S 204 AS 2252/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
204
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 204 AS 2252/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 717/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Auszahlung der Anwaltsvergütung erfolgt nicht unmittelbar aus einem Freistellungsanspruch.
2. Der Zahlungsanspruch entsteht erst dann, wenn der Rechtsanwalt seinem Mandanten eine Rechnung stellt.
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Kläger von den Kosten eines Widerspruchsverfahrens freistellen muss, indem er die Anwaltsvergütung in Höhe von 328,44 Euro an den im Widerspruchsverfahren Bevollmächtigten der Kläger auszahlt, obwohl dieser nur dem Beklagten, nicht aber den Klägern gegenüber die Gebühren berechnet hat.

Der Beklagte erließ am 3. April 2013 einen Änderungsbescheid über die den Klägern im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2013 zustehenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Hiergegen legte der Bevollmächtigte für die Kläger – die keinen Antrag auf Beratungshilfe stellten – Widerspruch ein, weil die Pauschbeträge des am 13. April 2013 volljährig werdenden Klägers zu 1. fehlerhaft berechnet seien. Mit Änderungsbescheid vom 29. April 2013 korrigierte der Beklagte seine Berechnung für den vorgenannten Zeitraum, indem er nunmehr eine Versicherungspauschale beim Kläger zu 1. berücksichtigte.

Am 17. Mai 2013 beantragte der Bevollmächtigte beim Beklagten, Gebühren und Auslagen in Höhe von 480,76 Euro festzusetzen und zu erstatten. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 15. November 2013 einen Kostenfestsetzungsbescheid, in dem er mitteilte, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet werden und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten erforderlich war. Zugleich stellte er die Kläger gegenüber ihrem Bevollmächtigten hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung in Höhe eines Betrags von 328,44 Euro frei und lehnte den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine "Kostenerstattung" schon begrifflich voraussetze, dass der Mandant die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts beglichen habe. Solange er (noch) keine Zahlungen an seinen Mandanten geleistet habe, seien ihm keine Kosten entstanden. Es reiche allerdings aus, wenn der Mandant einer Vergütungsforderung des Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt sei. In diesen Fällen könne er verlangen, von der Vergütungsforderung freigestellt zu werden. Der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts entstehe zwar bereits mit der ersten anwaltlichen Tätigkeit nach Übernahme des Auftrags und werde mit der Auftragserledigung oder dem Ende der Angelegenheit fällig (§ 8 RVG). Allerdings könne der Anwalt gemäß § 10 RVG die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten, den Anforderungen dieser Vorschrift genügenden Berechnung einfordern. Die Rechnung sei Voraussetzung für die außergerichtliche oder gerichtliche Einforderbarkeit der Vergütung. Ohne Mitteilung der Berechnung an den Auftraggeber sei das Einfordern der Vergütung nicht zulässig und bestehe für den Auftraggeber keine Zahlungspflicht. Folglich müsse die Behörde im Falle des § 63 SGB X dem erfolgreichen Widerspruchsführer keine Anwaltskosten als Aufwendungen erstatten, die der Anwalt mangels Rechnungslegung an seinen Auftraggeber ihm gegenüber nicht geltend machen könne. Etwas anderes gelte nur dann, wenn und soweit durch das jeweils zuständige Amtsgericht Beratungshilfe für die anwaltliche Tätigkeit im konkreten Fall bewilligt worden und damit der Vergütungsanspruch gem. § 9 Satz 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) auf den Rechtsanwalt übergegangen sei. Eine an die Mandanten gerichtete Abrechnung sei anlässlich des Kostenfestsetzungsantrages genauso wenig nachgewiesen wie ein etwaiger Beratungshilfeantrag beim zuständigen Amtsgericht. Es könne dahin stehen, ob es sich bei der Kostenfestsetzung um einen materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch handele. Auch im Fall eines verfahrensrechtlichen Erstattungsanspruchs sei eine Rechnungslegung gem. § 10 RVG erforderlich, da jedenfalls Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur solche Gebühren und Auslagen seien, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stelle. Ohne diese Berechnung bestehe keine Zahlungspflicht des Mandanten und somit auch keine Erstattungspflicht des Dritten. Der Bevollmächtigte forderte den Beklagten mit Schreiben vom 19. November 2013 auf, den festgesetzten Betrag bis zum 29. November 2013 auf sein Konto zur Auszahlung zu bringen. Daraufhin teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten mit, dass er die Anweisung so rasch wie möglich veranlassen werde, wenn der Bevollmächtigte den Nachweis einer ordnungsgemäßen Abrechnung gegenüber den Mandanten einreichen werde.

