L 19 AS 1683/10 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 1852/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1683/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2010 hinsichtlich der Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2010 hinsichtlich Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Rechtsanwalts I wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung einer Qualifizierungsmaßnahme als EU-Kraftfahrer C/CE.

Seit dem 01.11.2005 bezieht der am 00.00.1969 geborene Antragsteller durchgehend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er wohnt mit seiner Lebensgefährtin und vier minderjährigen Kindern zusammen.

Der Antragsteller verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Straßenwärter sowie über eine Berufspraxis als Badewärter, Busfahrer, Taxifahrer, Telefonist und Call-Center-Agent. Er besitzt einen Führerschein der Klasse C1 für leichte Lastkraftwagen sowie der Klasse B für Kleinbusse. In der Zeit vom 01.02.2007 bis 30.01.2009 förderte die Antragsgegnerin die Umschulung des Antragstellers zum Mechatroniker, die er nicht erfolgreich abschloss. Des weiteren erfolgte in der Zeit vom 02.02. bis 08.07.2009 eine weitere Förderung der Umschulung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin. Im Januar 2010 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Bildungsgutschein nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für eine berufliche Weiterbildung im Bereich Auslieferungsfahrer mit einer Dauer von maximal sechs Monaten aus. In der Zeit vom 08.02. bis 30.07.2010 nahm der Antragsteller an der von der Antragsgegnerin geförderten Weiterbildungsmaßnahme bei der Gesellschaft für Fort- und Weiterbildung mbH teil.

