L 7 AS 461/11 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1005/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 461/11 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Datenschutz und Überweisungsvermerk
Wenn im einstweiligen Rechtsschutz das Unterlassen künftiger Eingriffe in das nach § 35 SGB I bestehende Recht auf Schutz des Sozialgeheimnisses geltend gemacht wird, ist eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft.
Die Mitteilung des regelmäßigen Bezugs von Sozialleistungen im Überweisungsvermerk ist als Einzelangabe über die persönlichen Verhältnisse einer bestimmten Person eine Übermittlung von Sozialdaten nach § 67 SGB X.
Nach § 42 SGB II werden Geldleistungen nach SGB II regelmäßig auf ein Konto überwiesen. Bei einer Überweisung besteht eine Übermittlungsbefugnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X für die Angabe der Kundennummer nach § 51a SGB II und die Bezeichnung der leistenden Behörde im Überweisungsvermerk.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, Arbeitslosengeld II "anonymisiert" an die Bank des Antragstellers zu überweisen.

Der 1966 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner laufend Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Antragsteller wies den Antragsgegner Anfang Februar 2011 darauf hin, dass der seit 2011 übliche Überweisungsvermerk "Bundesagentur für Arbeit" mit Angabe der Nummer der Bedarfsgemeinschaft (BG-Nummer) rechtswidrig sei und zu anonymisieren sei. Der Antragsgegner teilte daraufhin mit, dass er auf die Angabe "Bundesagentur für Arbeit" keinen Einfluss nehmen könne. Der Antragsteller setzte dem Antragsgegner sodann für die Anonymisierung des Überweisungsvorgangs eine Frist zum 31.03.2011. Mit Schreiben vom 09.03.2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Leistung künftig bar ausgezahlt werden könne. Der Antragsteller forderte daraufhin eine Unterlassungserklärung für den Überweisungsvermerk bis 10.04.2011.

Am 12.04.2011 erhob der Kläger eine Unterlassungsklage und stellte zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsgegner solle es unterlassen, seiner Bank Kenntnis vom Leistungsbezug und der BG-Nummer zu geben. Die Herkunftsbezeichnung sei zu anonymisieren und die BG-Nummer durch eine "neutrale" Nummer zu ersetzen. Mit Beschluss vom 27.05.2011 wies das Sozialgericht München den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Der Antragsgegner habe angeboten, die Leistungen künftig bar auszuzahlen. Die Barauszahlung sei aus Sicht des Gerichts das einzig wirksame Instrument dagegen, dass Mitarbeiter des Geldinstituts des Antragstellers Kenntnis vom Leistungsbezug erhalten könnten. Unbare Zahlungen könnten in jedem Fall von der Bank zum Antragsgegner zurückverfolgt werden. Im Übrigen fehle es auch an einem Anordnungsanspruch und an einem Anordnungsgrund.

Am 03.06.2011 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Barzahlungen seien keineswegs einfacher. Barauszahlungen an Millionen von Arbeitslosen würden zu einem Zusammenbruch der Behörden führen. Der Antragsgegner sei von Amts wegen verpflichtet, das Sozialgeheimnis aller Leistungsempfänger zu wahren.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.05.2011 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II ohne Offenbarung der BG-Nummer und unter Anonymisierung des Überweisungstextes "Bundesagentur für Arbeit" zu überweisen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, dass das Sozialgeheimnis mit der gegenwärtigen Überweisungspraxis hinreichend geschützt sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.

Der Antragsteller begehrt eine Änderung des Überweisungsvermerkes dahingehend, dass die BG-Nummer nicht offenbart wird und der Überweisungstext "Bundesagentur für Arbeit" anonymisiert wird. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten vom Leistungsträger nicht unbefugt erhoben, bearbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Er macht im Ergebnis geltend, dass dieser Anspruch auf Schutz seiner Sozialdaten durch künftige Überweisungen verletzt wird.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht eine sog. Sicherungsanordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Mit der Sicherungsanordnung sollen bestehende Rechte gesichert werden. Eine derartige Sicherungsanordnung ist hier statthaft, weil der Antragsteller das Unterlassen künftiger Eingriffe in sein Recht auf Schutz seiner Sozialdaten begehrt. Ein Fall nach § 86b Abs. 1 SGG liegt nicht vor, weil die Überweisung mit dem Überweisungsvermerk kein Verwaltungsakt, sondern schlichtes Verwaltungshandeln ist. Die Gefahr der Rechtsvereitelung ist auch hinreichend konkret, weil absehbar ist, dass monatlich Überweisungen mit dem unveränderten Überweisungsvermerk getätigt werden sollen.

Das Beschwerdegericht bejaht das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, weil der Antragsteller eine "anonymisierte" Überweisung begehrt und die angebotene Barzahlung damit nicht identisch ist. Die Sicherungsanordnung ist aber nicht zu erlassen, weil nicht glaubhaft ist, dass ein zu sicherndes Recht besteht.

