L 7 AS 1536/10 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 1661/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1536/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.08.2010 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden des Antragstellers sind unbegründet.

Dem Antragsteller steht weder ein Anspruch auf einstweilige Anordnung der Antragsgegnerin zur Übernahme aufgelaufener Energiekosten nach dem SGB II noch ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5,237 = NVwZ 2005, Seite 927).

Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Sie sollen übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Bei der Ermessensentscheidung über die Übernahme von Energierückständen sind im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles u.a. die Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von einer evtl. Energiesperre bedrohten Personenkreises, Möglichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten (z.B. erstmaliger oder wiederholter Rückstand) und ein erkennbarer Selbsthilfewillen zu berücksichtigen (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 127).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat das SG zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 19.08.2010 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die vom SG erwähnte Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Stadtwerke I, die noch einmal im Erörterungstermin vom 07.10.2010 angeregt worden ist, kam auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zustande. Zwar bestand eine grundsätzliche Bereitschaft der Stadtwerke I zu einer Ratenzahlungsvereinbarung. Angesichts eines Forderungsbetrages von 1.329,55 Euro und des Vorschlages des Antragstellers, die Schulden lediglich in monatlichen Raten von 10,00 Euro zu begleichen, ist das Verhalten der Stadtwerke verständlich, eine derartige Vereinbarung nicht abzuschließen. Die Ratenzahlung würde sich über einen Zeitraum von 133 Monaten erstrecken.

Schließlich ist eine Leistung zur Sicherung einer kostenmäßig nicht angemessenen Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 109). Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die Unterkunft dürften nach Aktenlage unangemessen sein. Die tatsächliche Miete einschließlich Nebenkosten beträgt 390,00 Euro (Nettokaltmiete 330,00 Euro und Betriebskosten ohne Heizung 60,00 Euro), die Antragsgegnerin geht von einer angemessenen Miete (ohne Heizung) in Höhe von 253,00 Euro aus.

Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg geboten hat, konnte auch die Beschwerde bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren richtet, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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