L 7 AS 466/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1387/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 466/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Mietobergrenzen und den Anforderungen an die realitätsgerechte Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten iS von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Stadt Augsburg im Zeitraum September 2015 bis Juli 2017
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum 1.7. bis 31.12.2015 sowie vom 1.1. bis 30.4.2016 insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die dem Kläger und Berufungsbeklagten (in der Folge: Kläger) bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung angemessen iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II sind.

Dabei geht es - nachdem im Verfahren L 7 AS 408/15 zwischen den Beteiligten streitig war, ob der Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels aus August 2013 mit Nachbesserungen aus Juli 2017 im Zeitraum November 2014 bis April 2015 absenken durfte (vgl Urteil des Senats vom selben Tag) - vorliegend insbesondere darum, ob der Beklagte eine entsprechende Absenkung im Folgezeitraum aufgrund der Fortschreibung des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels entsprechend des Verbraucherindex ab September 2015 vornehmen durfte.

I

Der Beklagte und Berufungsbeklagte (in der Folge: Beklagter) nimmt für das Gebiet der kreisfreien Stadt A. als gemeinsame Einrichtung (§ 44 Abs 1 S 2 HS 1 SGB II) die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr. Bei im streitigen Zeitraum rd 280 000 Einwohnern (vgl www.statistik.bayern.de) waren von rd 145 000 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum rd 93 000 zu Wohnzwecken vermietet (vgl Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, zensus 2011, Gebäude und Wohnungen sowie Wohnverhältnisse der Haushalte, Kreisfreie Stadt A. am 9.5.2011). Von den Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum standen rd 35 000 im Eigentum von Wohnungsgenossenschaften, Kommunen oder kommunalen Wohnungsunternehmen, privatwirtschaftlichen Wohnungsunternehmen, anderen privatwirtschaftlichen Unternehmen, Bund oder Land oder Organisationen ohne Erwerbszweck (zB Kirchen) (vgl Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, aaO). Mietwerterhebungen für das gesamte Stadtgebiet oder (qualifizierte) Mietspiegel fehlten (zumindest) bis Februar 2013 und liegen - über die Datenbasis des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels hinaus für den streitigen Zeitraum bis heute nicht vor.

Auf dieser Grundlage beauftragte der zum Verfahren zuständige kommunale Träger die R. GbR, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, mit der Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für die Stadt A., den diese im Augst 2013 (in der Folge: Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel) und nach Überarbeitung im Verfahren L 7 AS 408/15 (in der Folge: Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel, Juli 2017) wie folgt erstellte:

1. Der Grundsicherungsrelevante Mietspiegel berechnet in einem ersten Schritt an Hand von Bestandsmieten die Angemessenheitsgrenze bestehend aus angemessenen Nettokaltkosten und angemessenen Betriebskosten. In einem zweiten Schritt überprüft er, ob Leistungsberechtigte tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte Unterkunft anzumieten, ob also zur Angemessenheitsgrenze auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend freier Wohnraum verfügbar ist.

2. Für den ersten Schritt wurden im Zeitraum März und April 2013 zum Stichtag 30.4.2013 (vgl S 11 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels) im Bereich der gesamten Stadt A. (vgl S 14 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels) im Rahmen einer Vermieter- und Mieterbefragung 16 765 Datensätze an Bestandsmieten (vgl S 13 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels) erhoben. Von diesen Datensätzen entfallen insgesamt 15 955 Wohnungen auf Genossenschaften/Wohnungsbauunternehmen (410 Datensätze von der Häuserverwaltung K., 584 von der Postbaugenossenschaft A-Stadt eG, 855 von der SG A-Stadt F., 8 918 von der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt A. GmbH, 74 von der Wohnbaugenossenschaft L., 3 030 von der Wohnungs- und Siedlungsbau B. und 2 084 von der Wohnungsbau GmbH des Landkreises A-Stadt; vgl Gutachterliche Stellungnahme vom 29.7.2016 im Verfahren L 7 AS 408/15); dabei handelte es sich im Wesentlichen um sämtliche Wohnungen, die diese Unternehmen zum damaligen Zeitpunkt (30.4.2013) vermieteten.

3. Die Datensätze wurden in der Folge vereinheitlicht und um redundante Daten, unvollständige Angaben und unplausible Werte bereinigt (vgl S 14 f des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels). Weiter wurden Wohnungen mit gehobenem Wohnstandard (vgl S 9 f des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels) ausgeschlossen (vgl S 15 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels). Im Rahmen des Verfahrens L 7 AS 408/15 wurden schließlich von den erhobenen Bestandsmieten solche Datensätze ausgeschlossen, die zum Stichtag älter als vier Jahre waren (vgl S 6 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, Stand Juli 2017). Damit liegen dem Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel nunmehr noch 13 357 Bestandsmietendatensätze zugrunde (vgl S 6 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, Stand Juli 2017). Die dem Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel im August 2013 darüber hinaus zunächst zugrunde gelegten Daten zu Unterkunftskosten von SGB II- und SGB XII-Leistungsempfängern (vgl S 13 f des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels) wurden im laufenden Berufungsverfahren entfernt, da hinsichtlich dieser eine Doppelerfassung mit den im Rahmen der Vermieter- und Mieterbefragung erhobenen Daten nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl S 5 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, Stand Juli 2013).

