S 128 AS 11433/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
128
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 11433/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Bescheide vom 12. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2008 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 Leistungen ausgehend von Unterkunfts- und Heizkosten für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 30. Juni 2008 in Höhe von 454,78 EUR und vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2009 in Höhe von 454,67 EUR zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Unterkunftskosten.

Die 1966 geborene Klägerin zu 1. und die 2003 geborene Klägerin zu 2. bewohnen in der N ...straße ..., B, gemeinsam eine rund 87 qm große seit 1910 bezugsfertige Drei-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit einer Gesamtgröße zwischen 501 und 1.000 qm zu einer monatlichen Warmmiete bis zum 31. März 2008 in Höhe von 710,75 EUR (Kaltmiete 481,75 EUR; Betriebskostenvorauszahlung 141,- EUR; Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung 88,- EUR) und ab dem 1. April 2008 von 727,58 EUR (Kaltmiete 498,58 EUR; Betriebskostenvorauszahlung 141,- EUR; Heiz-, Warmwasserkostenvorauszahlung 88,- EUR). Die Wohnung wird mittels Sammelheizung/Fernwärme beheizt. Die Klägerin zu 1. und der von ihr geschiedene Dr. M O (O.) haben zwei weitere gemeinsame Kinder, die 1997 geborene E L (E.) und die 2000 geborene J A (J.), die jeweils bei O. leben. Die Klägerin und O. üben das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder gemeinsam aus. Das Umgangsrecht der Klägerin zu 1. mit E. und J. ist durch Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2007 (15 UF ) näher geregelt worden. Der persönliche Umgang soll danach in ungeraden Kalenderwochen am Donnerstag nach der letzten Schulstunde bis Montag zum Schulbeginn und in den dazwischen liegenden Wochen von Donnerstag nach der letzten Schulstunde bis Freitag zum Schulbeginn ausgeübt werden. Der Beschluss enthält ausführliche Regelungen zum Umgangsrecht in den Ferien, an Feiertagen und zu besonderen Anlässen. Die Klägerinnen beziehen vom Beklagten seit 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 erklärte der Beklagte der Klägerin zu 1., die von ihr bewohnte Wohnung sei unangemessen teuer. Angemessen sei ein monatlicher Mietzins von 444,- EUR. Die Wohnungskosten seien zu reduzieren, ab dem 1. Februar 2008 würden nur noch die angemessenen Wohnungskosten übernommen.

Mit Bescheiden vom 12. Februar 2008 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 und vom 1. August 2008 bis zum 31. Januar 2009 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 767,55 EUR. Er ging dabei von monatlichen Unterkunfts- und Heizkosten von 433,55 EUR monatlich aus, weil er monatlich 10,45 EUR für Warmwasserkosten abzog. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. März 2008 zurück.

Hiergegen haben die Klägerinnen am 3. April 2008 Klage erhoben. Unberücksichtigt geblieben sei, dass die Klägerin zu 1. als Alleinerziehende einen Anspruch auf Aufstockung der Miete um zehn Prozent habe. Zudem sei aufgrund der Ausübung ihres Umgangsrechts von einem Vier-Personen-Haushalt auszugehen, weil E. und J. 40 Prozent ihrer Zeit in ihrem Haushalt verbrächten. Die Klägerin zu 2. besuche den jüdischen Kindergarten in der straße ..., E. und J. besuchten die jüdische Grundschule "H G". Daher könnten die Klägerinnen nicht in andere, gegebenenfalls günstigere Stadtviertel umziehen. Innerhalb des von ihnen bewohnten Stadtviertels C-W und der angrenzenden Stadtviertel sei günstigerer Wohnraum nicht verfügbar.

In einem Erörterungstermin am 25. Juni 2009 hat die Klägerin zu 1. unter anderem erklärt, E. und J. hätten jeweils ein eigenes Zimmer in der Wohnung ihres Vaters. Sie habe nach Eingang der Kostensenkungsaufforderung nach einer Drei-Zimmer-Wohnung zu einer Miete bis 500,- EUR monatlich geschaut, eine solche aber nicht gefunden.

Die Klägerin zu 1. trägt weiter vor, sie habe die Wochenendausgaben des Tagesspiegels und die gängigen Internetportale nach Wohnungen durchsucht. Im Mai 2009 habe sie in der S straße eine Wohnung besichtigt, bei der in einem Zimmer Schimmel an der Wand gewesen sei. Zudem habe die Wohnung statt 500,- EUR auf einmal 550,- EUR kosten sollen.

