S 7 AS 439/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 7 AS 439/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Absenkung der Grundsicherungsleistungen bei Obliegenheitsverletzungen nach §§ 31, 31a SGB II ist weiterhin eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich, wenn für den betroffenen Zeitraum zuvor eine bestandskräftige Leistungsbewilligung erfolgt ist. § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II führt nicht "von Gesetzes wegen" zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II, sondern stellt weiterhin nur eine Regelung zur zeitlichen Bestimmung des Beginns des Absenkungzeitraumes dar.
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in der Zeit vom 1.6.2013 bis 30.6.2013 Arbeitslosengeld II ohne Minderung zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung des Regelbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit vom 1.6.2013 bis 31.8.2013 wegen einer beim Kläger festgestellten Minderung des Arbeitslosengeldes II.

Der 1990 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 30.01.2013 (Blatt 753 ff Verwaltungsakten) bewilligte die Beklagte dem Kläger und den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unter Anrechnung von Elterngeld und Kindergeld Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 30.6.2013. Mit Bescheid vom 06.05.2013 (Blatt 876 Verwaltungsakten) änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.05.2013 bis 30.06.2013 wegen v Anrechnung von Einkünften, was zu einer Erhöhung der Leistungen führte. Die Beklagte bewilligte dem Kläger damit zuletzt für Juni einen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes von 345 Euro.

Die Beklagte schloss mit dem Kläger am 28.01.2013 eine Eingliederungsvereinbarung (Blatt 880 Verwaltungsakte). Nach Lage ihrer Akten erstellte sie am selben Datum (28.01.2013) einen Beratungsvermerk zum Betreff "persönlicher Kontakt vor VV-Erstellung" (Bl. 886 Verwaltungsakte) mit dem Text "Vermittlungsvorschlag für das Stellenangebot Auslieferungsfahrer (nicht Verkaufsfahrer) bei C Transporte E. K. besprochen und erstellt". Hierbei handelte es sich um einen Vermittlungsvorschlag vom 28.01.2013 über ein Stellenangebot als Auslieferungsfahrer bei der bezeichneten Transportunternehmung C Transporte; der Vermittlungsvorschlag enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Aus dem Rücklauf-Formular des möglichen Arbeitgebers (Bl. 884 Verwaltungsakte) vom 01.04.2013 zum Vermittlungsvorschlages ergibt sich, dass sich der Kläger nicht bewarb. Mit Schreiben vom 17.04.2013 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass ihrer Kenntnis nach das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses daran gescheitert sei, dass er sich bei dem möglichen Arbeitgeber nicht vorgestellt habe, womit ein Tatbestand für den Eintritt einer Absenkung und eines Wegfalles des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II gegeben sein könnte. In seiner schriftlichen Mitteilung (eingegangen bei der Beklagte am 02.05.2013, Blatt 885 Verwaltungsakten) teilte der Kläger mit, wie mit seinem Sachbearbeiter besprochen, habe er sich auf Vermittlungsvorschläge beworben, die ihm ausgehändigt worden seien. Hierüber habe er eine Tabelle geführt. Über C habe er nichts vorliegen und sich demzufolge auch nicht bewerben können. Mit Bescheid vom 16.05.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Arbeitslosengeld II werde für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.08.2013 (Minderungszeitraum) auf die Leistungen für die Unterkunft und Heizung beschränkt. Von der Minderung betroffen seien der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II. Zur Begründung führte die Beklagte aus, in der Eingliederungsvereinbarung vom 28.01.2013 seien Pflichten mit dem Kläger vereinbart worden. Er sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen der Vereinbarung nicht nachgekommen, da er sich auf das Stellenangebot bei der Firma C Transporte nicht beworben habe. Dieses Stellenangebot sei ihm am 28.01.2013 im persönlichen Gespräch mit seinem Arbeitsvermittler ausgehändigt worden. Gründe, die sein Verhalten erklärten und als wichtige Gründe im Sinne der Vorschriften des SGB II anerkannt werden könnten, lägen nicht vor. Aufgrund der Pflichtverletzung werde für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.08.2013 sein Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31a Abs. 2 und § 31b SGB II). Eine Verkürzung des Minderungszeitraumes auf 6 Wochen sei in Abwägung der vorliegenden Umstände nicht gerechtfertigt. Für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 31.08.2013 bewilligte die Beklagte mit demselben Bescheid dem Kläger ergänzende Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen mit einem Wert von 176 Euro monatlich. Die Gutscheine könnten unter vorheriger Terminvereinbarung abgeholt werden.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 23.05.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27.05.2013 (Bewilligungszeitraum vom 1.7.2013 bis 31.12.2013) entsprechend ihrem Absenkungsbescheid vom 16.05.2013 für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.08.2013 den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht; für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.12.2013 bewilligte sie dem Kläger den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 345 Euro monatlich.

