L 20 AY 19/17 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AY 91/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AY 19/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.10.2017 geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 16.11.2017 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M, C, beigeordnet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes Leistungen nach dem AsylbLG.

Der am 00.00.1992 geborene Antragsteller besitzt die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit und verfügt nach eigenen Angaben nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Am 10.12.2015 reiste er in das Bundesgebiet ein und wurde der Antragsgegnerin zugewiesen. Sein Asylantrag blieb bislang erfolglos. Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 13.07.2017, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist bei dem Verwaltungsgericht L (25 K 10393/17.A) ein Klageverfahren anhängig. Der Antragsteller ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, die zuletzt bis zum 30.01.2018 befristet wurde.

Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin seit dem 14.01.2016 zunächst Leistungen nach § 3 AsylbLG, die jeweils monatlich (durch schriftlichen oder konkludenten Bescheid) bewilligt wurden. Von April bis einschließlich August 2017 gewährte die Antragsgegnerin ihm gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG (rückwirkend) sog. Analogleistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII (Bescheid vom 16.08.2017).

Am 01.08.2017 nahm der Antragsteller bei der L GmbH in C eine (laut Aufenthaltsgestattung erlaubte) 3,5 jährige Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker (Schwerpunkt Instandhaltungstechnik) auf, für die er ein monatliches Ausbildungsgeld i.H.v. 291,92 EUR erhält. Daraufhin stellte die Antragsgegnerin die Analogleistungen durch Bescheid vom 15.08.2017 zum 31.08.2017 ein. Leistungen nach dem AsylbLG seien seither nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII, der gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechende Anwendung finde, ausgeschlossen; denn der Antragsteller habe eine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bzw. der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Berufsausbildung aufgenommen. Gründe für einen besonderen Härtefall im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII habe der Antragsteller weder vorgetragen noch seien solche ersichtlich. Dagegen legte der Antragsteller am 17.08.2017 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.

Ferner hat der Antragsteller am 11.10.2017 bei dem Sozialgericht Köln um Eilrechtsschutz nachgesucht und vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG ab Antragseingang (am 11.10.2017) begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, der Ausschlussgrund des § 22 SGB XII sei im Rahmen des Bezugs von Analogleistungen schon nicht entsprechend anwendbar. § 2 Abs. 1 AsylbLG solle Asylbewerbern nach 15-monatigem Leistungsbezug einen Leistungsvorteil gewähren. § 22 SGB XII schränke jene Leistungen jedoch ein; dies entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die für Ausländer geschaffene Sonderregelung des § 132 SGB III rechtfertige keine andere Beurteilung. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber lediglich für Asylbewerber aus Herkunftsländern mit guter Bleibeperspektive (= im Jahr 2017 Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia) den Zugang zu einer Ausbildungsbeihilfe nach dem SGB III bzw. BAföG sichern und ihnen damit einen gänzlichen Ausstieg aus den Leistungen nach dem AsylbLG ermöglichen wollen. Darüber hinaus habe er denjenigen Asylbewerbern den Zugang zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) verwehren wollen, die aus sicheren Herkunftsländern stammten. Für alle anderen Ausländer sei hingegen keine Sonderregelung für den Zugang zur BAB geschaffen worden. Sie fielen daher nicht unter den förderungsfähigen Personenkreis. Zudem seien die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 SGB XII nicht erfüllt. Zwar möge es sich bei der Ausbildung des Antragstellers um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung im Sinne jener Vorschrift handeln. Der Antragsteller unterfalle jedoch der Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 2 SGB XII. Zu dem hiervon begünstigten Personenkreis gehörten sämtliche Auszubildende, die lediglich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung seien und daher nicht zu dem förderungsfähigen Personenkreis des § 59 SGB III gehörten. Zumindest bestehe insofern eine gesetzliche Regelungslücke und damit ein Härtefall i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII; denn der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Ausbildung für Asylbewerber geschaffen, und dem Antragsteller sei diese Tätigkeit in der Aufenthaltsgestattung ausdrücklich erlaubt worden. Auch die mit § 61 Asylgesetz und § 32 Abs. 5 Beschäftigungsverordnung geschaffene Möglichkeit eines Ausbildungsbeginns für Personen mit Aufenthaltsgestattung spreche dagegen, dass der Antragsteller mit Ausbildungsbeginn aus dem förderungsfähigen Personenkreis des AsylbLG herausfalle. Dies würde die zuvor erwähnten Regelungen ad absurdum führen. Die Angelegenheit sei zudem eilbedürftig. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, seinen Unterkunftskosten (i.H.v. 154,82 EUR) sowie den sonstigen Lebensunterhalt mit seinem Ausbildungsentgelt von 291,92 EUR netto sicherzustellen. Ohne ergänzende Leistungen nach dem AsylbLG wäre er gezwungen, seine Ausbildung abzubrechen. Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens hat der Antragsteller u.a. eidesstattliche Versicherungen sowie Kontoauszüge bzgl. seines Girokontos vorgelegt.

