S 40 AS 1288/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
40
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 40 AS 1288/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Aufgrund der an ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gerichteten Mitwirkungsaufforderung kann nicht gegenüber dem anderen volljährigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Leistung nach dem SGB II versagt werden.
1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2011 gegenüber dem Kläger rechtswidrig war. 2. Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Versagungsbescheides.

Der mit seiner Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3.a) Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bildende Kläger beantragte gemeinsam mit seiner Ehefrau erstmals Ende des Jahres 2006 Leistungen auf der Grundlage des SGB II. Seine Ehefrau betreibt selbstständig ein Einzelhandelsunternehmen (An- und Verkauf von Hifi-Geräten, Computern, Unterhaltungselektronik und Zubehör). Der Kläger ist bei ihr angestellt. Auf den Fortzahlungsantrag aus August 2010 hin, bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau zunächst vorläufig Leistungen mit Bescheid vom 15. September 2010 für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2011 mit der Begründung, die abschließenden Angaben zum Einkommen seien noch abzuwarten. Ebenfalls unter dem 15. September 2010 forderte er die Ehefrau des Klägers zur Mitwirkung auf. Die Mitwirkung sollte darin bestehen, dass die Ehefrau des Klägers den beiliegenden Vordruck "Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Arbeit" nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mit den entsprechenden Nachweisen über die Ein- und Ausgaben bis zum 31. Mai 2011 einreichen sollte. Im vorletzten Absatz des Schreibens heißt es:

"Bitte beachten Sie: Haben Sie bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, können die Geldleistungen ganz versagt werden, bis Sie die Mitwirkung nachholen (§§ 60, 66, 67 SGB I). Dies bedeutet, dass Sie und die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen keine Leistungen erhalten."

Nachdem die Ehefrau des Klägers einen Arbeitsvertrag zwischen sich und ihrer Schwiegermutter über eine geringfügige Tätigkeit im Haushalt der Schwiegermutter eingereicht hatte, erließ der Beklagte der Ehefrau des Klägers gegenüber eine erneute Aufforderung zur Mitwirkung vom 29. Oktober 2010, in der er ihre Einkommensbescheinigung anforderte. Zugleich erließ er einen vorläufigen Änderungsbescheid unter diesem Datum. Nach Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen des Klägers und seiner Ehefrau aus Februar 2011 forderte der Beklagte die Ehefrau des Klägers unter dem 03. März 2011 erneut zur Mitwirkung auf. Darin wurden noch Nachweise hinsichtlich der betrieblichen Tätigkeit der Ehefrau des Klägers verlangt, nämlich der Gewerberaummietvertrag, ein Fahrtenbuch sowie die Darlehensverträge, aus denen die Tilgung bestehender betrieblicher Darlehen ersichtlich sein sollte. Weiterhin sollte die Ehefrau des Klägers mitteilen, was sie unter "sonstigen Betriebsausgaben" versteht. Es wurde der Ehefrau des Klägers eine Frist bis 20. März 2011 verbunden mit der bereits zuvor zitierten Rechtsfolgenbelehrung gewährt. In einer persönlichen Rücksprache am 10. März 2011 beim Beklagten teilte die Ehefrau des Klägers mit, den Gewerberaummietvertrag und die Darlehensverträge bereits eingereicht zu haben sowie kein Fahrtenbuch zu führen. Weiterhin bat sie darum, bei eventuellen Rückfragen ihre Steuerberaterin zu kontaktieren und übergab die Kontaktdaten. Mit an die Ehefrau des Klägers adressiertem Bescheid vom 29. März 2011 erließ der Beklagte einen Versagungsbescheid nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), in dem es auszugsweise heißt:

"Sehr geehrte Frau G,

die o. a. Leistungen werden ab 01.04.2011 ganz versagt. Die Versagung betrifft die Leistungen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Die fehlenden Unterlagen/Nachweise, welche mit meinem Schreiben vom 03.03.2011 angefordert worden sind und für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend benötigt werden, wurden trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vollständig vorgelegt.

Dadurch sind Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und haben die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen können deshalb nicht geprüft werden. Grundlage für diese Entscheidung sind die §§ 60 und 66 SGB I."

Es folgen Ermessenerwägungen sowie der Hinweis:

"Falls Sie die Mitwirkung noch nachholen, werde ich prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und ich die Leistungen ganz oder teilweise nachzahlen kann."

Hiergegen legte die Ehefrau des Klägers mit Eingang 04. April 2011 Widerspruch ein, in dem sie mitteilte, den Gewerbemietvertrag sowie den Darlehensvertrag bereits eingereicht zu haben und ein Fahrtenbuch nicht zu führen. Die sonstigen Betriebskosten stünden auf der betriebswirtschaftlichen Auswertung vom Steuerberater. Mit Bescheid vom 19. April 2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dabei zitierte er im Wesentlichen die Rechtsgrundlagen der §§ 60 bis 62, 65 und 66 Abs. 1 SGB I und verwies darauf, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht hätten geprüft werden können, da die mit Schreiben vom 03. März 2011 angeforderten Unterlagen nicht vollständig vorlägen. Mit Eingang 26. April 2011 reichte die Ehefrau des Klägers sodann eine Aufstellung der sonstigen Betriebsausgaben für die Monate April bis September 2011, den Mietvertrag für Gewerberäume mit entsprechenden Nachträgen sowie den Darlehensvertrag für das betrieblich genutzte Kfz ein. Mit Bescheid vom 28. April 2011 bewilligte der Beklagte der Ehefrau des Klägers und dem Kläger Leistungen für den Zeitraum April 2011 bis September 2011 in vorläufiger Höhe. Mit Klageschrift vom 17. Mai 2011 hatten zunächst die Ehefrau des Klägers und der Kläger gemeinsam Klage gegen den Bescheid vom 29. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2011 erhoben. Mit Schriftsatz vom 15. November 2011, bei Gericht eingegangen am 17. November 2011, begehrten zunächst beide Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides vom 29. März 2011. Nachdem die ursprüngliche Klägerin zu 1), die Ehefrau des Klägers (des ursprünglichen Klägers zu 2)) die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache am 09. April 2014 zurückgenommen hat, macht nunmehr noch der Kläger allein geltend, die auch ihm gegenüber getroffene Versagungsentscheidung des Beklagten sei rechtswidrig. Eine Wiederholungsgefahr bestehe deshalb, weil er und seine weiterhin selbstständig tätige Ehefrau nach wie vor im Leistungsbezug beim Beklagten stünden und mit entsprechenden Mitwirkungsaufforderungen zu rechnen sei.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid vom 29. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2011 ihm gegenüber rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erklärte auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache, die vorliegende Verfahrensweise für rechtmäßig und brachte sein Unverständnis dafür zum Ausdruck, wie anders zu verfahren sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen zur BG-Nr: – 6 Bände – die, soweit maßgeblich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.

