L 9 AS 1590/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2584/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1590/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nur (ausnahmsweise) zulässig, wenn und soweit die Verweisung auf nachgängigen Rechtsschutz unzumutbar wäre.
2. Hieran fehlt es beim (Unterlassungs)Begehren eines Leistungsempfängers, vorgelegte Kontoauszüge nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II nicht gegen seinen Willen zu den Verwaltungsakten zu nehmen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt ist, vom Kläger vorgelegte Kontoauszüge in Kopie zur Akte zu nehmen.

Der 1953 geborene, alleinstehende Kläger ist seit 24.10.1997 arbeitslos und bezieht vom Beklagten seit 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe des jeweiligen Regelbedarfes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Auf seinen Antrag vom 22.06.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.12.2011 i.H.v. 713 EUR monatlich (Bescheid vom 24.06.2011: Regelbedarf 364 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung 349 EUR, Änderungsbescheid vom 01.03.2012 Kosten für Unterkunft und Heizung 391,60 EUR ab 01.07.2011). Mit einem weiteren Schreiben vom 24.06.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass noch folgende Unterlagen/Angaben benötigt werden: Vollständige Kontoauszüge ihres Girokontos ab dem 01.04.2011 bis 01.07.2011. Er wurde gebeten, diese Unterlagen bei der im Briefkopf genannten Stelle bis zum 11.07.2011 einzureichen. Der Beklagte führte aus: "Für den Bezug von Leistungen ist es erforderlich, dass sie alle Tatsachen angeben, die für Ihren Leistungsanspruch entscheidend sind und die notwendigen Nachweise vorlegen oder ihrer Vorlage zustimmen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I)". Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er bis zum genannten Termin nicht reagiere oder die erforderlichen Unterlagen nicht einreiche, die Geldleistungen ganz versagt werden können, bis er die Mitwirkung nachhole. Dies bedeute, dass er keine Leistungen erhalte.

Unter dem 05.07.2011 teilte der Kläger mit, dass er die angeforderten Kontoauszüge vom 01.04. bis 01.07.2011 gerne zur Verfügung stelle, wenn der Beklagte ihm die Löschung der bisher erhaltenen Kontoauszüge schriftlich bestätige. Nach § 84 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) habe er Anspruch auf deren Löschung, weil sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Beklagten nicht mehr erforderlich seien. Er forderte den Beklagten auf, ihm die Löschung bis Ende der Woche zu bestätigen, damit er die neuen Kontoauszüge vor dem gesetzten Termin einreichen könne.

Der Beklagte teilte hierauf mit Schreiben vom 02.08.2011 mit, dass die bisher erhaltenen Kontoauszüge aus Gründen der nachweislichen Aktenführung nicht gelöscht werden könnten, weil in Fällen von Widersprüchen und Klagen nachgewiesen werden müsse, auf welche Nachweise der Beklagte seine Entscheidungen gestützt habe. Aus diesen Gründen würden sämtliche Unterlagen und Kontoauszüge, die er einreiche, in Kopie aufbewahrt. Es werde darauf hingewiesen, dass diese aus Gründen des Datenschutzes sorgfältig behandelt würden. Die Frist zur Vorlage der Kontoauszüge wurde auf 27.07.2011 verlängert. Dieses Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde dem Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 02.08.2011 übergeben.

