S 36 AS 3682/10 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
36
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 36 AS 3682/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird verpflichtet von dem Einkommen des Antragstellers einen weiteren Betrag in Höhe von 30,00 EUR (Versicherungspauschale) abzuziehen.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten hat der Antragsgegner zu 1/10 zu tragen.

Dem Ast. wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. W. C. beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Anrechnung von Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen auf den Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Antragsteller ist für die Partei "Die LINKE" Mitglied im Rat der Stadt Emmerich und im Kreistag Kleve. In diesem Zusammenhang erhält der Antragsteller Entschädigungen nach der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 28.09.2009. In den Monaten Juli 2010 bis September 2010 erhielt der Antragsteller unter anderem folgende Zahlungen:

September 2010: Kreis Kleve: 390,90 EUR (Aufwandsentschädigung)

August 2010: Stadt Emmerich: 203,60 EUR - 169,00 EUR (Aufwandsentschädigung) - 34,60 EUR (Sitzungsgeld)

Kreis Kleve: 431,40 EUR 390,90 EUR (Aufwandsentschädigung) - 40,50 EUR (Fahrkostenersatz)

Juli 2010: Stadt Emmerich: 255,50 EUR - 169,00 EUR (Aufwandsentschädigung) - 86,50 EUR (Sitzungsgeld)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Bescheide in der Leistungsakte des Antragsgegners (S. c564 ff) verwiesen.

Mit Bescheid vom 26.08.2010 bewilligte der Antragsgegner dem 1951 geborenen Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 343,50 EUR (Regelleistung i.H.v. 359,00 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft (KdU) i.H.v. 505,00 EUR, abzgl. anrechenbarer Einnahmen i.H.v. 520,50 EUR) für den Zeitraum 01.04.2010 bis zum 30.09.2010.

Mit Bescheid vom 10.09.2010 berechnete der Antragsgegner die Leistungen für den Zeitraum 01.06.2010 bis zum 31.07.2010 aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise neu und bewilligte weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 512,60 EUR.

Am 14.09.2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Duisburg eine einstweilige Regelungsanordnung beantragt, mit der der Antragsgegner einstweilen verpflichtet werden soll, ihm vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich mindestens 300,00 EUR zu gewähren. Er trägt vor, dass der vom Antragsgegner als zweckbestimmte Einnahmen angesetzte Betrag von 179,50 (50 % der Regelleistung) zu gering bemessen sei. Es sei ihm damit nicht möglich sein Mandat ordnungsgemäß auszuüben. Weiter habe er in den vergangenen Monaten folgende Leistungen der Stadt Emmerich und des Kreises Kleve für seine Mandatstätigkeit erhalten: April 2010: 1226,40 EUR, Mai 2010: 1202,10 EUR, Juni 2010: 858,20 EUR, Juli 2010: 662,60 EUR, August 2010: 635,00 EUR und September 2010: 559,90 EUR.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller weitere Leistungen nach dem SGB II vorläufig in Höhe von mindestens 300,00 EUR monatlich zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er macht geltend, dass dem Antragsteller monatlich zwischen 600,00 EUR und 1200,00 EUR aus dessen Tätigkeit als Mitglied des Rates der Stadt Emmerich und des Kreistages Kleve zur Verfügung stünden. Grundsätzlich handele es sich bei den gezahlten Leistungen zwar um zweckbestimmte Einnahmen i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II, im vorliegenden Fall seien aber Leistungen nach dem SGB II daneben nicht gerechtfertigt. Ohne konkrete Prüfung sei dies nur bis zur Grenze von 50 % der Regelleistung anzunehmen. Ein darüber hinausgehender Betrag sei grundsätzlich als Einkommen auf den Bedarf des Antragstellers anzurechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Beide Akten waren Gegenstand der Entscheidung.

II.

Streitgegenstand sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum ab dem 14.09.2010 (Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht).

Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint, § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die einstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten.

In Bezug auf die geforderte Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rdnr. 157)

Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschlüsse vom 19.01.2006, Az.: L 1 B 17/05 AS ER, vom 29.11.2005, Az.: L 19 B 84/05 AS ER und vom 26.07.2005, Az.: L 9 B 44/05 AS ER ).

Bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs hat sich das Gericht an den Grundsätzen zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aufgestellt hat. Danach dürfen sich die Gerichte bei einer Ablehnung von existenzsichernden Sozialleistungen nicht auf eine bloße summarische Prüfung der Erfolgsaussichten beschränken und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannen; ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich, hat eine Folgenabwägung stattzufinden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05; ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 06.01.2006, Az.: L 1 B 13/05 AS ER und vom 28.02.2006, Az.: L 9 B 99/05 AS ER).

Dabei gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn der Leistungsberechtigte eine existenzielle Notlage glaubhaft macht, die ein sofortiges Handeln erfordert, beispielsweise, wenn die Führung eines menschenwürdigen Lebens in Frage steht. Es muss zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig sein, dass das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erlässt (LSG NRW, Beschlüsse vom 01.12.2005, Az.: L 9 B 22/05 SO ER, vom 02.05.2005, Az.: L 19 B 7/05 SO ER und vom 20.04.2005, Az.: L 19 B 2/05 AS ER).

Der Antragsteller konnte nach der gebotenen summarischen Prüfung sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen.

Der Antragsteller hat Anspruch auf Abzug eines weiteren Freibetrags in Höhe von monatlich 30,00 EUR. Von seinem monatlichen Einkommen sind also insgesamt 209,50 EUR in Abzug zu bringen. Der monatliche Bedarf des Antragstellers beträgt 864,00 EUR (Regelleistung: 359,00 EUR, zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung: 505,00 EUR). Dieser Bedarf wird in der streitigen Zeit teilweise durch das monatliche Einkommen des Antragstellers gedeckt. Als Einkommen des Antragstellers sind als Einnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die ihm monatlich bargeldlos überwiesenen Entschädigungen für die Tätigkeit als Mitglied und Fraktionsvorsitzender im Rat der Stadt Emmerich und als Mitglied im Kreistag Kleve zu berücksichtigen. Eine der Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind für diese Einnahmen nicht gegeben. Eine Privilegierung dieser Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II kommt zwar grundsätzlich in Betracht, scheitert jedoch unter Würdigung der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalles an der sog. Gerechtfertigkeitsprüfung. Allerdings sind von diesem Einkommen die in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Beträge, insbesondere der Teil der Entschädigungen, der dem Ersatz von Auslagen dient (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II), in Höhe von insgesamt maximal 431,00 EUR abzusetzen. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (sog. Gerechtfertigkeitsprüfung). Für entsprechende Zuwendungen Dritter gilt § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V (vgl. hierzu z.B. Spellbrink in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann - KSW -, Kommentar zum Sozialrecht, 1. Auflage 2009, SGB II, § 11 Rdnr. 12f). Die vom Antragsteller begehrten Leistungen dienen der Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Durch § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II soll verhindert werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung im SGB II verfehlt wird, sowie, dass für den identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG, Urteil vom 05.09.2007, Az.: B 11b AS 15/06 R, Urteil vom 30.09.2008, Az.: B 4 AS 19/07 R und Urteil vom 17.03.2009, Az.: B 14 AS 61/07 R). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben oder auf einer privatrechtlichen Grundlage beruhen (BSG, Urteil vom 03.03.2009, Az.: B 4 AS 47/08 R). Eine Leistung ist dann durch eine öffentlich-rechtliche Norm zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, wenn ihr vom Gesetzgeber erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist, die im Fall der Anrechnung der Leistung auf das ALG II zu einer Zweckvereitlung führen würde (BSG, Urteil vom 6.12.2007, Az.: B 14/7b AS 16/06 R). Da zweckidentische, der Existenzsicherung dienende Leistungen unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter als Einkommen berücksichtigt werden sollen, werden hiervon grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfasst (BSG, Urteil vom 6.12.2007, Az.: B 14/7b AS 22/06 R). Dem entsprechend handelt es