L 8 SO 93/12 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 5 SO 152/12 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 93/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Verfassungsmäßigkeit der Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 3

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach der gesetzlichen Regelung in der Anlage zu § 28 SGB XII ein lediger behinderter Leistungsberechtigter, der keinen eigenen Haushalt führt, auch dann der Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet wird, wenn er das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Art. 3 bis 5 und 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN- Behindertenrechtskonvention) vor.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin (ASt.) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag.) im Wege der einstweiligen Anordnung höhere Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung.

Die ASt. wurde 1971 geboren und leidet seit frühester Kindheit an einer schweren geistigen und körperlichen Behinderung. Ihr sind die Pflegestufe III sowie ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen "G" , "aG", "B", "H" und "RF" zuerkannt. Sie bewohnt mit ihrer Mutter und dem Beigeladenen zu 1., ihrem Vater und Betreuer, eine 101 m² große Wohnung, für die ein Mietzins in Höhe von 626,00 EUR monatlich und Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 243,00 EUR monatlich zu zahlen sind.

Mit Bescheid vom 30.06.2011 bewilligte die Ag. der ASt. Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung unter Anrechnung von Einkommen (Kindergeld) in Höhe von 184,00 EUR monatlich bis auf weiteres. Im sich anschließenden Klagverfahren ließ die ASt. durch ihren Betreuer, den Beigeladenen zu 1., vortragen, dass dieser das Kindergeld als Kindergeldberechtigter beziehe und in den Haushalt einfließen lasse. Daraufhin gewährte die Ag. Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von Einkommen. Ab Januar 2012 wurde das Kindergeld als Einkommen auf das dem Beigeladenen zu 1. vom Beigeladenen zu 3. geleistete Arbeitslosengeld II angerechnet. Mit Beschluss vom 16.08.2012 verpflichtete allerdings das Sozialgericht Leipzig (SG) das zu 3. beigeladene Jobcenter, dem Beigeladenen zu 1. Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Kindergeld zu gewähren, nachdem dieser im dortigen Verfahren (Az.: S 9 AS 3716/11 ER) erklärt hatte, dass die zu 2. beigeladene Familienkasse das Kindergeld auf das Konto der ASt., über das er als Betreuer verfüge, überweise. Seitdem bezieht der Beigeladene zu 1. Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Einkommen (Bescheid des Beigeladenen zu 3. vom 24.11.2012)

Mit Änderungsbescheid vom 18.09.2012 kürzte die Ag. der ASt. die Grundsicherung bei Erwerbsminderung auf monatlich 474,37 EUR. Hierbei legte die Ag. einen Regelbedarf in Höhe von 299,00 EUR, einen Mehraufwand für Medikamente in Höhe von 18,88 EUR, einen Mehrbedarf infolge des Merkzeichens "G" in Höhe von 50,83 EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 289,66 EUR, also einem Drittel der Gesamtkosten zugrunde. Dem Gesamtbedarf von 658,37 EUR stellte sie das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR als Einkommen gegenüber. Den hiergegen wegen der Einkommensanrechnung eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2012 als unbegründet zurück. Über die hiergegen beim SG erhobene Klage (Az.: S 5 SO 186/12) ist noch nicht entschieden. Allerdings hatte die Ag. bereits im September 2012 mitgeteilt, dass sie wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage die Grundsicherungsleistungen bis auf weiteres ohne Anrechung des Kindergeldes leiste.

Am 26.09.2012 hat die ASt. beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der anrechnungsfreien Gewährung von Grundsicherungsleistungen beantragt. Dies hat das SG mit Beschluss vom 11.10.2012 abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch vorliege. Die ASt. habe Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nur unter Anrechnung von Kindergeld, weil es ihr vom Kindergeldberechtigten direkt weitergeleitet werde. Gegen den am 12.10.2012 zugestellten Beschluss hat die ASt. am 18.10.2012 Beschwerde erhoben. Der Senat hat im Verfahren den Betreuer der ASt., das für ihn zuständige Jobcenter und die Familienkasse beigeladen (Beschlüsse vom 20.12.2012 und vom 08.01.2013).

Seit Oktober 2012 ist die Zahlung des Kindergeldes auf Antrag der ASt. bis auf weiteres eingestellt. Die ASt. erhält zurzeit ungekürzt Grundsicherungsleistungen in Höhe von 666,56 EUR (bis zum 31.12.2012: 658,37 EUR) ausgezahlt.