Am 5.6.2013 beantragten der Kläger und die übrigen Beteiligten seiner Bedarfsgemeinschaft bei dem Sozialgericht Kassel einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der Beklagten (Az. S 7 AS 123/13 ER). Der Kläger machte hierin zunächst geltend, den Absenkungsbescheid der Beklagten vom 16.5.2013 nicht erhalten zu haben. Im Gerichtsverfahren gab die Beklagte diesen Bescheid über das Gericht mit Schriftsatz vom 6.6.2013 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt. Mit Schreiben vom 7.6.2013 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.6.2013 als unbegründet zurückwies. Hierin führte sie aus, der Kläger habe durch sein Verhalten die Anbahnung einer zumutbaren Beschäftigung bei der Fa. C Transporte verhindert, indem er sich dort nicht bewarb. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.6.2013 (Az. S 7 AS 123/13 ER, juris) verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung dem Kläger den Regelbedarf für die Zeit vom 5.6.2013 (Antragseingang bei Gericht) bis zum 31.7.2013 zu erbringen; den weitergehenden Antrag des Klägers zu diesem Streitgegenstand lehnte das Gericht ab.

Mit seiner am 4.7.2013 bei dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Absenkung seines Regelbedarfes für die Zeit vom 1.6.2013 bis zum 31.8.2013.

Er behauptet, die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung nicht begangen zu haben und bezieht sich im Übrigen auf die Begründung des Sozialgerichtes Kassel im Beschluss vom 28.6.2013, wonach die Beklagte zur Gewährung des Regelbedarfes im Monat Juni mangels Aufhebung der Leistungsbewilligung verpflichtet sei.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid der Beklagten vom 16.5.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2013 aufzuheben, den Leistungsbewilligungsbescheid der Beklagten vom 27.5.2013 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1.6.2013 bis 31.8.2013 den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes in ungeminderter Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihren Bescheiden fest und nimmt Bezug auf ihre Begründung.

Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 15.8.2013 und 23.8.2013).

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt hatten.

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte nur für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.06.2013 Anspruch auf Zahlung seines Arbeitslosengeldes II ohne Minderung des Regelbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Vielmehr besteht der Leistungsanspruch über den ungeminderten Regelbedarf fort. Damit war die Beklagte auf die nach § 54 Abs. 4 SGG erhobene Leistungsklage zu ungeminderter Zahlung des Arbeitslosengeldes II hinsichtlich des Regelbedarfes des Klägers zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Monat Juni in Höhe von insgesamt 345 Euro zu verurteilen. Im Übrigen bleibt die kombiniert erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGG) des Klägers ohne Erfolg. Denn die Beklagte hat zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2013 die Minderung des Arbeitslosengeldes II des Klägers (als Beschränkung auf die nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen) für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 31.08.2013 festgestellt. Sie hat daher ferner zu Recht mit Bescheid vom 27.5.2013 für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.8.2013 dem Kläger den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht bewilligt. Der Kläger ist wegen der angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt.