Der Antragsteller hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 11.10.2017 vorläufig ergänzende Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 AsylbLG von Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen sei. Der Umstand, dass er nicht dem förderungsfähigen Personenkreis für Leistungen der BAB angehöre, stehe einer Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung dem Grunde nach nicht entgegen; denn insofern komme es allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solche an. Ein Härtefall im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII liege ebenfalls nicht vor. Soweit der Antragsteller bei fehlender Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG vor der Schwierigkeit stehe, trotz seiner Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr vorhandene Bedarfslücke zu schließen, handele es sich gerade um das typische Problem aller Auszubildenden, die eine nicht bedarfsdeckende Ausbildungsförderung erhielten.

Durch Beschluss vom 19.10.2017 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 11.10.2017 bis zum Abschluss des bei ihr anhängigen Widerspruchsverfahrens vorläufig ergänzende Leistungen gemäß § 2 AsylbLG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Ferner hat sie der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt und diesem zugleich Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Angelegenheit sei eilbedürftig (= Anordnungsgrund im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG), weil der Antragsteller sein Existenzminimum allein mit Hilfe der Ausbildungsvergütung in Höhe von aktuell 291,92 EUR nicht sicherstellen könne. Zudem sei überwiegend wahrscheinlich, dass er von der Antragsgegnerin ergänzende Leistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen könne (= Anordnungsanspruch i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Der Ausschlussgrund des § 22 SGB XII sei vorliegend nicht entsprechend anwendbar. Anderenfalls würden Leistungsempfänger, die über § 2 AsylbLG eigentlich privilegiert werden sollten, gegenüber den Leistungsempfängern nach § 3 AsylbLG benachteiligt. Dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein und ergebe auch keinen Sinn. Es sei vielmehr gesellschaftspolitisch geradezu erwünscht, dass Asylbewerber eine Ausbildung aufnähmen, sich qualifizierten und einer sinnvollen Beschäftigung nachgingen, über die sie auch schneller die deutsche Sprache erlernen könnten. Daher sei die Ausbildung des Antragstellers auch ausländerrechtlich gestattet. Zumindest liege ein Härtefall i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor; denn auch insofern sei der gesellschaftspolitische Wunsch, Asylbewerber durch Aufnahme einer Ausbildung zu integrieren, zu berücksichtigen. Die Ausbildungsvergütung des Antragstellers liege aber so weit unter dem Existenzminimum, dass er bei Nichterhalt von Analogleistungen aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wäre, seine Ausbildung abzubrechen, nach Abbruch der Ausbildung jedoch wiederum Analogleistungen erhalte. Damit sei weder den Beteiligten noch der Gemeinschaft der Steuerzahler gedient, zumal die Ausbildungsvergütung bei Fortführung der Ausbildung im Rahmen der Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei. Dass der Antragssteller BAB nicht erlangen könne, sei nach summarischer Prüfung zwar glaubhaft. Es sei jedoch geboten, dass er entsprechende Hilfen beantrage und damit die Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfe.

Dagegen hat die Antragsgegnerin am 20.10.2017 Beschwerde eingelegt, soweit sie im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erbringen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehe Einigkeit, dass § 22 SGB XII auf Leistungsansprüche nach dem AsylbLG entsprechende Anwendung finde. Anderenfalls komme es zu einer Besserstellung von Personen, die dem § 2 AsylbLG unterfielen, gegenüber solchen, die nach § 19 SGB XII anspruchsberechtigt seien. Die von der Rechtsprechung gebildeten Härtefälle im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 AS 26/14 R Rn. 46) seien vorliegend nicht einschlägig.

Durch Bescheid vom 13.12.2017 hat die Bundesagentur für Arbeit den Antrag des Antragstellers auf Berufsausbildungsbeihilfe abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 56, 59 SGB III seien nicht erfüllt (vgl. Bl. 111 GA). Dagegen hat der Antragsteller am 28.12.2017 Widerspruch eingelegt.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftlich,

den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.10.2017 zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen sowie (am 16.11.2017), ihm Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren zu gewähren.