Am 09.06.2010 beantragte der Antragsteller, die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III für eine Qualifizierungsmaßnahme EU-Kraftfahrer/in C/CE bei der Firma G GmbH beginnend ab dem 01.07.2010. Er gab an, dass er am 02.06.2010 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Firma G GmbH über die Tätigkeit als Berufskraftfahrer in Form eines Leiharbeitsverhältnisses unter der auflösenden Bedingung geschlossen habe, dass er einen Lehrgang als EU-Kraftfahrer mit Zusatzausbildungen erfolgreich absolviere. Die Fahrschule der Firma G GmbH biete einen solchen Lehrgang an. Er legte ein Schreiben der Firma G GmbH vom 26.05.2010 vor, in der diese bescheinigte, dass sie bei Förderung der Führerscheinausbildung durch die Antragsgegnerin, erfolgreicher ärztlicher Untersuchung, Bestehen der Fahrprüfung der Fahrerlaubnis der Klasse C/CE für schwere Lkw in ihrer Fahrschule sowie nach Abschluss eines erforderlichen zweimonatigen Betriebspraktikums dem Antragsteller einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten werde. Bei dem Lehrgang in ihrer Fahrschule erwürben die Teilnehmer neben der Fahrerlaubnis C/CE die Qualifikationen ADR Gefahrgutschein, Gablerstaplerführerschein, Wechselbrücken- und Sattelzug-Ausbildung und ein Sicherheitstraining. Durch Bescheid vom 05.07.2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Die Teilnahme an der vom Antragsteller begehrten Qualifizierungsmaßnahme sei als Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung i.S.v. § 16 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht notwendig. Daher sei die Ausgabe eines Bildungsgutscheines nicht möglich.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch mit der Begründung ein, dass seine Weiterbildung nach § 16 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 SGB III notwendig sei, da er zwar über einen Berufsabschluss verfüge, in diesem Beruf aber nie tätig gewesen sei. Auf die Empfehlung der Antragsgegnerin sei er in einer Maßnahme untergebracht worden, in welcher ihm die Arbeitsabläufe im Lagerwesen und der Logistik näher gebracht werden sollten. Aufgrund der Teilnahme an dieser Maßnahme erfahre er keine Attraktivitätssteigerung für den Arbeitsmarkt, da er weder den Gabelstaplerfahrerschein erwerben könne noch ein Praktikum in einem Betrieb des Lagerwesens oder der Logistik erhalte. Demgegenüber verfüge er über eine feste Arbeitsplatzgarantie, wenn er die von ihm begehrte Maßnahme erfolgreich bestehe. Da der Eintrittstermin zum 01.07.2010 nicht mehr einzuhalten sei, habe er sich nochmals mit dem Ausbildungsbetrieb in Verbindung gesetzt und von diesem die Zusage erhalten, dass sämtliche Zusagen letztmalig auch für den Eintrittstermin am 01.09.2010 gelten. Die vom ihm aktuell besuchte Maßnahme vermittle ihm keinen anerkannten Berufsabschluss im Bereich Lagerwesen und Logistik. Durch Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei der Entscheidung nach § 77 SGB III handele es sich um eine Ermessensentscheidung nach § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung habe sie unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen (§ 7 SGB III), wobei der Grundsatz des Vorrangs der Vermittlung (§ 4 SGB III) zu beachten sei. Nach diesen gesetzlichen Voraussetzungen sei die im Bescheid vom 05.07.2010 getroffene Entscheidung auch unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls rechtmäßig. Der Antragsteller befinde sich in einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 77 SGB III, die noch bis zum 30.07.2010 laufe. Es sei berechtigterweise zu erwarten, dass die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt nach Abschluss der Maßnahme für den Antragsteller stiegen. Nach Abschluss der Maßnahme sei somit die Vermittlung des Antragstellers in Arbeit grundsätzlich zunächst vorrangiges Handlungsziel, auch weil nach aktueller Durchsicht der Stellenangebote für den Tätigkeitsbereich Lager im regionalen Arbeitsmarkt viele geeignete Stellen vorlägen. Nach Auskunft des Maßnahmeträgers bestehe während des Verlaufs der aktuellen Maßnahme für den Antragsteller die Möglichkeit, einen Gabelstaplerführerschein zu erwerben. Ein Betriebspraktikum sei nicht notwendig, sondern nur optionaler Bestandteil der Qualifizierungsmaßnahme. Im Fall des Antragstellers sei nicht vereinbart worden, dass das Angebot eines Betriebspraktikums durch den Maßnahmeträger Bestandteil des Vertrages sei. Nach Auskunft des Maßnahmeträgers sei es jedoch möglich, ein Betriebspraktikum in die Maßnahme zu integrieren, wenn dies vom Antragsteller oder vom Arbeitgeber gewünscht werde. In Anbetracht der Vermittlungsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt nach Beendigung der aktuellen Qualifizierungsmaßnahme sei eine erneute umfangreiche und kostenintensive Weiterbildung in Form der beantragten Qualifizierung nicht notwendig i.S.v. § 77 SGB III. Diese Wertung habe auch die unbefristete Einstellungszusage der Firma G mbH berücksichtigt. Diese stehe unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Bestehens des erforderlichen Führerscheins und der Qualifizierungsmaßnahme sowie des Bewährens im Job. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller eine vorangegangene Umschulung zum Mechatroniker nicht habe erfolgreich abschließen können, das konsequente Verfolgen eines bestimmten Berufswunsches im Lebenslauf des Antragstellers nicht eindeutig erkennbar sei und bereits Fehlzeiten während der aktuellen Maßnahme vorlägen, sei nicht hinreichend sicher, dass der Antragsteller die anvisierte Maßnahme erfolgreich bestehen könne. Des weiteren sei die Dauerhaftigkeit der konkreten Berufstätigkeit bzw. der Ausübung des Jobs als EU-Kraftfahrer im Hinblick auf den familiären Hintergrund nicht sicher, da der Antragsteller nach seinem Arbeitsvertrag an verschiedenen Einsatzorten beschäftigt werden könne. Es sei daher zweifelhaft, ob die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich dauerhaft mit seiner familiären Situation verträglich sei. Die Prognose der Eingliederung in Arbeit durch die angestrebte Qualifizierung sei daher nicht hinreichend erfolgversprechend. Dabei sei auch zu beachten, dass die aktuelle Maßnahme Kosten in Höhe von 7.905,- EUR verursache und die vom Antragsteller angestrebte Maßnahme weitere Kosten in Höhe von 9.212,- EUR zur Folge haben würde. Die erneute Qualifizierung erscheine unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten hinsichtlich des Bestehens der Maßnahme bzw. der erforderlichen Prüfung und der Arbeitsplatzgarantie auf der einen Seite und unter Berücksichtigung der Prognose der Vermittelbarkeit in den Arbeitsmarkt nach aktueller Qualifizierung auf der anderen Seite nicht wirtschaftlich i.S.v. § 7 SGB III. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei auch zu berücksichtigen, dass alternativ geeignete und weniger kostenintensive Maßnahmen denkbar seien, um das angestrebte Ziel der Eingliederung in Arbeit speziell bei der Firma G mbH bzw. generell die Qualifizierung als EU-Kraftfahrer (Ausbildung C/CE) zu erreichen. Der Arbeitsvertrag setze insoweit lediglich die Qualifizierung als Berufskraftfahrer voraus. Der Lkw-Führerschein Klasse CE könne wesentlich kostengünstiger im Rahmen der Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 SGB III isoliert außerhalb der angestrebten Qualifizierungsmaßnahme finanziert werden. Wenn der Arbeitgeber an dem Antragsteller als Arbeitnehmer und nicht überwiegend an dem Verkauf der Leistung (Qualifizierungsmaßnahme) interessiert sei, sei die Einstellung auch ohne Absolvieren der Maßnahme zu erreichen. In Anbetracht des bestehenden gültigen Arbeitsvertrages bzw. des Interesses des Arbeitgebers speziell an dem Antragsteller als Arbeitnehmer seien zudem Alternativen kostengünstiger wie die Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III), die Gewährung eines Eingliederungszuschusses nach §§ 217 ff. SGB III oder Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46 SGB III). Hiergegen erhob der Antragsteller Klage.