Der mit Widerspruch vom 07.06.2013 angefochtene Absenkungsbescheid der Beklagten vom 16.05.2013 führt allein nicht dazu, dass die Beklagte dem Kläger die Auszahlung des Regelbedarfes für den Monat Juni 2013 verweigern kann. Es mangelt an der Aufhebung des an die Stelle des ursprünglichen Leistungsbewilligungsbescheides vom 30.1.2013 getretenen Änderungsbescheides der Beklagten vom 06.05.2013, der dem Kläger den Regelbedarf in Höhe von 345 Euro (§ 20 Abs. 4 SGB II) bestandskräftig bewilligt.

Mit Absenkungsbescheid vom 16.05.2013 hat die Beklagte gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 31a Abs. 2 Satz 1 SGB II das Arbeitslosengeld II des Klägers auf die für die Bedarfe nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen beschränkt (Kosten der Unterkunft und Heizung). Im Bescheid vom 16.05.2013 weist die Beklagte auf die entsprechenden Vorschriften nach dem SGB II hin. Eine Aufhebungsentscheidung hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 30.01.2013 für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.06.2013 im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthält der Absenkungsbescheid der Beklagte vom 16.05.2013 hingegen nicht. Diese Absenkungsentscheidung ist nicht entbehrlich. Denn die Absenkungsentscheidung im Bescheid vom 16.05.2013 führt alleine nicht zum Erlöschen des durch die bestandskräftigen Verwaltungsakte der Beklagten vom 30.01.2013 und vom 06.05.2013 bewilligten Auszahlungsanspruches des Klägers. Die Absenkung des Arbeitslosengeldes im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt vielmehr lediglich den Grund dar, der zu einer Änderung der Verhältnisse des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X führt. § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats ändert, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt. Nach Auffassung der Beklagten tritt aufgrund des Absenkungsbescheides nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II die Minderung des Auszahlungsanspruches ab dem Folgemonat (hier Juni 2013) von Gesetzes wegen ein. Ob die Vorschrift des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.04.2012 geltenden Gesetzesfassung diese Wirkung entfaltet, ist jedoch umstritten. Hierbei teilt die Kammer die Auffassung der Beklagten nicht. Vielmehr bedarf es weiterhin einer Aufhebung desjenigen Verwaltungsaktes, der die Leistungen dauerhaft bewilligt, nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Die Vorgängerregelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II in der seit dem 01.04.2012 geltenden Gesetzesfassung bestand in §§ 31 Abs. 6 Satz 1, 1. HS SGB II in der bis zum 31.03.2012 geltenden Gesetzesfassung mit folgendem Wortlaut: "Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt." Zu der bis zum 31.03.2012 geltenden Gesetzesfassung hatte das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17.12.2009, Aktenzeichen B 4 AS 30/09 R, juris, entschieden, dass die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen des Eintritts einer Sanktion keinen vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsakt voraussetzt. Es hatte ferner entschieden, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X durch Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung nur dann eintrete, wenn alle Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 SGB II für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II und den Wegfall des befristeten Zuschlages vorlägen (BSG, a.a.O., Rdnr. 19). Gegenstand der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichtes war die Auffassung der Vorinstanz, es bedürfe als Voraussetzung für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides eines vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsaktes, was das Bundessozialgericht in der benannten Entscheidung verneint hat. Das Aufhebungserfordernis selbst für denjenigen Verwaltungsakt, der die Leistungen ursprünglich bewilligt hatte, wurde vom Bundessozialgericht nicht in Frage gestellt; dementsprechend sah das Bundessozialgericht eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dann als gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II im Sinne der damals geltenden gesetzlichen Vorschriften eingetreten waren.