4. In der Folge wurde als Angemessenheitsgrenze der Nettokaltmiete die obere Grenze des 95 %-igen Konfidenzintervalls ermittelt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass sich nach statistischen Maßstäben 95 % aller Daten der Grundgesamtheit, also nicht nur die Daten aus der Stichprobe, innerhalb dieses Intervalls befinden. Das Konfidenzintervall habe durch die Ermittlung der Standardabweichung und des Mittelwerts der zur Berechnung vorliegenden Daten gebildet werden können. Es gebe somit nicht nur eine Wahrscheinlichkeit der Lage der Daten an, sondern diene auch der Kappung von Ausreißern, da sich diese Werte idR außerhalb des Konfidenzintervalls befänden (vgl S 16 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels August 2013). Hieraus wurde auf eine (angemessene) Nettokaltmiete für Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften, bis 50 qm, iHv 5,50 EUR pro qm geschlossen (vgl S 16 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels).

5. Die Berechnung der durchschnittlichen kalten Neben- und Betriebskosten folgte zunächst demselben Ansatz wie die Ermittlung der Nettokaltmiete in EUR pro qm. In der Folge wurde allerdings nicht die obere Grenze des Konfidenzintervalls ermittelt, sondern der Durchschnittswert der Daten, die sich innerhalb des Konfidenzintervalls befanden. Hieraus ergaben sich für Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften, bis 50 qm, kalte Betriebskosten iHv 1,44 EUR pro qm (vgl S 16 f des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels).

6. Insgesamt kommt der Grundsicherungsrelevante Mietspiegel für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft, bis 50 qm zu einer (angemessenen) Bruttokaltmiete iHv 347,05 EUR monatlich (50 qm x 5,50 EUR + 50 qm x 1,44 EUR) (vgl S 17 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels August 2013). An diesem Betrag wurde auch festgehalten, obgleich die im Verfahren L 7 AS 408/15 vorgenommenen "Nachbesserungen" (Entfernung der Daten von SGB II- und SGB XII-Leistungsempfängern sowie von Bestandsmieten älter als vier Jahre) für Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften zu einer angemessenen Bruttokaltmiete iHv 330,49 EUR führten (vgl S 7 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, Stand Juli 2013).

7. Im zweiten Schritt wurde überprüft, ob zu der auf Basis der Bestandsmieten vorläufig ermittelten Angemessenheitsgrenze konkrete Wohnungsangebote verfügbar sind. Dies sei nötig, da die vorläufig definierte Obergrenze noch keine Aussage dazu zulasse, ob entsprechende Wohnungen in erforderlichem Umfang neu angemietet werden können. Insoweit wurde der im Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel aus August 2013 zunächst gewählte Ansatz (vgl S 18 ff des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels) im Verfahren L 7 AS 408/15 überarbeitet. Nunmehr wird unter Berücksichtigung von Fluktuationsquote und Mehrfachinseratefaktor ein monatliches Transaktionsvolumen berechnet. Die Preisstruktur wurde an Hand der sog Neuvertragsmieten - dh des Mietpreises von Wohnungen, deren Mietverträge in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag 30.4.2013 geschlossen worden sind oder bei denen eine Mietpreisänderung erfolgt ist -, die im Rahmen der Bestandsmieten im März und April 2013 erfasst wurden, analysiert (vgl S 13 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, Stand Juli 2017). Im Weiteren wurde auf Grundlage der in der Bürgerumfrage 2015 erhobenen Daten die Nachfragekonkurrenz auf dem Wohnungsmarkt eingestellt (S 10 ff des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, Stand Juli 2017). Im Ergebnis kommt (auch) der (im Juli 2017 vorgelegte, überarbeitete) Grundsicherungsrelevante Mietspiegel zu dem Ergebnis, dass sämtliche unangemessen wohnenden SGB II- und SGB XII-Leistungsempfänger, die zu einer Kostensenkung aufgefordert werden, zu der im ersten Schritt ermittelten Angemessenheitsgrenze (für Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften iHv 347,05 EUR monatlich) auch unter Berücksichtigung der Nachfragekonkurrenz am Wohnungsmarkt A-Stadt eine Wohnung hätten anmieten und damit ihre Unterkunftskosten senken können (S 15 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, Stand Juli 2017).