Verbunden mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Konstanz (SG) legte der Kläger am 02.08.2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.08.2011 ein. Er habe auf sein Schreiben vom 05.07.2011 keine Antwort erhalten. Mündlich habe man ihm mitgeteilt, dass die Auszahlung von Arbeitslosengeld II gesperrt worden sei. Die Sachbearbeiterin sei auch nach seiner persönlichen Vorsprache am 02.08. nicht bereit gewesen, die mitgebrachten Kontoauszüge einzusehen und die Auszahlung zu veranlassen. Er habe sich mit seinem Schreiben vom 05.07.2011 auf § 84 Abs. 2 SGB X berufen und sehe daher bei seinem Wunsch nach Löschung der bisher eingereichten Kontoauszüge keine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Klärung seiner Anspruchsvoraussetzungen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.08.2011 zurück. Die Obliegenheit zur Vorlage von Kontoauszügen ergebe sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I und erstrecke sich auch auf die Kontobewegungen, die in der Vergangenheit lägen. Die Aufforderung, Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Schutz der Sozialdaten gemäß § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X stehe der Obliegenheit zur Vorlage von Kontoauszügen nicht entgegen. Denn Kontoauszüge seien Beweismittel im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Sozialverwaltung erforderlich seien. Weil die Speicherung von den genannten Sozialdaten nicht unzulässig sei, seien die Kontoauszüge nicht nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu löschen. Soweit § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X bestimme, dass Sozialdaten auch dann zu löschen seien, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sei und kein Grund zu der Annahme bestehe, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Nicht mehr erforderlich seien Daten, wenn die Aufgabe, zu deren Erfüllung sie gespeichert waren, endgültig erledigt sei. Weil im Falle des Klägers noch diverse Gerichtsverfahren anhängig seien und die Sozialdaten daher noch erforderlich seien, sei die Löschung der Kontoauszüge zu Recht abgelehnt worden.

Am 18.09.2011 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Jobcenters vom 12.09.2011 zum SG erhoben, "mit welchem der Widerspruch vom 02.08.2011 gegen die Nichtzahlung von Arbeitslosengeld II wegen angeblich nicht eingereichter Kontoauszüge trotz vorliegendem Bewilligungsbescheid vom 24.06.2011 zurückgewiesen worden sei". Ferner beantragte er (u. a.) die sofortige Zahlung der mit Bescheid vom 24.06.2011 bewilligten Leistungen nebst Zinsen und Schadensersatz sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtzahlung der bewilligten Leistung.

Der Beklagte hat mit Verweis auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mitgeteilt, dass sich der Beklagte dort zur Zahlung der Leistungen nach dem SGB II aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 24.06.2011 verpflichtet habe und diese Leistungen ab September 2011 wieder zur Zahlung angewiesen worden seien.

Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sach- und Streitstandes am 25.07.2012 haben die Beteiligten streitig diskutiert, inwieweit der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die in den Leistungsakten noch befindlichen Kopien seiner Kontoauszüge zu löschen bzw. aus den Akten zu entfernen seien. Mit Schriftsatz vom 09.10.2012 hat der Bevollmächtigte des Klägers weiter vorgetragen und vermerkt, dass auf Aktenseite 22 noch ein Kontoauszug enthalten sei. Dieser beziehe sich auf das Jahr 2004, ein längst abgeschlossener Zeitraum, weshalb dieser Kontoauszug zu entfernen sei. Außerdem wies er darauf hin, dass auf Aktenseite 803m handschriftlich vermerkt sei, dass nach Durchsicht der Kontoauszüge keine Besonderheiten ersichtlich seien, diese aber in der Klageakte K 26/12 verbleiben sollen. Diese Akte liege dem Bevollmächtigten jedoch nicht vor. Da die Kontoauszüge aber keine Besonderheiten aufwiesen, seien sie entgegen der Ansicht des Beklagten aus dieser Akte zu löschen und zu entfernen. Schließlich fänden sich auch auf den Aktenseiten 726 bis 729 Kopien von Kontoauszügen, die zu entfernen seien (Schriftsatz vom 08.01.2013).

Die Beklagte hat hierauf erwidert und die Auffassung vertreten, dass die Sozialdaten, solange sich der Kläger noch laufend im Bezug von Leistungen nach dem SGB II befinde, noch erforderlich seien, weil der Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Klägers auch auf den Kontoauszügen beruhe. Im Übrigen bestätigte er, dass die Kontoauszüge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 weder zur Leistungs- bzw. Original-, Versand-, Rest-, Behelfs-, Fach- oder Klageakte genommen worden seien.

Mit Schreiben vom 03.02.2013 hat der Kläger seinem Rechtsanwalt das Mandat entzogen. Er benötige Kopien der von diesem bei der Akteneinsicht übersehenen Kontoauszüge (Bl. 726 bis 729).

Im Rahmen eines weiteren vom SG anberaumten Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 21.02.2013 hat die Vertreterin des Beklagten erklärt, dass die einzig noch in den Akten befindlichen Kontoauszüge aus den Jahren 2004 sowie 2010/2011 (Aktenseiten 726 bis 729) aus den Akten nach deren Rückerhalt vollständig entfernt würden. Der Kläger beantragte daraufhin, festzustellen, dass die zur Einsicht vorgelegten Kontoauszüge vom Beklagten nicht zu den Akten genommen werden dürfen.

