L 5 KR 135/16

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Trier (RPF)
Aktenzeichen
S 3 KR 122/12
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 KR 135/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Arbeitsunfähigkeit im EU-Ausland

Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 883/04 geht § 16 SGB V vor.
Eine in Deutschland getroffene Feststellung von Arbeitsunfähigkeit verliert grundsätzlich nicht dadurch ihre Wirkung, dass der Versicherte sich danach überwiegend im EU-Ausland aufhält.
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 1.12.2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 24.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 27.10.2011 bis zum 19.6.2012 zu gewähren.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 27.10.2011 bis zum 19.6.2012.
Die 1970 geborene, bei der Beklagten bis zum 30.4.2014 krankenversicherte Klägerin war als Busfahrerin beschäftigt. Ab dem 22.4.2011 attestierten ihre behandelnden Ärzte ihr Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte zahlte ihr nach Ablauf der Entgeltfortzahlung für die Zeit ab dem 4.6.2011 Krankengeld. Am 16.9.2011 stellte der Arzt für Innere Medizin Dr C Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres wegen unklarer Synkopen fest. Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin Krankengeld bis zum 26.10.2011. Am 26.10.2011 bestätigte Dr C fortlaufende Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres wegen Synkopen (plötzlich einsetzende Bewusstlosigkeit). Mit Schreiben vom 21.10.2011 und 17.11.2011 bat die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten um telefonischen Rückruf; anderenfalls werde sie das Krankengeld versagen.
Mit Bescheid vom 24.11.2011 versagte die Beklagte das Krankengeld ab diesem Tag, da die Klägerin der in ihrem Schreiben vom 17.11.2011 geäußerten Bitte, sich bis zum 23.11.2011 bei ihr telefonisch zu melden, nicht nachgekommen sei. Mit Bescheid vom gleichen Tag teilte sie der Klägerin mit: "Sie informierten uns, dass Sie nach Spanien umgezogen sind. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht in diesem Fall nicht mehr, da Sie nach § 16 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nur Anspruch auf Leistungen haben, solange Sie sich in Deutschland aufhalten." Mit Schreiben vom 5.12.2011 (mit Anschrift in P de Bara/Spanien) widersprach die Klägerin der Einstellung des Krankengeldes. Mit Schreiben vom 9.1.2012 teilte die Beklagte der Klägerin auf deren Widerspruch mit, der Anspruch ruhe nach § 16 Abs 1 Nr 1 SGB V während eines Auslandsaufenthaltes.
Durch Widerspruchsbescheid vom 11.6.2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen "den Bescheid vom 24.11.2011" zurück. Zur Begründung führte sie aus: Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei der Anspruch auf Krankengeld über den 23.11.2011 hinaus. Nach § 30 SGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gälten die Vorschriften der SGB für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich hätten. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz in Spanien, mithin nicht im Anwendungsbereich der deutschen Sozialgesetzbücher. Bei der Klägerin fehle es an dem lückenlosen Nachweis von Arbeitsunfähigkeit "bis heute". Darüber hinaus habe sie, die Beklagte, Hinweise darauf, dass die Klägerin in Spanien einer Tätigkeit nachgehe. Auch dies würde gegen Arbeitsunfähigkeit sprechen. Ungeachtet dessen ruhe der Leistungsanspruch während eines Auslandsaufenthalts nach § 16 Abs 1 Nr 1 SGB V. Der Auslandsaufenthalt der Klägerin habe spätestens am 23.11.2011 begonnen, da dies der Zeitpunkt sei, an dem sie, die Beklagte, durch eine telefonische Mitteilung der Klägerin Kenntnis über deren Aufenthaltsort erlangt habe. Das Leistungsruhen sei damit kraft Gesetzes am 23.11.2011 eingetreten. § 16 Abs 4 SGB V komme nicht zur Anwendung, da sie einem Auslandsaufenthalt nicht zugestimmt habe; dieser werde auch nicht nachträglich genehmigt. Auch auf Art 17 bis 35 Verordnung (VO) (EG) 883/2004 bzw Art 22 bis 32 VO (EG) Nr 987/2009 könne sich die Klägerin nicht stützen. Ein Anspruch auf dieser Grundlage würde voraussetzen, dass die Klägerin einen entsprechenden Krankengeldanspruch nach deutschem Recht habe, was jedoch nicht der Fall sei. Nach Art 22 Abs 1 lit c VO (EWG) 1408/71 hätten Versicherte ua einen Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit, insbesondere Krankengeld, gegen den zuständigen Träger, sofern durch diesen eine Genehmigung zum Auslandsaufenthalt trotz Arbeitsunfähigkeit erteilt worden sei. Eine entsprechende Genehmigung liege nicht vor. Mithin könne die Klägerin auch aus dieser Vorschrift keinen Anspruch auf Krankengeld herleiten.