8. Für die Zeit ab 1.9.2015 schrieb der Beklagte bzw der zuständige kommunale Träger den Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel fort, indem er die im Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel ermittelte Angemessenheitsgrenze entsprechend des Verbraucherpreisindex Bayern, Sondergliederung Nettokaltmieten und Wohnungsnebenkosten zwischen April 2013 und April 2015 anpasste. Dies ergab für Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften angemessene Kosten der Unterkunft iHv 356,22 EUR monatlich (Erhöhung der angemessenen Nettokaltmiete um 3,18 %, so dass diese 283,83 EUR monatlich beträgt, sowie der angemessenen kalten Betriebskosten um 0,58 %, so dass diese nunmehr 72,39 EUR monatlich betragen).

9. Der Stadtrat des zuständigen kommunalen Trägers beschloss die Fortschreibung des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels am 25.6.2015 für die Zeit ab 1.9.2015 (vgl Bl 93 ff der LSG-Akte). Der Beklagte vollzog die so beschlossenen Angemessenheitsgrenzen entsprechend.

II

Der 1952 geborene Kläger lebte im streitigen Zeitraum allein unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Ausweislich des am 2.12.2006 geschlossenen Mietvertrages schuldete der Kläger für die ca 58 qm große Drei-Zimmer-Wohnung 350 EUR Miete zzgl 50 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 60 EUR für Heizung und Warmwasser, insgesamt also 460 EUR monatlich. Über Einkommen oder Vermögen verfügte der Kläger im streitigen Zeitraum nicht. Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen, für die er einen monatlichen Gesamtbeitrag iHv 413,94 EUR bis Oktober 2015, von November bis Dezember 2015 iHv 358,13 EUR und ab Januar 2016 361,35 EUR (davon jeweils Gesamtmonatsbeitrag zur Pflegeversicherung iHv 38,44 EUR) monatlich schuldete.

Der Kläger bezog ab Mai 2011 vom Beklagten und Berufungsbeklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dabei wurden neben dem jeweils gültigen Regelbedarf für Alleinstehende und dem Zuschuss zum Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv zunächst 460 EUR und von Januar 2012 bis einschließlich Oktober 2014 iHv 453,80 EUR monatlich bewilligt. Mit Schreiben vom 17.4.2014, dessen Kenntnisnahme der Kläger am 29.4.2014 bestätigte, wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine derzeitigen Kosten für Unterkunft (Kaltmiete und Betriebskosten) in Höhe von derzeit 393,80 EUR nach den Richtlinien der Stadt A. zur derzeitigen Angemessenheit unangemessen hoch seien. Die Grenze der Angemessenheit für die Kaltmiete und die Betriebskosten beliefen sich im Fall des Klägers auf 347,05 EUR. Unangemessene Kosten seien solange als Bedarf anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder zumutbar sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel aber längstens für sechs Monate (Bl 434 der Beklagten-Akte).

Für die Zeit vom 1.11.2014 bis 30.4.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger im Hinblick auf dessen selbstständige Tätigkeit nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 1 S 1 SGB III vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung von Einkommen unter Berücksichtigung des jeweils gültigen Regelbedarfs, eines Zuschusses zum Beitrag zur privaten Krankenversicherung iH des halben Basistarifs bzw zur privaten Pflegeversicherung in tatsächlich geschuldeter Höhe sowie Leistungen für die Unterkunft und Heizung iHv 407,05 EUR. Dieser Zeitraum ist unter dem Az L 7 AS 408/15 zwischen den Beteiligten streitig.

Für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger erneut vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der aus seiner Sicht angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (347,05 EUR + tatsächliche Kosten für Heizung iHv 60 EUR = 407,05 EUR monatlich). Für die Zeit ab 1.9.2015 passte er die Bewilligung an die Fortschreibung des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels an (356,22 EUR + tatsächliche Kosten für Heizung iHv 60 EUR = 416,22 EUR; Änderungsbescheid vom 8.12.2015). Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10.12.2015).

Für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2016 bewilligte der Beklagte entsprechende Leistungen (Bescheid vom 11.1.2016, wobei die zunächst auch für die Zeit 1.5. bis 30.6.2016 bewilligten Leistungen mit Bescheid vom 14.4.2016 aufgehoben wurden, nachdem der Kläger ab 1.5.2016 laufend eine Altersrente für Schwerbehinderte bezieht). Auch hier blieb der Widerspruch des Klägers ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 3.5.2016).

