L 16 AS 813/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 905/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 813/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der fortdauernde Maßregelvollzug (§ 64 StGB) steht einer Leistungsgewährung nach dem SGB II nicht entgegen, wenn zur Vorbereitung auf die Entlassung eine dauerhafte Beurlaubung in die eigene Wohnung erfolgt und nur noch einzelne Termine in der Vollzugseinrichtung wahrzunehmen sind (sog. Probewohnen).
2. Entscheidend für die Frage, ob eine Unterbringung in einer Einrichtung und damit ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II besteht, ist ob der Leistungsempfänger noch in der Einrichtung lebt und diese weiterhin die Gesamtverantwortung für dessen Lebensführung übernimmt.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Parteien streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahren über einen Leistungsanspruch der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 09.07.2012 bis 31.12.2012.

Die 1986 geborene Klägerin, die bereits in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten erhalten hatte, befand sich ab dem 27.08.2009 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B-Stadt. Seit dem 05.07.2010 war sie nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) im Maßregelvollzug im C. in C-Stadt untergebracht.

Am 26.06.2012 sprach die Klägerin beim Beklagten vor und beantragte erneut Leistungen nach dem SGB II. Sie legte eine Mitteilung des C.s vom 14.06.2012 vor, wonach die Entlassung zum 09.07.2012 geplant sei. Die Klägerin könne nunmehr eine Wohnung anmieten und stehe dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Nach erfolgreicher Erprobung werde beim zuständigen Gericht die Entlassung aus dem Maßregelvollzug beantragt. Die Klägerin gab an, dass sie möglicherweise ab 20.07.2012 im Lokal "B." eine Beschäftigung aufnehmen könne. Sie habe bereits während der Therapie einen 400 EUR Job ausgeübt.

Zum 01.07.2009 schloss sie mit ihrer Mutter, in deren Haus sie schon vor ihrer Inhaftierung gewohnt hatte, erneut einen Mietvertrag über eine monatliche Gesamtmiete von 360 EUR (245 EUR Kaltmiete, 32,70 EUR Betriebskosten und 82,31 EUR Heizkosten; Mietbescheinigung vom 24.06.2012).

Am 09.07.2012 wurde die Klägerin dauerhaft in die eigene Wohnung zur Erprobung aus dem Maßregelvollzug beurlaubt.

Mit Bescheid vom 18.07.2012 wurde der Leistungsantrag abgelehnt, weil die Klägerin während der Beurlaubung vom Maßregelvollzug nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen habe. Die Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II würden nur in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II greifen, jedoch nicht in der vorliegenden Fallgestaltung des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II.

Der Widerspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2012 zurückgewiesen, gegen den die Klägerin keine Klage erhob.

Am 21.11.2012 beantragte sie über ihre Bevollmächtigte, die Entscheidung vom 18.07.2012 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu überprüfen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22.11.2012 lehnte der Beklagte die Überprüfung des Ablehnungsbescheides ab, da an der darin vertretenen Auffassung festgehalten werde. Der Leistungsausschluss greife nur dann nicht, wenn jemand tatsächlich einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung nachgehe. Der Widerspruch der Klägerin vom 27.11.2012 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 zurückgewiesen.

Mit ihrer am 31.12.2012 beim Sozialgericht Landshut eingegangenen Klage beantragte die Klägerin, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 22.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 die beantragten Leistungen zu gewähren. Sie könne sich auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II berufen. Eine Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug reiche aus, um einen Leistungsanspruch zu bejahen.

Mit Beschluss des Landgerichts D-Stadt vom 11.01.2013 (Az.: StVK 104, 108/10, 4/13) wurde die Klägerin ab dem 15.01.2013 aus dem Maßregelvollzug entlassen.

Mit Bescheid vom 18.02.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin daraufhin Leistungen nach dem SGB II ab dem 15.01.2013 bis zum 30.06.2014 in Höhe von 694 EUR monatlich. Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 14.01.2013 lehnte er in diesem Bescheid die Bewilligung von Leistungen aufgrund des Maßregelvollzugs ab.