Am 28.6.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Ihr Arbeitsverhältnis hatte zuvor am 19.6.2012 geendet. Die Klägerin hat vorgetragen: Wegen der am 6.6.2011 erlittenen Synkope habe sie nicht mehr in ihrem Beruf als Busfahrerin arbeiten dürfen. Im Zusammenhang mit der stationären Behandlung vom 6.6.2011 bis zum 15.6.2011 im Krankenhaus der B B in T sei ein Fahrverbot ausgesprochen worden. Sie sei in Spanien nicht im Urlaub gewesen, sondern als "Grenzgängerin"; ansonsten hätte ihr die Beklagte das Formular E 106 nicht übersandt. Am 25.11.2011 habe sie in Spanien bei der I vorgesprochen; in Spanien sei sie mehrfach stationär behandelt worden. Sie habe sich "im fraglichen Zeitraum" in Spanien aufgehalten. Während ihrer Beschäftigungszeit sei sie meist wöchentlich, manchmal auch in Abständen von 10 Tagen von ihrer Arbeitsstätte in Deutschland zu ihrem Wohnort nach Spanien gependelt. In der Regel sei sie von "F " nach "R " (Flughafen von Barcelona) geflogen.
Die Klägerin hat eine in Spanien ausgestellte ärztliche Bescheinigung vom 5.4.2012 ohne Diagnose vorgelegt, wonach weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehe; ein voraussichtlicher Endzeitpunkt ist nicht angegeben. Ab dem 31.10.2012 erhielt die Klägerin von der zuständigen Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen: Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid würden die Vorschriften des § 16 Abs 4 SGB V durch § 30 SGB I und die vorrangigen europarechtlichen Vorschriften verdrängt. Der Umzug nach Spanien habe daher nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft bei ihr geführt. Da ihr jedoch keine Hinweise darüber vorlägen, dass die Klägerin in Spanien einer Tätigkeit nachgehe, sei die Mitgliedschaft beendet worden. Bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während eines Spanienurlaubs müsse spätestens drei Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit die ärztliche Krankschreibung beim ausländischen Träger der Krankenversicherung vorgelegt werden; nach Weiterleitung der Krankschreibung an den zuständigen Krankenversicherungsträger werde bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Krankengeld gewährt; der Grund des Auslandsaufenthalts spiele, abgesehen von einer Arbeitsaufnahme, keine Rolle. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit sei bei der Klägerin nicht lückenlos nachgewiesen.
Der Arzt Dr C gab dem SG auf Anfrage an, die letzte Behandlung durch ihn habe im Oktober 2011 stattgefunden; die durchgeführte körperliche Untersuchung habe keinen Anhalt für eine Organerkrankung ergeben.