Das Sozialgericht Augsburg hat die am 17.12.2015 betreffend den Zeitraum Juli bis Dezember 2015 (S 11 AS 1387/15) bzw am 19.5.2016 betreffend den Zeitraum Januar bis April 2016 () erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 6.6.2016, Bl 45 der SG-Akte ) und den Beklagten unter Abänderung der streitigen Bescheide verurteilt, dem Kläger vom 1.7. bis 31.12.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 453,80 EUR bzw vom 1.1.2016 bis 30.4.2016 iHv 460 EUR monatlich zu bewilligen. Das Konzept des Beklagten sei für die Zeit ab 1.7.2015 nicht (mehr) als schlüssig anzusehen. Der Grundsicherungsrelevante Mietspiegel hätte bereits für die Zeit ab 1.7.2015 aktualisiert werden müssen, weshalb sich der Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1.7. bis 31.8.2015 nach der "Hilfslösung des BSG" richte. Für die Zeit ab 1.9.2015 erfülle die vom Beklagten vorgenommene Fortschreibung mittels eines bayernweiten Preisindex nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept (Urteil vom 15.6.2016, dem Beklagten zugestellt am 21.6.2016).

Mit seiner vom Sozialgericht zugelassenen, am 21.7.2016 zum Landessozialgericht erhobenen Berufung möchte der Beklagte die Aufhebung der Entscheidung des Sozialgerichts und die Abweisung der Klagen erreichen. Der Beklagte gehe hinsichtlich der Datenerhebung und - auswertung von der grundsätzlichen Vergleichbarkeit des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels mit einem qualifizierten Mietspiegel aus. Die Fortschreibung sei (deshalb) entsprechend der Vorgaben des § 558d Abs 2 BGB zur Fortschreibung qualifizierter Mietspiegel erfolgt. Hieraus ergebe sich auch, dass die Fortschreibung ab 1.9.2015 nicht zu beanstanden sei. Soweit das Sozialgericht moniere, dass der Rückgriff auf den Verbraucherindex Bayern die Besonderheiten am örtlichen Mietmarkt nicht erfasse, übersehe es, dass diese bereits in der Datenerhebung für den Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel Berücksichtigung fanden und dort durch die Fortschreibung fortwirkten. Der vom Sozialgericht gesehene Zusammenhang zwischen der sog Mietpreisbremse für A-Stadt (Berücksichtigung in der Wohnungsgebieteverordnung ab 1.8.2015) und einer signifikanten überdurchschnittlichen Steigerung des Mitpreisniveaus bzw dem daraus gezogenen Schluss, dass zumindest für die Zeit ab 1.7.2015 eine Fortschreibung des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels hätte erfolgen müssen, sei nicht nachzuvollziehen. Die Fortschreibung mittels Preisindex werde in der Gesetzesbegründung, der Literatur, der Arbeitshilfe des Bundesministeriums und zwischenzeitlich auch von mehreren Sozialgerichten als zulässig angesehen. Recherchen am Wohnungsmarkt sowie das Angebot der städtischen Wohnungsbaugesellschaft zeigten, dass in A-Stadt (ausreichend) Wohnraum zur Angemessenheitsgrenze zur Verfügung stehe. Schließlich sei ein ausreichendes Bemühen des Klägers um eine Kostensenkung nicht nachzuvollziehen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.6.2016 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Es sei bereits von der fehlenden Schlüssigkeit des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels auszugehen. Auch durch die Fortschreibung erfolge weder eine zeitgerechte noch eine realitätsgerechte Erfassung der sozialen Wirklichkeit im Hinblick auf die Bedarfe der Unterkunft, da die dem Index zugrunde liegenden Daten im gesamten Freistaat Bayern erhoben worden seien und damit für die Stadt A. keine Aussagekraft hätten. Soweit sich der Beklagte auf § 558d Abs 2 BGB berufe, übersehe er die unterschiedliche Zielrichtung dieser Regelung und des § 22 Abs 1 SGB II. Der Grundsicherungsrelevante Mietspiegel sei gerade kein qualifizierter Mietspiegel und beruhe auch nicht auf einer entsprechenden Datenbasis. Die städtische Wohnungsbaugesellschaft gehe in ihrem Geschäftsberichten 2013 und 2014 von einer jährlichen Mietpreissteigerung iHv 5 bzw 6 % aus. Dies bleibe schließlich noch hinter den Steigerungsraten von 7 bis 11 % zurück, die einschlägige Internetportale für A-Stadt angeben. Auch dies zeige, dass die vom Beklagten angenommene Preissteigerung nicht realitätsgerecht sei. Soweit der Beklagte auf die Angebote der städtischen Wohnbaugesellschaft verweise, überzeuge dies aus verschiedenen Gründen nicht. Ua könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Leistungsempfänger dort innerhalb von sechs Monaten eine Unterkunft zur angemessenen Miete erhalten könne. Auf die Aufforderung des Gerichts, die vorläufig bewilligten Leistungen endgültig festzusetzen, hat der Beklagte den "Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" vom 8.7.2016 übermittelt, mit dem "die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 24.6.2015 und 8.12.2015 ( ...) insoweit aufgehoben" werden. Im Rahmen der Begründung werden "folgende Änderungen" angegeben: "Mit Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.6.2016 ( ...) wurde das Jobcenter A-Stadt verpflichtet, die og Bescheide dahin abzuändern, dass Ihnen in der Zeit vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 453,80 EUR monatlich zu bewilligen sind. Kosten der Unterkunft werden Ihnen hiermit in dieser Höhe bewilligt. ( ...) Der Bescheid ergeht in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 15.6.2016/S 11 AS 1387/15." Ein entsprechender Bescheid erging den Zeitraum Januar bis April 2016 betreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten übermittelte Akte, die vom Sozialgericht beigezogene Akte sowie die Akte des Berufungsverfahrens auch zum Verfahren L 7 AS 408/15 verwiesen. In letzterer findet sich insbesondere der vollständige Grundsicherungsrelevante Mietspiegel, die vom Senat dort eingeholten Gutachterlichen Stellungnahmen vom 29.7. und vom 14.10.2016 sowie der Grundsicherungsrelevante Mietspiegel, Stand Juli 2017.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1. Streitgegenstand ist die Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 15.6.2016, mit der der Beklagte in Abänderung des Bescheids vom 24.6.2015, geändert durch Bescheid vom 8.12.2015 idG Widerspruchsbescheides vom 10.12.2015 sowie des Bescheids vom 11.1.2016 geändert durch Bescheid vom 14.4.2016 idG des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2016 verurteilt worden ist, dem Kläger vom 1.7.2015 bis 30.4.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft iH des jeweils gültigen Tabellenbetrages nach § 12 WoGG zzgl eines Sicherheitszuschlags zu zahlen.

