S 1 SO 3310/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 3310/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kosten der Unterkunft für ein selbstgenutztes Eigenheim (Eigentumswohnung oder Haus) sind die Aufwendungen, die der Hilfesuchende als mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten zu tragen hat.

Darlehenszinsen gehören dann zu diesen Lasten nur, wenn der Hilfesuchende die Darlehen zum Erwerb oder der Instandsetzung des Grundeigentums aufgenommen hat.

Tilgungsraten gehören dagegen grundsätzlich nicht zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft Heizung es sei denn, es geht um die Erhaltung von Wohneigentum, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Sozialhilfeleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens S 1 SO 3310/15 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 1 SO 3310/15. In diesem streiten die Beteiligten um die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft aus Mitteln der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 01.11.2014 bis zum 31.10.2015.

Der 1949 geborene Kläger bezog bis zum 31.10.2014 vom Jobcenter Stadt K. Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bescheid vom 03.04.2014). Seit dem 01.11.2014 erhält er von der Deutschen Rentenversicherung eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Bescheid vom 05.08.2014). Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt; außerdem sind ihm die Nachteilsausgleiche "G", "B", "H", "RF" und "Bl" zuerkannt (Schwerbehindertenausweise des Landratsamts K. vom 10.11.2010 sowie Bescheid vom 11.11.2014). Von der Beklagten erhält er außerdem seit Oktober 2012 Leistungen nach dem Blindenhilfegesetz Baden-Württemberg (Bescheide vom 16.01. und vom 08.04.2013).

Der Kläger bewohnt im Anwesen H. Ring xx, K., eine 3-Zimmer-Eigentumswohnung mit rund 77 m² Wohnfläche. Das Anwesen hatte er eigenen Angaben zufolge Anfang der 1980er Jahre gebaut und die im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnungen später an Dritte veräußert.

Auf seinen Antrag vom 18.09.2014 bewilligte die Beklagte ihm ab dem 01.11.2014 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte sie bei der Bedarfsberechnung monatliche Aufwendungen für Hausgeldzahlungen in Höhe von 180,00 EUR sowie die monatliche anteilige Grundsteuer in Höhe von 16,97 EUR. Vom Kläger außerdem geltend gemachte Schuldzinsen aus zwei Darlehensverträgen mit der Sparkasse K. könne sie nicht als weitere Kosten der Unterkunft anerkennen, weil diese Aufwendungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung stünden. Denn die Darlehen habe der Kläger erst im Jahr 1993 und zudem zur Finanzierung eines anderen Anwesens aufgenommen. Tilgungsbeiträge für Darlehen seien ebenfalls nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig, weil Sozialhilfeleistungen der Sicherung des aktuellen Existenzminimums und nicht der Vermögensbildung dienten (Bescheid vom 25.11.2014).

Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, der Beklagte verneine zu Unrecht einen Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und seiner Eigentumswohnung. Denn die Darlehen seien über Grundschulden auf dieser Wohnung dinglich gesichert. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Im Fall einer Vermietung eines Anwesens und damit der Erzielung von Mieteinkünften wären Schuldzinsen nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie mit der Erzielung der Mieteinnahmen notwendig verbunden seien. Eine solche notwendige Verbundenheit bestehe bei einem dem Erwerb bzw. Bau eines Anwesens 13 Jahre später nachfolgenden Darlehen nicht (Widerspruchsbescheid vom 19.08.2015). Die deswegen am 17.09.2015 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage (S 1 SO 2997/15) nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 10.11.2015 zurück.

Durch Bescheid vom 27.08.2015 hob die Beklagte den Bescheid vom 25.11.2014 auf und setzte die Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.11.2014 bis zum 31.10.2015 unter Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.11.2014, einer Änderung des Beitrags zur Krankenversicherung ab dem 01.12.2014, der Erhöhung des Regelsatzes ab dem 01.01.2015 und Änderungen der Höhe der Altersrente des Klägers ab dem 01.03. und erneut ab dem 01.07.2015 neu fest. Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte sie weiterhin allein die monatlichen Hausgeldzahlungen von 180,00 EUR sowie anteilige Grundsteueraufwendungen von 16,97 EUR. Den dagegen erhobenen, jedoch nicht begründeten Widerspruch wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.09.2015).