Nach einem entsprechenden Hinweis in diesem Termin hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.03.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger begehre ausweislich seines zuletzt gestellten Klageantrages ganz allgemein die Feststellung, dass der Beklagte – zeitlich unbegrenzt – nicht mehr berechtigt sein solle, die zur Einsicht vorgelegten Kontoauszüge zu den Akten zu nehmen. Ungeachtet sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie insbesondere auch der Frage einer zulässigen Klageänderung, sei für dieses außerordentlich weitgehende Klagebegehren noch nicht einmal ansatzweise ein Feststellungsinteresse zu erkennen. Weil der Kläger erreichen wolle, dass der Beklagte auch zukünftig keine (Kopien der) Kontoauszüge zu den Akten nehme, sei von einer vorbeugenden Feststellungsklage auszugehen. Sofern man diese nicht schon deshalb für unzulässig erachte, weil sie gegenüber der (vorbeugenden) Unterlassungsklage subsidiär sei und gemessen am Klageziel des Klägers eigentlich wohl Letztere die richtige Klageart wäre, bedürfe es sowohl für die vorbeugende Feststellungsklage als auch für die vorbeugende Unterlassungsklage eines besonders qualifizierten Rechtsschutzinteresses, also eines speziellen auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichteten Interesses, welches nur gegeben sei, wenn der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Ein solches sei für das Gericht allerdings nicht ersichtlich.

Gegen den ihm am 16.03.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.04.2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.

Er ist der Auffassung, dass das Jobcenter zwar die "Vorlage" von Kontoauszügen verlange, "damit aber zur Akte einreichen meine" und sich taub stelle gegenüber dem bedeutsamen Unterschied. Sämtliche Gerichtsentscheidungen sprächen ausdrücklich nur von einer Vorlagepflicht. Die Frage der Speicherung sei eine völlig andere Rechtsfrage, über die bislang kein Gericht entschieden habe. Für den Folgezeitraum habe er dem Beklagten Kontoauszüge mit der Bitte um Rückgabe geschickt und ferner um eine Bestätigung gebeten, dass das Jobcenter keine Kopien in irgendeiner Form einbehalten habe. Nachdem diese nicht zurückgeschickt worden waren, habe er Klage auf Herausgabe eingelegt, worauf die Originale zurückgeschickt worden seien, allerdings ohne die Bestätigung, dass keine Kopien einbehalten worden seien. An den Originalen sei für ihn erkennbar gewesen, dass sie kopiert worden seien, sodass er die Rücksendung nicht als Herausgabe im Sinne des Datenschutzes ansehen konnte. Aus der Versandakte, die er habe einsehen können, gehe eindeutig hervor, dass eine Kopie der Kontoauszüge einbehalten worden sei. Auf Blatt 803m heiße es in einem handschriftlichen Vermerk, dass nach Durchsicht der Kontoauszüge keine Besonderheiten ersichtlich seien. Die Kontoauszüge würden nicht zur Leistungsakte genommen, sondern verblieben in der Klageakte K26/12. Dem SG sei mitgeteilt worden, dass die Kontoauszüge nur eingesehen und nicht zur Leistungsakte genommen worden seien. Dies sei eine offensichtliche Täuschung des Gerichts über den Einbehalt von Kopien gewesen. Das Jobcenter habe auch im Schreiben vom 14.06.2012 daran festgehalten, dazu berechtigt zu sein, Kontoauszüge in Kopie zu den Akten zu nehmen und habe bekräftigt, dass keine Kopien angefertigt worden seien, sondern lediglich ein Aktenvermerk gefertigt worden sei. Die Klage auf Herausgabe habe er schließlich zurückgenommen, nachdem das SG nicht bereit gewesen sei, die wiederholten Aussagen des Jobcenters in Frage zu stellen. Solange aber der Meinung des Jobcenters im Widerspruchsbescheid ("Da die Speicherung von o.g. Sozialdaten nicht unzulässig ist, sind die Kontoauszüge nicht zu löschen") gerichtlich nicht widersprochen werde, müsse weiter damit gerechnet werden, dass das Jobcenter Antragsteller und Gerichte über die Speicherung täusche. Soweit sich das Jobcenter am 21.02.2013 bereit erklärt habe, die in der Akte befindlichen Kontoauszüge nach Erhalt der Akte zu löschen, jedoch ohne Einsicht eines Rechtsgrundes, habe eine entsprechende Wirkung für die Zukunft und damit effektiver Rechtsschutz nicht erreicht werden können. Der Kläger weist ferner auf den Grundsatz der Datensparsamkeit in § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BSDG), auf die Vorschrift des § 52 Abs. 3 SGB II bezüglich des automatisierten Datenabgleichs hin, welcher eine unverzügliche Löschung der Daten der Personen vorschreibe, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen geführt habe, sowie auf den Löschungsanspruch aus § 84 SGB X. Schließlich leite er die Unzulässigkeit einer Speicherung der Kontoauszüge aus § 67c SGB X ab, weil der Zweck, zu dem die Kontoauszüge angefordert würden, mit der Einsichtnahme bereits erfüllt sei. Der Zweck ergebe sich eindeutig aus § 60 SGB I. Mit der "Vorlage" sei der Zweck erfüllt, Vorlage bedeute aber nicht, dass die Kontoauszüge auch in Beschlag genommen werden dürften. Ferner weist er auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Brandenburg hin, der geäußert habe, dass Kontoauszüge vom Leistungsträger eingesehen werden dürften, die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen gemäß § 60 SGB I aber keine Befugnis zur Speicherung dieser Daten darstelle.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. März 2013 aufzuheben und festzustellen, dass Kontoauszüge, die von einem Antragsteller zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II vorgelegt werden und keine leistungsrelevanten Auffälligkeiten enthalten, gegen den Willen des Antragstellers nicht zu den Akten genommen werden dürfen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das als vorbeugende Unterlassungsklage zu wertende Begehren des Klägers ist unzulässig.