Dabei gelten die insgesamt mit den genannten Bescheiden vorläufig bewilligten Leistungen mit Ablauf des 31.7.2017 als abschließend festgesetzt (§ 41a Abs 5 S 1 SGB II iVm § 80 SGB II in der Fassung vom 26.7.2016). Insbesondere ist nach den vorliegenden Akten weder ein Antrag des Klägers auf den Erlass einer abschließenden Entscheidung noch der Erlass einer abschließenden Entscheidung des Beklagten über den streitigen Zeitraum nachzuvollziehen.

Nicht Gegenstand des Verfahrens wurden die Änderungsbescheide vom 8.7.2016, im Rahmen derer gerade noch hinreichend deutlich wird, dass es sich um Ausführungsbescheide zum angefochtenen Sozialgerichtsurteil handelt (vgl BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a/7 AL 76/04 R - RdNr 12 sowie Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - RdNr 12 jeweils zitiert nach juris).

2. Die Berufung ist statthaft, da sie vom Sozialgericht zugelassen worden ist (§ 144 Abs 3 SGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

3. Die Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden, da es im Ergebnis zu Recht auf die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Abs 4 SGG) die Bescheide des Beklagten dem klägerischen Begehren entsprechend ändert. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, als ihm vom Beklagten bewilligt wurden. Die vom Beklagten vorgenommene Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die aus seiner Sicht angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung findet keine Stütze im Gesetz, da ihr kein schlüssiges Konzept zugrunde liegt. Dabei kann offen blieben, ob die vom Beklagte bzw dem zuständigen kommunalen Träger mittels Preisindex vorgenommene Änderung grds zulässig ist (vgl dazu BSG, B 4 AS 33/16 R - Terminbericht Nr 59/17).

4. Der im streitigen Zeitraum 62-jährige Kläger erfüllt die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 SGB II. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht erwerbsfähig gewesen sein könnte (vgl hierzu auch Gutachten vom 3.7.2012, Bl 294 der Beklagten-Akte). Der Kläger war im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig, da er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügte, mit dem er seinen Bedarf decken konnte. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Leistungsausschlüssen sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

5. Rechtsgrundlage für die vorliegend ausschließlich streitige Höhe der Leistungen für Unterkunft iS der sog Bruttokaltmiete ist § 22 Abs 1 SGB II. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - RdNr 13; Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 132/1 R - RdNr 17; Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - RdNr 18). Weiter müssen die Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 18.11.2013 - B 4 AS 9/14 R - RdNr 13 mwN).

6. Eine solche realitätsgerechte Berechnung der Unterkunftsbedarfe ist dem Beklagten mit dem Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel nicht gelungen. Dabei kann dahinstehen, ob die dort gewählte Methode grds ein schlüssiges Konzept iS der genannten Rechtsprechung begründen kann. Denn die realitätsgerechte Beantwortung der Frage, wieviel auf dem Wohnungsmarkt der Stadt A. im streitigen Zeitraum für eine einfache Wohnung aufzuwenden war, scheitert vorliegend - unter Berücksichtigung jedes im Raum stehenden methodischen Ansatzes - daran, dass die zugrundeliegenden Daten nicht hinreichend repräsentativ sind.

a) Dabei ist dem Beklagten zunächst insoweit zuzustimmen, als zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel iS der §§ 558c f BGB abgestellt werden muss (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - RdNr 16; Urteil vom 19.1.2010 - B 14 AS 50/10 R - RdNr 31; zur grundsätzlichen Eignung der hinter einem Mietspiegel liegenden Daten, die grundsicherungsrechtliche Angemessenheit zu bestimmen vgl aber ua BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - RdNr 32 f sowie Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - RdNr 25 ff; zur Repräsentativität und Validität der Datenerhebung bei Mietspiegeln vgl BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - RdNr 28; zur Empfehlung sich im Rahmen von Grundsicherungsrelevanten Mietspiegeln hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen vgl BSG, Urteil vom 22.9.2009 - R 4 AS 18/09 R - RdNr 24;). Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss gleichwohl auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (stRspr, vgl ua BSG, 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - RdNr 16; Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 17; Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - RdNr 24).

