S 15 AS 560/11 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 560/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II sehen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zulasten des Suspensiveffekts vor. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Dies ist der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn besondere private Interessen überwiegen. (Rn. 20)
2. Wird ein Antrag auf Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bereits im Rahmen der Anhörung gestellt, ist hierüber zumindest bei einem Wegfall des Arbeitslosengeldes II grundsätzlich zeitgleich mit der Sanktion zu entscheiden. (Rn. 26) Dies folgt aus verfassungsrechtlichen Erwägungen. (Rn. 27)
Beschluss:
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.7.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5.7.2011 wird angeordnet.
II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Antragstellerin wird für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Würzburg ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt M. beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen. Der Antragstellerin wird aufgegeben, jede Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Situation unverzüglich und ohne weitere Aufforderung dem Gericht mitzuteilen.

Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Wegfalls des Arbeitslosengeldes II der Antragstellerin für den Zeitraum von August bis Oktober 2011. Die am 12.5.1959 geborene Antragstellerin bezieht seit dem Jahr 2005 vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II und steht im laufenden Bezug. Zuletzt wurden Leistungen in Höhe von insgesamt 830 EUR bewilligt, bestehend aus dem vollen Regelbedarf sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 466 EUR.

1. Mit Bescheid vom 31.3.2011 stellte der Antragsgegner für die Zeit vom 1.5.2011 bis 31.7.2011 eine monatliche Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung fest, da sich die Antragstellerin geweigert habe, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird verwiesen. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4.4.2011 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2011 zurückgewiesen wurde. Am 2.8.2011 ließ die Antragstellerin hiergegen Klage erheben. Diese ist unter dem Aktenzeichen S 15 AS 521/11 anhängig.

2. Mit Bescheid vom 23.5.2011 stellte der Antragsgegner für die Zeit vom 1.6.2011 bis 31.8.2011 eine monatliche Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung fest, da die Antragstellerin eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht angetreten habe. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird verwiesen. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9.6.2011 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

3. Mit Schreiben vom 26.5.2011 übermittelte der Antragsgegner der Antragstellerin einen Vermittlungsvorschlag für eine Arbeitsstelle als Lagerarbeiterin in Teilzeit bei der Firma P. GmbH. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin auf, sich umgehend auf diese Arbeitsstelle schriftlich oder per E-Mail zu bewerben bzw. dort vorzustellen. Der Vermittlungsvorschlag enthielt eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn sich die Antragstellerin ohne wichtigen Grund weigern sollte, die mit dem Vermittlungsvorschlag angebotene Arbeit aufzunehmen oder die Aufnahme der Arbeit durch negatives Bewerbungsverhalten vereitelt werden sollte. Auf Art und Ausmaß der drohenden Sanktion nach Höhe (vollständiger Wegfall) und Dauer wurde hingewiesen, sowie darauf, dass ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch während dieser Zeit nicht in Anspruch genommen werden können. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass für die Dauer des Leistungswegfalls keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, sowie darauf, dass gegebenenfalls ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden können. Die Antragstellerin bewarb sich mit Schreiben vom 31.5.2011 bei der P. GmbH. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 16.6.2011 wurde die Antragstellerin zum möglichen Eintritt einer Sanktion angehört. Die P GmbH habe die Antragstellerin angerufen, woraufhin die Antragstellerin mitteilte, dass sie derzeit keine Zeit habe, aber zurückrufen werde. Dies sei jedoch nicht geschehen. Hiergegen brachte die Antragstellerin vor, dass sie auf ihre Bewerbung bislang weder schriftlich noch mündlich eine Antwort von der P. GmbH erhalten habe. Darüber hinaus sei sie bei einer voraussichtlichen Minderung um mehr als 30 Prozent auf die Gewährung eines Gutscheins angewiesen, da keine anderweitigen Mittel vorhanden seien. Mit Bescheid vom 5.7.2011 stellte der Antragsgegner für die Zeit vom 1.8.2011 bis 31.10.2011 den Wegfall des Arbeitslosengeldes II fest. Betroffen seien die Regelleistung sowie die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Über eine Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen wurde nicht entschieden. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird verwiesen. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.7.2011 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen wie bei ihrer Anhörung. Sie habe nicht mit einer Personalerin der P GmbH gesprochen. Mit Schreiben vom 17.8.2011, eingegangen beim Sozialgericht Würzburg am gleichen Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu erbringen. Hilfsweise hat sie beantragt, einen Abschlag von 30 % bei der Regelleistung vorzunehmen bzw. die Leistungen darlehensweise zu gewähren. Der Antrag ist im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie der Widerspruch begründet worden. Sinngemäß beantragt die Antragstellerin,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.7.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5.7.2011 anzuordnen,
2. ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er habe zu der Einlassung der Antragstellerin eine Bestätigung der Personaldisponentin der P GmbH eingeholt, woraus sich ergebe, dass sich die Antragstellerin zwar mit Schreiben vom 31.5.2011 beworben habe, jedoch in einem Telefonat am selben Tag mitgeteilt habe, dass sie keine Zeit habe und zurückrufen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II. Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der vorliegende Antrag ist als Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise in den Fällen anordnen kann, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Vorliegend hat der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid vom 5.7.2011 nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Insofern war der Antrag der Antragstellerin entsprechend auszulegen, denn deren Antragsbegehren ist darauf gerichtet, die Rechtsfolgen des Wegfalls vorübergehend zu beseitigen. Dieses Ziel ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aber nur durch eine Suspendierung der Wirkungen des Sanktionsbescheides zu erreichen. Eine andere Auslegung würde den Sinn und Zweck der §§ 31 ff., 39 SGB II konterkarieren.

2. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht entscheidet über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG aufgrund einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung sowie das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Widerspruchs eine wesentliche Bedeutung zu. Je größer die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil in diesen Fällen ein öffentliches Interesse oder ein Interesse eines Dritten an der Vollziehung des Verwal-tungsakts nicht erkennbar ist. Wenn der Widerspruch hingegen aussichtslos ist, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [9. Aufl. 2008], § 86b Rn. 12e – 12i). Wenn – wie hier – ein Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG vorliegt, ist weiterhin zu berücksichtigen, dass § 39 Nr. 1 SGB II ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zulasten des Suspensiveffekts vorsieht, weil der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen (Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl. 2008], § 39 Rn. 7) die sofortige Wirkung zunächst einmal angeordnet hat und damit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen eingeräumt hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten begründete Ausnahme bleiben (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [9. Aufl. 2008], § 86b Rn. 12c m.w.N.) und ist nur dann gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [9. Aufl. 2008], § 86b Rn. 12c; Conradis in: Münder [Hrsg.], LPK-SGB II [3. Aufl. 2009], § 39 Rn. 13; BayLSG Beschluss vom 16.07.2009 – L 7 AS 368/09 B ER).

3. Unter Einbeziehung dieser Grundsätze war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Antragstellerin gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners stattzugeben, weil die notwendige Folgenabwägung nach Auffassung der Kammer zu Gunsten der Antragstellerin ausgeht. Ihr Aussetzungsinteresse überwiegt das Vollzugsin-teresse des Antragsgegners, weil auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstands ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Zwar liegt eine Pflichtverletzung zumindest nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II vor. Allerdings wurde nicht zeitgleich mit der Sanktion über die Erbringung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen entschieden.
a) Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten unter anderem dann, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Nach § 31a Abs. 1 S. 1 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung mindert sich das Arbeits-losengeld II um 60 Prozent, bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt es vollständig (§ 31a Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II). Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen hält es das erkennende Gericht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin der P GmbH in einem Telefonat mitteilte, dass sie derzeit keine Zeit habe, jedoch zurückrufen werde. Das Gericht folgt insofern der Bestätigung der Personaldisponentin der P GmbH (E-Mail vom 5.7.2011 an den Beklagten, Blatt 702 f. der Verwaltungsakte). Dies stellt ein Verhalten dar, dass durchaus geeignet ist, die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Zwar bestehen bezüglich des Verhaltens der Antragstellerin bei ihrer Bewerbung bei der P GmbH gewisse Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht. Aus dem Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes folgt aber, dass das Gericht es als ausreichend ansehen kann, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen glaubhaft sind, d.h. das Gericht die Wahrheit behaupteter Tatsachen für überwiegend wahrscheinlich hält (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [9. Aufl. 2008], § 86b Rn. 16b; § 128 Rn. 3d). Damit liegt eine Pflichtverletzung zumindest nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II vor. Tatsachen, die einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II darstellen könnten, wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.
