S 13 AS 99/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 99/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 702/15
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des im November 2011 zustehenden ALG II bzw. die Frage, ob Werbungskosten und Freibeträge von einmaligen Einnahmen abgezogen werden können, die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Gewährung eines Zuschusses bzw. die Gewährung von Einstiegsgeld, die Erstattung von Fahrtkosten für zwei Meldetermine, die Bewilligung von Bewerbungskosten für ein Vorstellungsgespräch, die Höhe des Regelbedarfes, eine Rechtswidrig-keit einer durch Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung sowie die Frage, ob eine Auskunft ausreichend erteilt wurde.

Die 1971 geborene Klägerin hat eine Berufsausbildung als Dipl. Ingenieurin Elektrotechnik an der Uni R. absolviert und übt derzeit eine selbständige Tätigkeit aus, aus der sie keine Einnahmen erzielt.

I. Mit Bescheid vom 17.10.2011 war der Klägerin ALG II für November 2011 unter Anrechnung einer Betriebskostennachzahlung und von der Bundesagentur für Ar-beit gezahlter Zinsen und für Dezember 2011 bis April 2012 in Höhe von 513,09 Euro bewilligt worden.

Mit Bescheid vom 04.11.2011 war die Bewilligung für November 2011 insoweit geändert worden, als lediglich die von der Bundesagentur gezahlten Zinsen gemindert um 30,00 Euro auf die der Klägerin zustehenden Leistungen angerechnet wurden. Bereits am 20.10.2011 hatte die Klägerin gegen die Anrechnung eines Einkommens auf die ihr zustehenden Leistungen Widerspruch erhoben und ausge-führt, dass von der einmaligen Einnahme, den Zinsen ein Freibetrag und Be-triebsausgaben abgezogen werden müssten.

Mit Bescheid vom 02.12.2012 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewie-sen. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit der am 23.01.2013 erhobenen Klage die unter dem Aktenzeichen S 13 AS 99/13 geführt wurde.

II. Am 28.10.2011 beantragte die Klägerin, die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und die Gewährung von Einstiegsgeld. Sie legte ein Ge-schäftskonzept und eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer vom 11.02.2005 zur Tragfähigkeit des Geschäfts vor.

Am 04.10.2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Einschaltung des Aktiv-seniors zur Abgabe einer aktuellen Stellungnahme zwingend erforderlich sei um die Selbständigkeit auf Tragfähigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Im Übrigen wurde ein ärztliches sowie psychologisches Gutachten gefordert.

Mit Schreiben vom 14.11.2012 wurde die Klägerin zur Mitwirkung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung des Antrags erforderlich wäre, die persönliche Eignung der Klägerin zu überprüfen. Darüber hinaus sei die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Selbständigkeit unter Zuhilfenahme der Einschätzung einer fachkundigen Stelle durchzuführen. Auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung wurde Sie hingewiesen.

Nachdem die Klägerin der Aufforderung nicht nachkam wurde durch die Bescheide vom 03.12.2012 sowohl die Förderung zur Aufnahme der Selbständigkeit als auch die Gewährung von Einstiegsgeld versagt. Gegen beide Entscheidungen legte die Klägerin am 03.01.2013 Widerspruch ein, worauf Sie erneut durch Schreiben vom 08.01.2013 aufgefordert wurde eine aktuelle Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle, hier der Aktivsenioren und die Bestätigung einer Bank, dass Vermögensmittel nicht von der Bank gewährt werden könnten, bis 11.02.2013 vorzulegen. Als die Klägerin hierauf nicht reagierte, wurden mit den Bescheiden vom 14.02.2013 die Leistungen endgültig versagt. Gegen diese Entscheidungen legte die Klägerin am 01.03.2013 Klage ein die unter dem Ak-tenzeichen S 13 AS 252/13 geführt wurde.

III. Zu den Meldeterminen am 13.09.2012 und 27.12.2012 war die Klägerin pünktlich erschienen. Anschließend machte sie ihre Reisekosten geltend, worauf das Jobcenter sie daraufhin wies, dass Fahrtkosten nur nach entsprechendem Nachweis, hier insbesondere durch Vorlage einer Fahrkarte gewährt werden können.

