung oder Modernisierung eines bereits im Eigentum des Darlehensnehmers befindlichen Eigenheims vor dessen Erstbezug aufgenommen worden ist.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Angaben des Antragstellers und der Sparkasse zum Verwendungszweck der Darlehen ist zwar zweifelhaft, ob es sich bei den vor Kündigung der Darlehensverträge geschuldeten vertraglichen Zinsen um Kosten für Unterkunft und Heizung handelte. Die nach Kündigung der Darlehen anfallenden Zinsen sind es jedenfalls nicht. Es handelt sich insoweit um Verzugszinsen (§§ 288 Abs. 1, 497 Abs. 1 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), die anfallen, seit der Antragsteller als Darlehensnehmer nach Kündigung der Darlehensverträge (§ 488 BGB) mit der Rückerstattung der Darlehen in Verzug geraten ist. Verzugszinsen stellen einen pauschalierten Mindestschadensersatz dar (vgl. Stadler in Jauernig, BGB, 12. Aufl, § 288, Rn. 2). Als Unterkunftskosten kommen aber nur die vertraglich geschuldeten Zinsen im Sinne von § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht. Das folgt aus Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II und dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 5 SGB II. Die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II sollen helfen, mit der Unterkunft das elementare Grundbedürfnis "Wohnen" zu sichern. Das geschieht dadurch, dass der Leistungsträger als Leistungen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt. Was die Art der aufzuwendenden Kosten angeht, bestehen zwischen Mietern von Wohnraum und Eigentümern selbstbewohnter Unterkünfte zum Teil Unterschiede. Der Mieter hat dem Vermieter für die vertraglich eingeräumte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung die vereinbarte Miete zu zahlen (§ 535 BGB). Der Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums hat gegebenenfalls Kosten aufgrund eines ihm vertraglich überlassenen rückzahlbaren Geldbetrages (Darlehen) zur Beschaffung oder Wohnbarmachung der Immobilie. Zu den Kosten zählen dann die vereinbarungsgemäß zu zahlenden Zinsen. Die Zinszahlungspflicht ist Hauptpflicht des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag (vgl. Stadler aaO, Rn. 18). Im Falle der Darlehenskündigung sind die vertraglichen Abreden hinfällig, so dass auch die Zinszahlungspflicht entfällt und das überlassene Darlehen sofort zurückzuerstatten ist. Gerät der Schuldner mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, hat der Gläubiger als Schadensausgleich Anspruch auf Verzugszinsen. Sie sind also schon ihrer Bestimmung nach keine Aufwendungen für die Unterkunft, können aber Schulden sein, die der SGB II–Leistungsträger unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II mittels Darlehen übernehmen kann.

Auch die zurückzuerstattenden Darlehen sind keine Kosten für Unterkunft und Heizung, für die die Antragsgegnerin nach § 22 Abs. 1 SGB II Leistungen zu erbringen hätte. Die Rückerstattungspflicht nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine Hauptpflicht des Darlehensnehmers (vgl. K. P. Berger in MüKoBGB, 5. Aufl, § 488, Rn. 42). Die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs hängt nach § 488 Abs. 3 BGB vom Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten Vertragslaufzeit bzw. einer Kündigung durch eine der Vertragsparteien ab (vgl. K. P. Berger in MüKoBGB aaO, Rn. 45). In der Praxis, insbesondere im Bereich des Hypothekar- und Verbraucherkredits, wird meistens die Rückzahlung in gleichmäßig hohen Raten vereinbart, wobei jede Rate aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil besteht und mit zunehmender Laufzeit der Tilgungsanteil zunimmt (vgl. K. P. Berger in MüKoBGB aaO.). Tilgungsleistungen sind somit nichts anderes als Teil-Rückerstattungen eines Darlehens. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, Rn. 35) können Tilgungszahlungen zur Finanzierung von Wohneigentum in der Regel als Unterkunftskosten bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht in Form von Zuschüssen übernommen werden. Der Senat lässt es offen, ob dies ausnahmslos gilt. Eine Übernahme scheidet jedenfalls aber dann aus, wenn in Fällen wie hier ein Darlehen zu anderen Zwecken als zur Anschaffung eines Eigenheims aufgenommen, das Grundstück gleichwohl zu Gunsten des Darlehensgebers mit Grundpfandrechten belastet worden ist.

Die im Falle des Antragstellers erforderlichen Aufwendungen für eine Reparatur des Daches und der Heizung des von ihm selbst bewohnten Eigenheimes sind ebenfalls keine übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die rechtliche Beurteilung, ob und inwieweit Reparaturkosten grundsätzlich als Kosten für Unterkunft und Heizung zu qualifizieren sind, ist problematisch. Dabei kann offen bleiben, ob eine Übernahme ausscheidet, weil es sich zumindest teilweise um wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen handelt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2007, L 18 B 932/07 AS ER). Denn eine Übernahme durch den Leistungsträger ist hier aufgrund der konkreten Situation unangemessen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2007, L 9 B 136/07 AS ER). Aufgrund der gekündigten, mit Grundpfandrechten gesicherten Darlehen ist davon auszugehen, dass alsbald eine Verwertung des Grundstücks zugunsten der Sparkasse stattfinden wird und der Antragsteller das Haus wird räumen müssen. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es unbillig, den Leistungsträger zur Übernahme kostenintensiver Reparaturen zu verpflichten.