b) Ob darüber hinaus aber auch eine weitere wiederholte Pflichtverletzung nach § 31a Abs. 1 S. 3 SGB II in Verbindung mit § 31 Abs. 1 SGB II vorliegt, kann hier dahinstehen. Denn die Entscheidung des Antragsgegners leidet jedenfalls unter dem Mangel, dass nicht zeitgleich mit der Sanktionsentscheidung über die nach § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II mögliche Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen in angemessenem Umfang entschieden wurde. Dies begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 5.7.2011. Nach § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II kann der Träger bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Mit dem Antragserfordernis hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialge-setzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 2011, S. 453 ff.) die Streitfrage geklärt, ob Sachleistungen und geldwerte Leistungen bereits im Sanktionsbescheid bewilligt werden müssen (Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II [8. Aufl. 2011], T XII 1; vgl. zum Streitstand nach altem Recht z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.1.2011 – L 2 AS 428/10 B ER – m.w.N.). Ergänzende Leistungen sind demnach nur auf Antrag zu bewilligen. Wird der Antrag allerdings bereits im Rahmen der Anhörung gestellt, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts zumindest im Fall des Wegfalls des Arbeitslosengeldes II auch zeitgleich mit der Sanktion hierüber zu entscheiden. Grundsätzlich sind die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen andererseits zwar jeweils eigenständige Verwaltungsentscheidungen. § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II verknüpft sie in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nicht, sondern geht vielmehr davon aus, dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen der Entscheidung über die Sanktion zeitlich auch nachfolgen kann (vgl. SG Darmstadt, Beschluss vom 19.10.2010 – S 27 AS 1286/10 ER – Rn. 15). Das erkennende Gericht hält es jedoch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen für geboten, dass jedenfalls im vorliegenden Fall, bei dem das Arbeitslosengeld II vollständig wegfällt und auch eine Selbsthilfe nicht möglich ist, ohne Hinzutreten besonderer Umstände mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entschieden werden muss, ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – Rn. 133 ff.). Dies gebietet zwar nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.7.2010 – 1 BvR 2556/09 – Rn. 13; Berlit, info also 2011, 53, 55 m.w.N.). Allerdings wirkt das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum auf die Anwendung und Auslegung der Sanktionsregelungen ein und verengt den Sanktionsspielraum (Berlit a.a.O.). Daraus folgt, dass ein Wegfall des Arbeitslosengeldes II nur mit der zeitgleichen Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II in verfassungsrechtlich unbedenklicher, d.h. verhältnismäßiger Weise zu verwirklichen ist. Anderenfalls würde es im Sanktionszeitraum insbesondere an einer Sicherstellung des nicht aufschiebbaren Bedarfs an Lebensmitteln und damit an einer Sicherstellung des physischen Existenzminimums fehlen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.1.2011 – L 2 AS 428/10 B ER sowie LSG NRW, Beschluss vom 9.9.2009 – L 7 B 211/09 AS ER, jeweils m.w.N.). Dies wurde im Rahmen der Sanktionsentscheidung vom 5.7.20111 nicht berücksichtigt. Im Rahmen der Anhörung gab die Antragstellerin an, dass sie bei einer voraussichtlichen Minderung um mehr als 30 Prozent auf die Gewährung eines Gutscheins angewiesen sei, da keine anderweitigen Mittel vorhanden seien (Blatt 701 der Verwaltungsakte). Eine Entscheidung über die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II wurde jedoch bislang durch den Antragsgegner nicht getroffen. Es steht dem Antragsgegner selbstverständlich frei, dieses Versäumnis nachzubessern. Daher bestehen nach derzeitigem Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Recht-mäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 5.7.2011, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Sanktionsentscheidung anzuordnen ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache, in der der Antragsgegner vollumfänglich unterlag.

5. Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nach dem oben Aufgeführten zu bejahen.
Rechtskraft
Aus
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