Ihre grundsätzliche Statthaftigkeit ergibt sich aus § 131 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach das Gericht dann, wenn sich der Verwaltungsakt im Laufe des Verfahrens erledigt hat, auf Antrag durch Urteil ausspricht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger hieran ein berechtigtes Interesse hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ein Fortsetzungsfeststellungsantrag auch im Fall der Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung zulässig (vgl. Keller in Meyer/Ladewig/Keller-Leitherer, SGG, 10. Auflage, München 2012, § 131 Rdn. 7 d m.w.N.). Hier hatte sich der Versagungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2011 mit Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 28. April 2011 erledigt im Sinne des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Umstellung des ursprünglich angekündigten Anfechtungsantrags insoweit ist keine Klageänderung und unproblematisch zulässig (vgl. Keller, a.a.O. § 131 Rdn. 8 a und Leitherer, ebenda, § 99 Rdn. 5).

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die von ihm geltend gemachte Wiederholungsgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Ausreichend ist hierbei die konkrete, in naher Zukunft oder absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr eines gleichartigen Verwaltungsaktes bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen. Dabei muss die Gefahr hinreichend konkret sein. Sie besteht, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit eine derartige Situation eintreten wird (vgl. Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a.a.O., § 131 Rdn. 10 b). In Anbetracht der Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers nach wie vor selbstständig tätig ist und bzgl. dieser Tätigkeit regelmäßig – wie auch aus den fortlaufenden Verwaltungsbänden ersichtlich – die Anforderung von besonderen Unterlagen hinsichtlich ihrer selbstständigen Tätigkeit erforderlich ist und diese auch mit entsprechenden Mitwirkungsaufforderungen verbunden werden, erachtet das Gericht die Gefahr für den Kläger, mit einer hieraus folgenden Versagungsentscheidung beschwert zu werden, als hinreichend konkret. Dies insbesondere angesichts des Umstands, dass sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine andere Vorgehensweise nicht vorstellen konnte.

Der Versagungsbescheid vom 29. März 2011 war dem Kläger gegenüber rechtswidrig. Er trifft als Inhaltsadressaten ausdrücklich auch den Kläger als einziges weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner Ehefrau. Es existiert für die vom Beklagten damit auch dem Kläger gegenüber verfügte Leistungsversagung keine Rechtsgrundlage. Gemäß § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) kann der Leistungsträger dann, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 – 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind. Gemäß § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Gemäß § 60 Abs. 1 SGB I hat wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind sowie angeforderte Beweisurkunden vorzulegen. Zwar sind für die Leistungen des Klägers auch das Einkommen und Vermögen seiner Ehefrau zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II, weshalb die von der Ehefrau des Klägers angeforderten Unterlagen und Angaben auch für den Leistungsanspruch des Klägers erheblich sind. Der Beklagte hat den Kläger jedoch nicht zu der entsprechenden Mitwirkung aufgefordert und ihm in Folge dessen auch nicht die nach § 66 Abs. 3 SGB I notwendige Rechtsfolgenbelehrung nebst Fristsetzung erteilt. Unabhängig davon, ob der Kläger die geforderten Angaben und Unterlagen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbetrieb seiner Ehefrau zuzuordnen waren, auch hätte beschaffen können (vgl. hierzu: BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – B 14 AS 133/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – L 18 AS 2167/11 -; Hessisches LSG, Beschluss vom 21. Juni 2013 – L 9 AS 103/13 B ER –, alle zitiert nach juris), kann der Beklagte eine Verletzung von etwaigen eigenen Mitwirkungspflichten des Klägers damit nicht über die Versagungsentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 1 und 3 SGB I sanktionieren. Eine etwaiges Fehlverhalten der Ehefrau des Klägers in diesem Zusammenhang auch dem Kläger zurechnende Norm ist nicht ersichtlich. Insbesondere beziehen sich die §§ 60 ff. SGB I, besonders § 66 SGB I auf ein konkretes Fehlverhalten eines Leistungsberechtigten (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Februar 2012 – L 11 AS 142/10 -, zit. nach juris). § 9 Abs. 2 SGB II enthält lediglich Zurechnungsbestimmungen von Einkommen und Vermögen des Partners, nicht jedoch von dessen Verschulden. Ebenso wenig wird dies von § 38 SGB II erfasst, der lediglich von der Vollmachtsvermutung hinsichtlich der Entgegennahme und Beantragung von Leistungen spricht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6

14482 Potsdam,

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem

Sozialgericht Potsdam Rubensstraße 8

14467 Potsdam,

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Potsdam schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) idF vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.
Rechtskraft
Aus
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