S 14 AS 3067/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3067/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für Nachhilfe in Mathematik in Höhe von etwa 810,- Euro.

Die Klägerin ist 2001 geboren und bezieht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter Grundsicherungsleistungen vom Beklagten.

Mit Bescheid vom 02.04.2015 bewilligte der Beklagte Leistungen für Bildung und Teilhabe im Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.07.2015 als angemessene Lernförderung für das Fach Mathematik. Der Gutschein gelte für zwei Stunden pro Woche bei einem Stundensatz pro Schulstunde in Höhe von max. 10,- Euro für private Nachhilfekräfte und max. 15,- Euro für gewerbliche Anbieter. Gemäß Abrechnung der Lernförderung fielen im vorgenannten Zeitraum Kosten in Höhe von insgesamt 810,- Euro für 54 Unterrichtsstunden an (Seite 89 der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 09.07.2015 beantragte die Klägerin erneut Lernförderung bei dem Beklagten ab dem 01.09.2015. Sie leide an einer Lernbehinderung und benötige die Nachhilfe um im Alltag zu Recht zu kommen. Eine Lerntherapie sei auch ärztlicherseits empfohlen worden. Zur Bekräftigung ihres Antrags fügte die Klägerin einen Arztbrief des städtischen Klinikums Karlsruhe vom 01.02.2013 bei, aus welchem (unter anderem) die Diagnose einer Rechenstörung hervorgeht sowie die Empfehlung einer Dyskalkulie-Lerntherapie.

Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 23.07.2015 ab. Die Lern-schwäche sei nicht vorübergehend, weswegen eine Förderschule besucht werde. Bei Sonder- und Förderschulen sei die Versetzung i.d.R. kein wesentliches Lernziel. Ziel sei es Kinder und Jugendliche durch individuelle Hilfen zu unterstützen und zu begleiten um für sie ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung zu erreichen. Dem Antrag könne nicht entsprochen werden.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen mit der Notwendigkeit der Nachhilfe, welche in der Vergangenheit geholfen habe die Noten zu ver-bessern. Die Klägerin überließ Zeugnisse der Förderschule, Schuljahr 2014 / 2015 (Leistung Mathematik: befriedigend, Bemerkung: Versetzt), Schuljahr 2013 / 2014 (Leistung Mathematik: ausreichend, Bemerkung: Versetzt), Schuljahr 2012 / 2013 (Leistung Mathematik: ausreichend, Bemerkung: Versetzt) und Schuljahr 2011 / 2012 (Leistung Mathematik: ausreichend, Bemerkung: Versetzt).

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbe-gründet zurück. Es liege keine Stellungnahme der Schule vor, dass Versetzungsgefahr bzw. das Nichterreichen des Schulabschlusses bestehe oder dass eine die vorhandenen schulischen Angebote ergänzende angemessene Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich sei um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele (Versetzung, Bestehen der Abschlussprüfung) zu erreichen. Vielmehr ergebe sich aus dem Schulzeugnis, dass im Schulfach Mathematik die Note befriedigend erreicht worden sei. Allein die Erzielung einer besseren Note begründe keinen Anspruch auf Lernförderung.

Hiergegen richtet sich die am 24.09.2015 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage. Die Klägerin leide an Dyskalkulie, dies sei ärztlich festgestellt. Dies begründe einen Anspruch auf Förderung im Bereich Mathematik. Zur Bekräftigung des Begehrens legt die Klägerin Förderpläne für das Schuljahr 2014 / 2015 und für den Zeitraum Februar 2016 bis Juli 2016 sowie das Halbjahreszeugnis für das Schuljahr 2015 / 2016 (Leistung Mathematik 3 - 4) vor. Im Förderplan für das Schuljahr 2014/2015 wird als vorrangiger Förderbedarf u.a. "Kognition Mathe" erwähnt. Im Förderplan für den Zeitraum Februar 2016 bis Juli 2016 werden als Ziele "größere Sorgfalt bei schriftlichen Aufgaben, Rechtschreibung, Satzbildung" sowie "auf Aufgaben konzentrieren" benannt. Außerdem überlässt die Klägerin einen Arztbrief des Städtischen Klinikums Karlsruhe vom 22.06.2016, welcher erneut (u.a.) die Diagnose Dyskalkulie bestätigt, eine positive Schulsituationsentwicklung sowie einen geplanten Schulwechsel auf die Hauptschule im Sommer 2017 erwähnt.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2015 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 27.08.2015 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben - hier Nachhilfeunterricht für das Fach Mathematik - für den Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 zu bewilligen,

2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, der Klägerin Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben - hier Nachhilfeunterricht für das Fach Mathematik - für den Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig. Weder aus dem Förderplan für den Zeit-raum Februar 2016 bis Juli 2016 noch aus dem Halbjahreszeugnis gehe hervor, dass die Klä-gerin auf eine Förderung im Bereich Mathematik angewiesen sei.

