L 19 AS 1862/10 B ER und L 19 AS 1863/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 4101/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1862/10 B ER und L 19 AS 1863/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.10.2010 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn weiterhin Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2010 (Bescheid vom 04.06.2010). Durch eine Eingliederungsvereinbarung, die ebenfalls am 04.06.2010 geschlossen wurde, verpflichtete sich die Antragstellerin, eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung bei der AWO J im Zeitraum vom 14.06.2010 bis zum 13.12.2010 wahrzunehmen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen innerhalb von drei Werktagen dem Träger der Maßnahme nachzuweisen. Nachdem die Antragstellerin seit dem 28.06.2010 unentschuldigt an der Maßnahme nicht mehr teilgenommen hatte, stellte die Antragsgegnerin nach Anhörung der Antragstellerin mit Bescheid vom 16.07.2010 für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2010 den Wegfall des auf die Antragstellerin entfallenden Anteils des Arbeitslosengeldes II fest, weil sie bereits für die Zeiten vom 01.04.2009 bis 30.06.2009 und 01.07. bis 30.09.2009 vergleichbare Sanktionsbescheide erlassen hatte, und hob die Bewilligung vom 04.06.2010 in entsprechendem Umfang auf. Der Widerspruch der Antragstellerin hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.08.2010).

Dagegen hat die Klägerin am 04.09.2010 Klage erhoben und gleichzeitig beim Sozialgericht (SG) Dortmund beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2010 anzuordnen. Sie hat geltend gemacht, die ihr erteilte Rechtsfolgenbelehrung sei nicht ausreichend gewesen, sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden und nach ihrer eigenen Weisungslage habe die Antragsgegnerin die Strompauschale und Krankenversicherungsbeiträge weiterzahlen müssen. Die Entscheidung über die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen sei offensichtlich fehlerhaft. Die Tätigkeit selbst bei der AWO entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Arbeitsgelegenheit, weil es sich nicht um einen zusätzlichen Arbeitsplatz gehandelt habe. Schließlich sei sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Mit Beschluss vom 15.10.2010 hat das SG den Antrag sowie Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Die dagegen gerichteten Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Sanktions- und Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 16.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2010 anzuordnen.

Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dem Widerspruch gegen den Sanktions- und Aufhebungsbescheid kommt gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung zu, weil die Leistungsbewilligung nur mit Wirkung für die Zukunft geändert worden ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage ist nach Abwägung aller Umstände jedoch nicht geboten.

Bei der Entscheidung hierüber sind die Interessen der Antragstellerin an der vorläufigen Nichtvollziehung des Eingriffsaktes und das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegeneinander abzuwägen. Maßgeblich sind dabei zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Beschl. des Senats v. 26.04.2010 - L 19 AS 140/10 B ER -; Düring in Jansen, SGG, 3. Aufl., § 86b Rn 11 m.w.Nachw.). Diese sind bei der insoweit gebotenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG Beschl. v. 30.10.2010 - 1 BvR 2730/10 -; BVerwG Beschl. v.03.09.1997 - 11 VR 20/96 = NVwZ-RR 1998, 289, 290) offen. Es lässt sich weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch dessen offensichtliche Rechtmäßigkeit feststellen.

Nach § 31 Abs. 3 S. 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl I, 1706) wird das Arbeitslosengeld II bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 1 um 100 v.H. gemindert. Die Absenkung des Arbeitslosengeldes sieht § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b u. a. vor, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Weil die Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme an der beschriebenen Maßnahme und die ihr in diesem Rahmen obliegende unverzügliche Krankmeldungspflicht gegenüber dem Maßnahmeträger in einer Eingliederungsvereinbarung geregelt sind, hat die Antragstellerin die Erfüllung dieser Pflichten im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b SGB II verweigert.

Da die Eingliederungsvereinbarung bindend ist, kommt es schon deshalb nicht darauf an, ob es sich bei der angebotenen Arbeitsgelegenheit um eine zusätzliche Arbeit im Sinne des § 16d S. 2 SGB II handelt. Im Übrigen ist bisher offen, ob sich der Leistungsempfänger, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, auf die fehlende Zusätzlichkeit mangels drittschützender Wirkung dieses Tatbestandsmerkmals berufen kann (offengelassen von BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R).

