S 18 AS 1684/11 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 1684/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der schriftsätzliche Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, seine Ortsabwesenheit ab dem 02.08.2011 für drei Kalenderwochen zu genehmigen, hat keinen Erfolg.

Statthaft kann vorliegend nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sein. Da dem Antragsteller bisher noch keine Zustimmung zur Ortsabwesenheit erteilt wurde, begehrt er eine erstmalige Erweiterung seiner Rechtsposition. Die kann im einstweiligen Rechtsschutz nur durch den entsprechenden Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgen.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Der Antragsteller hat gem. § 86 b SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Tatsachen, die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründen glaubhaft zu machen.

Der Verpflichtung des Antragsgegners, im Wege einstweilige Anordnung die Zustimmung zur Ortsabwesenheit zu erteilen steht entgegen, dass es sich bei der Zustimmung zur

Ortsabwesenheit i.S.v. § 7 Abs. 4a SGB II a.F. nicht um einen abschließende Sachent-scheidung handelt, deren Erteilung isoliert gerichtlich erstritten werden kann.

Gemäß § 77 Abs. 1 SGB II ist § 7 Abs. 4a 1. Halbsatz SGB II a.F. in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung weiterhin anwendbar, da noch keine Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 SGB II erlassen wurde. Nach § 7 Abs. 4a 1. Halbsatz SGB II a.F. erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997, geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001, definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Sinn und Zweck dieser Norm ist es eine Regelung über die Ortsabwesenheit zu treffen. Die Bezugnahme auf die Erreichbarkeitsanordnung bezieht sich dabei darauf, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zustimmen sollen (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 78). Es wird davon ausgegangen, dass § 7 Abs. 4a SGB II a.F. keine positive Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II darstellt, sondern vielmehr ein Leis-tungsausschluss die Folge sein soll, wenn sich der Leistungsempfänger bei rechtmäßiger Verweigerung der Zustimmung außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält (LSG NRW, Beschluss vom 22.09.2010, L 9 B 166/09 AS und Beschluss vom 14.11.2008, L 12 B 129/08 AS; Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 7 Rn. 78, 88).

Wenn mit § 7 Abs. 4a SGB II a.F. ein Leistungsausschluss verbunden ist, kann diese Norm lediglich eine Teilvoraussetzung zum Inhalt haben, die den Leistungsträger bei Vorliegen weiterer Voraussetzung berechtigt, bereits bewilligte Leistung wieder zu entziehen. Die Norm bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass über diese Teilvoraussetzung gesondert durch Verwaltungsakt entschieden werden kann. Insbesondere stellt sie keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines ausschließlich die Frage der Ortsabwesenheit regelnden Verwaltungsaktes dar. Vielmehr handelt es sich insofern allenfalls um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und damit um eine Maßnahme, die eine Behörde in einem Verfahren auf Antrag vornimmt oder vorzunehmen ablehnt, ohne dass dabei das Verfahren durch eine Sachentscheidung abgeschlossen wird. Hier hat der Antragsgegner keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die Leistungsbewilligung für den Zeitraum der Ortsabwesenheit aufgehoben und die gewährten Leistungen zurückgefordert werden können. Vielmehr hat er ohne Rechtsgrundlage lediglich zu einem Teilaspekt Stellung genommen. Analog § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2008, L 18 B 513/08 AS). Gemäß § 44a VwGO analog sind in diesen Fälle jede Form der Klage, also Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sowie vorläufige Rechtsbehelfe, selbst in der Form der einstweiligen Anordnung ausgeschlossen, da auch im Wege der einstweiligen Anordnung nicht erreicht werden kann, was im Klagewege versagt werden müsste (Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Ergänzungslieferung 2010, § 44a Rn. 20). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner zu Unrecht durch die Handlungsform des formellen Verwaltungsaktes die Zustimmung verweigert hat. Der durch den formellen Verwaltungsakt Betroffene hat dann einen Anspruch auf dessen Aufhebung (BSG SozR 4–1200 § 52 Nr. 1). Ein Anspruch auf Erteilung eines dem Begehren des Antragstellers entsprechenden formellen Verwaltungsaktes ergibt sich jedoch durch die fehlerhaft gewählte Handlungsform nicht.

Der Antrag des Antragstellers kann auch nicht in einen zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner eine mögliche Aufhebung der Leistungsgewährung für die Zeit der Ortsabwesenheit untersagt würde ausgelegt werden. Ein entsprechender Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) scheitert am fehlenden qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Für eine vorbeugende einstweilige Anordnung ist ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes, Rechtsschutzinteresse notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den vom SGG im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn sich der Rechtsschutzsuchende vorbeugend gegen den Erlass eines Verwaltungsakts wendet. Dann ist es zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend um Rechtsschutz nachzusuchen. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist zulässigerweise möglich, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2008, L 8 AS 5585/07 ER-B; LSG NRW, Beschluss vom 26.06.2006, L 1 B 16/06 AS ER).

Dies ist hier nicht der Fall, denn die gesamten Leistungen für August 2011 werden dem Antragsteller zum Ende Juli 2011 ausgezahlt. Insofern stehen ihm auch im Fall der Ortsabwesenheit ohne Zustimmung die regulär bewilligten finanziellen Mittel nach dem SGB II zur Verfügung. Soweit der Antragsgegner nach einer Ortsabwesenheit rückwirkend die Bewilligung von Leistungen aufhebt, steht dem Antragsteller gegen diese Entscheidung der Rechtsweg offen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

II.

Der mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellte Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten aus den zuvor genannten Gründen abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ZPO).
Rechtskraft
Aus
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