Abweichend von der Auffassung der Antragsgegnerin sei in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, dass § 22 SGB XII im Rahmen des § 2 AsylbLG entsprechende Anwendung finde. Die strikt analoge Anwendung des § 22 SGB XII konterkariere für alle Personen, die nicht aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 % kämen und über § 132 SGB III BAB beanspruchen könnten, den Willen des Gesetzgebers, den Arbeits- und Ausbildungsmarkt auch für Asylbewerber zu öffnen. Der Erhalt von Ausbildungsbeihilfe explizit für diese Personengruppe bedeute nicht, dass andere Asylsuchende von der Aufnahme einer Ausbildung ausgeschlossen werden sollten, wenn deren Vergütung unter dem Leistungsniveau von Asylbewerberleistungen liege. § 132 SGB III stelle diese spezielle Personengruppe lediglich besser. Jedenfalls aber sei ein Härtefall anzunehmen. Die Bundesagentur für Arbeit stimme einer Ausbildung ohnehin nur zu, wenn hierfür auf dem Arbeitsmarkt ein Bedarf bestehe, der nicht mit Deutschen oder klar bleibeberechtigten Ausländern gedeckt werden könne. Auch die Einführung einer Ausbildungsduldung sei ein Hinweis darauf, dass Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt worden seien oder ein sonstiges Bleiberecht hätten, ein Weg in den deutschen Arbeitsmarkt eröffnet werden solle. Fiskalisch sei die Gewährung ergänzender Leistungen nach dem AsylbLG (während der Ausbildung) anstelle voller Leistungen (nach deren Abbruch) für die Antragsgegnerin im Übrigen günstiger. Die von ihr aufgezählten typischen Härtefälle i.S.v. § 22 Abs. 2 SGB XII seien schließlich nicht abschließend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Leistungs- und Ausländervorgänge der Antragsgegnerin sowie die Verwaltungsvorgänge der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, welche sich allein gegen die vom Sozialgericht ausgesprochene einstweilige Anordnung, nicht hingegen gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren richtet, ist begründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 11.10.2017 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren. Die geltenden gesetzlichen Regelungen sehen entsprechende Leistungen für den Antragsteller nicht vor.

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (i.S.v. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.

Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

Ausgehend hiervon ist die Angelegenheit zwar eilbedürftig (= Anordnungsgrund i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG); denn der Antragsteller kann seinen Lebensunterhalt allein mit Hilfe seines Ausbildungsgeldes nicht sicherstellen. Er hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, von der Antragsgegnerin ab dem 11.10.2017 (= Eingang des Eilantrags bei dem Sozialgericht) Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB XII beanspruchen zu können (= Anordnungsanspruch i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG).

a) Zwar ist der Antragsteller, der sich im Bundesgebiet aufhält und im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG ist, grundsätzlich nach dem AsylbLG leistungsberechtigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Dabei ist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII (abweichend von §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG) auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich - wie unstreitig der Antragsteller - seit (mindestens) 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

b) Der Antragsteller unterfällt jedoch dem Leistungsausschluss des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII. (Lediglich) in besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden (S. 2).

aa) Abweichend von der Auffassung des Antragstellers bezieht sich die in § 2 Abs. 1 AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des SGB XII auch auf § 22 SGB XII (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2017 - L 7 AY 18/17 ER-B Rn. 7; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2010 - L 23 AY 1/07 Rn. 31, und Beschluss vom 15.11.2005 - L 23 B 1008/05 AY ER Rn. 19; SG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2017 - S 10 AY 92/16 ER Rn. 14, vom 15.04.2016 - S 10 AY 25/16 ER Rn. 5 und vom 07.09.2016 - S 28 AY 56/16 ER Rn. 5; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2005 - S 38 AY 13/05 ER Rn. 5; Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 2 AsylbLG Rn. 27; Oppermann in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 AsylbLG Rn. 129; Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 22 Rn. 12). Ob eine Vorschrift aus dem SGB XII im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechende Anwendung findet, ergibt sich aus dessen Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.