Durch Urteil vom 1.12.2015 hat das SG Trier die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 27.10.2011 bis zum 23.11.2011 sei "nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung". Die Beklagte habe nämlich im angefochtenen Bescheid vom 24.11.2011 nur über einen Anspruch auf Krankengeld über den 23.11.2011 hinaus entschieden. Damit könne allein dies Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein. Die Klägerin habe ab dem 24.11.2011 keinen Anspruch auf Krankengeld. Es könne offenbleiben, ob sie arbeitsunfähig krank gewesen sei. Denn ein etwaiger Anspruch sei gemäß § 16 SGB V zum Ruhen gekommen. Zwar ruhe der Anspruch auf Krankengeld nicht, solange sich der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalte. Im hier streitigen Zeitraum ab dem 24.11.2011 habe jedoch keine Zustimmung der Beklagten zu dem Auslandsaufenthalt vorgelegen. Einen Anspruch auf nachträgliche Genehmigung habe die Klägerin nicht. Auch aus europarechtlichen Vorschriften ergebe sich kein Anspruch. Nach Artikel 21 Abs 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr 883/2004 hätten Versicherte, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat wohnten oder sich dort aufhielten, im Fall von Krankheit nur Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht würden. Da die Klägerin in Spanien wohne, habe sie nur nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts einen Anspruch auf Krankengeld, das aber einen Anspruch bei Aufenthalt im Ausland grundsätzlich ruhend stelle. Aus der von der Beklagten ausgestellten Bescheinigung E 106 mit der darin angegebenen Eigenschaft als Grenzgängerin könne die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch herleiten. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin tatsächlich Grenzgängerin im Sinne von Art 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr 883/2004 gewesen sei, berechtige die Bescheinigung E 106 nur zur Erlangung von Sachleistungen im Krankheitsfall, nicht aber zur Erlangung von Geldleistungen. Ein Anspruch nach europarechtlichen Vorschriften scheide aber auch nach Art 27 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 987/2009 aus. Die geforderte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab dem 23.11.2011 durch einen spanischen Arzt habe die Klägerin nicht vorgelegt. Sie habe damit die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten nicht gemeldet (§ 49 Abs 1 Nr 5 SGB V). Gründe, die sie an der Übermittlung gehindert haben könnten, habe sie nicht angegeben.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 28.4.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.5.2016 (Montag) eingelegte Berufung der Klägerin, die vorträgt: Sie habe ihre Arbeitsunfähigkeit durchgehend durch Übersendung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt und in zahllosen Telefonaten verschiedenen Sachbearbeitern der Beklagten übermittelt. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Spanien habe sie keine Tätigkeit ausgeübt. Sie habe sich dort als Grenzgängerin aufgehalten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Trier vom 1.12.2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 24.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 27.10.2011 bis zum 19.6.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Art 21 Abs 1 VO (EG) 883/04 sei so auszulegen, dass für den Versicherten die Vorschriften des zuständigen Staates (hier: Deutschland) anwendbar seien. Daraus folge, dass für die Klägerin § 16 SGB V anwendbar sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht für den streitbefangenen Zeitraum Krankengeld zu; das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Beklagte entsprechend zu verurteilen.
Für die Zeit vom 27.10.2011 bis zum 23.11.2011 hat die Klägerin bereits deshalb Anspruch auf Krankengeld, weil die Bescheide der Beklagten vom 24.11.2011 so auszulegen sind, dass diese Krankengeld nicht nur für die Zeit ab dem 24.11.2011 abgelehnt, sondern auch Krankengeld für die Zeit vom 27.10.2011 bis zum 23.11.2011 bewilligt hat. Die Beklagte hatte der Klägerin zuvor Krankengeld für die Zeit bis zum 26.10.2011 gezahlt. In dem einen der Bescheide vom 24.11.2011 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie Krankengeld für die Zeit ab dem 24.11.2011 "versage". Daraus durfte die Klägerin nach ihrem Empfängerhorizont entnehmen, dass die Beklagte ihr Krankengeld für die vorherige Zeit bis zum 23.11.2011 zubilligte. Zwar hat die Beklagte der Klägerin in dem anderen Bescheid vom 24.11.2011 erklärt, dass sie keinen Anspruch auf Krankengeld mehr habe, weil sie mitgeteilt habe, nach Spanien umgezogen zu sein. Da die telefonische Mitteilung der Klägerin über ihren Aufenthalt in Spanien am 23.11.2011 erfolgt ist, konnte die Klägerin beide Bescheide in der Gesamtheit so auslegen, dass die Beklagte ihr bis zum 23.11.2011 Krankengeld gewährt hat. Wegen dieser Bewilligung bedurfte es entgegen der Auffassung des SG keiner weiteren Entscheidung der Beklagten durch Bescheid und Widerspruchsbescheid über Krankengeld für diesen Zeitraum. Unabhängig davon würde der Klägerin für den Zeitraum vom 27.10.2011 bis zum 23.11.2011 auch aus den folgenden Gründen ein Anspruch auf Krankengeld zustehen.