Am 26.08.2010 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm die beantragte Bewilligungszusage für eine modulare Qualifizierungsmaßnahme EU-Kraftfahrer C/CE in Gelsenkirchen beginnend ab dem 01.09.2010 zu erteilen.

Er hat vorgetragen, es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass er auf Empfehlung der Antragsgegnerin an einer völlig ungeeigneten Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen habe.

Durch Beschluss vom 07.09.2010 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 09.09.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29.09.2010 Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor, dass er die Qualifizierungsmaßnahme zum 01.09.2010 nicht angetreten habe, da keine Finanzierungszusage seitens der Antragsgegnerin vorgelegen habe.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,

den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2010 zu ändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung ist unzulässig und nach §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 572 Abs. 5 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.

Das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers ist durch Zeitablauf entfallen. Der Antrag-steller begehrt im einstweiligen Rechtschutzverfahren, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm die beantragte Bewilligungszusage für eine modulare Qualifizierungs-maßnahme EU-Kraftfahrer C/CE in Gelsenkirchen, beginnend ab dem 01.09.2010 zu erteilen. Da die Qualifizierungsmaßnahme am 01.09.2010 begonnen und der Antragsteller nach eigenen Angaben diese Maßnahme nicht angetreten hat, hat sich das Begehren des Antragstellers durch Zeitablauf (§ 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) erledigt, zumal der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, dass sämtliche Zusagen der Firma G mbH letztmalig für den Eintrittstermin in die Qualifikationsmaßnahme am 01.09.2010 gelten. Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ergibt sich auch nicht, dass er beabsichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt die von der Firma G GmbH angebotene Qualifizierungsmaßnahme als EU-Kraftfahrer mit Zusatzausbildungen zu absolvieren. Eine Änderung des Verpflichtungsantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erteilung eines Bildungsgutscheins festzustellen, ist im einstweiligen Rechtschutzverfahren unzulässig (vgl. BVerwG Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16/94 = DVBl. 1995, 520; Keller in Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn 9b).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nach §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.

3. Die Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht des im erstinstanzlichem Verfahren verfolgten Begehrens des Antragstellers verneint. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist im erstinstanzlichen Verfahren ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten zur Weiterbildung zum EU-Kraftfahrer C/CE mit Zusatzausbildungen - ADR Gefahrgutschein, Gablerstaplerführerschein, Wechselbrücken- und Sattelzug-Ausbildung, Sicherheitstraining - bei der Firma Fiege uni/serv mbH nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. 77 ff. SGB III begehrt. Bei der Übernahme von Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 77 SGB III als Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II handelt es sich - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - um eine Kann-Leistung und damit um eine Ermessensleistung (LSG NRW, Beschlüsse vom 28.09.2009 - L 19 B 266/09 AS ER m.w.N. und vom 18.03.2010 - L 19 AS 308/10 B ER). Es kann dahinstehen, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 77 SGB III, insbesondere im Hinblick auf die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III gegeben sind. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Antragstellers sind nach Aktenlage nicht erkennbar und ergeben sich auch nicht aus seinem Vortrag. Allein die Tatsache, dass der Maßnahmeträger für den Fall der erfolgreichen Absolvierung der Qualifizierungsmaßnahme mit dem Erwerb des Führerscheins der Klasse C/CE sowie der Erfüllung von weiteren Bedingungen - erfolgreiche ärztliche Untersuchung, Absolvierung eines zweimonatigen Betriebspraktikums - dem Antragsteller die Übernahme als Berufskraftfahrer im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses zugesagt hat, begründet keine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Antragstellers. Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens (vgl. zum Prüfungszeitpunkt Schmidt in Gagel, SGB II und III, § 77 Rn. 37 mit Rechtsprechungsnachweisen) noch in einer anderen von der Antragsgegnerin geförderten Weiterbildungsmaßnahme befunden und die Antragsgegnerin bei der Ermessensausübung die Grundsätze der §§ 1, 3, 14 SGB II, insbesondere diejenigen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zu beachten hat. Gegenüber der Antragsgegnerin besteht nur ein Anspruch auf Bescheidung des Antrags auf Übernahme von Weiterbildungskosten unter Ausübung fehlerfreien Ermessens.

Nach summarischer Prüfung hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 05.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2010 fehlerfrei ausgeübt. Ein Ermessensfehler i.S.v. § 39 SGB I in Form des Ermessensnichtgebrauchs, der Ermessensunterschreitung oder Ermessensüberschreitung ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Antragsgegnerin eine Ermessensentscheidung nachzuholen hätte, in der auch nach § 14 SGB II die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die nachzuholende Ermessensentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers ausgehen wird.

Deshalb kann auch dahinstehen, inwieweit bei einer vom Gesetz angeordneten Ermessensentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen überhaupt zuerkannt werden können, sofern eine Ermessensreduzierung auf Null nicht eingetreten ist. Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist zumindest, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers ausgeht oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtschutz nicht mehr erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 28.05.2010 - L 19 AS 651/10 B ER - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind jedoch nicht erkennbar.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SGG).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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