Das kann ua dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - RdNr 16). Dabei ist eine Auswertung nur des Wohnungsbestandes bestimmter Anbieter bei der Erstellung des Konzepts zulässig, wenn gleichzeitig gewährleistet ist, dass hierdurch das untere Mietpreisniveau des gesamten örtlich in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes realistisch abgebildet wird. So ist es ua nicht zulässig, Hilfebedürftige auf bestimmte Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter zu verweisen, wenn nicht erkennbar ist, dass diese das in Bezug zu nehmende Mietsegment aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung im Wesentlichen abdecken (BSG, Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 19). Datenerhebungen allein bei den örtlichen Wohnbaugenossenschaften sind nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann (BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - RdNr 20 aE).

b) Diese Anforderungen erfüllt der Grundsicherungsrelevante Mietspiegel nicht. Die ihm zugrunde gelegte Datenbasis ermöglicht kein realitätsgerechtes Abbild der (im Vergleichszeitraum bzw streitigen Zeitraum) aktuellen Situation bei Neuanmietungen.

aa) Zwar stützt sich der Grundsicherungsrelevante Mietspiegel auf eine Datenbasis von 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Wohnungsbestands für die Ermittlung der angemessenen Mietwerte (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - RdNr 24) und berücksichtigt Daten über den gesamten Vergleichsraum (vgl S 14 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels; hier das Gebiet der Stadt A., vgl BSG, Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 16).

bb) Es ist allerdings unter keinem Gesichtspunkt nachzuvollziehen, dass die erhobenen Daten die (im Jahr 2013 und in der Folge) aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietmarktes der Stadt A. wiedergeben. Insoweit lässt der Kläger zu Recht darauf hinweisen, dass die dem Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel zugrunde liegenden Daten weit überwiegend Mietverhältnisse mit wenigen Wohnungsbaugesellschaften betreffen. So stammen von den im März und April 2013 zum Stichtag 30.4.2013 erhobenen 16 765 sog Primärdatensätze 15 955 von lediglich sieben Anbietern, wobei innerhalb dieser Datensätze wiederum 14 032 Datensätze von drei (Wohnungs- und Siedlungsbau B. GmbH & Co. OHG, Wohnungsbau GmbH des Landkreises A-Stadt und Wohnungsbaugesellschaft der Stadt A. GmbH) Anbietern von Wohnraum stammen. Dies entspricht hinsichtlich der sieben Anbieter rd 95 % bzw hinsichtlich der drei zuletzt genannten Anbieter rd 84 % der dem Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel zugrundeliegenden Daten.

Es ist an Hand keiner der für den Vergleichsraum vorliegenden statistischen Datenerhebungen (vgl zensus 2011 - Gebäude und Wohnungen Kreisfreie Stadt A., Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung) nachzuvollziehen, dass diese Anbieter den gesamten örtlich in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestand (im unteren Mietpreisniveau) derart beherrschen. Einen entsprechenden Schluss lässt auch die vom Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel angenommene Ausgangslage nicht zu, nachdem er den Daten des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung (aaO) im Wesentlichen entsprechend von 93 588 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum ausgeht und gleichzeitig in seine 16 765 Datensätze umfassende Stichprobe mit 15 955 sämtliche zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen der genannten Anbieter einstellte. Die in der Stichprobe erfassten Daten können nicht als repräsentativ angesehen werden, da die Daten der genannten sieben Unternehmen mit einem Umfang und damit Gewicht berücksichtigt wurden, das nicht dem entspricht, das ihnen in der Realität zukommt.