Im Klageverfahren berief sich der Beklagte auf die im Newsletter Nr. 01/2013 veröffentlichten Hinweise der Bundesagentur für Arbeit, wonach die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II nur auf die in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II genannten Fälle (Unterbringung in einer stationären Einrichtung) Anwendung finde. Sinn und Zweck der Vorschrift würden einen Leistungsausschluss auch dann rechtfertigen, wenn der "Gefangene" außerhalb der Justizvollzugsanstalt einer Beschäftigung nachgehe. Dem anderslautenden Urteil des BSG vom 24.02.2011, B 14 AS 81/09 R) werde nicht gefolgt. Außerdem habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass sie mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig gewesen sei.

Die Klägerin gab zu ihren Beschäftigungsverhältnissen an, ab dem 01.08.2012 für ca. zwei Monate im "B." gearbeitet zu haben, anschließend für ca. drei Wochen (November/Dezember 2012) in der Diskothek S. und ab 13.01.2013 wieder im "B.". Die Steuerberaterin der Firma B. & H. Gastronomie GmbH bestätigte mit Schreiben vom 27.05.2013 unter Vorlage der Lohnabrechnungen, dass die Klägerin dort vom 20.07.2012 bis zum 31.10.2012 im Umfang von 12 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen sei. Nachweise über die Beschäftigung in der Diskothek S. liegen nicht vor.

Mit Urteil vom 23.10.2013 verurteilte das Sozialgericht Landshut den Beklagten, unter Aufhebung des Bescheids vom 22.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012, den Ablehnungsbescheid vom 18.07.2012 zurückzunehmen und der Klägerin für den Zeitraum vom 09.07.2012 bis zum 31.12.2012 SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Klägerin könne die beantragten Leistungen mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage verfolgen, wobei sich der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht nur auf den Zeitraum vom 09.07.2012 bis zum 31.12.2012 beziehe. Denn für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 14.01.2013 habe der Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2013 eine neue Entscheidung getroffen, die nicht Gegenstand der Klage sei. Während der "Dauerbeurlaubung" der Klägerin aus dem Maßregelvollzug habe kein "Aufenthalt" in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung vorgelegen, so dass die dem Grunde nach leistungsberechtigte Klägerin auch nicht gemäß § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen sei. Zwar hätten die Voraussetzungen des als gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit ausgestalteten Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II zunächst vorgelegen, da die Klägerin auf Grund des Urteils des Landgerichts B-Stadt vom 11.05.2010 (KS 104 Js 2009/09) im Rahmen des Maßregelvollzugs nach § 64 StGB in der I.-Klinik untergebracht gewesen sei. Erfolge jedoch wie vorliegend eine Beurlaubung aus dem Maßregelvollzug mit dem Ziel, die endgültige Entlassung vorzubereiten, und stehe der Betreffende in dieser Zeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung, greife der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht mehr. Die Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug gehe weiter als Vollzugslockerungen im Strafvollzug, wo gemäß §§ 11, 13 und 15 Strafvollzugsgesetz Sonderlaube nur in sehr eingeschränkten Maße möglich seien. Danach könnten Strafgefangene zwar in gewissem Umfang ihre Freizeit zu Hause verbringen, würden ansonsten jedoch weiterhin den Einschlusszeiten der Justizvollzugsanstalt unterliegen, die auch die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung innehabe. Daher reichten nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.02.2011, a.a.O.) der Status als "Freigänger" oder sonstige Vollzugslockerungen grundsätzlich nicht aus, um den Leistungsausschluss § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II aufzuheben. Vorliegend sei aber die Beurlaubung zur Vorbereitung der Entlassung der Klägerin aus dem Maßregelvollzug so gestaltet gewesen, dass die Gesamtverantwortung für die Lebensführung bei ihr gelegen habe. Sie habe eine eigene Wohnung angemietet und dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Sinn und Zweck der "Dauerbeurlaubung" sei gewesen, die Klägerin wieder dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunähern bzw. sie in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Tatsächlich habe die Klägerin auch verschiedene Erwerbstätigkeiten aufgenommen. Der rein formal fortbestehende Maßregelvollzug führe nicht dazu, dass weiterhin von einer Unterbringung in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gesprochen werden könne (so im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 16/08 R). Auch würde der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II in unzulässiger Weise ausgedehnt, wenn ein Aufenthalt bzw. eine Unterbringung auch für diejenigen Zeiten bejaht werde, in denen kein räumlicher Anknüpfungspunkt mehr vorhanden sei, weil keine Rückkehr des Hilfebedürftigen in die Einrichtung geplant sei. Schließlich wäre es widersinnig, einem Strafgefangenen, der sich in Strafhaft befinde und Sachleistungen der JVA erhalte, aber unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sei, eine Grundsicherung zu gewähren, aber einen Hilfebedürftigen, der auf Dauer aus dem Maßregelvollzug beurlaubt sei und kein Erwerbseinkommen erziele bzw. weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeite, von den Leistungen auszuschließen. Weil danach bereits kein "Aufenthalt" in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung mehr bestanden habe, komme es auf die Frage, ob vorliegend die Rückausnahme des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II anwendbar sei, nicht mehr an. Die in den Vollzugshinweisen der Bundesagentur für Arbeit vertretene Auffassung, dass sich die Ausnahmeregelung § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II nur auf die in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II genannten Fälle beziehe, sei allerdings im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 24.02.2011 (a.a.O.) nicht haltbar. Bei der Berechnung der danach dem Grunde nach zustehenden Leistungen habe der Beklagte die im streitgegenständlichen Zeitraum von der Klägerin erzielten Einnahmen auf den Leistungsanspruch anzurechnen.