Die Klägerinnen beantragen schriftlich,

die Bescheide vom 12. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 Leistungen ausgehend von den tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten abzüglich der Warmwasserpauschale zu gewähren.

Der Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch die Klage der Klägerin zu 2. ungeachtet der Tatsache zulässig, dass sie minderjährig ist und die Klägerin zu 1. mit O. das Sorgerecht über sie gemeinsam ausübt. Bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts getrennt lebender Eltern besteht im sozialgerichtlichen Verfahren zwar kein Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils (vgl. nunmehr ausdrücklich Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R - juris). Die Kammer hat aber keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Genehmigung vollmachtlosen Handelns durch O. hier nicht vorliegt. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall auch von dem vom BSG entschiedenen Fall, in dem die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ihre Zustimmung versagt hatte.

Die Klage ist aber weitgehend unbegründet. Die Bescheide vom 12. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2008 sind weitgehend rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen insoweit nicht in ihren Rechten. Ihnen stehen lediglich im geringen Umfang höhere Heizkosten zu.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Klägerinnen können hiernach Leistungen ausgehend von monatlichen Unterkunfts- und Heizkosten für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 30. Juni 2008 in Höhe von 454,78 EUR und vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2009 von 454,67 EUR verlangen.

Die Kammer folgt dabei dem Ansatz des 29. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 31. März 2009 - L 29 AS 1164/08 - juris). Danach sind zum einen die Bestimmungen zur Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung belegungsgebundenen Wohnungen heranzuziehen, wie sie sich aus der Mitteilung Nr. 8/2004 vom 15. Dezember 2004 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ergeben. In Berlin wird die maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnberechtigungsschein in der Regel nach Raumzahl bestimmt (Ziff. 8 Abs.1 Mitt. 8/04). Angemessen ist danach grundsätzlich ein Raum für jeden Haushaltsangehörigen. Zum anderen ist zur Bestimmung des angemessenen Wohnflächenbedarfs an die Durchführungsregelungen im sozialen Wohnungsbau anzuknüpfen. In Berlin sind insoweit mangels den Mietwohnungsbau betreffender Bestimmungen die Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 25. Mai 1999 - Eigentumsförderungssätze 1999 - (ABl. 1999, S. 2918 ff.) heranzuziehen. Nach Ziffer 3 (3) der Eigentumsförderungssätze 1999 ist für zwei Personen eine Wohnfläche von maximal 60 qm förderungsfähig. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist hier eine Wohnungsgröße von bis zu 60 qm für die Klägerinnen angemessen.

Für die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs sind die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist" (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3), zu ermitteln. Abzustellen ist dabei auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Hier sind die sich aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2007 ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und Ausstattungen für Neu- und Altbauten (Abl. Nr. 30 vom 11. Juli 2007, S. 1797) zu Grunde zu legen. Für eine Wohnfläche von 60 qm und mehr ergibt sich daraus eine Netto-Kaltmiete von gerundet 4,55 EUR/qm (2,90 EUR/qm + 4,26 EUR/qm + 3,18 EUR/qm + 4,66 EUR/qm + 4,31 EUR/qm + 4,11 EUR/qm + 4,35 EUR/qm + 5,29 EUR/qm + 6,38 EUR/qm + 4,38 EUR/qm + 6,25 EUR/qm = insgesamt 50,07 EUR/qm / 11 = durchschnittlich 4,55 EUR/qm) = 273,- EUR monatliche gesamte Netto-Kaltmiete. Zu der demnach angemessenen Kaltmiete von 273,- EUR monatlich sind die durchschnittlichen "kalten" Betriebskosten, die regelmäßig mit dem Mietzins zu entrichten sind, zu ermitteln. Unter Zugrundelegung der vom Deutschen Mieterbund - DMB - mit dem Betriebskostenspiegel für Deutschland für das Jahr 2008 veröffentlichten Angaben (www.mieterbund.de), ergeben sich bei Nichtberücksichtigung der für Heizung und Warmwasser angegebenen Kosten durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 1,73 EUR/qm (inklusive Steuern und Abgaben). Daraus ergeben sich "kalte" Betriebskosten für eine Wohnung von 60 qm in Höhe von 103,80 EUR monatlich. Ein für die Klägerinnen günstigeres Ergebnis ergäbe sich im Übrigen auch dann nicht, wenn man der Berechnung von Richtern des Sozialgerichts Berlin folgte (vgl. Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 1/2010). Denn auch danach ergibt sich in Berlin für einen Zwei-Personen-Haushalt nur eine angemessene Kaltmiete (inklusive Betriebkosten) in Höhe von 370,20 EUR monatlich.

