L 5 AS 1156/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 172 AS 12854/111 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1156/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 23. Juni 2011 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den ihm am 25. Mai 2011 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht (§§ 173 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist aber nicht begründet und wird aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Beschwerde-vorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der Nachfolgeregelung zu § 7 Abs. 5 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), § 27 Abs. 4 Satz 1 (SGB II). Danach können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbstverschuldete Umstände einen zügigen Ausbildungsverlauf verhindert oder eine sonstige Notlage hervorgerufen haben (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 6. September 2007, B 14/7b AS 28/06 R, NJW 2008, S. 2285 ff, m.w.N.). Solches ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist die Tatsache, dass der Antragsteller keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält, darauf zurückzuführen, dass er vor Aufnahme seines Studiums der Sportwissenschaften und der Biologie zum Wintersemester 2010 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre nach sechs Semestern ohne unabweisbaren Grund abgebrochen hatte (§ 7 Abs. 3 BAföG).

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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