Die Klägerin hat für die Zeit vom 24.11.2011 bis zum 19.6.2012 ebenfalls einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V. Die Klägerin war in diesem Zeit-punkt arbeitsunfähig krank. Da ihr Beschäftigungsverhältnis als Busfahrerin ungekündigt war, ist für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf dieses abzustellen. Die Klägerin war nach den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen arbeitsunfähig krank. Ihr war die Tätigkeit als Busfahrerin wegen der diagnostizierten unklaren Synkopen nicht möglich, weil eine weitere Ausübung der Tätigkeit mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs, insbesondere der Busgäste, verbunden gewesen wäre.
Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum war auch lückenlos ärztlich festgestellt. Vor dem streitbefangenen Zeitraum war zuletzt am 16.9.2011 die ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres erfolgt. Danach wurde am 26.10.2011 erneut Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres festgestellt, daraufhin am 5.4.2012 bis auf weiteres. Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Enddatum ist es unschädlich, dass sich der Versicherte nicht an einem bestimmten Tag erneut zur Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit zu einem Arzt begibt und Arbeitsunfähigkeit feststellen lässt (vgl Bundessozialgericht – BSG – 10.5.2012 – B 1 KR 19/11 R, juris).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Anspruch der Klägerin nicht nach § 16 SGB V ausgeschlossen. Die EU-rechtlichen Bestimmungen gehen der Vorschrift des § 16 SGB V vor. Anwendbar ist die VO (EG) 883/04, die am 1.5.2010 in Kraft getreten ist (vgl Hauschild in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, K Art 91 VO 883/04). Nach Art 21 Abs 1 VO (EG) 883/04 hat ein Versicherter, der in einem an-deren als dem zuständigen Mitgliedsstaat wohnt oder sich dort aufhält, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt werden. Wohnort in diesem Sinne ist nach Art 1 Buchstabe j VO (EG) 883/04 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Da sich die Klägerin überwiegend in Spanien aufgehalten hat, lag der Wohnort iSd der VO (EG) 883/04 dort. Nach Art 21 Abs 1 VO (EG) 883/04 ist der Versicherte so zu stellen, als ob er im zuständigen Staat (hier: Deutschland) wohnen würde (Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, VO 883/04 K Art 21 Rn 13). Bei Wohnort (und Aufenthaltsort) in Deutschland wäre jedoch § 16 SGB V gerade nicht anwendbar.
Aus Art 27 Abs 1 VO (EG) 987/2009 ergibt sich nichts anderes. Nach Abs 1 dieser Vorschrift hat sich der Versicherte, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates vom Versicherten die Vorlage einer Bescheinigung für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach Art 21 Abs 1 VO (EG) 883/04 verlangen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, von dem Arzt ausstellen zu lassen, der in seinem Wohnmitgliedstaat seinen Gesundheitszustand festgestellt hat. Diese Vorschrift nimmt jedoch der vorherigen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit am 26.10.2011 nicht die Wirkung. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnorts nach Spanien weder von der Klägerin noch vom spanischen Versicherungsträger die erneute Vorlage einer AU-Bescheinigung (mit Endzeitpunkt) verlangt.
Der Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht an einer Versagung des Krankengeldanspruchs in dem einen der Bescheide vom 24.11.2011. Indem sich die Klägerin nach diesem Bescheid bei der Beklagten schriftlich gemeldet hat, ist sie ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne des § 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nachgekommen. Im Widerspruchsbescheid vom 11.6.2012 hat die Beklagte auch nicht mehr auf den Gesichtspunkt der Versagung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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