S 26 AS 294/16 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Neuruppin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 294/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 15. Februar 2016 wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragstellern Akteneinsicht und Einsicht in die elektronisch gespeicherten Daten im Rahmen der Leistungsgewährung nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren.

Die bei dem Sozialgericht Neuruppin am 15. Februar 2016 eingegangene Antrag vom 14. Februar 2016, mit dem die Antragsteller (sinngemäß) beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Einsicht in sämtliche für seine Entscheidung herangezogenen Unterlagen aus den Verwaltungsakten sowie Einsicht in die elektronisch gespeicherten Daten zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 86b Abs 2 S 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag ist bereits unzulässig. Dem Begehren der Antragsteller fehlt das auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderliche und von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Sie verlangt vom Betroffenen, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber gestellt werden kann. Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorb § 40, RdNr 74 ff; dazu auch Schmieder, Zeitschrift für Zivilprozess Band 120 (2007), 199, 212; Kapsa, Die Regel "Minima non curat praetor" im Lichte des Verfassungsrechts, in: Der verfaßte Rechtsstaat, Festgabe für Karin Großhof/Heidelberg 1998). Das Rechtsschutzinteresse fehlt im Allgemeinen dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits nicht entstehen oder aber entfallen lassen (vgl etwa BVerwGE 81, 164, 165 f).

Dies ist hier der Fall. Den Antragstellern fehlte das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Begehren schon zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift bei dem Sozialgericht deshalb, weil sie es unterlassen haben, dem Antragsgegner zuvor ausreichend Zeit einzuräumen, um über den Antrag auf Akteneinsicht und auf Einsichtnahme in die bei diesem geführten elektronisch gespeicherten Daten zu entscheiden. Die Antragsteller verkennen insoweit zum wiederholten Male, dass ein sozialgerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erst zulässig ist, wenn zuvor sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, um ohne gerichtlichen Rechtsschutz Abhilfe zu erlangen, soweit dies zumutbar und möglich erscheint. Erforderlich ist insoweit jedenfalls eine ausdrückliche Ablehnung durch die Behörde oder ein als Ablehnung zu deutendes Verwaltungshandeln. Der Leistungsberechtigte muss sich grundsätzlich an die Verwaltung wenden, dort einen Antrag auf die begehrte Leistung oder das begehrte Verwaltungshandeln stellen und die normale Bearbeitungszeit abwarten. Insoweit ist in der Regel zu verlangen, dass der Antragsteller, bevor er ein Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes einleitet, an den Leistungsträger herantritt, versucht auf diesem Wege eine Klärung herbeizuführen, und unter gewissen Umständen eine angemessene Frist setzt, bis wann die Verwaltung eine abschließende Entscheidung mitteilen muss (vgl Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. März 2013 – L 7 AS 808/12 B, RdNr 10f).

Wenn den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis daher für ihr Begehren schon zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift bei dem Sozialgericht aus den dargelegten Gründen fehlte, fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis nunmehr auch deshalb, weil der Antragsgegner den Antragstellern zwischenzeitlich einen Termin zur Akteneinsicht und zur Einsicht in die elektronisch bei ihm gespeicherten Daten mitgeteilt und dem Begehren damit entsprochen hat.

Die Kostenentscheidung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (vgl § 183 S 1 SGG), folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache, in der die Antragsteller vollumfänglich unterlagen.

Rechtsmittelbelehrung:
( ...)
Rechtskraft
Aus
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