Das Gericht hat am 29.06.2016 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Die Klägerin stellt klar, dass die Kostenübernahme für Mathematik-Nachhilfe begehrt werde. Diese habe in der Vergangenheit eine Nachhilfeschule durchgeführt. Mangels Kostenübernahme der Beklagten sei seit Juli 2015 keine Nachhilfe wahrgenommen worden.

Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichts-akte und die von der Beklagte überlassenen Verwaltungsakte, die Gegenstand dieser Ent-scheidung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die als statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Lernförderung im Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 gemäß § 28 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Hierüber konnte das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

1. Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Bedarfs für Nachhilfekosten für den Zeit-raum 01.09.2015 bis 29.02.2016. Konkret werden Kosten für Nachhilfe in Mathematik, durchgeführt durch eine Nachhilfeschule, begehrt. In der Vergangenheit fielen Nachhilfekosten in Höhe von 810,- Euro für einen Halbjahreszeitraum an (vgl. Seite 89 der Verwaltungsakte).

Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Zu der Lernförderung können auch die Kosten für Nachhilfeunterricht gehören (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 28 Rn. 140).

Nach Auffassung des Gerichts stellen wesentliche Lernziele der Förderschulen neben der Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe vor allem auch Ziele im Rahmen einer indi-viduellen Fähigkeitsförderung des einzelnen Förderschülers dar (vgl. Bildungsplan För-derschule Baden-Württemberg, Stand 17.06.2008). Dementsprechend werden die schul-rechtlichen Bestimmungen durch individuelle Lernziele konkretisiert. Diese Konkretisierung wurde durch die von der Klägerin überlassenen Förderpläne vorgenommen.

Ausgehend hiervon kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass im streitgegenständli-chen Zeitraum eine Mathematik-Nachhilfe nicht geeignet und erforderlich war um das wesentliche Lernziel der besuchten Förderschule zu erreichen. Dies ist für Februar 2016 bereits dem im Februar 2016 geltenden Förderplan zu entnehmen. Während im Schuljahr 2014/2015 ein vorrangiger Förderbedarf u.a. im Bereich "Kognition Mathe" gesehen wurde, sieht dies der Förderplan für den Zeitraum Februar 2016 bis Juli 2016 nicht mehr vor. Hierin ist allein eine größere Sorgfalt bei schriftlichen Aufgaben (Rechtschreibung und Satzbildung) sowie die Konzentration auf Aufgaben vermerkt. Wesentliches Lernziel war daher gerade nicht die vermehrte Förderung im Bereich Mathematik.

Ein im hier streitgegenständlichen Zeitraum September 2015 bis Januar 2016 geltender Förderplan existiert nach Auskunft der Klägerin nicht. Es liegen lediglich ein Förderplan für das Schuljahr 2014/2015 sowie für den Zeitraum Februar 2016 bis Juli 2016 vor. Je-doch ist aus der Gesamtschau der vorliegenden Förderpläne sowie Zeugnisse kein über die schulischen Förderungen hinausgehender Förderbedarf für Mathematik ersichtlich. Im Fach Mathematik wurde die Klägerin im Schuljahr 2013/2014 noch mit einem "Ausreichend" in Mathematik benotet, im Schuljahr 2014/2015 hatte sie hingegen eine "befriedigende" Leistung erzielt. Das Halbjahreszeugnis 2015/2016 weist eine geringfügige Verschlechterung der Mathematik-Leistungen bei einer 3-4 aus. Die Versetzung war zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Trotz der Verschlechterung im ersten Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 sah die Förderschule im Februar 2016 keine individuellen Lernziele im Bereich Mathematik vor (siehe Förderplan Februar 2016 bis Juli 2016). Erst recht war dies dann im ersten Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 der Fall, da das vorhergehende Schuljahr mit einer besseren, nämlich befriedigenden Leistung geendet hatte.

Zu keinem anderen Ergebnis führen die überlassenen Berichte des städtischen Klinikums. Allein aus der Erkrankung Dyskalkulie kann kein Anspruch auf Lernförderung gemäß § 28 Abs. 5 SGB II resultieren. Die Klägerin besucht aufgrund ihrer Dyskalkulie die Förderschule. Diese ist vorrangig zuständig zur bedarfsgerechten Förderung im Bereich Mathematik. Nur wenn das wesentliche Lernziel allein durch die Förderung der Schule gefährdet / nicht erreicht wird, kann die Lernförderung im Rahmen des § 28 Abs. 5 SGB II überhaupt eingreifen. Die Förderung durch die Schule im Bereich Mathematik war jedoch im hier maßgeblichen Zeitraum ausreichend für die Erreichung der durch die Schule individuell festgelegten wesentlichen Lernziele (siehe oben).

Aufgrund vorstehender Ausführungen hat auch der hilfsweise gestellte Antrag keinen Er-folg und die Klage war vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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