Gegenstand des Rechtsstreits war zunächst der Bescheid vom 02.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2011, mit welchem der Beklagte den Antrag des Klägers, alle in der Akte befindlichen Kontoauszüge gemäß § 84 Abs. 2 SGB X zu löschen, abgelehnt hat. Nach Akteneinsicht des damaligen Bevollmächtigten des Klägers befanden sich auf Bl. 22 sowie auf Bl. 726-729 der Akte des Beklagten Kontoauszüge des Klägers. Die für das Löschungsbegehren richtige Klageart war eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG; zur Entscheidung durch Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X, vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 21.03.2006 – B 2 U 24/04 R –, juris). Diese Klage, gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides vom 02.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2011, verbunden mit der Verpflichtung des Beklagten, bereits gespeicherte Kontoauszüge zu löschen, ist durch ein angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Im Termin vom 21.02.2013 erklärte die Vertreterin des Beklagten, die einzig in den Akten befindlichen Kontoauszüge aus den Jahren 2004 sowie 2010/2011 vollständig zu entfernen, und gab damit ein Anerkenntnis ab, mit welchem sie den entgegenstehenden Verwaltungsakt auch zumindest konkludent aufgehoben und dessen Wirksamkeit beseitigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Dieses Anerkenntnis hat der Kläger zumindest konkludent dadurch angenommen, dass er seinen Antrag jetzt umgestellt hat. Damit war der ursprüngliche Rechtsstreit, gerichtet auf die Löschung der bereits in den Akten befindlichen Kontoauszüge, erledigt. Mit dem dann gestellten Antrag verfolgt der Kläger (in die Zukunft gerichtet) das Ziel, die Speicherung von ihm vorgelegter Kontoauszüge in der Akte zu unterlassen, was er (Blatt 7 der Berufungsbegründung) nochmals bekräftigt hat, indem er darauf hingewiesen hat, dass die Zusage, die in den Akten befindlichen Kontoauszüge zu löschen, keine Wirkung für die Zukunft entfalte und damit effektiver Rechtsschutz bislang nicht erreicht worden sei. Damit geht das Begehren des Klägers über das einer Fortsetzungsfeststellungsklage (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Löschung) hinaus, weil der Kläger sich nunmehr gegen die Rechtswidrigkeit der Speicherung von Daten wendet (einem schlicht hoheitlichen Handeln, vgl. zum automatisierten Datenabgleich, BSG, Urteil vom 24.04.2015 – B 4 AS 39/14 R –, juris) und nicht mehr die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts (die Ablehnung der Löschung von Daten) im Streit steht. Der Kläger will jetzt also erreichen, dass es zu einer Speicherung von Daten erst gar nicht mehr kommt. Richtige Klageart ist damit die vorbeugende Unterlassungsklage, entsprechend war der Antrag auszulegen, zumal die vorbeugende Feststellungsklage im Verhältnis zur vorbeugenden Unterlassungsklage subsidiär ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., §55 Rdnr. 8c).