Die Mitteilung des Bezugs von Sozialleistungen ist als Einzelangabe über die persönlichen Verhältnisse einer bestimmten Person eine Übermittlung von Sozialdaten nach § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine regelmäßige Überweisung durch einen Sozialleistungsträger enthält eine derartige Information. Diese Übermittlung ist nach § 35 Abs. 2 SGB I nur zulässig, wenn sie nach §§ 67 ff
SGB X erlaubt ist. Nach § 67d Abs. 1 Satz 1 SGB X ist eine Übermittlung von Daten zulässig, soweit eine Übermittlungsbefugnis nach §§ 68 bis 77 SGB X oder anderen Rechtsvorschriften des SGB vorliegt. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach dem SGB.

Die Überweisung mit dem Überweisungsvermerk "Bundesagentur für Arbeit" unter Angabe der BG-Nummer ist eine zulässige Datenübermittlung. Sie ist zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Erbringung der Leistungen erforderlich. Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, geht es um monatliche Zahlungen an Millionen von Leistungsempfängern. Bei einer derartigen Massenverwaltung muss die zuständige Behörde eindeutige Kennzahlen und eine Behördenbezeichnung verwenden, um nachvollziehbar zu machen, ob die Leistung in jedem Einzelfall erbracht wurde.

Nach § 51a SGB II wird jeder Person, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, eine Kundennummer, für Bedarfsgemeinschaften eine BG-Nummer, zugeteilt. Diese dient nach Satz 2 dieser Vorschrift als Identifikationsmerkmal und den Zwecken nach § 51b Abs. 3 SGB II. Nach § 51b Abs. 3 Nr. 1 SGB II dürfen die vom jeweiligen Jobcenter zugeteilten und der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Kundennummern für die zukünftige Gewährung von Leistungen verarbeitet und genutzt werden. Diese Nummern bestehen aus fortlaufenden Zahlen und den Buchstaben "BG". Die Zahlen enthalten keine erkennbaren Informationen zum einzelnen Leistungsempfänger.

Nach § 42 Satz 1 SGB II werden Geldleistungen auf das im Leistungsantrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, sofern sie nicht gemäß Satz 2 - regelmäßig auf Kosten des Leistungsempfängers - in anderer Weise (insbes. in bar oder per Scheck) übermittelt werden.

Der Antragsgegner darf demnach die Kundennummer bzw. BG-Nummer nach § 51a
SGB II für die (zukünftige) Gewährung von Leistungen nutzen, die gemäß § 42 SGB II regelmäßig durch Überweisung erfolgt. Eine Barauszahlung hat der Antragsteller abgelehnt.

Es ist im Übrigen nicht erkennbar, welchen zusätzlichen Datenschutz die vom Antragsteller geforderte nochmalige Verschlüsselung der vorgenannten Nummer brächte, die ohnehin keine Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger enthält. Dagegen würde eine nochmalige Verschlüsselung den Vorteil der einfachen und eindeutigen Zuordnung von Vorgängen in Frage stellen.

Daneben wendet sich der Antragsteller gegen die Angabe "Bundesagentur für Arbeit" im Überweisungsvermerk.

Soweit sein Anliegen darin besteht, dass seine Bank keine Information zur Identität des Überweisenden erhält, kann er dies schon aus überweisungstechnischen Gründen nicht erreichen. Wie das Sozialgericht zutreffend darlegt, ist die Empfängerbank des Antragstellers immer in der Lage, eine Überweisung dem Antragsgegner zuzuordnen. Wer einem anderen Geld überweist, muss schon zur Abwicklung der Überweisung seine Identität offen legen. So muss die Empfängerbank den Überweisenden zum Beispiel identifizieren können, wenn die Überweisung (z.B. wegen Auflösung des Empfängerkontos) fehlschlägt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Identität des Antragsgegners auch im Überweisungsvermerk erscheinen muss. Dies ist aber im Zuge der Leistungserbringung im Sinn von § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X erforderlich, weil dann die Leistungsempfänger die Zahlungen zuordnen können (gerade im SGB II kommt es oft zu monatlich unterschiedlichen Zahlungsbeträgen), zu geringe oder zu hohe Zahlungen nachgewiesen werden können und der Pfändungsschutz bei der Bank nach § 55 SGB I erleichtert wird. Auch nach Umstellung des Pfändungsschutzes bei der Bank auf ein Pfändungsschutzkonto nach
§ 850k ZPO (vgl. § 55 Abs. 5 SGB I) muss der Leistungsempfänger den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nachweisen, um den erhöhten Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b ZPO durchzusetzen. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass bisher scheinbar die Abkürzung "BA" im Überweisungsvermerk genügte. Es ist aber naheliegend, dass im Zuge der Massenverwaltung eine genauere Bezeichnung die Aufgabenerfüllung erleichtert. Ob im Einzelfall hier Ausnahmen möglich sind, kann eventuell im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Das Bundesverwaltungsgerichts hat einen Überweisungsvermerk "Sozialleistung" für unzulässig erklärt (Urteil vom 23.06.1994, 5 C 16/92). Im vorliegenden Fall geht es aber um die vom Gesetz vorgegebene Verwendung der Kunden- bzw. BG-Nummer und die Angabe der überweisenden Behörde.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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