S 3 AS 3143/11

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 3 AS 3143/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Tatbestand:

Der Antrag, die Revision gegen das Urteil vom 16. November 2011 zuzulassen, wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit den beiden ehrenamtlichen Richtern, die an dem Urteil vom 16. November 2011 mitgewirkt haben. Über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Sprungrevision muss das Gericht in voller Kammerbesetzung entscheiden (BSG Beschl. v. 18. Nov. 1980, GS 3/79, BSGE 51, 23; s. dazu, dass auch ein Beschluss nur durch den Vorsitzenden für das Revisionsgericht bindend ist, Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 9. Aufl. 2008, § 161 Rn 7c). Heranzuziehen sind dabei nicht die ehrenamtlichen Richter, die nach der Heranziehungsliste für die nächste Kammersitzung an der Reihe wären, sondern diejenigen, die am angegriffenen Urteil mitgewirkt haben. Das ergibt sich aus folgender Erwägung. Ein Grund für die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung über einen nachträglichen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision liegt darin, dass in vielen Fällen bereits das Urteil die Entscheidung enthält, die Sprungrevision werde nicht zugelassen, ohne dass dies aus dem Tenor, den Urteilsgründen oder der Sitzungsniederschrift hervorgeht. Wird der Vorsitzende dabei überstimmt, soll er diese Kammerentscheidung nicht nachträglich alleine ändern können, zumal dies für die Beteiligten nicht erkennbar wäre (BSG aaO). Ob bereits mit dem Urteil die Sprungrevision nicht zugelassen werden sollte, wissen aber nur die ehrenamtlichen Richter, die am Urteil mitgewirkt haben.

II. Der Antrag ist unzulässig. Nach § 161 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision die Zustimmung des Gegners beizufügen. Hierauf wurde der Kläger auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Seinem Antrag vom 20. Januar 2012 war eine solche Zustimmungserklärung des Jobcenters nicht beigefügt. Ebenso wenig wurde die Zustimmung innerhalb der – inzwischen abgelaufenen – Antragsfrist nachgereicht (s. zu dieser Möglichkeit Leitherer, aaO, § 161 Rn 7b). Da der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision schon aus diesem Grund unzulässig ist, lässt die Kammer dahin stehen, ob er überhaupt noch statthaft ist, nachdem das Landessozialgericht Hamburg mit Beschluss vom 1. Februar 2012 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen hat.

III. Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 161 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Rechtskraft
Aus
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