Am 9. Dezember 2013 legten die Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 15. November 2013 Widerspruch ein. Es sei keine gesetzliche Grundlage dafür gegeben, auf eine Freistellung zu erkennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 wies der Beklagte unter Bezugnahme auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbescheides den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen haben die Kläger am 28. Januar 2014 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Freistellung durch Auszahlung der Anwaltsvergütung an ihren Bevollmächtigten weiterverfolgen, wobei sie in der Klageschrift einen bloßen Freistellungsantrag formuliert haben. Es sei unerheblich, dass ihnen bislang keine Kosten entstanden seien, die "erstattet" werden könnten, weil sie (noch) keine Zahlung an ihren Bevollmächtigten geleistet hätten. Denn der Kostenerstattungsanspruch als Schadensersatzanspruch hänge nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung oder einer Rechnungslegung ab. Vielmehr reiche es aus, wenn der Betroffene der Honorarforderung des Rechtsanwaltes tatsächlich ausgesetzt sei. In diesen Fällen könne er verlangen, von der Vergütungsforderung freigestellt zu werden. Nach § 257 BGB könne derjenige, der Erstattung seiner Aufwendungen verlangen könne, bereits bei Eingehung einer Verbindlichkeit die Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen. Mit Beauftragung des Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren sei ein Beratungsvertrag im Sinne der §§ 670, 675 BGB zustande gekommen. Gem. § 8 Abs. 1 RVG sei der Vergütungsanspruch fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet sei. Somit sei nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens, für das der Rechtsanwalt beauftragt worden sei, der Auftrag beendet und der Anspruch des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten – hier den Klägern – entstanden und fällig. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung sei auch nicht aus anderen Gründen erloschen. Es könne offen bleiben, ob der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes aufgrund der Abrechnung vom 13. Mai 2013 gegenüber den Klägern "einforderbar" wäre oder ob der Einforderbarkeit des Vergütungsanspruchs gegenüber den Klägern § 10 RVG entgegenstehe, denn zum einen hätten sie mit der Aufforderung zum Ausgleich der Vergütung zum Ausdruck gebracht, dass sie auf eine weitere Abrechnung, die an sie adressiert sei, verzichten würden. Zum anderen könne der Beklagte sich nicht auf die Vorschrift des § 10 RVG berufen, da diese nur im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und Mandant Anwendung finde, nicht jedoch gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten. Der Befreiungsanspruch gem. § 249 BGB habe sich gem. § 250 BGB ohne Setzung einer Frist in einen Zahlungsanspruch verwandelt, da der Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben habe, dass er die (weitergehende) Erfüllung ablehne. Weiterer Zwischenschritt für einen Zahlungsanspruch bedürfe es nicht.

Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 15. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 zu verpflichten, die Kosten auf 328,44 Euro festzusetzen und eine Zahlung in dieser Höhe an den Bevollmächtigten zu leisten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da mit ihr eine Freistellung begehrte werde, die bereits im angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid erfolgt sei. Die Kläger könnten nach erfolgter Freistellung mangels Beschwer kein Rechtsschutzinteresse an der Führung dieses Klageverfahrens haben, da sie vor einer etwaigen Forderung des Bevollmächtigten sehr effektiv dadurch geschützt seien, dass bei Rechnungslegung innerhalb der Verjährungsfrist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides der festgesetzte Betrag von ihm angewiesen würde.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit den Schriftsätzen nebst Anlagen sowie den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Begehren der Kläger war entsprechend ihres zuletzt formulierten Antrags von vornherein dahin gehend auszulegen, dass es sich nicht auf die bloße "Freistellung vom Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten", sondern auf die "Freistellung durch Auszahlung des Vergütungsanspruches an den Bevollmächtigten" richtete. Der zuletzt formulierte Antrag stellt daher lediglich eine sprachliche Klarstellung des bereits in der Klageschrift beschriebenen Begehrens dar. Selbst wenn man bei der letzten Formulierung des Klageantrags von einer Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens ausgehen würde, handelte es sich gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht um eine Klageänderung (vgl. zur Änderung des Antrags auf Zahlung in einen Antrag auf Freistellung SG Köln, Urteil vom 10. Mai 2012, Az. S 25 AS 3192/11, nach LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 2013, Az. L 7 AS 1139/12, Rn. 21, juris).

Die so verstandene Klage ist zulässig.

Die Kläger sind aktivlegitimiert, da sie den Freistellungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten haben noch ein Forderungsübergang nach § 9 BerHG eingetreten ist.

Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass die Kläger einen einfacheren Weg beschreiten könnten, nämlich die Bitte um Rechnungslegung an ihren Bevollmächtigten (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2013, Az. L 12 AS 189/13, Rn. 26, juris). Denn zwischen den Beteiligten ist gerade nicht der Zahlungsanspruch streitig, sondern der Inhalt des Freistellungsanspruchs, namentlich, ob ein Anspruch auf Freistellung durch Auszahlung der Vergütung ohne Rechnungslegung besteht. Genau diesen Anspruch hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid abgelehnt. Danach besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Kläger als Adressaten dieses sie belastenden Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 2013, Az. L 7 AS 1139/12, Rn. 35, juris, bestätigt durch BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014, Az. B 14 AS 60/13 R, Rn. 14 a. E., juris). Eine Vollstreckung aus dem angefochtenen Kostenfestsetzungbescheid ist ebenso wenig möglich, weil der Beklagte den streitigen Auszahlungsanspruch dort explizit abgelehnt hat.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid vom 15. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Freistellung durch Auszahlung des Vergütungsanspruches in Höhe von 328,44 Euro an ihren Bevollmächtigten.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Gemäß Abs. 2 sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Nach Abs. 3 hat die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen.