Ein Anspruch auf Übernahme höherer Unterkunftskosten ergibt sich nicht deshalb, weil die Klägerin zu 1. im Rahmen ihres Umgangsrechts von ihren Kindern E. und J. besucht wird. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen ist, ist allerdings bislang nicht höchstrichterlich entschieden (das Problem wurde vom BSG in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – a. a. O. - angedeutet) und wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht einheitlich beurteilt. So folgert das Sozialgericht (SG) Duisburg in seiner Entscheidung vom 31. März 2009 (S 5 AS 93/08 - juris) aus der besonderen Förderungspflicht des Staates aus Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dass - unter der Voraussetzung einer gewissen Regelmäßigkeit und zeitlichen Erheblichkeit der Anwesenheit von Kindern im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteiles - ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft bestehen müsse. Auch das LSG Nordrhein-Westfalen meint, die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II müssten in einem Umfang gewährt werden, der eine Wahrnehmung des Umgangsrechts nicht vereiteln darf (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2008 - L 20 B 225/07 AS ER - juris). Zwar sei es nicht sachgerecht, im Rahmen der Wahrnehmung des Umgangsrechts und bei zeitweisen Bedarfsgemeinschaften allein auf die Anzahl der während der "Besuchszeiten" anwesenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen. Vielmehr bedürfe es insoweit der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Wohnungsgröße könnten insbesondere der zeitliche Umfang der Ausübung des Umgangsrechts, das Alter der Kinder, individuell erhöhte Raumbedarfe, gegebenenfalls auch die Entfernung zum Haushalt des anderen Elternteils sein. In Abhängigkeit davon sei daher bei zeitweisen Bedarfsgemeinschaften ein Zuschlag ausgehend von der dem Bedarf permanenten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach den landesrechtlichen Vorgaben über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus oder den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in Betracht zu ziehen. Das SG Fulda begründet seine Ansicht, dass die Wahrnehmung des Umgangsrechts einen zusätzlichen Wohnflächenbedarf auslösen könne, mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. SG Fulda, Urteil vom 27. Januar 2010 - S 10 AS 53/09 - juris). In seinem Beschluss vom 25. Oktober 1994 (1 BvR 1197/93 - NJW 1995, 1342-1343) habe das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG "bestimmt, daß Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern sind und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Art. 6 Abs. 2 GG gewährt - neben seiner Bedeutung als Richtlinie - zugleich ein Abwehrrecht gegen unzulässige Eingriffe des Staates in das elterliche Erziehungsrecht und bindet insoweit auch die Gerichte als unmittelbar geltendes Recht (vgl. BVerfGE 4, 52 (57)). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie ihrer natürlichen Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 24, 119 (143)). Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. ( ) Wird eine Ehe geschieden und nur einem Elternteil das Sorgerecht übertragen, so bedeutet dies, daß nur dieser Elternteil die notwendigen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes zu treffen hat und die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich wahrnimmt. Jedoch soll nach der gesetzlichen Regelung des Umgangsrechts die Bindung des Kindes zu dem anderen Elternteil fortbestehen und entsprechend berücksichtigt werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen."