(1) Nach dem Wortlaut der Verweisungsvorschrift ("das SGB XII"), die zudem keine konkreten Normen des SGB XII für entsprechend anwendbar erklärt oder von der Anwendung ausnimmt, ist grundsätzlich der gesamte Regelungsbereich des SGB XII von der entsprechenden Anwendung umfasst. Dies gilt allerdings nur für diejenigen Normen, welche das Verhältnis des Leistungsberechtigten zum Leistungsträger berühren; denn § 2 Abs. 1 AsylbLG ordnet die entsprechende Anwendung des SGB XII in Abweichung von den §§ 3 bis 7 AsylbLG an, die - anders als §§ 8 ff. AsylbLG - ausschließlich dieses Leistungsverhältnis betreffen (vgl. dazu Hohm in AsylbLG, Loseblattsammlung § 2 Rn. 96 ff.). Da § 2 Abs. 1 AsylbLG die Vorschriften des SGB XII nur "entsprechend" für anwendbar erklärt, können die Vorschriften des SGB XII - vergleichbar einer sonstigen Analogie - allerdings nur dann Anwendung finden, wenn eine planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage besteht. Vorschriften des SGB XII sind also nur dann entsprechend anwendbar, wenn keine anderweitigen Regelungen im AsylbLG vorrangige Anwendung finden und die Vorschriften des SGB XII den Besonderheiten des verweisenden AsylbLG hinreichend Rechnung tragen (Hohm, a.a.O. § 2 Rn. 100 ff. Oppermann, a.a.O., § 2 Rn. 110). Dies entspricht im Übrigen auch dem Zweck der Verweisung in § 2 Abs. 1 AsylbLG, der einerseits die hiervon erfasste Gruppe von Leistungsberechtigten leistungsrechtlich besser stellen will als den Personenkreis, der dem § 1 Abs. 1 AsylbLG unterfällt, andererseits (lediglich) eine weitgehende Angleichung des Leistungsrechts an das Sozialhilfehilferecht erreichen will (vgl. zu alledem Hohm, a.a.O. § 2 Rn. 109). Bei der Beurteilung, ob die jeweilige Vorschrift des SGB XII den Besonderheiten des AsylbLG hinreichend Rechnung trägt, sind insbesondere die Entstehungsgeschichte, Systematik und der Zweck des AsylbLG auf der einen Seite sowie Sinn und Zweck des in Bezug genommenen SGB XII bzw. der jeweiligen Sozialhilfevorschrift auf der anderen Seite zu berücksichtigen (Hohm, a.a.O., § 2 Rn. 101; Oppermann, a.a.O. § 2 Rn. 110).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Ausschlussgrund des § 22 SGB XII vorliegend anwendbar.

(a) Es handelt sich bei § 22 SGB XII um eine Vorschrift, die das Verhältnis des Leistungsberechtigten (hier des Antragstellers) zur Antragsgegnerin als zuständiger Leistungsträgerin nach dem AsylbLG betrifft. Hierunter fallen sämtliche Regelungen über Art, Form und Umfang der Leistungsgewährung inklusive der Bestimmungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (Hohm, a.a.O. § 2 Rn. 105; Oppermann, a.a.O. § 2 Rn. 109). Der Ausschlussgrund des § 22 SGB XII gehört zu den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des 2. Kapitels der SGB XII (§§ 17 bis 26 SGB XII), die den Anspruch auf Leistungen - hier den Umfang der Leistungsgewährung - regeln (vgl. Oppermann, a.a.O. § 2 Rn. 115).

(b) Die Ausschlussnorm des § 22 SGB XII wird ferner nicht durch speziellere Regelungen des AsylbLG verdrängt; denn dieses Gesetz enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Leistungen nach dem AsylbLG während der Absolvierung einer Ausbildung.

(c) Der Anwendung des § 22 SGB XII stehen überdies nicht etwaige zu berücksichtigende Besonderheiten des AsylbLG entgegen; denn der Sinn des § 22 Abs. 1 SGB XII, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R Rn. 24 ff., und Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R Rn. 21 ff.), gilt gleichermaßen für das - ebenfalls existenzsichernde Leistungen vorsehende - Leistungsregime des AsylbLG.