Die Antragsgegnerin ist des Weiteren nicht verpflichtet, dem Antragsteller für Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse seit der Darlehenskündigung und für die notwendigen Reparaturen Leistungen in Form von Darlehen zu gewähren. Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Darlehen kommt hier sowohl § 22 Abs. 5 SGB II als auch § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Letztlich erfüllt der Antragsteller mit seinem Begehren die Leistungsvoraussetzungen keiner der beiden Vorschriften.

Werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, können gemäß § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II (in der seit dem 1. April 2006 geltenden Fassung) auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Gemäß § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen; Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 5 S. 3 und 4 SGB II).

Hinsichtlich der Ansprüche der Sparkasse auf Rückerstattung der gesamten Darlehenssumme gilt nach Auffassung des Senats dasselbe wie bei der Prüfung der Vorraussetzungen des § 22 Abs. 1 SGB II.

Die Übernahme der Verzugszinsen als Darlehen nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II scheidet aus, weil dies zur Sicherung der Unterkunft nicht gerechtfertigt wäre. Eine Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft ist nach Ansicht des Senats (vgl. hierzu auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen aaO; Lang/Link in Eicher/Spellbrink § 22 Rn. 109) nur gerechtfertigt, wenn durch die Schuldenübernahme Wohnungslosigkeit abgewendet werden könnte. Von Gefahr der Wohnungslosigkeit kann bei drohendem Verlust der bisherigen Unterkunft gesprochen werden. Im Falle des Antragstellers könnte die in diesem Sinne verstandene Wohnungslosigkeit auch bei Übernahme der Verzugszinsen nicht mehr abgewendet werden, denn die Sparkasse hat die Zwangsvollstreckung angekündigt. Mit dieser Ankündigung ist einer Prognose, die Unterkunft könne dem Antragsteller dauerhaft erhalten bleiben, die Grundlage entzogen. Die Übernahme von die Unterkunft gefährdenden Schulden mittels Darlehen erfüllt nur dann den Zweck der Unterkunftssicherung, wenn dies auf Dauer erfolgen kann.

Zur Frage der Reparaturkosten gilt: Für sie gelten im vorliegenden Fall die gleichen Erwägungen wie zu den Verzugszinsen. Die Übernahme kommt nicht in Betracht, weil nicht mit einem langfristigen Erhalt der Unterkunft zu rechnen ist.

Schließlich scheidet hier auch § 23 Abs 1 SGB II als Anspruchsgrundlage für die Übernahme von finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse und wegen notwendiger Reparaturen an der Unterkunft im Wege der Darlehensbewilligung aus. Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.

Auf § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II kann der Hilfebedürftige keinen Anspruch gegen den SGB II-Leistungsträger stützen, Schulden im Wege eines Darlehens zu übernehmen. Für die Übernahme von Schulden ist im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 22 Abs. 5 SGB II alleinige Rechtsgrundlage. Dem Sozialhilferecht ist der allgemeine Grundsatz entlehnt, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, Schulden des Leistungsberechtigten zu tilgen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1992, 5 C 12/87, in juris). Hiervon macht § 34 SGB XII für die Sozialhilfe eine Ausnahme. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 15/1514, S. 60; im Entwurf des Gesetzes handelte es sich noch um § 35) soll die Vorschrift inhaltsgleich den bisherigen § 15a Bundessozialhilfegesetz übertragen. Die Vorschrift findet sich in wesentlichen Zügen inhaltsgleich in § 22 Abs. 5 und 6 SGB II wieder.

Bei den mit den notwendigen Instandsetzungsarbeiten voraussichtlich anfallenden Kosten handelt es sich um unterkunftsbezogene Aufwendungen, die nicht zum Regelbedarf im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB II zu rechnen sind. Der Senat hatte schon in seinem Beschluss vom 16. November 2005 (L 2 B 68/05 AS ER, Rn. 24) ausgeführt:

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gewährung eines Darlehens bei einem unabweisbaren Bedarf nach § 23 Abs. 1 SGB II liegen nicht vor. Danach kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts bei entsprechendem Nachweis durch Darlehensleistungen gedeckt werden. Allerdings muss es sich um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handeln. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II (mehr oder minder) den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts und damit insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nicht umfasst sind die Leistungen in Bezug auf die Unterkunft. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zu den Regelleistungen nach § 22 SGB II gewährt und sind durch diese nicht abgegolten. Wegen dieser Differenzierung scheidet für nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe eine abweichende Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II aus.

Hieran hält der Senat fest.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde nicht anfechtbar.

gez. Lauterbach gez. Bücker gez. Wöstmann
Rechtskraft
Aus
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