Jedenfalls in den Fällen, in denen die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem getrennt lebenden Elternteil und seinen Kindern durch regelmäßige Aufenthalte der Kinder bei diesem Elternteil aufrechterhalten werden, müsse, so das SG Fulda, sichergestellt sein, dass auch ein entsprechender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung stehe, innerhalb dessen dies möglich ist. In diesem Zusammenhang könne nicht verlangt werden, dass sich die Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil in den Zeiten der Aufenthalte - ungeachtet der tatsächlichen räumlichen Verhältnisse – "einrichten" müssen. Ein solches Verlangen würde gerade in Fällen, in denen die wohnlichen Verhältnisse bezogen auf die Wohnfläche für lediglich eine Person zugeschnitten sind, die Gefahr bergen, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen – als Folge eines dauerhaften und regelmäßigen Zusammenlebens in beengten Verhältnissen - nicht ungehindert aufrechterhalten werden könnten und demzufolge jedenfalls auf längere Sicht betrachtet die Möglichkeit einer Vereitelung des Umgangsrechts drohe. Die Frage, in welchem Umfang bei Vorliegen einer temporären Bedarfsgemeinschaft weiterer Wohnflächenbedarf anzuerkennen ist, könne nicht pauschal beantwortet werden. Im konkreten Fall hat das SG Fulda bei einem zeitlichen Besuchsumfang von regelmäßig zumindest zwei Wochenenden im Monat (entsprechend vier bis fünf Tage monatlich) für jedes Kind der hälftige zusätzliche Wohnflächenbedarf zu berücksichtigen sei. Dieser Zusatzbedarf sei dabei kein solcher des Kindes, sondern des umgangsberechtigten Hilfebedürftigen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass ein Unterkunftsbedarf für drei oder mehr Personen nur dann ausgelöst wird, wenn auch tatsächlich drei Personen die Wohnung ausschließlich oder ganz überwiegend bewohnen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - L 25 B 2022/08 ER - juris). Allein daraus, dass weitere Personen zeitweise in die Wohnung aufgenommen werden, folgt nicht automatisch ein – ständiger – höherer Unterkunftsbedarf. Andernfalls müssten hier für fünf Personen Unterkunftskosten für sechs oder sieben Personen übernommen werden. Tatsächlich können nicht Mutter und Vater jeweils einen Mehrpersonenhaushalt mit demselben Kind führen (so auch SG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - S 130 AS 27001/08 ER - juris). Richtig ist zwar, dass das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch Artikel 6 Abs. 2 GG geschützt ist. Dieses Umgangsrecht ermöglicht dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. zum Vorstehenden Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. August 1995 - 5 C 15/94 - NJW 1996, 1838-1840). Entsprechendes gilt auch dann, wenn – wie hier – ein getrennt lebender Elternteil das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder zusammen mit dem anderen Elternteil ausübt. Das Recht auf Pflege und Erziehung des Kindes ist gleichfalls durch Artikel 6 Abs. 2 GG geschützt. Allerdings sind staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen nicht dazu bestimmt, die fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 RSozR 4-4200 § 20 Nr. 1). Die Wahrnehmung des grundgesetzlich geschützten Umgangs- und Elternrechts des Hilfebedürftigen im beschriebenen Sinne wird durch die Finanzierung angemessenen Wohnraums von vorliegend 60 qm nicht vereitelt. Die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums müssen die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R – a. a. O.) und nicht optimieren. Ermöglicht wird aber das Umgangs- und Elternrecht, wenn in Fällen der vorliegenden Art einem Bedürftigen und seinen Kindern eigener Wohnraum bis zu einer Größe von 60 qm (im Regelfall; bei Anwendung der Produkttheorie kann bei entsprechend geringerem Quadratmeterpreis auch größerer Wohnraum finanziert werden) finanziert wird. Das Umgangs- und Elternrecht des Hilfebedürftigen mag allerdings dann eine Rolle spielen, wenn er eine Wohnung bewohnt, die evident für Besuche durch seine Kinder nicht geeignet ist. Hier mag im Einzelfall im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ein erforderlicher Umzug in eine größere Wohnung bejaht werden. Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor.

Ein Anspruch nach § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist hier schlechterdings nicht denkbar, weshalb auch eine Beiladung des Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 2 SGG nicht in Betracht kommt. Das BSG hat festgestellt, dass § 73 SGB XII dem Hilfebedürftigen selbst allenfalls eine Übernahme seiner eigenen Fahrtkosten ermögliche. Die sonstigen Lebenshaltungskosten der Kinder während der Zeit der Besuche würden nicht von § 73 SGB XII, sondern von den §§ 20 - 22 SGB II erfasst (vgl. Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – a. a. O.). Die Kammer folgt dieser Auffassung und entnimmt ihr darüber hinaus, dass auch die Unterkunftskosten in Zeiten, in denen Kinder den Hilfebedürftigen nicht besuchen, gleichfalls nicht unter § 73 SGB XII fallen können. Offen lässt die Kammer in diesem Zusammenhang, ob aus dem bereits mehrfach zitierten Urteil des BSG vom 7. November 2006 hervorgeht, dass es sich (auch) bei den Unterkunftskosten generell um Leistungen an die Kinder handelt (vgl. juris, Rn. 28), was einem Anspruch der Klägerinnen unabhängig von den obigen Erwägungen schon im Ansatz entgegen stünde.