Daraufhin machte sie einen Betrag von 4,40 Euro für die Fahrt zu den Melde-terminen geltend. Mit Bescheid vom 29.05.2013 wurde die Gewährung der Fahrtkosten schriftlich abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 12.06.2013 Widerspruch ein, der durch Bescheid vom 19.08.2013 zurückgewiesen wurde.

Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit der am 12.09.2013 erhobenen Klage die unter dem Aktenzeichen S 13 AS 1105/13 geführt wurde.

IV. Am 29.05.2013 teilte die Klägerin mit, dass sie ein Vorstellungsgespräch bei der Firma I. in G. habe, Fahrtkosten und Übernachtungskosten würden in Höhe von 280,00 Euro anfallen. Sie legte die Korrespondenz mit der Firma I. vor, die eine konkrete Einladung zu einem bestimmten Vorstellungstermin jedoch nicht enthielt.

Am 31.05.2013 wurde die Gewährung von Leistungen mündlich abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 31.05.2013 Widerspruch ein, worauf sie mit Schreiben vom 20.06.2013 aufgefordert wurde mitzuteilen, ob und wann das Vorstellungsgespräch stattgefunden hätte und welche Kosten letztendlich entstanden wären. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht, weshalb sie mit Schreiben vom 15.07.2013 an die Erledigung erinnert wurde.

Mit Bescheid vom 12.08.2013 wurde schließlich die Gewährung von Bewerbungs-kosten abgelehnt, weil weder die Bewerbung noch die Fahrt zum Bewerbungsge-spräch nachgewiesen worden wäre. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 12.09.2013 Klage ein, die unter dem Aktenzeichen S 13 AS 1106/13 geführt wurde.

V. Am 15.04.2013 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von ALG II, worauf hier mit Bescheid vom 10.05.2013 für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.10.2013 monatlich 538,39 Euro, davon ein Regelbedarf in Höhe von 382,00 Euro monatlich bewilligt wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 14.06.2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der Regelbedarf zu niedrig und daher verfassungswidrig sei.

Mit Bescheid vom 14.08.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit der am 12.09.2013 erhobenen Klage, die unter dem Aktenzeichen S 13 AS 1107/13 geführt wurde. VI. Nachdem die Klägerin am 31.05.2013 sich geweigert hatte eine Eingliederungs-vereinbarung zu unterschreiben, wurde diese mit Bescheid vom 31.05.2013 für die Geltungsdauer vom 31.05.2013 bis 30.11.2013 durch Verwaltungsakt erlassen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18.06.2013 Widerspruch ein der durch Bescheid vom 09.09.2013 zurückgewiesen wurde.

Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit der am 18.09.2013 erhobenen Klage, die unter dem Aktenzeichen S 13 AS 1123/13 geführt wurde.

VII. Nachdem die Klägerin anlässlich ihres Erscheinens zur mündlichen Verhandlung vom 23.01.2013 vom Wachtdienst des Sozialgerichts Nürnberg kontrolliert und ein Messer bei ihr aufgefunden worden war, dokumentierte der Sitzungsvertreter der Beklagten diesen Sachverhalt in einem Aktenvermerk. Schließlich wurde die Klägerin zu einem Gespräch mit der Beraterin Frau M. eingeladen. In die-sem Gespräch wurde auch die Mitführung des Messers zum Verhandlungstermin des Sozialgerichts Nürnberg angesprochen.

Die Klägerin forderte daraufhin Aufklärung, woher dem Jobcenter der Umstand, dass sie ein Messer mitgeführt hätte, bekannt wäre, woraufhin mit Schreiben vom 13.03.2013 seitens des Jobcenters mitgeteilt wurde, dass am 23.01.2013 eine öffentliche Sitzung im Sozialgericht Nürnberg stattgefunden hätte und bei dieser Gelegenheit der Sachverhalt bekannt wurde. Zudem wurde der Klägerin Akteneinsicht angeboten. Schließlich beantragte die Klägerin erneut, eine Auskunft, woraus sie ergäbe, dass sie ein Messer in der Sitzung dabei gehabt hätte und wollte erklärt haben warum ihre Schreiben von der zuständigen Beraterin als wirr angesehen würden.