Der Senat verkennt insofern nicht, dass Bezieher von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, welche gegenüber den Leistungen nach dem SGB XII eingeschränkt sind, bei Aufnahme einer (i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB XII dem Grunde nach förderungsfähigen) Ausbildung weiterhin (ergänzende) existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 3 AsylbLG beanspruchen können. Für sie ist weder die entsprechende Anwendung der Ausschlussnorm des § 22 SGB XII angeordnet, noch enthält das AsylbLG eine solche Regelung. Ebenso dürfte sich eine analoge Anwendung des § 22 SGB XII auf jenen Personenkreis - vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsachverfahren - verbieten, weil es an einer dem gesetzgeberischen Plan zuwider laufenden Regelungslücke fehlt; denn anknüpfend an die vom Gesetzgeber angelegte Systematik des AsylbLG, für bestimmte Bereiche auf Vorschriften des SGB XII zu verweisen (vgl. §§ 2, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 4 und 5 AsylbLG), hat der Gesetzgeber im weiteren Verlauf diverse Einschränkungs- oder Ausschlusstatbestände (z.B. § 1a Nr. 1 AsylbLG), die er für notwendig hielt, jeweils gesondert innerhalb des AsylbLG geregelt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.06.2001 - 12 B 795/00 Rn. 7, zu der Vorgängervorschrift des § 26 BSHG; an einer planwidrigen Regelungslücke zweifelnd LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2008 - L 8 B 32/08 AY ER Rn. 26). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dabei eine dem § 22 SGB XII entsprechende Regelung für Grundleistungsbezieher versehentlich nicht in das AsylbLG aufgenommen hat, sind dem Senat jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Etwa rechtspolitisch zu beklagende Wertungswidersprüche innerhalb des AsylbLG muss die Rechtsprechung daher hinnehmen (OVG NRW, a.a.O. Rn. 9). Sie können insbesondere nicht dazu führen, die Regelung des § 22 SGB XII - abweichend von dem Zweck des § 2 Abs. 1 AsylbLG - nicht auf Analogleistungsberechtigte anzuwenden; denn § 2 Abs. 1 AsylbLG will lediglich eine (weitgehende) Angleichung des Leistungsrechts an das Sozialhilferecht sicherstellen (s.o.). Eine Besserstellung gegenüber unmittelbar nach dem SGB XII Leistungsberechtigten, wie sie bei Nichtanwendung des § 22 SGB XII auf Analogleistungsberechtigte eintreten würde, hat der Gesetzgeber hingegen nicht beabsichtigt.

bb) Die Voraussetzungen des (somit entsprechend anwendbaren) § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind vorliegend erfüllt.

(1) Der Antragsteller befindet sich seit August 2017 in einer im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. Eine Ausbildung ist dann dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie abstrakt, d.h. unabhängig von in der Person des Auszubildenden liegenden Ausschlussgründen, förderungsfähig ist (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R Rn. 20 ff. zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausschlussnorm des § 7 Abs. 5 SGB II; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2005 - L 23 B 1008/05 AY Rn. 19). Bei der in Rede stehenden Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker handelt es sich um eine solche unter die Regelungen des BAföG fallende, dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung (vgl. §§ 60 ff. SGB III i.V.m. § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom 01.08.2014).

(2) Dass die Ausbildung des Antragstellers tatsächlich nicht nach dem BAföG gefördert wird (vgl. den ablehnenden Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 13.12.2017), ist im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB XII hingegen ebenso ohne Belang wie die Frage, aus welchen individuellen Gründen keine Förderung erfolgt, Leistungen nach dem BAföG bzw. dem SGB III hier also möglicherweise ausgeschlossen sind, weil der Antragsteller nicht zu dem von § 8 BAföG bzw. § 59 i.V.m. § 132 SGB III erfassten förderungsfähigen Personenkreis gehört (vgl. insofern zu § 8 BAföG LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2017 - L 7 AY 18/17 ER-B Rn. 8). § 22 Abs. 1 SGB XII stellt nach seinem Wortlaut ("deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist"), der Entstehungsgeschichte (als Nachfolgevorschrift des § 26 BSHG) und seinem Sinn und Zweck allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der konkreten Ausbildung, nicht hingegen auf individuelle, in der Person des Auszubildenden liegende Umstände bzw. darauf ab, ob eine abstrakt förderungsfähige Ausbildung nur einer bestimmten Personengruppe offensteht (BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R Rn. 20 ff. zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausschlussnorm des § 7 Abs. 5 SGB II und Rn. 40 zu den Personengruppen Auszubildender ohne oder mit Behinderungen); denn die im BAföG und im SGB III vorgesehenen Ausbildungsförderungsmöglichkeiten, welche die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, sind nach der gesetzgeberischen Konzeption des Sozialleistungssystems abschließend. Das gilt insbesondere auch für gestattete bzw. geduldete Asylbewerber, die nur unter den in § 59 SGB III (i.d.F. vom 01.01.2016) bzw. in der Übergangsregelung des § 132 SGB III (i.d.F. ab 06.08.2016) genannten Voraussetzungen in den förderungsfähigen Personenkreis für Leistungen nach §§ 56 und 122 SGB III einbezogen sind. Die Sozialhilfe hingegen soll - wie bereits erwähnt - von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freigehalten werden und keine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" sein (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 4/7b AS 28/06 R Rn. 24 ff., und BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R Rn. 21 ff.). Dies muss gleichermaßen für den unter § 2 Abs. 1 AsylbLG fallenden Personenkreis gelten (s.o.).