Gegen das dem Beklagten am 06.11.2013 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 03.12.2013 Berufung eingelegt.

Der Senat hat auf den Terminbericht des BSG vom 05.06.2014 (B 4 AS 32/13) hingewiesen und vom C. den Probewohnplan, sowie die Antragstellung der Vollzugslockerung und deren Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft eingeholt.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 14.07.2014 mitgeteilt, dass eine Rücknahme der Berufung nicht möglich sei, da sich der Terminbericht auf einen Fall des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II beziehe. Vorliegend handle es sich um einen Fall des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II, für den die Rückausnahme des § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II schon nach dem Wortlaut nicht gelte. Der Maßregelvollzug könne nur durch richterliche Anordnung beendet werden, vorliegend geschehen ab dem 15.01.2013. Auch könne eine Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug jederzeit widerrufen werden. Tatsächlich sei auch die Klägerin nicht 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig gewesen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2013 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist unbegründet, weil die Klägerin auch vom 09.07.2012 bis zum 31.12.2012 leistungsberechtigt nach dem SGB II war.
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen und insoweit von einer eigenen Darstellung abgesehen. Ergänzend wird insbesondere zum Terminbericht des BSG vom 05.06.2014 (B 4 AS 32/13) ausgeführt:

Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 SGB II in der Fassung vom 20.12.2011.
Danach erhält keine Leistungen nach dem SGB II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.
Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen
1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V) untergebracht ist oder
2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

Die Klägerin hat sich, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, während des streitigen Zeitraums der Beurlaubung vom Maßregelvollzug, des so genannten "Probewohnens" nicht mehr in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befunden. Der Begriff der Unterbringung gemäß § 64 StGB ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Unterbringung in einer Einrichtung, wie er in § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II verwendet wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Unterbringungsbeschluss formal bereits aufgehoben war oder nicht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und einem Vergleich mit den Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Bestätigt wird die Auslegung des Sozialgerichts durch den Terminbericht des BSG vom 05.06.2014 (a.a.O.), das insoweit ausgeführt hat:

"Nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II n.F. ist für das Eingreifen des Leistungsausschlusses nunmehr erforderlich, dass drei Voraussetzungen vorliegen. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob es sich um eine Leistungserbringung in einer Einrichtung handelt. Dies ist entsprechend dem Einrichtungsbegriff in § 13 SGB XII bei einer auf Dauer angelegten Kombination von sächlichen und personellen Mitteln anzunehmen, die zu einem besonderen Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst wird und die für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt ist. In einem zweiten Schritt ist sodann zu klären, ob die Leistungen stationär erbracht werden. Von einer stationären Leistungserbringung ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger nach formeller Aufnahme in der Institution "lebt" und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung ist. Mit dem dritten Prüfschritt berücksichtigt der Senat, dass § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II "die Unterbringung" in der stationären Einrichtung ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal erhebt. Von einer Unterbringung ist nur auszugehen, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Leistungsberechtigten übernimmt. Mit dieser Auslegung der Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB II wird ein abgestimmtes Begriffsverständnis der "stationären Einrichtung" im SGB II und im SGB XII herbeigeführt und eine eindeutige Zuweisung zu den jeweiligen Systemen ermöglicht."