Mit Bescheid vom 17.04.2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die entspre-chenden Fragen in einem Gespräch mit dem berufspsychologischen Service geklärt werden könnten.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie sah den Bescheid als Übergriff in ihre Privatsphäre an.

Mit Bescheid vom 21.05.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit der am 04.06.2014 als Untätigkeitsklage bezeichneten Klage, die unter dem Aktenzeichen S 13 AS 642/14 geführt wurde.

In der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Nürnberg wurden die Streitsa-chen S 13 AS 99/13, S 13 AS 252/13, S 13 AS 1105/13, S 13 AS 1106/13, S 13 AS 1107/13, S 13 AS 1123/13 und S 13 AS 642/14 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu dieser Sitzung war für die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung und Hinweis, dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann, niemand erschienen.

Das Gericht hat daher entsprechend dem Antrag der Beklagten beschlossen,

nach Lage der Akten zu entscheiden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genom-men.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht war trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin und ihres Ausbleibens zur Entscheidung berechtigt, da die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer gütlichen Einigung und nicht der Sachaufklärung diente.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide die Anträge der Klägerin abgelehnt, versagt, bzw. ihnen nicht im begehrten Umfang entsprochen.

I. Zurecht hat die Beklagte durch den Bescheid vom 04.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2011 die der Klägerin durch die Bundesagentur für Arbeit gewährten Zinsen in Höhe von 217,40 Euro als einmalige Einnahme gemindert um die Versicherungspauschale, also in Höhe von 187,40 Euro, auf die der Klägerin im November 2011 zustehende Leistung angerechnet.

Gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts nur erwerbsfähige Personen die hilfebedürftig sind. Hilfebe-dürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann.

Unstreitig beträgt der Gesamtbedarf der Klägerin 513,09 Euro. Mit Bescheid vom 10.10.2011 wurde der Klägerin von der Agentur für Arbeit ein Betrag in Höhe von 217,40 Euro als Zinsnachzahlung ausbezahlt. Bei den Zinszahlungen handelt es sich um eine einmalige Einnahme, die unter Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11 b SGB II als Einkommen im Zufluss oder Folgemonat an-zurechnen ist. Im vorliegenden Fall erhielt das Jobcenter durch Schreiben der Klägerin vom 12.10.2011 vom Zinsanspruch gegen die Bundesagentur Kenntnis. Die Auszahlung war zu diesem Zeitpunkt schon erfolgt, die Anrechnung durfte daher im Monat November 2011 erfolgen. Die von der Klägerin vorgelegten Nach-weise mit welchen sie die Absetzung von Werbungskosten begehrt, weil sie eine selbständige Tätigkeit ausübt, konnten nicht berücksichtigt werden. Betriebs-ausgaben sind nur auf die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit anzurech-nen. Daher konnte nur die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro be-rücksichtigt werden. Freibeträge können ebenfalls nicht abgesetzt werden, weil es sich bei der Zinszahlung nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit han-delt. Zu Recht hat die Beklagte 187,40 Euro als Einkommen auf den Bedarf der Klägerin angerechnet. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtlich nicht zu beanstanden.

II. Zu Recht hat die Beklagte auch durch die Bescheide vom 03.12.2012 in der Ge-stalt der Widerspruchsbescheide vom 14.02.2013 die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowie die Gewährung von Einstiegsgeld für das zu gründende Dienstleistungsunternehmen gem. § 66 SGB I versagt. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60, 62 und 65 SBG I nicht nach und wird dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teil-weise versagen oder entziehen wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht nachgewiesen sind. Voraussetzung für eine Förderung, der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen gem. § 16 c SGB II und der Ge-währung von Einstiegsgeld gem. § 16 b SGB II ist, dass zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürf-tigkeit durch die Selbständigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dau-erhaft überwunden oder verringert wird.

Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit ist die Stel-lungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen (§ 16 c Abs. 1 S. 2 SGB II). Zwar hat die Klägerin mit ihrem Antrag eine fachliche Stellungnahme zur Trag-fähigkeit der Existenzgründung nach § 57 SGB III, der Industrie- und Handels-kammer vom 11.02.2005 vorgelegt. Hierbei handelt es sich aber um eine Stel-lungnahme, die bereits zur Antragstellung bei der Bundesagentur für Arbeit, wegen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, verwendet worden war und die nicht mehr aktuell ist. Zu Recht hat die Beklagte daher eine aktuelle Tragfä-higkeitserklärung verlangt und die Klägerin insoweit an die Aktivsenioren verwiesen.

Nachdem die Klägerin diesbezüglich nichts unternahm wurde sie durch Schreiben vom 14.11.2012 zur entsprechenden Mitwirkung aufgefordert und verlangt das sie die ausgefüllten Förderanträge und die aktuelle Tragfähigkeitsbescheinigung über eine fachkundige Stelle und die Bestätigung der Bank, dass sie Finanzmittel nicht von der Bank erhalten können, bis 30.11.2012 vorlege. Auf die Rechtsfolgen der fehlenden Mitwirkung wurde sie hingewiesen. Dennoch leg-te die Klägerin die geforderten Unterlagen nicht vor. Die Nachholung der Mitwirkung erfolgte weder während des Widerspruchs - noch während des Klageverfahrens.

Demzufolge sind die angefochtenen Versagungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.02.2013 rechtlich nicht zu beanstanden.

III. Zu Recht hat die Beklagte durch Bescheid vom 29.05.2013 die Gewährung von Fahrtkosten zur Erreichung des Jobcenters zur Einhaltung der Meldetermine am 13.09.2012 und 27.09.2012 abgelehnt. Nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB II kann die Beklagte die notwendigen Reisekosten einer meldepflichtigen Person zu einem Meldetermin übernehmen. Dabei handelt es sich zwar grundsätzlich um eine Ermessensleistung. Nach der Rechtssprechung des Bundsozialgerichts, ist hinsichtlich der Übernahme der notwendigen Reisekosten bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II jedoch eine Ermessenreduzierung auf Null eingetreten ist. Allerdings können nach der Rechtssprechung des BSG aber nur Kosten anerkannt werden die tatsächlich nachgewiesen sind (Beschluss des Bay. LSG vom 30.03.2011, Az.: L 11 AS 153/11 NZB). Die Klägerin hat ihre Fahrtkosten jedoch nicht nachgewiesen, obgleich ihr wegen bereits mehrfach wahrgenommener Termine das Erfordernis des Nachweises der Fahrtkosten bekannt war.

Demzufolge hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Erstattung der Fahrtkosten zu Recht abgelehnt.

IV. Zu Recht hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12.08.2013 die Ge-währung von Bewerbungskosten abgelehnt, weil deren Entstehung nicht nachge-wiesen war.

Nach § 16 Abs. 1 i.V.m. mit § 44 SGB III kann die Beklagte Arbeitlose durch Leistungen aus dem sogenannten Vermittlungsbudget bei der Anbahnung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit fördern, wenn diese Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Insoweit ist grundsätzlich auch die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten zur Wahrnehmung eines Bewerbungsgespräches möglich. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Kann-Leistung, d.h. ein Anspruch auf diese Leistung besteht nicht. Es besteht lediglich ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über den Antrag. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen ist jedenfalls, dass tatsäch-lich Fahrtkosten und Übernachtungskosten, also Bewerbungskosten für ein nachgewiesenes Vorstellungsgespräch entstanden sind. Im vorliegenden Fall steht nicht fest, ob überhaupt eine Vorstellung bei der Firma I. in G. stattgefun-den hat. Die Klägerin hat weder die entsprechenden Fragen der Beklagten be-antwortet noch Kosten geltend gemacht bzw. diese nachgewiesen.

Da die Voraussetzung für die Übernahme von Bewerbungskosten nicht vorliegen hat die Beklagte zu Recht die Übernahme der Bewerbungskosten durch den angefochtenen Bescheid abgelehnt.

