L 11 AS 359/10 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1133/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 359/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Unter Berücksichtigung des Urteil des BSG (Urteil vom 18.06.2008 . Az. B 14/7b AS 44/06 R) ist für die Bemessung der Kosten der Unterkunft eine Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Menschen mit Behinderung möglich.
2. Die Blindheit eines Hilfebedürftigen begründet regelmäßig nicht die Zuerkennung einer erhöhten angemessenen Wohnfläche. Jedenfalls soweit der hilfebedürftige Blinde Blindengeld oder Blindenhilfe bezieht, ist es diesem regelmäßig zumutbar, zumindest Teile dieser Sozialleistung für eine eventuell höhere Miete aufzuwenden.
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.04.2010 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.04.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt P., B-Stadt, beigeordnet. Monatliche Raten sind nicht zu erbringen.



Gründe:


Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Antragstellerin (ASt) zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die 1955 geborene ASt steht seit Jahren im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin (Ag). Ihr 1954 geborener Ehemann H. A. (HB) ist blind, bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen B, G, Bl, H und RF festgestellt. Er erhält Blindengeld/Blindenhilfe i.H.v. ca. 600.- Euro monatlich. Beide bewohnen eine 127 qm große Mietwohnung in der A-Straße in A-Stadt.
Zuletzt mit Bescheid vom 18.09.2009 bewilligte die Ag der ASt für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.03.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 211,33 Euro sowie Kosten der Unterkunft (KdU) i.H.v. 243,33 Euro. Dabei ging die Ag von einem Gesamtbedarf der ASt von monatlich 566,33 Euro aus, worauf Einkommen aus der Rente des HB i.H.v. 111,67 Euro anzurechnen sei. Von dessen Erwerbsunfähigkeitsrente (VerSchN. 018 58110954B 002 11) i.H.v. 763.- Euro netto seien der Pauschbetrag für Versicherungen i.H.v. 30.- Euro sowie der Bedarf für den Lebensunterhalt (323.- Euro), ein Mehrbedarf wegen des Merkzeichens "G" (55.- Euro) und die anteiligen KdU (243,33 Euro) abzuziehen. Die verbleibenden 111,67 Euro minderten als anzurechnendes Einkommen den Bedarf der ASt.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 zurück. Ob dieser der ASt bekanntgegeben wurde, kann nach Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden.
Am 12.11.2009 hat die ASt im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Ag zu verpflichten, (1) angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung ausgehend von einer Wohnfläche von 80 qm unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten zu bewilligen, (2) die Kosten für eine Begleitperson für HB ausgehend von einem Stundensatz von 24,80 Euro für 11,5 Stunden wöchentlich zu bewilligen, (3) einen Abzug von 30.- Euro als Versicherungspauschale auch auf den bei der ASt angesetzten Einkommensüberhang des HB vorzunehmen und (4) vom Einkommen des HB einen Abzug entsprechend der Regelung im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vorzunehmen. Es bestünde ein zusätzlicher Bedarf an Wohnfläche, da ein Lesegerät und größere Bücher benötigt würden. Daneben auch größere Regale und eine andere Platzeinteilung. Die ASt benötige eine Begleitperson, um Einkäufe und ähnliches erledigen zu können.