sich bei einer Leistung, deren Zweck darin besteht, als Lohn oder Lohnersatz den allgemeinen Lebensunterhalt des Empfängers zu garantieren, im Regelfall nicht um eine privilegierte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/7b AS 32/06 R). Die dem Antragsteller gezahlten Entschädigungen dienen zweierlei, zum einen dem Ersatz von notwendigen Aufwendungen bzw. Auslagen und zum anderen dem Ersatz von Verdienstausfall. Für die Entschädigung als Mitglied des Rates der Stadt Emmerich und des Kreistages Kleve ergibt sich dies eindeutig aus den §§ 45 Abs. 6 Satz 1 und 46 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), 30 Abs. 5 Satz 1 und 31 Satz 1 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KRO NRW). Danach kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass u.a. Ratsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1b Entschädigungsverordnung erhalten Ratsmitglieder einen Ersatz als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld. Die monatliche Pauschale beträgt 169,00 zzgl. Sitzungsgeld in Höhe von 17,30 EUR bzw. 390,90 EUR gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) Entschädigungsverordnung. Soweit die vorgenannten Entschädigungen als Ersatz für einen Verdienstausfall gezahlt wurden, dienen sie als Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt oder -einkommen demselben Zweck wie das ALG II, der Sicherung des Lebensunterhalts. Soweit sie als Ersatz von Aufwendungen bzw. Auslagen gezahlt werden, dienen sie einem anderen Zweck als die hier streitigen Leistungen nach dem SGB II. Dieser Teil der Entschädigungen kann als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II privilegiertes Einkommen sein (dem Grunde nach ebenso z.B. Bundesagentur für Arbeit - BA -, Fachliche Hinweise zu § 11 SGB II, Fassung 20. August 2009, Rn 11.96; ohne Differenzierung z.B. Brühl in: Münder, SGB II, 3. Auflage 2009, § 11 Rn 66; Hasske in: Estelmann, SGB II, Stand April 2008, § 11 Rn 107 und Mecke, a.a.O., § 11 Rn 39 m.w.N.). Dieser grundsätzlichen Privilegierung steht die doppelte Zweckbestimmung der Entschädigungen nicht entgegen. Denn das Verhältnis dieser Zwecke ist bei beiden Entschädigungen weder normativ bestimmt noch erkennbar (vgl. BSG, Urteile vom 17. März 2009 - B 14 AS 61, 61 und 63/07 R, Rn 22ff, 21ff und 23ff zur vergleichbaren Problematik beim sog. Schüler-BAföG). Da für eine Privilegierung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II der Verwendungszweck objektiv erkennbar sein muss, nicht zuletzt um den Bedürfnissen einer Massenverwaltung gerecht zu werden (BSG, Urteil vom 03.03.2009, Az.: B 4 AS 47/08 R, BSG, Urteil vom 17.03.2009, Az.: B 14 AS 61/07 R), kann nach Auffassung des Gerichts der privilegierte zweckbestimmte Anteil der Entschädigungen hilfsweise danach bestimmt werden, inwieweit er steuerfrei ist (im Ergebnis ebenso z.B. Antwort der Bundesregierung vom 06.06.2008 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten, BT-Drucks. 16/9530, Nr. 1.; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Band 1, K § 11 Rdnr. 225; Hohm/Klaus in: Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand März 2010, § 11 Rdnr. 371 und Mrozynski in: Praxishandbuch SGB II und SGB XII, II.11 Rdnr. 28c). Hierfür spricht weiterhin die Einheit der Rechtsordnung. Denn auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung entsprechender Entschädigungen beurteilt sich danach, inwieweit es sich bei der konkreten Betätigung um eine Beschäftigung handelt (vgl. hierzu z.B. Antwort der Bundesregierung, a.a.O., Nr. 2; BSG, Urteil vom 23.07.1998, Az.: B 11 AL 3/98 R; BSG, Urteil vom 15.01.2009, Az.: B 12 KR 1/09 R; BSG, Urteil vom 27.01.2010, Az.: B 12 KR 3/09 R). Bei dem der Steuerpflicht unterliegenden Anteil der Aufwandsentschädigung kann davon ausgegangen werden, dass sie dem allgemeinen Lebensunterhalt des Empfängers dient (vgl. Hengelhaupt, a.a.O, K § 11 Rdnr. 226 und Hohm/Klaus, a.a.O., § 11 Rdnr. 371 unter Bezug auf BSG, Urteil vom 23.07.1998, Az.: B 11 AL 3/98 R. Die dem Antragsteller als Ratsmitglied der Stadt Emmerich und Kreistagsmitglied des Kreises Kleve gezahlten Aufwandsentschädigungen bleiben in Höhe von 175,00 EUR (Rat der Stadt Emmerich), bzw. 256,00 EUR (Mitglied des Kreistages des Kreises Kleve) monatlich, steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz und B. I. und II. Nr. 1 des Runderlasses des Finanzministeriums NRW vom 02.01.2008, Az.: S 2337 - 3 - V B 3 in der Fassung vom 02.11.2009 zur Steuerlichen Behandlung von Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen). Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder für ehrenamtliche Mitglieder eines Rates (hier: Rat der Stadt Emmerich und Kreistag Kleve) sind steuerfrei, soweit sie - wie hier bei einer Stadt mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern - monatlich 166,00 EUR (1992,00 EUR jährlich: 12 Monate), mindestens aber 175,00 EUR bzw. bei einem Landkreis mit mehr als 250.000 Einwohnern monatlich 256,00 EUR (3072,00 EUR jährlich: 12 Monate) nicht überstiegen (vgl. B. I. Nr. 1. und II. Nr. 1 des vorgenannten Erlasses vom 02.01.2008). Der somit grundsätzlich privilegierte steuerfreie Anteil der an den Antragsteller gezahlten Entschädigungen in Höhe von insgesamt 431,00 EUR (175 EUR + 256,00 EUR) monatlich beeinflusst nach Auffassung des Gerichts die Lage des Antragstellers jedoch so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Dies gilt zumindest für den Anteil der 179,50 EUR (50 % der maßgeblichen Regelleistung) übersteigt. Für die sog. Gerechtfertigkeitsprüfung nach § 11 Abs. 3 SGB II ist unter Berücksichtigung der Dauer und Höhe der Einnahmen eine vergleichende Betrachtung mit anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorzunehmen (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.04.2010, Az.: L 7 AS 43/10 B ER; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.04.2010, Az.: L 7 AS 44/10 B PKH sowie z.B. Hasske, a.a.O., § 11 Rdnr. 106). Unter Würdigung dieser Kriterien ist zunächst entscheidend, dass der steuerfreie Anteil der Entschädigungen die für den Antragsteller geltende Regelleistung von 359,00 EUR erheblich übersteigt (vgl. zur Nichtprüfung dieser Einschränkung bei Unterschreitung eines Betrages in Höhe der halben Regelleistung z.B. BA, a.a.O., Rdnr. 11.104 und Antwort der Bundesregierung, a.a.O., Nr. 7). Des Weiteren enthalten die o.g. Rechtsgrundlagen für die Entschädigungen keine Anknüpfungspunkte, um den Anteil zu bestimmen, der einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dienen soll. Zudem hängt die tatsächliche Verwendung der Entschädigungen für Aufwendungen davon ab, wie das ehrenamtliche Engagement konkret ausgeübt wird. Schließlich beträgt der steuerfreie Anteil der Entschädigungen bereits ohne Einbeziehung der Sitzungsgelder über 75% der Gesamtentschädigungen. Gegen die Berücksichtigung der Entschädigungen als Einkommen spricht schließlich auch nicht, dass der Antragsteller tatsächliche Aufwendungen für seine ehrenamtlichen Betätigungen geltend gemacht hat. Denn ihm verbleibt die Möglichkeit, den grundsätzlich zweckgebundenen Anteil der Entschädigungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben vom Einkommen abzusetzen (zumindest im Ergebnis ebenso z.B. Antwort der Bundesregierung, a.a.O., Nr. 7 und 14), da eine Privilegierung der gesamten Entschädigungen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ausscheidet (ansonsten anderer Auffassung z.B. Antwort der Bundesregierung, a.a.O., Nr. 9 und z.B. BSG, Urteil vom 17.03.2009, Az.: B 14 AS 61/07 R). Gegen dieses Ergebnis der sog. Gerechtfertigkeitsprüfung spricht nicht, dass diese keinen Sinn ergäbe, wenn die Einnahme einem anderen Zweck als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dient (so insbesondere Mrozynski, a.a.O., II.11 Rdnr. 28a und 28c). Denn die sog. Gerechtfertigkeitsprüfung ist hier allein das Korrektiv für die mangelnde Bestimmung des zweckbestimmten Anteils der Entschädigungen durch die o.g. kommunalrechtlichen Regelungen. Somit sind vom Einkommen des Antragstellers ein Betrag in Höhe von 179,50 EUR gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1a und die Beträge nach nach § 11 Abs. 2 SGB II EUR abzusetzen. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB II und § 13 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V ist ein Betrag von 30,00 EUR abzusetzen. Weitere notwendige Ausgaben hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Sonstige Aufwendungen, wie Ausgaben für eine Tageszeitung, Präsente und Büromöbel, ein Kfz, Kleiderkosten, weitere Strom und Telefonkosten sind nicht abzusetzen. Denn sie sind nicht notwendig und können ggf. über die Stadt, die Fraktion oder sonstige öffentliche Einrichtungen durchgeführt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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