Aus dem nunmehr anders lautenden Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II als Nachfolgervorschrift des § 31 Abs. 6 Satz 1, 1. HS SGB II lässt sich jedoch nicht schließen, dass nunmehr eine solche - vom Bundessozialgericht zur alten Rechtslage noch als selbstverständlich vorausgesetzte Aufhebungsentscheidung im Sinne einer Änderung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X – nicht mehr zu erfolgen hätte. Zwar ist im Wortlaut der Vorschrift des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II nunmehr festgelegt, dass sich "der Auszahlungsanspruch mindert". Hieraus lässt sich jedoch ein etwaig gearteter "Selbstvollzug des Gesetzes" nicht ablesen.

Es wird zwar verbreitet die Auffassung vertreten, die Formulierung "Auszahlungsanspruch" ziehe die Konsequenz nach sich, dass es eines die Ursprungsbewilligung änderten Verwaltungsaktes nicht mehr bedürfe (Sozialgericht Trier, Beschluss vom 14.12.2011, Aktenzeichen S 4 AS 449/11 ER, juris, Rdnr. 34; juris-PK, Sonnhof, § 31b, Rdnr. 13) bzw. dass in der Absenkungsentscheidung selbst eine Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X liege (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2013, Aktenzeichen L 19 AS 1688/12 B, juris, Rdnr. 19; wohl auch Berlit in LPK-SGB II, § 31b, Rn 2, 4). Eine solche Einschätzung lässt sich anhand der nunmehr vorliegenden Vorschrift des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB X jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht gewinnen. Bereits eine Auslegung des Wortlautes des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB X lässt einen derartigen Rückschluss nicht zu. Denn die Formulierung des Gesetzes, der Auszahlungsanspruch mindere sich, bezieht sich lediglich auf die Feststellung der zeitlichen Wirkung mit Beginn desjenigen Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt. Insoweit ist die Änderung des Wortlautes im Verhältnis zur Vorgängervorschrift des § 31b Abs. 6 Satz 1 SGB II nur klarstellend. Voraussetzung der Minderung des Auszahlungsanspruches ist weiterhin nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB VI - wie bereits in der Vorgängerregelung - das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes, der nach dem Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II nunmehr die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung festzustellen hat, im Wortlaut des § 31 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz SGB II alter Fassung noch das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, die die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellte. Einen inhaltlichen Unterschied vermag die Kammer bei Heranziehung des Wortlautes nicht zu erkennen.

Soweit die Gegenmeinung auf die Gesetzesbegründung abstellt, führt dies zu keinen weiteren Erkenntnissen. In der Begründung zur Gesetzesänderung (Bundestagsdrucksache 17/3404, Seite 112 zu 31b) findet sich die Formulierung, der Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II werde teilweise angepasst, um klar zu stellen, dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindere. Doch auch die hierin getroffene Formulierung, der Auszahlungsanspruch mindere sich "kraft Gesetzes", rechtfertigt nicht die Auslegung, dass nunmehr eine Aufhebungsentscheidung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X entbehrlich wäre. Denn das Fortfallen eines Anspruches kraft Gesetzes liegt immer dann vor, wenn der Behörde kein eigenes Ermessen eingeräumt ist, sondern es sich - wie im Falle der Absenkung des Arbeitslosengeldes II (§§ 31, 31 a SGB II) - um eine gebundene Entscheidung handelt. Auch der Fortfall der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II tritt kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit nicht mehr vorliegen; es bedürfte jedoch noch der Umsetzung durch Änderungsbescheid im Sinne von § 48 SGB X. So ruht ferner der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf andere Sozialleistungen zusteht im Sinne von § 156 SGB III. Tritt das Ruhen dann ein, wenn die Leistungen bereits bewilligt sind, kann nicht nachträglich entschieden werden, die Leistung ruhe im Bewilligungszeitraum, weil der bindende Verfügungssatz des Leistungsbescheides entgegensteht. Nur die Aufhebung nach §§ 45 ff. SGB X ist erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes eine Umdeutung eines reinen Ruhensbescheides ohne Aufhebungsentscheidung nicht in Betracht kommt (Düe in Brandt, Kommentar zum SGB III, § 142, Rdnr. 6 m.w.N.). Nicht zuzustimmen ist auch der Auffassung, dass es nach dem Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II hinsichtlich des ursprünglichen, die Leistung bewilligenden Verwaltungsaktes bei der Leistungsbewilligung verbleibt, und lediglich der Anspruch auf Auszahlung der bewilligen Leistungen modifiziert werde, so dass eine - auch teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidung - in dem Regelungskonzept des § 48 SGB X nicht angelegt und danach auch nicht erforderlich sei (SG Trier, a.a.O., Rdnr. 36). Zutreffend ist vielmehr, dass die Leistungsbewilligungsentscheidung solange Geltung beansprucht, bis sie im Sinne der Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X aufgehoben wird. Denn bei der Bewilligungsentscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Bestandskraft nur durch eine gegenläufige Aufhebungsentscheidung - in der Regel nach § 48 SGB X - durchbrochen werden kann; Leistungs- und Auszahlungsanspruch sind identisch, so dass es dabei zu verbleiben hat, dass die Minderung nur dann eintritt, wenn der Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X geändert worden ist. § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II ist daher lediglich eine Regelung zur kalendermäßigen Festlegung des Sanktionszeitraumes zu entnehmen (Knickrehm im Kommentar zum Sozialrecht, 3. A., § 31b SGB II, Rdnr. 2).