Mit Beschluss vom 21.04.2010 hat das SG die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der ASt für die Zeit ab 12.11.2009 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis 30.09.2010 oder bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, vorläufig KdU in Höhe von 500,63 Euro zu bewilligen. Im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Ein Anordnungsanspruch scheide nicht bereits deswegen aus, weil die fristgemäße Erhebung der Hauptsacheklage ausgeschlossen sei. Da die ASt den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 nicht erhalten habe, sei dieser mangels Bekanntgabe noch nicht wirksam. Zwar betrage die angemessene Grundfläche einer Wohnung unter Berücksichtigung des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (WoFG) i.V.m. Ziff. 20.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2008 gemäß der Bekanntmachung des Bayerisches Staatsministerium des Innern vom 04.12.2007 für 2 Personen höchstens 65 qm. Die DIN 18025 Teil 2, die nicht von den Regelungen der Wohnraumförderungsbestimmungen erfasst werde, sehe jedoch im Regelfall eine Erhöhung der Wohnungsgröße von 15 qm für Blinde und Sehbehinderte vor. Bei der ASt und ihrem Ehemann bestünde ein besonderer Bedarf, der sich aus dem Einsatz eines zur Nutzung der Restsehkraft erforderlichen Beamers, der Aufbewahrung spezieller Lesegeräte und zur blindengerechten Gestaltung von Räumen und Wohnflächen ergebe. Die Zugrundelegung einer erhöhten Wohnfläche bei der Bemessung der KdU sei auch nicht durch die Zahlung von Blindengeld und Blindenhilfe ausgeschlossen, da diese Leistungen ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf gezahlt würden. Es sei damit von einer angemessenen Wohnfläche von 80 qm auszugehen. Die ASt habe keinen Anspruch auf die Bewilligung von Kosten für eine Begleitperson für ihren Ehemann, da hierfür eine Anspruchsgrundlage im SGB II nicht bestehe. Der Anspruch könne auch nicht auf § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestützt werden, da eine atypische Bedarfslage nicht bestehe. Vielmehr liege eine "typische" Bedarfslage vor. Der Ehemann der ASt beziehe Blindengeld und Blindenhilfe und könne aus diesen Mitteln eventuell anfallende Kosten decken. Auch ein Anspruch aus Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) bestehe nicht. Die ASt habe keinen Anspruch auf einen weiteren Abzug von 30.- Euro als Versicherungspauschale auf den bei ihr eingesetzten Einkommensüberhang des Ehemanns. Vom Einkommen des Ehemanns der ASt sei auch kein weiterer Abzug entsprechend der Regelung im SGB XII vorzunehmen. Für das Gesamteinkommen seien - wie auch für die Feststellung des Bedarfs - die Regelungen des SGB II und nicht des SGB XII maßgebend.
Hiergegen haben die ASt und die Ag Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die ASt hat im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verwiesen. Nach Auffassung der Ag fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Die Bedarfsgemeinschaft verfüge unter Berücksichtigung des Blindengeldes bzw. Blindenhilfe über ein Einkommen i.H.v. rund 1.371.- Euro, welches ausreiche, den Bedarf der ASt und ihres Ehemannes zu decken. Die angemessene Wohnfläche der Bedarfsgemeinschaft liege bei 65 qm, die Sehbehinderung des HB rechtfertige keine Erhöhung der Wohnfläche.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Ag, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beschwerde der Ag ist auch begründet, die Entscheidung des SG ist aufzuheben. Die Beschwerde der ASt ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorliegend
§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG, denn die ASt begehren die Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652)
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).
Vorliegend hat die ASt weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die ASt hat keinen Anspruch auf die Bewilligung höherer KdU. Unabhängig von der Frage der Berechnung der KdU durch das SG im Übrigen hat die ASt und der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebende HB zur Auffassung des Senats keinen Anspruch auf die Zuerkennung einer erhöhten angemessenen Wohnfläche unter Berücksichtigung der Blindheit des HB.
Leistungen für die Unterkunft werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist (Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf Grund eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers). Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative (vgl. Berlit in LPK-SGB II 3. Aufl. 2009 § 22 Rdnr. 31f mwN) besteht.
Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund
§ 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben (vgl Berlit aaO Rdnr. 31f). Nach den in Bayern anwendbaren Wohnraumförderungsbestimmungen 2008 Ziff 20.2 vom 4. Dezember 2007 (AllMBl 760) wird für einen Haushalt mit zwei Personen höchstens eine Fläche von 65 qm als angemessen angesehen.
Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit ist auch unter Berücksichtigung der Sehbehinderung des HB nicht geboten. Zwar ist unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 18.06.2008 - Az. B 14/7b AS 44/06 R - FEVS 60, 145) eine Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Menschen mit Behinderung möglich (vgl. allgemein Gerenkamp in Mergler/Zink Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II § 22 Rdnr. 11a), zur Auffassung des Senats im vorliegenden Fall aber nicht geboten. Die ASt hat einen besonderen weiteren Platzbedarf aufgrund der Blindheit des HB nicht glaubhaft gemacht. Allein der pauschale Verweis auf die Notwendigkeit der Benutzung eines Beamers (der keinesfalls übermäßige Flächen in Anspruch nimmt) und der ebenso allgemein gehaltene Hinweis auf eine bestehende Notwendigkeit, Räume und Verkehrsflächen blindengerecht zu gestalten, genügt hierfür nicht.
Aber auch ansonsten begründet die Blindheit eines Hilfebedürftigen zur Auffassung des Senats regelmäßig nicht die Zuerkennung einer erhöhten angemessenen Wohnfläche und damit regelmäßig verbundener erhöhter KdU. Es erscheint dem Senat bereits fraglich, welche besonders platzaufwändigen Hilfsmittel ein blinder Mensch im Vergleich zu einem sehenden Menschen benötigt. Jedenfalls soweit der hilfebedürftige Blinde allerdings Blindengeld bzw. Blindenhilfe - wie hier in einem erheblichen Umfang von ca. 600.- Euro - bezieht, ist es dem Hilfebedürftigen zur Auffassung des Senats regelmäßig zumutbar, zumindest Teile dieser Sozialleistung für eine eventuell erhöhte Miete aufzuwenden. Hierbei kann es entgegen der Auffassung des SG dahinstehen, dass die Gewährung von Blindengeld bzw. Blindenhilfe auch ohne einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf gezahlt wird. Soweit ein solcher blindheitsbedingter Mehrbedarf tatsächlich besteht, ist es dem Blinden regelmäßig zumutbar, die hierfür erhaltenen Mittel auch zweckentsprechend zu verwenden.
Die ASt hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf die Bewilligung von Kosten für eine Begleitperson für HB oder auf einen weiteren Abzug von 30.- Euro als Versicherungspauschale auf den bei ihr angesetzten Einkommensüberhang des HB. Vom Einkommen des HB ist auch kein weiterer Abzug entsprechend der Regelung des SGB XII vorzunehmen. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des SG und sieht nach § 142 Abs. 2 S. 3 SGG von einer weiteren Begründung ab.
Darüber hinaus fehlt es der einstweiligen Anordnung auch an einem Anordnungsgrund.
Keinesfalls kann der Auffassung des SG gefolgt werden, wonach jeder Eilantrag betreffend die Gewährung von existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes begründet. Notwendig ist immer eine einzelfallabhängige, individuelle Prüfung, ob ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Auch den Anordnungsgrund hat die ASt glaubhaft zu machen.
Vorliegend ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, dass die ASt und HB wegen eventuell zu niedrig bewilligter KdU in Zahlungsrückstand bei ihrem Vermieter geraten wären (wobei auch dies allein zur Begründung eines Anordnungsgrundes nicht ausreichen würde, vgl. Beschluss des Senats vom 04.06.2009 - Az. L 11 AS 199/09 B ER - veröffentlicht in juris -). Ebenso ist schon nicht ersichtlich, ob die ASt eine Begleitperson für ihren Ehemann überhaupt in Anspruch nimmt und ob hierdurch Kosten entstanden sind. Auch ansonsten wird von der ASt keine finanzielle Notlage geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft von monatlich rund 1.300.- Euro netto sind diese auch nicht zu erwarten.
Auf die Beschwerde der Ag war somit der Beschluss des SG vom 21.04.2010 aufzuheben, die Beschwerde der ASt war zurückzuweisen.
Allerdings war der ASt Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Da (auch) die Ag Beschwerde gegen den Beschluss des SG eingelegt hatte, waren die Erfolgsaussichten für das Beschwerdeverfahren bei der ASt nicht zu überprüfen, §§ 73a SGG i.V.m.119 Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der ASt waren monatliche Raten nicht festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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