Die Antragstellerin ist auch nicht offensichtlich unzureichend über die Rechtsfolgen ihres Verhaltens belehrt worden. Die in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene schriftliche Rechtsfolgenbelehrung entspricht jedenfalls nicht denjenigen, die in der Rechtsprechung bisher beanstandet worden sind (vgl. BSG Urt. v. 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R -; Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R). Die Belehrung muss konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus seinem Verhalten für ihn ergeben, wenn hierfür kein wichtiger Grund vorliegt (BSG wie zuvor; BSG Urt. v. 01.06.2006 - B 7a 26/05 R). Dass zumindest in dieser Form eine mündliche Belehrung erfolgt ist, hat die Antragstellerin selbst nicht substantiiert bestritten. Sie hat nicht dargelegt, dass ihr aufgrund der bei der Unterbreitung des Maßnahmeangebots erteilten mündlichen Rechtsfolgebelehrung unklar gewesen sei, welche Folgen eine unterlassene Krankmeldung beim Maßnahmeträger nach sich ziehen werde.

Die Antragstellerin hatte nach ihrem eigenen Vorbringen sowie nach den aktenkundigen Vorgängen keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten. Insoweit ist es unerheblich, ob sie tatsächlich während des maßgeblichen Zeitraums arbeitsunfähig erkrankt war. Ihre Verpflichtung, deren Nichteinhaltung die Antragsgegnerin sanktioniert hat, bestand gerade darin, sich ordnungsgemäß krankzumelden, um sie auch zukünftig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dafür, dass ihr dies nicht möglich gewesen sein sollte, wie die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet, fehlen hinreichende objektive Anhaltspunkte, zumal die Antragstellerin zunächst dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Für die entsprechende Verpflichtung gab es aufgrund des früheren Verhaltens der Antragstellerin auch hinreichende Gründe.

Ob der Sanktionsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin nicht zugleich eine ausreichende Entscheidung über die Bewilligung ergänzender Sachleistungen (§ 31 Abs. 3 S. 6 SGB II) getroffen hat, ist ebenfalls offen. Ob und in welchem Umfang diese Entscheidung mit der Sanktionsentscheidung verknüpft werden muss, ist in der Rechtsprechung bisher nicht hinreichend geklärt (bejahend SG Berlin Beschl. v. 30.07.2010 - S 185 AS 19695/10 ER -; LSG NRW Beschl. v. 09.09.2009 - L 7 B 211/09 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 16.12.2008 - L 10 B 2154/08 AS ER -; ablehnend LSG NRW Beschl. v. 13.08.2010 - L 6 AS 999/10 B ER - und Beschl. v. 10.12.2009 - L 9 B 51/09 AS ER -; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschl. v. 03.08.2009 - L 8 B 260/09 -; vgl. auch LSG NRW Urt. v. 09.12.2009 - L 12 AS 18/09). Bei dieser Rechtslage ist es offen, ob sich die Antragstellerin mit ihrer Auffassung durchsetzen wird.

Ebenso wenig ist die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Begrenzung der Absenkung auf 60 v.H. (§ 31 Abs. 3 S. 5 SGB II) offensichtlich ermessensfehlerhaft.

Dass es sich bei der Pflichtverletzung um eine wiederholte im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 2 SGB II gehandelt hat, hat das SG zutreffend dargelegt, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann.

Dass die infolgedessen eintretende Minderung um 100 v.H. wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitgrundsatz mit Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) nicht in Einklang steht, ist insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten der Beschränkung der Absenkung auf 60 v.H., die nach dem Willen des Gesetzgebers dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen soll (BT-Drucks 16/1696 S. 25; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rn 108), sowie der Übernahme von Mietschulden durch den Leistungsträger gemäß § 22 Abs. 5 SGB II (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 31 Rn 95) ebenfalls nicht offensichtlich.