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die genannten sieben Anbieter im Wesentlichen das Mietangebot (zu der vom Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel in der ersten Stufe ermittelten Angemessenheitsgrenze) im Wesentlichen abdecken würden. So haben die im Rahmen der Erstellung des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels erhobenen Daten (vgl S 18 f des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels sowie Stellungnahme R. vom 29.7.2016 Bl 141, 149 der LSG-Akte) ergeben, dass von den insgesamt 1 659 erhobenen Angebotsmieten "lediglich" 182 von Wohnungsunternehmen stammten. Dies entspricht schließlich bei weitem nicht dem Umfang an Angebotsmieten, die der Grundsicherungsrelevante Mietspiegel in der Folge als der im Schritt 1 ermittelten Angemessenheitsgrenze entsprechende Angebotsmieten identifiziert (vgl S 20 Abbildung 15 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, die nach den vorherigen Ausführungen unter 4.3 bzw Abbildung 14 allein bei Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften von rd 210 und insgesamt (also über alle Bedarfsgemeinschaftsgrößen) von 427 angemessenen Angebotsmieten ausgeht (vgl auch S 21 Abbildung 17 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels).

dd) Die dargestellte Problematik des Ansatzes des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, die Primärdaten im Wesentlichen bei sieben Wohnungsunternehmen zu erheben, kann schließlich auch durch die Überarbeitung während des Berufungsverfahrens (vgl Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel Juli 2017) nicht "geheilt" werden. Dort wird zur Ermittlung des zur Angemessenheitsgrenze verfügbaren Angebots nicht mehr auf die zum Stichtag 30.4.2013 erhobenen Daten von Angebotsmieten zurückgegriffen. Nunmehr werden zur Ermittlung, wie viele Wohnungen den nachfragerelevanten Gruppen zu den ermittelten Angemessenheitsgrenzen zur Verfügung stehen, ausschließlich die im Rahmen der Bestandsmieten zum 30.4.2013 erhobenen Neuvertragsmieten, dh den Mietpreis von Wohnungen, deren Mietverträge in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag 30.4.2013 geschlossen worden sind oder bei denen eine Mietpreisveränderung erfolgt ist, herangezogen (S 14 des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels Juli 2017). Damit setzt sich aber die hinsichtlich der Bestandsmieten dargestellte Problematik in der Bestimmung des Mengengerüsts der Angebotsseite fort, da davon auszugehen ist, dass auch bei den Neuvertragsmieten ein Übergewicht an Wohnungen von Wohnungsunternehmen vorliegt, das in der Realität am Wohnungsmarkt A-Stadt so nicht nachzuvollziehen ist. Insgesamt spricht an dieser Stelle alles dafür, dass dieser Ansatz, sprich die Berücksichtigung ausschließlich der zusammen mit den nicht repräsentativ erhobenen Bestandsmieten erhobenen Neuvertragsmieten, die fehlende Schlüssigkeit bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze aus den Bestandsmieten fortschreibt.

ee) Es ist schließlich weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die in der Datenerhebung im Wesentlichen berücksichtigten Wohnungsunternehmen oder Teile von diesen jedem Hilfebedürftigen rechtzeitig vor einer Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf den aus Sicht des Beklagten angemessenen Umfang eine Wohnung anbieten könnten. Damit ist auch unter diesem Gesichtspunkt die vom Beklagten vorgenommene Gewichtung der Wohnungsunternehmen bei der Erhebung der Bestanddaten nicht zu rechtfertigen.

ff) Das dargestellte Defizit der dem Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel zugrundeliegenden Datenbasis kann schließlich nicht durch die vom Beklagten oder der Beigeladenen (punktuell) erhobenen Daten zu den Angebotsmieten aus der Lokalpresse oder einschlägigen Internetportalen (vgl Ausführungen im Widerspruchsbescheid bzw der Stellungnahme des Beklagten vom 30.4.2015 vor dem Sozialgericht bzw der dieser beigefügten Stellungnahme der Beigeladenen, Bl 65 ff der SG-Akte) behoben werden (vgl BSG, Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - RdNr 22 zur fehlenden systematischen Einbeziehung des Faktors der Neuvertragsmieten). Entsprechendes muss im Hinblick auf Ausführungen unter bb) bis ee) hinsichtlich des Hinweises auf die zur Angemessenheitsgrenze von der Wohnungsbaugenossenschaft der Stadt A. GmbH im Zeitraum 2014 und 2015 neu vermieteten Wohnungen (vgl Anlage 7 und 8 zur Berufungsschrift des Beklagten) gelten (vgl BSG, Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 19).

gg) Die fehlende Repräsentativität der dem Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel zugrundeliegenden Daten kann schließlich nicht deshalb unbeachtlich bleiben, weil dem Beklagten bzw der Beigeladenen als für die Kosten der Unterkunft nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II zuständigen kommunalen Träger auch nach beachtlichen Bemühungen um eine hinreichende Datenbasis schlussendlich weitere und insbesondere repräsentative Daten nicht zur Verfügung stehen. Denn es ist Angelegenheit und Verantwortung des Grundsicherungsträgers, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung ist dessen Aufgabe (BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - RdNr 21; Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - RdNr 26). Ist - wie hier - eine umfassende (oder hinreichende) Datenerhebung im Verwaltungsverfahren nicht gelungen (und kann diese - wie hier - im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden) rechtfertigt dies gerade keine Bestimmung der Angemessenheitsgrenze durch ein dann unschlüssiges Konzept. Vielmehr ist in diesem Fall vom Fehlen einer Angemessenheitsgrenze auszugehen (vgl BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - RdNr 21; Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 - RdNr 27) bzw macht den Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zzgl eines "Sicherheitszuschlags" nach generell-abstrakten Kriterien im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze erforderlich (BSG, Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - RdNr 25).