Am 11.03.2013 hat die ASt. die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S , L beantragt.

Dem Senat haben die Akten des erstinstanzlichen Antragsverfahrens sowie die Verwaltungsakten der Ag. vorgelegen.

II. Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Zu Recht das SG den Antrag abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Die ASt. hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung.

1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, sofern ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen der Rechte des Antragstellers, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können, und will sich das Gericht in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, muss die Sach- und Rechtslage ggf. abschließend geprüft werden.

2. Hier liegt – auch angesichts der Tatsache, dass das Kindergeld zurzeit weder gewährt noch angerechnet wird – auf der Hand, dass die ASt. keinen höheren Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung hat. Denn die Ag. hat den Bedarf richtig berechnet. Einkommen hat sie diesem Bedarf nicht gegenüber gestellt. Die zurzeit ausgekehrte Geldleistung ist also bedarfsdeckend und entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

Denn dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestreiten können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung umfassen die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII, die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII (§ 42 Ziff. 1, 2 und 4 SGB XII). Zu Recht hat die Ag. demnach den Gesamtbedarf ab dem 01.01.2013 mit 666,56 EUR festgesetzt.

a) Der Regelsatz ist mit 306,00 EUR richtig berechnet. Denn zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren (§ 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung, eingefügt durch Gesetz vom 24.03.2011, BGBl. I, 453). Nach dieser Anlage zu § 28 SGB XII wird die Regelbedarfsstufe 3 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt, gewährt; der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 3 beträgt seit 01.01.2013 (durch § 2 der VO vom 18.10.2012, BGBl. I, 2173) 306,00 EUR. Die ASt. gehört zu diesem Personenkreis, weil sie am Haushalt ihrer Mutter und des Beigeladenen zu 1. partizipiert; sie lebt weder mit einem Ehegatten, einer Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (vgl. § 33b des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft.

Der Regelbedarf selbst reicht aus, um das soziokulturelle Existenzminimum abzudecken; gegen dessen Höhe sowie das Verfahren seiner Festsetzung und Fortschreibung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zum Regelbedarf eines Alleinstehenden als Referenzpunkt Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R – juris, RdNrn. 26ff. und 79ff. zu § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch [SGB II], der auf die §§ 28ff. SGB XII Bezug nimmt). Dass der ASt. nur 80 v. H. der Regelbedarfsstufe 1, also nur ein Bruchteil des Bedarfs einer Alleinstehenden gewährt werden, ist ebenfalls nicht von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 23.01.2013 – L 8 SO 13/11 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Denn die abgestufte Regelsatzhöhe beruht auf der Erwägung, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung Ersparnisse (sogenannte economies of scales) die Annahme eines geringeren Bedarfs rechtfertigen. Haushaltsersparnisse in Mehrpersonenhaushalten sind unbestritten und vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u. a. – bestätigt wurden (dort, juris RdNr. 189), da sie bei haushaltsbezogenen Ausgaben geringere Ausgaben haben als es der Summe der entsprechenden Anzahl von Einpersonenhaushalten entspricht.