Wenn die Beklagt zu Recht eine Sanktion um 100 v.H. festgestellt hat, ist aber eine wesentliche Änderung in den Leistungsverhältnissen der Klägerin gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten, die die Beklagte zur teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung berechtigt. Dass die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht ordnungsgemäß angehört worden ist (§ 24 SGB X), ist nach Aktenlage ausgeschlossen.

Ist demzufolge der Ausgang der Hauptsache offen, sind die Interessen und Belange der Beteiligten gegeneinander abzuwägen (Beschl. des Senats v. 26.04.2010 - L 19 AS 140/10 B ER -; Düring a.a.O. Rn 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn 12f). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II generell dem Vollzugsinteresse den Vorrang eingeräumt hat, auch wenn dieser Umstand das Aussetzungsinteresse insbesondere bei besonders weitreichenden Folgen für den betroffenen Leistungsempfänger durch die Vollziehung nicht grundsätzlich zurücktreten lässt (BVerwG a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn 983; vgl. auch BVerfG Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927, 928).

Hier sind jedoch keine so schwerwiegenden Folgen durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides feststellbar, die das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin als vorrangig ansehen lassen könnten. Zum einen hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zusätzliche Sachleistungen erbracht. Dies ist auch schon vor dem Nachsuchen um einstweiligen Rechtsschutz erfolgt, sodass die nicht unverzügliche Gewährung solcher Leistungen, wie mit dem Beschwerdevorbringen gerügt, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die hier vorzunehmende Interessenabwägung keine Bedeutung mehr hat.

Zum anderen hat das SG zutreffend eine Gefährdung der Unterkunft der Antragstellerin durch die vorübergehende Nichtgewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung verneint. Auf die Antragstellerin entfallen lediglich 1/3 der Unterkunftskosten, sodass der geschuldete Mietanteil für drei Monate keine Kündigungsberechtigung des Vermieters nach sich ziehen kann (§ 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Da die Antragstellerin keine weiteren Umstände glaubhaft gemacht hat, die ihr Aussetzungsinteresse begründen könnten, und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, ist dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin der Vorrang einzuräumen.

Insofern bedarf es nicht der Begründung eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (so aber LSG NRW Beschl. v. 13.08.2010 - L 6 AS 999/10 B ER - unter Bezugnahme auf BVerfG Beschl. v. 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09 - beide unter www.juris.de). Allerdings hat das BVerfG (a.a.O.) in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 39 SGB II darauf verwiesen, dass die Gerichte im Rahmen des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu beachten hätten, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich sei. Diese Darlegungen sind jedoch nur als ergänzender Hinweis auf die Vollzugsproblematik anzusehen, wie sich aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung des BVerfG in seinem Beschluss vom 30.10.2009 ergibt. Die dort genannten Entscheidungen betreffen sämtlich solche Fälle, in denen das Gesetz die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs vorsieht und daher die Behörde ihre Anordnung des Sofortvollzuges besonders begründen musste. Sieht jedoch das Gesetz wie § 39 SGB II die sofortige Vollziehung als Regeltatbestand vor, soll diese Pflicht gerade der Behörde genommen sein, indem in generalisierender Abwägung den öffentlichen Interessen der Vorrang eingeräumt wird (vgl. Link/Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn 2). Bei gegenteiliger Auffassung liefe die Bestimmung des § 39 SGB II im Wesentlichen auch ins Leere, weil in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse nicht zu begründen sein dürfte (zu diesem Ergebnis kommt letztlich zutreffend auch der 6. Senat des LSG NRW a.a.O., weil er den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne die Feststellung eines besonderen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin abgelehnt hat).

Die Beschwerde ist daher mit der insoweit auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Das SG hat auch zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Antrag nicht die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) geboten hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das SG dabei die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht unzulässiger Weise in das Hauptsacheverfahren verlagert. In Anbetracht des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens hätte es der Antragstellerin oblegen, hinreichende Gründe für ihr Aussetzungsinteresse dazutun. Da dies nach Vorstehendem nicht erfolgt ist, können Erfolgsaussichten des Begehrens zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden.

Aus entsprechenden Erwägungen ist daher auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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