Das BSG nimmt dabei Bezug auf die Regelung in § 13 SGB XII, die in Abs. 1 einerseits zwischen Leistungserbringung außerhalb von Einrichtungen (ambulant) und innerhalb von Einrichtungen d.h. teilstationär oder stationär, erbracht werden. In Abs. 2 werden Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 als Einrichtungen definiert, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Damit hat das BSG das von der Kommentarliteratur kritisierte Auseinanderfallen der Einrichtungsbegriffe nach dem SGB II einerseits und dem SGB XII andererseits (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 13 SGB XII, Rdnr. 5) ausdrücklich aufgehoben und sich für die Frage der Zuordnung zu einem der beiden Leistungssysteme für einen einheitlichen Einrichtungsbegriff entschieden. Indem das BSG dabei ausdrücklich auf das Leben in der Einrichtung Bezug genommen hat, hat es sich auch klar gegen einen rein funktionalen Unterbringungsbegriff, wie ihn der Beklagte im Hinblick auf die rechtliche Unterbringung der Klägerin verwendet, ausgesprochen (vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 06.04.1995, 5 C 12/93).

Die Voraussetzungen einer stationären Unterbringung in einer Einrichtung waren danach während des hier streitigen "Probewohnens" nicht mehr gegeben.

Zwar handelt es sich beim C. nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV und der Rechtsprechung zum Einrichtungsbegriff des § 13 SGB XII (ehemals § 97 Bundessozialhilfegesetz - BSHG) um eine Einrichtung (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 14/12 R). Danach setzt eine Einrichtung einen in einer besonderen Organisation zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft voraus.

Allerdings hat die Klägerin dort im streitigen Zeitraum keine stationären Leistungen mehr erhalten, sondern ist nur noch ambulant im Rahmen der Kontrolle bzw. Nachsorge betreut worden. Bei stationären Leistungen handelt es sich typischerweise um Gesamtleistungen, die Unterkunft und Verpflegung einschließen, wobei auf die Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und das Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung abzustellen ist. Will die Einrichtung die Führung eines selbstständigen Lebens vermitteln, ist die Hilfe dann als stationär anzusehen, wenn der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Gesamtkonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1994, 5 C 24/92).

Teilstationäre Leistungen unterscheiden sich von den vollstationären Leistungen durch das Maß der physischen und organisatorischen Eingliederung des Leistungsberechtigten. Sie stellen eine Mischform aus ambulanten und stationären Leistungen dar und beschränken sich in aller Regel auf einen abgrenzbaren Teil des Tages, so dass die Leistungsempfänger nicht vollständig organisatorisch eingebunden sind und die für sie bestehende Verantwortung auch noch von Dritten getragen wird (vgl. zur Abgrenzung § 106 Abs. 2 SGB XII). Sie kennzeichnen sich häufig durch ihre besondere Nähe zum Wohnort des Leistungsberechtigten (so etwa bei einer Förderschule). Ambulante Leistungserbringung bedeutet im Gegensatz zu "stationär" ohne durchgehende Unterkunft, Unterbringung und Verpflegung. Ihr Zweck ist nicht die integrierende Aufnahme des Leistungsberechtigten. Der Aufenthalt am Ort der Leistungserbringung beschränkt sich auf die Entgegennahme der eigentlichen Behandlungs-, Betreuungs- oder Eingliederungsleistung (Luthe in: Hauck/Noftz, SGB XII K § 13, Rdnr. 10).

Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht mehr erfüllt. Die Klägerin hat von der Klinik im streitigen Zeitraum keine Gesamtleistung mehr erhalten, die neben der therapeutischen Begleitung auch Unterkunft und Verpflegung einschließt. Nach dem Entlassplan waren Übernachtungen in der Klinik nur noch alle zwei Wochen vorgesehen bei wöchentlicher Vorsprache und Hausbesuchen im Abstand von sechs Wochen. Damit hat der Träger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration der Klägerin fast vollständig an diese abgegeben. Die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Klägerin war ab dem 09.07.2012 nicht mehr durch die Einrichtung bestimmt und vorgegeben, sondern lag weitgehend in der Hand der Klägerin. Die Versorgung der Klägerin als Teil der Leistungserbringung ist mit Beginn der Beurlaubung aufgehoben worden. Diese Form der Leistungserbringung stellt keine stationäre Leistungserbringung mehr dar. Auch ein dauerhafter Aufenthalt ist bei einem 24-stündigen Aufenthalt alle zwei Wochen nicht mehr gegeben, zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sowohl Tag als auch Uhrzeit der Anreise in die Klinik nicht vorgegeben waren, sondern mit ihr abgesprochen wurden. Da es sich um eine Dauerbeurlaubung als Vorbereitung auf die Entlassung gehandelt hat und eine Rückkehr in die Klinik ausdrücklich nicht vorgesehen war, hat es sich - anders als bei einer Beurlaubung aus einem Internat - bei den Übernachtungen zuhause nicht nur um eine Unterbrechung eines im Übrigen stationären Aufenthalts gehandelt.

Ein anderes Ergebnis wäre auch schwer verständlich, da die Klägerin ihren Lebensunterhalt außerhalb der Einrichtung selbstständig sicherstellen muss. Wäre sie gemäß § 7
Abs. 4 Satz 1 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sie sich in einer Einrichtung aufhält, wären ihr vor dem Hintergrund des nach der Rechtsprechung des BSG im Bereich des SGB II und SGB XII einheitlich zu verwendenden Einrichtungsbegriffs, Leistungen nur mit der Maßgabe zu erbringen, dass die Leistungserbringung im Übrigen in einer Einrichtung erfolgt. Dann hätte die Klägerin nach § 27 b SGB XII neben dem in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt nur Anspruch auf den Barbetrag zur persönlichen Verfügung und im Bedarfsfall Anspruch auf Ausstattung mit Kleidung gehabt (§ 27 b Abs. 1 und 2 SGB XII). Der Barbetrag beträgt mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB II (§ 27 b Abs. 2 Satz 2 SGB XII) und betrug im streitgegenständlichen Zeitraum etwas mehr als 100 EUR monatlich. Dieser Barbetrag ist weder dazu bestimmt noch ausreichend, den Lebensunterhalt außerhalb einer Einrichtung sicherzustellen.

Für dieses Ergebnis, nämlich die Zuordnung der Klägerin zum Leistungssystem des
SGB II, spricht auch die Zielrichtung der Dauerbeurlaubung, nämlich die Vorbereitung auf ein selbstbestimmtes Leben und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dies entspricht der Grundintention des SGB II, jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Erwerbsarbeit zu integrieren. Die Klägerin hat vorliegend mit ihrer Antragstellung auch angezeigt, dass sie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß §§ 14 ff SGB II erhalten möchte (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 60/06 R).

Auf die Frage des sog. Rückausschlusses (§ 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II), den der Beklagte entgegen der Auffassung des BSG auf Fälle des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II grundsätzlich nicht anwenden will, kommt es danach nicht mehr an.

Die Leistungsvoraussetzungen sind auch im Übrigen erfüllt, weswegen der Bescheid vom 18.07.2012 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen ist und der Klägerin die ihr danach zustehenden Leistungen zu erbringen sind. Auf den Bedarf in Höhe des maßgebenden Regelsatzes (374 EUR) und der Unterkunftskosten (360 EUR). Auf den Bedarf ist das aufgrund der geringfügigen Beschäftigungen der Klägerin erzielte Einkommen anzurechnen. Vor dem Hintergrund der noch nicht feststehenden Höhe der Einkünfte aus der Beschäftigung in der Diskothek S. war das Sozialgericht auch berechtigt, durch Grundurteil zu entscheiden (BSG, Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 81/12 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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