c) Fehlt es aber bereits an einer zureichenden Datenbasis, kommt es auf die weitere Auseinandersetzung mit den Überlegungen des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels nicht weiter an. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie dargestellt - nicht ersichtlich ist, dass die fehlende Repräsentativität der Daten innerhalb des Konzepts korrigiert werden könnte.

d) Der Senat sieht keine Möglichkeit, wie im Hinblick auf den zwischenzeitlich abgelaufenen Streit- und Vergleichszeitraum eine zureichende Datenbasis - die schließlich Grundlage eine jeden schlüssigen Konzepts ist - noch erreicht werden könnte. Einen (qualifizierten) Mietspiegel iS der §§ 558c f BGB oder einem solchen zugrunde liegende Daten gibt es für den Streit- bzw Vergleichszeitraum nicht. Auch sonst ist nicht ersichtlich, woher oder wie die (für eine Nachbesserung des konzeptionellen Ansatzes des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels) validen Daten zur Abbildung der Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes A-Stadt in 2014 und 2015 noch erreicht werden könnten. So war bereits Ausgangspunkt des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, dass es Mietwerterhebungen für das gesamte Stadtgebiet gerade nicht gibt und der zuständige kommunale Träger betonte bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, über andere Daten nun einmal nicht zu verfügen.

7. Ist aber bereits das der Fortschreibung zugrunde liegende Konzept nicht schlüssig, kommt es auf die Art seiner Fortschreibung in der Folge nicht weiter an. Dies muss zumindest in dem Fall geltend, als die die fehlende Schlüssigkeit begründenden Umstände durch die Fortschreibung nicht korrigiert werden. Dies ist hier der Fall. Die Fortschreibung des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels durch den Preisindex lässt die dem Grundsicherungsrelevanten Mietspiegel zugrunde liegenden Daten gerade unberührt bzw knüpft ausschließlich an diesen an. Den Vergleichsraum betreffende Daten, die ggf die bereits vorhandenen Daten ergänzen und ggf zu deren Validität beitragen könnten, werden durch die Fortschreibung gerade nicht eingebracht. Eine solche - von der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Methodenfreiheit umfassten - Fortschreibung kann ein unschlüssiges Konzept nicht schlüssig machen.

8. Damit sind der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung die tatsächlichen Aufwendungen zugrunde zu legen, die allerdings - im streitigen Zeitraum - durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt sind (stRspr, vgl zuletzt BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - RdNr 25), wobei wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umstände im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte zurückzugreifen und ein Sicherheitszuschlag iHv 10 % des genannten Tabellenwerte einzubeziehen ist (zur den Werten des vorliegend maßgeblichen § 12 WoGG vgl BSG, aaO - RdNr 27 f).

Auf dieser Grundlage errechnet sich für einen Ein-Personen-Haushalt in der Zeit bis 31.12.2015 unter Berücksichtigung der Mietenstufe IV für die Gemeinde A-Stadt (vgl Anlage zu § 1 Abs 3 der Wohngeldverordnung in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.10.2013, BGBl I 2722) ein Tabellenwert nach § 12 WoGG idF vom 9.12.2010 iHv 358 EUR monatlich, der unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlags iHv 10 % aus 358 EUR eine Begrenzung der dem Kläger im streitigen Zeitraum zustehenden Leistungen für Unterkunft (ohne Heizung) auf 393,80 EUR (358 EUR + 35,80 EUR) bedeutet. Für die Zeit ab 1.1.2016 ergibt sich aufgrund derselben Mietenstufe (vgl Anlage zu § 1 Abs 3 der Wohngeldverordnung idF des Art 2 Nr 7 G v 2.10.2015 I 1610 mWv 1.1.2016) ein Tabellenwert nach § 12 WoGG idF vom 2.10.2015 (BGBl I 1610) iHv 434 EUR, der bereits ohne Sicherheitszuschlag die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Klägers (ohne Heizung) überschreitet. Auf dieser Grundlage sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Klägers in der Zeit ab 1.1.2016 - zumindest bis der Beklagte ein anderweitiges schlüssiges Konzept vorlegt, als angemessen iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II anzusehen.

9. Da der Kläger darüber hinausgehende Leistungen vorliegend nicht geltend macht, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Absenkung der Leistungen für Unterkunft (insbesondere das Vorliegen einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung und der subjektiven Zumutbarkeit einer Kostensenkung) erfüllt sind.

10. Ist aber das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden, muss die Berufung des Beklagten ohne Erfolg bleiben.

11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

12. Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1, 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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