Keine Klageänderung liegt hinsichtlich des im Berufungsverfahren gestellten und vom erstinstanzlichen Verfahren abweichenden Antrags vor. Nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist es nicht als Klageänderung anzusehen, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. So verhält es sich hier. Denn der Kläger begehrt nunmehr nur noch die Feststellung, dass die Kontoauszüge, "die von einem Antragsteller zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II vorgelegt werden und keine leistungsrelevanten Auffälligkeiten enthalten, gegen den Willen des Antragstellers nicht zu den Akten genommen werden dürfen". Damit schränkt er den ursprünglich gestellten Antrag vor dem SG, mit dem – sinngemäß – die Speicherung von Kontoauszügen ohne Einschränkungen untersagt werden sollte, ein. Insoweit ist der Antrag als Zugeständnis zu werten, weshalb keine Änderung des Klagegrundes vorliegt. Sein Begehren richtet sich damit auf die zukünftige Unterlassung eines schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns des Beklagten, was der Kläger grundsätzlich im Wege einer sogenannten vorbeugenden Unterlassungsklage verfolgen kann, deren Zulässigkeit als besondere Form der Leistungsklage über den Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG hinaus allgemein anerkannt ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2015 – B 4 AS 39/14 R –, juris).

Dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger gesteht der Senat zudem zu, dass der Antrag entgegen des Wortlauts eine eigene Rechtsverletzung und nicht eine solche aller Antragsteller zum Gegenstand hat. Dem Kläger fehlt ein Mandat, für alle Leistungsempfänger sprechen zu können. Und es fehlte die Klagebefugnis, wollte der Kläger nicht in eigenem Namen, sondern im Namen aller Leistungsempfänger erreichen, dass Kontoauszüge nicht mehr zur Akte genommen werden dürfen.

Der Kläger wendet sich mit dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag auch nicht gegen die grundsätzlich bestehende Vorlagepflicht, abgeleitet aus der in den §§ 60 ff. SGB I normierten Mitwirkungsverpflichtung (zur Mitwirkungsobliegenheit und Vorlage von Kontoauszügen, vgl. ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R – juris), als solcher. Ferner wendet er sich auch nicht mehr grundsätzlich gegen das Einfügen von Kontoauszügen in die Akte, soweit diese für die Leistungsbewilligung relevante Daten enthalten (Umkehrschluss aus dem gestellten Antrag). Seinen Antrag hat er vielmehr auf Kontoauszüge beschränkt, die keine leistungsrelevanten Auffälligkeiten enthalten und/oder gegen seinen Willen zu den Akten gelangen.

Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass ein Leistungsempfänger, wie der Kläger hier, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGB I verpflichtet ist, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Er ist deshalb auch verpflichtet, Kontoauszüge bei jeder Leistungsbeantragung vorzulegen (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R –, juris). Dieser Pflicht widerspricht der Kläger auch nicht. Der Beklagte ist gemäß § 35 Abs. 1 SGB I verpflichtet, Sozialdaten von Leistungsempfängern und Antragstellern nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, also das Sozialgeheimnis zu wahren. Nach § 35 Abs. 2 SGB I ist eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches (§§ 67 ff. SGB X) zulässig. Hinzu kommen Befugnisse aus den besonderen Büchern des Sozialgesetzbuchs, etwa gemäß §§ 50 ff. SGB II. Die angeforderten Kontoauszüge enthalten auch Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Als Erheben von Sozialdaten wird das Beschaffen von Daten über den Betroffenen bezeichnet (§ 67 Abs. 5 SGB X). Das Speichern von Daten ist ein Unterfall der Datenverarbeitung; unter Speichern fällt das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer Weiterverarbeitung oder Nutzung (§ 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Das Herstellen von Kopien vorgelegter Unterlagen und das Abheften dieser Kopien in der Verwaltungsakte ist eine Form der Datenspeicherung (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 31.03.2011 – L 15 SB 80/06 –, juris). Das Speichern von Sozialdaten durch den Beklagten ist gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.