Zwar liegen die Voraussetzungen des Freistellungsanspruchs vor, nicht aber die Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs durch Auszahlung der Vergütung an den Bevollmächtigten. Der Beklagte hat dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. April 2013 mit Bescheid vom 29. April 2013 abgeholfen. Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid hat er zudem die Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach anerkannt und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt. Die in Rechnung gestellten Kosten stellen Gebühren und Auslagen im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X dar.

Ein über den Freistellungsanspruch hinausgehenden Anspruch auf Auszahlung besteht hingegen nicht. Ein Anspruch, der zwischen Freistellungsanspruch und Zahlungsanspruch angesiedelt wäre, existiert nicht. Vielmehr ist lediglich zwischen dem Freistellungsanspruch einerseits und dem Zahlungsanspruch andererseits zu differenzieren, und zwar danach, ob der Rechtsanwalt seinem Mandanten seine Berechnung mitgeteilt hat oder nicht. Denn erst dann, wenn die Rechnungslegung durch den Rechtsanwalt erfolgt, manifestiert sich der Schaden im Vermögen des Mandanten. Zutreffend führt das Landgericht München im Urteil vom 24. Februar 2010, Az. 9 S 16724/09, Rn. 110 ff., juris, aus: "Solange der Klägervertreter dem Kläger seinen Vergütungsanspruch noch nicht in Rechnung gestellt hat, kann der Kläger jedoch nicht unmittelbar auf Zahlung klagen; er hat solange vielmehr lediglich einen Freistellungsanspruch. Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts entsteht mit Entfaltung der anwaltlichen Tätigkeit und wird nach § 8 1 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Nach § 10 I 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung aber nur einfordern, wenn er seinem Auftraggeber eine den Anforderungen des § 10 II RVG entsprechende Berechnung mitgeteilt hat. Ohne eine solche Berechnung ist der Auftraggeber nicht zur Zahlung verpflichtet und er gerät auch nicht in Verzug (vgl. Madert in Gerold / Schmidt, RVG, Rn. 12 zu § 10). Solange aber der Mandant seinem Rechtsanwalt gegenüber nicht zur Zahlung verpflichtet ist, weil ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, solange hat sich in seinem Vermögen auch noch kein Schaden manifestiert. Dann aber kann der Mandant vom Schädiger auch noch keinen Schadensersatz verlangen, weil – solange die nach § 10 RVG erforderliche Berechnung noch nicht mitgeteilt ist – gar nicht klar ist, ob sich im Vermögen des Mandanten der zwar entstandene und auch fällige, indes nicht durchsetzbare Vergütungsanspruch des Anwalts überhaupt je als Schaden realisiert. Das Leistungsverweigerungsrecht des Klägers muss deshalb auch der Beklagten dergestalt zugute kommen, dass der Kläger von ihr lediglich Freistellung von der Anwaltsvergütung, nicht jedoch unmittelbar Zahlung verlangen kann (vgl. OLG München, NZV 2007/211f.)." Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Entscheidung im Urteil vom 22. März 2011, Az. VI ZR 63/10, Rn. 18, juris, bestätigt. Auf diese Entscheidung nimmt wiederum das Bundessozialgericht im Urteil vom 2. Dezember 2014, Az. B 14 AS 60/13 R, Bezug und schließt sich der Rechtsprechung des BGH ausdrücklich an, Rn. 17. Soweit in diesem Urteil anklingt, dass eine dem Beklagten gegenüber erfolgte Berechnung für den Zahlungsanspruch ausreichen könnte (a. a. O., Rn. 18; so wurde die Entscheidung auch vom LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. L 31 AS 1774/16, Rn. 26, juris, verstanden), ist zunächst festzustellen, dass die Kläger einen solchen Zahlungsanspruch gerade nicht geltend gemacht haben. Darüber hinaus würde eine solche Auslegung der vorgenannten Entscheidung des BGH nicht entsprechen. Denn dort war die Rechnungslegung gegenüber dem Anspruchsgegner, explizit aber nicht gegenüber dem Mandanten erfolgt (a. a. O., Rn. 4), und das Landgericht München als Vorinstanz (a. a. O.) hatte aus genau diesem Grund den Zahlungsanspruch ausdrücklich abgelehnt (daher erfolgte auch die Revisionszulassung aufgrund der "Frage, ob § 10 I RVG Klagen, die unmittelbar auf Zahlung gerichtet sind, verbietet", LG München, Urteil vom 24. Februar 2010, Az. 9 S 16724/09, Rn. 117, juris).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kammer lässt die Berufung gegen dieses Urteil gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zu. Die von der Kammer vertretene Rechtsauffassung zur trennscharfen Unterscheidung zwischen Freistellungs- und Zahlungsanspruch in Abhängigkeit von der Rechnungslegung des Rechtsanwalts an den Mandanten entspricht nicht der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (a. a. O.). Unklar ist, ob sie auch der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) widerspricht. Jedenfalls betrifft die vorliegend streitentscheidende Frage eine Vielzahl von Fällen, so dass auch eine grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage anzunehmen ist, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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