V. Zu Recht hat die Beklagte durch den Bescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2013 ALG II. für die Zeit ab 01.05.2013 ALG II unter Zugrundelegung eines monatlichen Regebedarfes in Höhe von 382,00 Euro bewilligt. Nach § 20 Abs. 3 S. 1 SGB II. i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II beträgt der Regelbedarf seit 01.01.2013 für die alleinstehende, Hilfebedürftige 382,00 Euro monatlich.

Das Vorbringen der Regelbedarf sei verfassungswidrig, verpflichtet das erkennende Gericht nicht zur Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht, da das erkennende Gericht Bedenken an der Verfassungsgemäßheit des Regelbedarfs nicht hat, weil aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 09.02.2010 der Regelbedarf neu berechnet wurde und die neue Berechnung den verfassungsgerichtlichen Anforderung entspricht, wie das Bundessozialgericht im Verfahren B 14 AS 153/11 R (Urteil vom 12.07.2012) festgestellt hat. Auch das Bayerische Landesgericht hat in einer Entscheidung vom 12.06.2013 (L 11 AS 13/12) keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ge-setzliche Festlegung der Höhe des Regelbedarfs geäußert. Vielmehr hat es ausgeführt, dass der Regelbedarf realitätsgerecht bemessen ist.

Die angefochtenen Bescheide mit denen ein Regelbedarf in Höhe von 382,00 Euro im Rahmen des ALG II bewilligt wurde sind daher nicht zu beanstanden.

VI. Soweit die Klägerin sich gegen die durch Verwaltungsakt erlassene Eingliede-rungsvereinbarung vom 31.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2013 wendet, ist die ursprünglich zulässige Klage wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden. Die Eingliederungsvereinbarung mit einer Gültigkeitsdauer vom 31.05.2013 bis 30.11.2013 entfaltet keine Wirkung nicht mehr, sodass sich die am 18.09.2013 gegen die Eingliederungsvereinbarung erhobene Klage durch Zeitablauf erledigt hat.

VII. Die von Klägerin am 04.06.2014 erhobenen Untätigkeitsklage mit der sie gegen die angebliche Nichtgewährung einer Auskunft vorgeht, konnte keinen Erfolg haben, da die Beklagte durch Schreiben vom 13.03.2013 mitgeteilt hatte, woher sie die Kenntnis über die Vorgänge im Zusammenhang mit der Sitzung vom 23.01.2013 hatte. Darüber hinaus wurde der Klägerin eine Akteneinsicht angeboten.

Durch eine Akteneinsicht hätte die Klägerin vom Protokoll vom 23.01.2013, gefertigt durch Vertreter des Jobcenter G. Kenntnis erlangt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Klägerin vom Wachpersonal des Sozialgerichts bei einer entsprechenden Kontrolle im Eingangsbereich des Gerichts ein Messer abgenommen werden musste. Der Vertreter der Beklagten hatte von diesem Sachverhalt Kenntnis, da eine Mitarbeiterin des Sozialgerichts vor Beginn der mündlichen Verhandlung, die Vorsitzende von diesem Sachverhalt unterrichtete. Die Kenntnis des Jobcenters G. von diesem Sachverhalt beruht also nicht auf unzulässi-gen Vorgehen. Ob es seitens der Mitarbeiterin des Jobcenters sinnvoll war, mit der Klägerin über diesen Vorgang zu sprechen zu wollen sei allerdings dahin gestellt. Jedenfalls ist die Klägerin durch das Schreiben vom 13.03.2013 ausreichend durch die Beklagte informiert worden, ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch ist nicht ersichtlich.

Zu ihrem weiteren Auskunftsbegehren hat die Beklagte zudem zurecht die Klägerin auf ein Gespräch mit dem berufpsychologischen Service verwiesen. Die Frage, warum und inwieweit die Beraterin der Klägerin die Schriftsätze der Klägerin als wirr ansieht ist einer Auskunft nicht zugänglich, weil es sich insoweit um ein Werturteil der Beraterin handelt über das keine Auskunft gegeben werden kann. Abgesehen davon erscheint die Verweisung der Klägerin auf das Gespräch mit dem berufspsychologischen Service zur Beantwortung aller ihrer Fragen durchaus sachgerecht (§ 25 Abs. 2 S. 1 SGB X).

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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