Vom Kläger wird insoweit nicht weiter geltend gemacht, dass jedwede Speicherung unzulässig ist. So versteht es sich von selbst, dass das Einkommen eines Leistungsempfängers und der Zeitpunkt des Zuflusses erhoben und gespeichert werden muss, weil es gemäß §§ 11 ff. SGB II für die Berechnung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II erforderlich ist.

Soweit der Kläger die Erforderlichkeit der Datenspeicherung durch das Einfügen von Kontoauszügen in die Verwaltungsakten rügt, die er oder der Beklagte (insoweit bleibt sein Antrag offen) für die Leistungsgewährung als nicht relevant beurteilt, ist ihm zwar zunächst zuzugestehen, dass eine Datenspeicherung zum Zweck der Leistungsgewährung nur dann erforderlich ist, wenn der Leistungsträger die Kenntnis der Daten benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Zu berücksichtigen ist dabei unter anderem, dass die Verwaltung zur umfassenden und zügigen Leistungsgewährung verpflichtet ist (§ 17 Abs. 1 SGB I), den Sachverhalt umfassend zu ermitteln hat (§ 20 SGB X) und spätere Entwicklungen in Verwaltungsentscheidungen umzusetzen hat. Das Gegenteil der Erforderlichkeit wäre eine Datenerhebung auf Vorrat für unvorhersehbare Verwaltungsaufgaben. Nicht zwingend erschöpft sich die Erforderlichkeit der Datenerhebung und Datenspeicherung aber in einer Momentaufnahme anlässlich der Vorlage der Unterlagen und der erstmaligen Bewilligung. Denn gesetzliche Aufgaben sind in § 67 Abs. 1 und 2 SGB X als Aufgaben nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs, darauf beruhenden Verordnungen und weiteren dort genannten Vorschriften definiert. Zu den Aufgaben gehört damit zumindest das Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Leistungen, die Korrektur von Leistungsbescheiden nach § 44 ff. SGB X, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach §§ 34, 34a SGB II, die Erbenhaftung nach § 35 SGB II, Erstattungsverfahren gegenüber anderen Leistungsträgern nach §§ 102 ff. SGB X und damit zusammenhängende gerichtliche Verfahren.

Hinzu kommen aber auch, wie § 67c Abs. 3 SGB X zeigt, Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarverfahren, Rechnungsprüfung und Organisationsuntersuchungen. Auch diese sind als der gesetzlich erlaubten Datenspeicherung gleiche Zwecke definiert (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 31.03.2011 – L 15 SB 80/06 –, juris). Ferner ist nach § 67c Abs. 2 Nr. 1 SGB X eine Speicherung für andere Zwecke zulässig, wenn die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuchs als diejenigen, für die sie erhoben wurden, erforderlich sind. Eine Unterscheidung in Zwecke, die der Datenerhebung zugrunde liegen, und andere Zwecke im Aufgabenbereich der Behörde ist nicht erforderlich, weil § 67c Abs. 2 Nr. 1 SGB X für die anderen Zwecke dieselben Voraussetzungen (Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung) verlangt wie § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Erhebungszwecke. Damit greifen die Einlassungen des Klägers, eine Befugnis des Beklagten zur Speicherung der Daten komme nur unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit für die Leistungsgewährung in Betracht, nicht durch.

§ 3a BDSG schränkt die Vorschriften über die Berechtigung und Verpflichtung des Beklagten, Sozialdaten zu erheben und zu speichern, nicht ein. Dies folgt aus der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG, der zufolge andere Rechtsvorschriften des Bundes, die auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, den Vorschriften des BDSG vorgehen. Hierzu gehören auch die Vorschriften des SGB X.