Insofern liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Schwerbehinderten mit Beziehern von Arbeitslosengeld II vor. Zwar erhalten letztere, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie in einem Haushalt mit Dritten leben. Aber auch insofern ist kein Verstoß gegen höherrangiges Recht zu konstatieren. Zum einen knüpft die Ungleichbehandlung nicht allein an die Behinderteneigenschaft an und konterkariert nicht das in Art. 3 bis 5 und 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008, II. S. 1419ff.) formulierte Ziel zur gesellschaftlichen Inklusion von behinderten Menschen, da die Ungleichbehandlung nicht allein Schwerbehinderte, sondern alle Bezieher von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII unabhängig vom Vorliegen oder vom Grad der Behinderung betrifft. Zum anderen verstößt die Ungleichbehandlung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Denn für die Ungleichbehandlung von SGB-II- und SGB XII-Beziehern besteht allerdings ein rechtfertigender Grund. Diese unterscheidet, dass erstere erwerbsfähig sind und ihnen eine höhere Eigenständigkeit nicht nur unterstellt, sondern auch von ihnen gefordert wird ("Grundsatz des Fördern und Forderns", vgl. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 SGB II). Der Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit ab einem bestimmten Lebensalter entspricht ein Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 (vgl. amtliche Begründung in BT-Drs. 17/4095, Seite 27). Die demgegenüber vom Gesetzgeber zumindest in abstrakter Betrachtungsweise unterstellte fehlende wirtschaftliche Eigenständigkeit der SGB XII-Bezieher leitet sich aus deren Hilfebedürftigkeit infolge ihrer Erwerbsunfähigkeit ab und kommt nicht nur darin zum Ausdruck, dass diese bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auch über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld erhalten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 Einkommenssteuergesetz). Der Systemunterschied manifestiert sich auch in unterschiedlicher Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen, dem Einsatz von Vermögen oder der Anrechnung von Erwerbseinkommen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.07.2012 – L 8 SO 13/12 B ER – juris RdNr. 27). Zudem wird die Ungleichbehandlung durch die – auch bei der ASt. in Anspruch genommene – abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs im Einzelfall nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII gemindert.

b) Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass auch der Mehrbedarf aufgrund der Gewährung des Merkzeichens "G", dessen Höhe sich nach der Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe richtet (17 v. H., vgl. § 30 Abs. 1 Ziff. 2 SGB XII), mit 52,02 EUR richtig berechnet ist.

Hinsichtlich des Mehraufwands für Medikamente in Höhe von 18,88 EUR monatlich ist in dem allein auf Nichtanrechnung des Kindergeld gerichteten Antrags- und Beschwerdeverfahren kein höherer Mehraufwand glaubhaft gemacht worden; es kann daher dahingestellt bleiben, ob dieser für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht auch vorübergehend durch den nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII gewährten Schonbetrag abgedeckt werden kann.

c) Zuletzt sind auch die KdU mit 289,66 EUR monatlich nicht zu niedrig angesetzt. Denn dies entspricht mit einem Drittel an den Gesamtkosten der Unterkunft in Höhe von 869,00 EUR (monatliche Summe aus 749,93 EUR Miete zzgl. Nebenkosten und 119,07 EUR Heizkostenvorauszahlung) dem Kopfteil, der auf die ASt. entfällt. Da also die ASt. ihren vollen Mietanteil erstattet bekommt, war nicht zu prüfen, ob diese Kosten angemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 SGB XII sind.

3. Auch für die auf den Zeitraum von der Einleitung des Antragsverfahrens beim SG bis zum Ende des Jahres 2012 entfallenden Leistungszeiträume ist der Bedarf richtig berechnet worden; es verringern sich Regelbedarf und Mehrbedarf infolge des niedrigeren Eckregelsatzes um insgesamt 8,19 EUR.

Soweit für diese Leistungszeiträume vom Ag. Kindergeld auf die Grundsicherungsleistungen der ASt. angerechnet wurde, hat das SG in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass das Kindergeld seiner Natur nach Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist und dem Kind – hier also der ASt. – dann zuzurechnen ist, wenn es an dieses weitergeleitet wird. Letzteres ist nach den Angaben des Beigeladenen zu 1. in dessen Verfahren gegen den Beigeladenen zu 3. der Fall.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

IV. Die Bewilligung der am 11.03.2013 von der ASt. beantragten PKH war abzulehnen, da die Beschwerde bereits im Zeitpunkt der Antragstellung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg war. Insoweit kann auf die oben dargelegten Gründe, die zur Zurückweisung der Beschwerde führten, Bezug genommen werden. Denn der Antrag ist erst nach Abschluss aller Sachverhaltsermittlungen unmittelbar vor der Entscheidung des Senats gestellt worden; die Sach- und Rechtslage ist dem Beigeladenen zu 1. als gesetzlichem Vertreter der ASt. auch im Erörterungstermin am 27.02.2013 dargelegt worden; erst danach hat er den Antrag auf Gewährung von PKH gestellt. Der Antrag entspricht zudem teilweise den formellen Erfordernissen nicht, da ihm Nachweise für die mit dem Antrag behaupteten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt waren.

V. Die Entscheidungen sind unanfechtbar (§ 177 SGG).

Dr. Wahl Salomo Kirchberg
Rechtskraft
Aus
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