Dieser Auslegung kann auch nicht dadurch begegnet werden, dass in anderen Fällen des von Gesetzes wegen eintretenden Ruhens oder Wegfalls einer Sozialleistung dieses Ruhen sich aus dem Ruhen des Stammrechtes auf diese Sozialleistung ergebe. Denn das Ruhen des Stammrechtes der Leistungsbewilligung ist lediglich der hinter der Leistungsaufhebung bzw. ihrer teilweisen Änderung liegende Grund für den Wegfall des Leistungsanspruches - an der konstitutiven und fortdauernden Wirkung der Leistungsbewilligung durch einen die Leistung zuvor bewilligenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ändert dies hingegen nichts. Denn versäumt es die Behörde, die Ruhenswirkung durch Änderungsbescheid umzusetzen und die Leistung dadurch zum Erliegen zu bringen, verbleibt es beim Leistungsanspruch aufgrund der nicht durchbrochenen Bestandskraft des ursprünglichen Leistungsbewilligungsbescheides, ganz gleich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Ruhens erfüllt sind. Auf welchen dogmatischen Gründen der Eintritt des Ruhens das Stammrecht bei Sozialversicherungsleistungen beruht, ist daher ohne Bedeutung. Selbst wenn bei den Leistungen nach dem SGB II ein Stammrecht wie bei anderen Sozialversicherungsleistungen nicht entstehen mag, so hat sich doch die Verwaltung mit der bestandskräftigen Leistungsbewilligung zur Leistung verpflichtet, die wegen der Dauerwirkung des zugrundeliegenden Leistungsverwaltungsaktes lediglich nach den Vorschriften über die Rücknahme und Aufhebung des Verwaltungsaktes beendet werden kann (§§ 45 ff. SGB X).