Die Klägerinnen können einen zusätzlichen Bedarf für die Unterkunft auch nicht als so genannten atypischen Bedarf geltend machen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht zwar ausgeführt, es sei mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht (Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - SGb 2010, 227-240). Ein solcher sei für denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen. Die Kammer lässt offen, ob sich die Klägerinnen dem Grunde nach überhaupt mit Erfolg auf die zitierte Rechtsprechung berufen könnten. Jedenfalls gilt die durch Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschaffene Härtefallregelung nur für die Zeit ab der Verkündung des Urteils und damit nicht für Leistungszeiträume vor dem 9. Februar 2010 (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010 - 1 BvR 395/09 – juris) und damit auch nicht für den hier streitigen Zeitraum.

Da die Kammer die von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin am 7. Juni 2005 erlassenen Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) nicht anwendet, ist den Klägerinnen auch nicht ein zehnprozentiger Aufschlag nach Nr. 4 Abs. 5 Buchstabe a der AV-Wohnen zu gewähren.

Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten ergibt sich für die Klägerinnen hier auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie danach als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Besondere Gründe, nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die unangemessenen Kosten für die Unterkunft im Streitzeitraum weiterhin zu erbringen, bestanden hier nicht. Insbesondere liegt auch nicht aufgrund einer fehlerhaften Kostensenkungsaufforderung des Beklagten ein Fall der Unmöglichkeit einer Kostensenkung vor. Dies kommt nur in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit der Unterkunftskosten über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Richtgrößen (Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene Wohnung findet. Dafür gibt es mangels ausreichender Bemühungen der Klägerinnen um kostengünstigeren Wohnraum indes keinen Anhalt. Es ist zwar so, dass die vom Beklagten benannte Referenzgröße einer Bruttowarmmiete von 444,- EUR im Lichte der neueren Erkenntnisse über die Auslegung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II deshalb unzutreffend ist, weil die Heizkosten nicht bei der Festlegung dieser Größe pauschaliert werden dürfen. Die Klägerinnen sind jedoch durch die Angabe der aus Sicht des Beklagten angemessenen Unterkunftskosten und die über die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage grundsätzlich hinreichend informiert worden (vgl. auch BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 43/06 R – juris). Allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung in einem Ausnahmefall, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274). Dies war hier aber nicht der Fall, zumal die Klägerinnen nach eigenem Bekunden eine Drei-Zimmer-Wohnung bis zu einer Warmmiete von 500,- EUR monatlich gesucht haben und sich somit die objektiv nicht ganz zutreffenden Vorgaben des Beklagten nicht kausal auf die Bemühungen der Klägerinnen auswirken konnten.