Deswegen hat der Kläger am 13.10.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Zugleich mit der Klageschrift hat er beantragt, ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F., K., als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte einschließlich der beigezogenen Akte zum Verfahren S 1 SO 2997/15 Bezug genommen.

II.

1. Dem Antrag ist nicht stattzugeben.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges des Klagebegehrens bei summarischer, tatsächlicher oder rechtlicher Prüfung (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2976; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73 a, Rand-Nrn. 7 und 7 a; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 166, Rand-Nr. 8 sowie Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 6. Auflage 2012, Rand-Nr. 408 m.w.N.). Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist; die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 87, 347, 357 f. und vom 21.03.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - (Juris)).

2. Hier bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht, denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand ergibt sich kein Anhalt dafür, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zustünde.

Der Kläger dürfte keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.11.2014 bis zum 31.10.2015 als von der Beklagten bereits berücksichtigt haben. Insoweit dürfte er den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt haben (vgl. BSG vom 10.09.2013 - B 4 AS 4/13 R -, Rand-Nr. 10 (Juris)). Denn insoweit handelt es sich um abtrennbare Verfügungen der hier erfassten Bescheide (vgl. BSG vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rand-Nr. 11 m.w.N. (Juris)).

a) Der Kläger gehört - dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und nicht zweifelhaft - zu dem Personenkreis mit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Denn er ist trotz des Bezuges von Regelaltersrente - das Blindengeld stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dar (vgl. bereits BVerwGE 34, 164, 166 und BSG, FEVS 59, 441; SG Düsseldorf vom 10.10.2013 - S 37 AS 3151/11 - (Juris) sowie Schmidt in JurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 83, Rand-Nr. 14) - nicht in der Lage, seinen monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten (§ 19 Abs. 2 SGB XII).

Die Hilfebedürftigkeit des Klägers scheitert vorliegend auch nicht daran, dass er Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung ist. Denn Eigentumswohnungen, auch wenn sie nur mit einer Person belegt sind, sind bis zu einer Wohnfläche von 80 m² als angemessen anzusehen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 3, Rand-Nr. 22 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 13, Rand-Nr. 21). Diese Fläche unterschreitet der Kläger vorliegend. Die Eigentumswohnung zählt daher nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum Schonvermögen des Klägers, das nicht zu verwerten ist.

b) Zu den im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind (§ 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII). Grundsätzlich gelten bei der Prüfung der Angemessenheit einer im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden Unterkunft dieselben Maßstäbe wie bei einem Mietobjekt. Anders als bei angemieteten Unterkünften mit einer mietvertraglich geschuldeten Belastung sind beim Wohnungseigentum allerdings die vom Hilfesuchenden geltend gemachten Kosten daraufhin zu überprüfen, ob sie tatsächlich Aufwendungen für die Unterkunft sind (Schneider in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 35, Rand-Nr. 63). Dabei kann bei den Belastungen im Grundsatz von den Ausgaben ausgegangen werden, die in § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII aufgeführt sind (vgl. BSG, FEVS 60, 241 und bereits BVerwG, FEVS 36, 397). "Kosten der Unterkunft" sind - wenn der Hilfesuchenden, wie der Kläger, ein Eigenheim (Haus oder Eigentumswohnung) bewohnt - die Aufwendungen, die er als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Nach dieser Bestimmung gehören zu den Ausgaben Schuldzinsen und dauernde Lasten (Nr. 1) sowie u.a. Steuern vom Grundbesitz (Nr. 2), außerdem Erhaltungsaufwendungen und sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes (Nrn. 3 und 4).

aa) Vor diesem Hintergrund dürfte die Beklagte vorliegend als Kosten der Unterkunft zu Recht die gegenüber der Eigentümergemeinschaft an die Hausverwaltung zu zahlenden monatlichen Aufwendungen für Hausgeld (180,00 EUR), außerdem die anteiligen monatlichen Aufwendungen für Grundsteuer (16,97 EUR) als Kosten der Unterkunft berücksichtigt haben. Dies hat der Kläger auch nicht angegriffen.

bb) Dagegen dürften weder die an die Sparkasse K. monatlich zu zahlenden Zinsaufwendungen für die beiden Darlehensverträge Nrn. xx und zz in Höhe von 134,07 EUR und 207,12 EUR noch die mit der Rückführung der Darlehensvaluten verbundenen Tilgungsleistungen als weitere Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen seien.