Auch die weitere Auffassung, bei einem Absenkungsbescheid handele es sich gewissermaßen konkludent – um eine Aufhebungsentscheidung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X, überzeugt die Kammer nicht. Denn zu diesem Schluss könnte lediglich durch eine Auslegung oder Umdeutung des entsprechenden Absenkungsbescheides gelangt werden. Zweifellos bedarf es der Auslegung von Verwaltungsakten, um ihren wirklichen Sinn und Zweck zu erforschen. Die Auslegung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der entgegenstehende Wille der Verwaltung eine Auslegung (hier im Sinne einer Aufhebungsentscheidung) nicht zulässt. Im vorliegenden Falle des Absenkungsbescheides der Beklagten vom 6.5.2013 handelt es sich um eine lediglich auf § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II gestützte Entscheidung, bei der die Beklagte davon ausging, dass allein die Absenkung der Leistung ausreichend sei, ohne dass es eines weiteren Änderungsbescheides bzw. einer teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung im Sinne von § 48 SGB X noch bedürfte. Ein solcher weiterer Änderungsbescheid ist demnach nicht ergangen. Dort aber, wo - wie hier - eine Aufhebungsentscheidung erkennbar nicht gewollt und in Entsprechung dieses Willens nicht vorgenommen worden ist, kann sie durch Auslegung nicht ersetzt werden. So ist es offenbar zudem in den technischen Vorrichtungen für die Bescheiderstellung der Beklagte nicht mehr vorgesehen, eine Aufhebungsentscheidung bei Absenkungsentscheidungen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II überhaupt treffen zu können. Auch hieraus ist ersichtlich, dass die Beklagte bei ihrer Absenkungsentscheidung eine Aufhebung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X gerade und bewusst nicht getroffen hat und nicht treffen wollte. Diese kann daher nicht mehr im Wege der Auslegung ersetzt werden. Der entgegenstehenden Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen (vgl. hierzu ohne weitere Begründung Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2013, Aktenzeichen L 19 AS 1688/12 B, juris, Rdnr. 19,; Berlit in LPK-SGB II, § 31 b, rn.2).

Ferner ist auch eine Umdeutung des Absenkungsbescheides der Beklagte vom 16.05.2013 im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB X nicht möglich. Hiernach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung scheitert bereits daran, dass der Absenkungsbescheid der Beklagten vom 16.05.2013 nicht fehlerhaft ist. Er stellt lediglich den Grund für eine noch von der Beklagten zu vollziehende, hier jedoch fehlende (teilweise) Aufhebung ihrer ursprünglichen Leistungsbewilligungen vom 30.01.2013 und vom 06.05.2013 dar. Inhaltlich fehlerhaft ist jedoch die Absenkungsentscheidung im Sinne von § 43 SGB X nicht. Darüber hinaus ist die Absenkungsentscheidung auch gerade nicht auf das gleiche Ziel wie die Änderungsentscheidung gerichtet. Denn die Absenkungsentscheidung stellt lediglich den Grund für die Änderungsentscheidung dar. Es handelt sich dabei um zwei rechtlich unterschiedliche Wirkungen, so dass nicht vom gleichen angestrebten Erfolg bei gleicher materiell-rechtlicher Tragweite gesprochen werden kann (vgl. hierzu Schütze in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, § 43, Rdnr. 7). Eine Ersetzung oder Modifikation des Absenkungsbescheides vom 16.05.2013 reicht daher im Sinne einer Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X nicht aus, da ein weiterer rechtlicher Erfolg von der Beklagten durch Aufhebung ihrer Bewilligungsentscheidung zu setzen gewesen wäre.

Schließlich sind die Leistungsbewilligungsbescheide der Beklagten vom 30.1.2013 und vom 06.05.2013 hinsichtlich der Regelleistung des Klägers für Juni 2013 auch nicht auf sonstige Weise erledigt im Sinne von § 39 Abs. 2, letzte Variante SGB X. Dies ist der Fall, wenn er seine regelnde Wirkung verliert (Roos in v.Wulffen, Kommentar zum SGB X, § 39, Rn. 14), z.B. bei Zweckerreichung, Tod etc, was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist. Vielmehr zeigt die Regelung des § 39 Ab. 2 SGB X, dass nach dem Gesetz nur die Rücknahme, die Aufhebung oder der Widerruf die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes beendet, wenn nicht eine (hier nicht vorliegende) Erledigung in sonstiger Weise eintritt.