Auch aus anderen Gründen ist ein Umzug nicht unzumutbar gewesen. Ob es dem Leistungsberechtigten unzumutbar ist, die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß abzusenken, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. hierzu und zum Folgenden Lauterbach in Gagel, SGB III, § 22 SGB II, Rn. 55). Allein die typischerweise mit einem Umzug verbundenen Belastungen und der Verlust des engen sozialen Umfelds (Straßenzug, Viertel) machen einen Umzug nicht unzumutbar. Unzumutbarkeit kann sich aus einer vom Durchschnitt abweichenden Belastungssituation ergeben, wie Gebrechlichkeit bei hohem Alter, einer aktuellen schweren Erkrankung, einer ärztlich bestätigten akuten schweren seelischen Belastungssituation. Unzumutbar können ein Umzug oder eine Untervermietung auch bei ohnehin aus anderem Grund in nächster Zeit anstehenden Wechsel der Unterkunft (etwa wegen der bevorstehenden Arbeitsaufnahme in einer anderen Region) oder bei mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehendem alsbaldigem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug (wegen zeitnaher Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine bedarfsdeckende Altersrente; bei Zusage für die bevorstehende Aufnahme einer den Lebensunterhalt sichernden Beschäftigung) sein. In die Zumutbarkeitsbeurteilung sind auch, insbesondere bei nur geringfügiger Überschreitung der Angemessenheitsgrenze und absehbarem Ende des Leistungsbezuges, die zu erwartenden Renovierungs- und Umzugskosten einzubeziehen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass von Unzumutbarkeit vorliegend nicht ausgegangen werden kann, weil die Klägerin zu 2. den jüdischen Kindergarten in der Dstraße ... besucht. Zwar gehört zu den berücksichtigenswerten Gründen die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollten; ebenso kann auf Alleinerziehende Rücksicht genommen werden, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R – a. a. O.). Indes ist zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen bereits jetzt in rund fünf Kilometer Entfernung (Fahrtstrecke) vom Kindergarten der Klägerin zu 2. wohnen. Die von ihnen besichtigten Wohnungen (T zeile; Q Straße; S straße) befinden sich sogar in noch weiterer Entfernung (ca. acht Kilometer). Bei dieser Sachlage war ein Umzug auch in die Stadtbezirke Schöneberg, Charlottenburg, Tiergarten, Steglitz, Zehlendorf, teilweise auch Spandau, zumutbar. Hier sind nach Recherchen der Kammer Zwei-Zimmer-Wohnungen zu der angemessenen Kaltmiete von 273,- EUR monatlich verfügbar und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im streitigen Zeitraum nicht so war.

Soweit E. und J. die jüdische Grundschule "H. G" besuchen, begründet dies keine weitergehende Einschränkung des zumutbaren Wohnraums. Der Umzug in Wohnungen in den genannten Stadtbezirken würde die Ausübung des Elternrechts der Klägerin zu 1. nicht vereiteln.

Ist demnach die Kaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten zu hoch, gilt dies nicht für die separat zu beurteilenden Heizkosten. Auch Leistungen für die Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind. Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ist an den Wohnverhältnissen der Hilfesuchenden im jeweiligen Einzelfall auszurichten. Es ist wie bei den Aufwendungen für die Unterkunft ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Eine Pauschalierung der Leistungen für die Heizung, die nur auf Grundlage einer Verordnung nach § 27 Nr. 1 SGB II möglich wäre, lässt § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu. Die am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R – a. a. O.).

Auszugehen ist davon, dass Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen lediglich dann nicht erstattungsfähig sind, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen. Dies setzt eine konkrete Prüfung im Einzelfall voraus. Soweit ein kommunaler Heizspiegel nicht existiert, ist der bundesweite Heizspiegel heranzuziehen. Aus diesem ergeben sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch", ausweislich des Heizspiegels 2009 zwischen "günstig", "mittel", "erhöht" und "zu hoch" unterscheiden. Der Grenzwert ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" oder "zu hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt. Insofern wird der Wert für extrem (oder zu) hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht. Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem (zu) hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - juris).

Die Kammer zieht nicht die Durchschnittswerte des Berliner Heizspiegels heran. Dieser differenziert für Wohnungen nicht zwischen den jeweiligen Gesamtgrößen eines Mehrfamilienhauses. Heranzuziehen sind vielmehr die Werte des bundesweiten Heizspiegels 2009 für 2008. Ausgehend hiervon sind hier die tatsächlichen Heizkosten angemessen. Sie sind allerdings zunächst zu reduzieren um die Kosten für Warmwasserbereitung. Dies sind 10,02 EUR monatlich (6,26 EUR + 3,76 EUR) bis zum 30. Juni 2008 und ab da 10,13 EUR monatlich (6,33 EUR + 3,80 EUR). Daraus ergeben sich Jahresheizkosten von 935,76 EUR und 934,68 EUR. Der Grenzwert von 978,- EUR (60 qm mal Grenzwert von 16,30 EUR) wird damit nicht überschritten. Bei dieser Sachlage sind 88,- EUR Heizkosten abzüglich 10,02 EUR und 10,13 EUR monatlich zu übernehmen. Zuzüglich der Kaltmiete und den Betriebskosten ergibt sich der tenorierte Leistungsbetrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Obsiegen der Klägerinnen fällt kostentechnisch nicht ins Gewicht. Die Berufung ist für den Beklagten nicht zuzulassen, weil Berufungszulassungsgründe nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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