Einer weiteren Vertiefung bedarf es jedoch nicht, weil die vorbeugende Unterlassungsklage unzulässig ist.

Rechtsschutz durch vorbeugende Unterlassungsklagen gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ist in allen öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ausnahmsweise nur eröffnet, wenn das Abwarten einer für die Zukunft möglicherweise zu gewärtigenden Beeinträchtigung für die Betroffenen mit unzumutbaren Rechtsschutzeinbußen verbunden wäre. Dafür hat das BSG Anlass gesehen in Fällen, in denen weitere Rechtsverletzungen zu besorgen waren, die gerichtliche Klärung den Streitfall endgültig zu erledigen versprach und es für den Betroffenen nicht zumutbar war, den Erlass weiterer Verwaltungsakte abzuwarten. Demgegenüber fehlt es nach der Rechtsprechung am Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende Klage, solange der Betroffene auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2013 – B 3 P 5/12 R –, SozR 4-3300 § 115 Nr. 2 m.w.N., Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., Vor § 51 RdNr. 17a und § 54 RdNr. 42a;, § 54 RdNr. 119; Castendiek in Lüdtke, SGG, 4. Aufl. 2012, § 54 RdNr. 123, jeweils m.w.N.). Ebenso heben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwGE 132, 64 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 16, RdNr. 26) bzw. eine nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachende Rechtsverletzung drohen würde (BFH/NV 2013, 739 RdNr. 15 m.w.N.).

Solche unzumutbaren Rechtsnachteile sieht der Senat nicht. Hierfür ist nicht ausreichend, dass sich der Beklagte unter Umständen auch weiterhin als berechtigt ansieht, Kontoauszüge auch unabhängig vom Inhalt und der Erforderlichkeit für den Leistungsanspruch zu den Akten zu nehmen. Für eine Untersagung in der vom Kläger beantragten Form, die zudem einen Beurteilungsspielraum lässt, wer beurteilt und definiert, was unter leistungsrechtlich relevanten Auffälligkeiten im Einzelfall zu verstehen ist, besteht unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze kein Bedürfnis. Ein schützenswertes Interesse des Klägers an der begehrten Untersagung im Sinne einer nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachenden Rechtsverletzung besteht nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die gerichtliche Klärung den Streitfall endgültig beilegen könnte. Dem Kläger stehen die gesetzlichen Möglichkeiten offen, sich auf die Unzulässigkeit der Speicherung berufen und die Löschung nach § 84 SGB X verlangen zu können. Ferner steht ihm ein Auskunftsrecht nach § 83 SGB X zu und die Rechte aus den §§ 81 und 82 SGB X (Anrufung des Datenschutzbeauftragten, Schadenersatz). Das Auskunftsrecht umfasst dabei insbesondere auch den Zweck der Speicherung (§ 83 Nr. 3 SGB X). Schließlich ist der Kläger berechtigt, die Empfänger von Zahlungen und die Verwendungszwecke in den Kontoauszügen zu schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten im Sinne des § 67 Abs. 12 SGB X i.V.m § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X offengelegt werden müssten (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R –, juris). Schon unter Berücksichtigung dessen ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb der Regelfall des nachträglich zu gewährenden Rechtsschutzes den Kläger unzumutbar beeinträchtigen soll. Soweit er insoweit auf eine Täuschung durch den Beklagten von ihm und den Gerichten abstellen will, ist dies zunächst eine unbewiesene Unterstellung. Andererseits wird die Möglichkeit einer solchen Täuschung auch durch ein gerichtliches Urteil nicht beseitigt, welches dem Beklagten untersagt, Kontoauszüge unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Akte nehmen zu dürfen. Schadensersatzansprüche sind neben den in § 82 SGB X normierten Fällen vom Gesetzgeber auch über Amtshaftungsansprüche abgedeckt. Schließlich geht der Senat nicht davon aus, dass sich der Streit durch ein entsprechendes Urteil endgültig beilegen ließe. Vielmehr dürfte sich der Streit dann an der Zulässigkeit der Speicherung von Daten im Rahmen der Beurteilung der Relevanz für den Leistungsanspruch entzünden, weshalb mit einem geforderten Unterlassungstenor in der gestellten Form ein Rechtsfrieden nicht erreicht wäre.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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