Letztlich lässt sich der Regelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht entnehmen, dass sie als spezielle Regelung den Aufhebungsvorschriften des SGB X vorgehen sollte. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung gerade nicht; der Wortlaut lässt einen solchen Schluss gleichermaßen nicht zu, da ein Hinweis auf die Aufhebungsvorschriften des SGB X fehlt, was nahegelegen hätte, wenn der Gesetzgeber eine Spezialregelung hätte treffen wollen. Hierfür besteht zur Überzeugung des Gerichts aber auch kein Bedürfnis.

Nach alledem hält die Kammer daran fest, dass eine Aufhebungsentscheidung auch bei Absenkungsbescheiden der Beklagte weiterhin zwingend erforderlich ist, um die Wirkung der durch Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geschaffenen und wirksamen Leistungsbewilligung zu beenden.

Demgegenüber ist die Absenkungsentscheidung der Beklagten für die Zeit vom 1.6.2013 bis 31.8.2013 sowie die Umsetzung im Bewilligungsbescheid vom 27.5.2013 für die Zeit vom 1.7.2013 bis 31.8.2013 rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es ist für die Zeit vom 1.6.2013 bis 31.8.2013 eine Beschränkung auf die Leistungen nach § 22 SGB II bei dem Kläger eingetreten.

Der Absenkungsbescheid der Beklagte ist dem Kläger im laufenden Gerichtsverfahren S 7 AS 121/13 ER wirksam bekanntgegeben worden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X), so dass sein Vortrag, er habe diesen Bescheid nicht erhalten, mittlerweile ohne Bedeutung ist.

Der Absenkungsbescheid der Beklagte ist rechtmäßig. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten gemäß § 31 Abs. 1 SGB II, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Vorliegend hat der Kläger das Stellenangebot der Beklagte vom 28.1.2013 bei C Transporte E. K. unbeachtet gelassen und sich bei dem möglichen Arbeitgeber nicht beworben, wozu er nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II verpflichtet war. Er hat damit die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses verhindert, indem er es unterlassen hat, sich zu bewerben, § 31 Abs. 1 Nr. 2, letzte Variante SGB II (Anbahnung verhindern) (vgl. Berlitz in LPK-SGB II, § 31, Rn. 30 f). Das mit einer zutreffenden Rechtsfolgenbelehrung für eine Nichtbewerbung versehene Stellenangebot hat er nach Lage der Akten der Beklagte am 28.1.2013 persönlich bei seiner Vorsprache beim Arbeitsvermittler ausgehändigt erhalten (Beratungsvermerk und Vermittlungsvorschlag Bl. 886 f der Verwaltungsakte); sein Vortrag im Verfahren S 7 AS 121/13 ER, es nicht erhalten zu haben, bleibt daher unbestätigt. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II für seine Nichtbewerbung liegt nicht vor und kann vom Kläger angesichts seines eigenen Vortrages, den Vermittlungsvorschlag gar nicht erhalten zu haben, auch nicht schlüssig vorgebracht werden können. Die von der Beklagten in den Bescheiden vom 16.5.2013 und 27.5.2013 vorgenommene Beschränkung der Leistungen des Klägers auf die nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen (Kosten der Unterkunft und Heizung) ist damit die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge, da der nach § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähige Kläger das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zu erbringende Sachleistungen nach § 31 a Abs. 3 Satz 2 SGB II hat die Beklagte im Bescheid vom 16.5.2013 bewilligt. Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffende Begründung der Absenkungsentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 28.6.2013.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung ist zuzulassen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro für keinen der Beteiligten übersteigt, und wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit sind (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG), jedoch die Angelegenheit zur Rechtsfrage der Erforderlichkeit einer Aufhebungsentscheidung bei Absenkungsbescheiden grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Berufungszulassung in den Entscheidungsgründen – wie hier – ist wirksam (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 144, Rn. 39, m.w.N.).
Rechtskraft
Aus
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