(1) Zu den Schuldzinsen und dauernden Lasten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII gehören Darlehenszinsen nur dann, wenn sie zum Erwerb oder der Instandsetzung des Grundeigentums aufgenommen wurden. Dienten die Darlehen demgegenüber nicht dem Erwerb oder der Instandsetzung des Hausgrundstücks oder der Eigentumswohnung, sondern auch anderen Gründen (z.B. einer Umschuldung), sind sie demgegenüber nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig (vgl. Schneider, a.a.O., § 35, Rand-Nr. 67). Vorliegend hat der Kläger die beiden vorgenannten Darlehen bei der Sparkasse K. indes weder zum Erwerb des Grundstücks H. Ring xx, K., oder des dort Anfang der 1980er Jahre erfolgen Errichtung des 3-Familien-Hauses noch zur Instandsetzung der von ihm nunmehr in diesem Anwesen bewohnten Eigentums¬wohnung aufgenommen. Denn beide Darlehensverträge hat er erst am 24.06.1993 abgeschlossen, mithin mehr als 10 Jahre nach dem Erwerb des Anwesens H. Ring xx, K ... Sie dienten überdies nach dem Inhalt des Darlehensvertrages zum Konto Nr. xx offenbar der Absicherung von Verbindlichkeiten auf einem früher im Eigentum des Klägers stehenden weiteren Anwesen (A. K.str. xx, K.). Auch wenn nunmehr zur Absicherung der Darlehensverbindlichkeiten Grundschulden zu Gunsten der Sparkasse K. zu Lasten der vom Kläger aktuell bewohnten Wohnung eingetragen sind, ist jedoch ein unmittelbarer Zusammenhang der Zinsaufwendungen zum Erwerb oder der Instandhaltung gerade dieses Grundeigentums zu verneinen. Vor diesem Hintergrund dürfte die Beklagte zu Recht die monatlichen Zinsbelastungen des Klägers als Kosten der Unterkunft unberücksichtigt gelassen haben.

(2) Gleiches dürfte auch für die Nichtberücksichtigung der monatlichen Tilgungsraten gelten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, gehören Tilgungsraten grundsätzlich nicht zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 78, Rand-Nr. 17 m.w.N.). Denn die Leistungen nach dem SGB XII sind auf die aktuelle Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rand-Nr. 35). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den auch im SGB XII ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, nämlich wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum dient, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Sozialhilfeleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 78, Rand-Nr. 17 m.w.N. und Hess. LSG vom 29.10.2014 - L 6 AS 422/12 -, Rand-Nr. 40 (Juris)). Dies ist nach den aktenkundigen Schreiben der Sparkasse K. vom 26.06.2014 ersichtlich nicht der Fall. Denn zu diesem Zeitpunkt valutierten die beiden Darlehen noch mit 53.926,08 EUR bzw. 83.377,26 EUR inkl. Rückständen. Bestätigt wird dies außerdem dadurch, dass nach der E-Mail des Mitarbeiters H. der Sparkasse K. vom 10.10.2014 die seinerzeitigen Zinsaufwendungen von 134,07 EUR bzw. 207,12 EUR deutlich mehr als die Hälfte der Höhe des monatlichen Kapitaldienstes, d.h. Zins und Tilgung, von 248,22 EUR bzw. 383,07 EUR ausmachten.

3. Aus eben diesen Gründen dürften die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden sein. Damit bietet das Klagebegehren beim derzeitigen Sach- und Streitstand keine Erfolgsaussichten, weshalb dem Antrag des Klägers auf Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens S 1 SO 3310/15 nicht stattzugeben war.
Rechtskraft
Aus
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