Abweichend von der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei den in § 59 bzw. § 132 SGB III statuierten Merkmalen im Übrigen auch um individuelle Voraussetzungen für eine Förderung nach dem SGB III, die keinen Einfluss auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der in Rede stehenden Ausbildung haben; denn der Grund, aus dem der Antragsteller nach dem SGB III bzw. BAföG (möglicherweise) nicht gefördert wird, ist in seiner Person, nicht hingegen in der Art seiner Ausbildung begründet (so auch SG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2017 - S 10 AY 92/16 ER Rn. 18 für § 59 Abs. 2 SGB III).

(3) Ob der Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 SGB XII verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben. Allein unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kann der Senat keine Leistungen zuerkennen, die der Antragsteller nur unter Missachtung der gesetzlichen Regelungen (contra legem) beziehen könnte. Er ist vielmehr an die gesetzlichen Regelungen gebunden.

Auch eine Aussetzung des vorliegenden Verfahren und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 1037/10 zu 3.b); denn eine zeitnahe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die dem Eilbedürfnis eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entspräche, wäre nicht zu erwarten. Dem Antragsteller bleibt es indes unbenommen, gegen den vorliegenden Beschluss des Senats Verfassungsbeschwerde einzulegen und dabei ggf. eine einstweilige Regelung durch das Bundesverfassungsgericht zu suchen.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang allerdings ergänzend darauf hin, dass der Gesetzgeber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R Rn. 29; vgl. aber auch den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Mainz vom 18.04.2016 - S 3 AS 149/16) nicht gehalten ist, Ausbildungszeiten außerhalb des von ihm geschaffenen besonderen Systems der Ausbildungsförderung (nach dem SGB III bzw. BAföG) zu fördern.

Ebenso wenig rechtfertigt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren - die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG während der Ausbildung des Antragstellers. Einzuräumen ist zwar, dass § 22 Abs. 1 SGB XII auf Bezieher von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG keine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung finden dürfte (s.o.). Selbst wenn der Gesetzgeber eine dem § 22 Abs. 1 SGB XII vergleichbare Ausschlussregelung für Bezieher von Grundleistungen aufgrund eines Versehens nicht getroffen haben sollte, kann dies jedenfalls nicht dazu führen, dass Bezieher von Analogleistungen privilegiert und - abweichend von der in § 2 Abs. 1 AsylbLG angeordneten (entsprechenden) Anwendung des SGB XII - insofern gleichgestellt werden. Allenfalls wäre diese (unterstellte planwidrige) Regelungslücke im Wege einer Analogie des § 22 SGB XII zu Lasten der Bezieher von Grundleistungen zu schließen. Überdies führte eine solche Gleichstellung - wie bereits ausgeführt - zugleich zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII bzw. SGB II, die bei Aufnahme einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gemäß § 22 Abs. 1 SGB XII bzw. § 7 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind. Jedenfalls die Integration des letztgenannten (erwerbsfähigen) Personenkreises in den Arbeitsmarkt ist aber ebenso gewollt wie die des Antragstellers im vorliegenden Fall.

cc) Eine der in § 22 Abs. 2 SGB XII unter Ziffer 1 bis 3 SGB III genannten, abschließend aufgeführten (Rück-)Ausnahmen von dem Anspruchsausschluss des § 22 Abs. 1 SGB XII liegt hier unstreitig nicht vor. Die Auffassung des Antragstellers, unter jene Ausnahmevorschrift fielen sämtliche Auszubildende, die - wie er - lediglich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung seien und daher nicht zu dem förderungsfähigen Personenkreis des § 59 SGB III gehörten, lässt sich bereits mit dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbaren und entbehrt jeder Grundlage.

dd) Der Antragsteller hat auch nicht deshalb einen Leistungsanspruch, weil ein besonderer Härtefall i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII gegeben sein könnte (vgl. zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R Rn. 32 ff.). Ein solcher Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber in Kauf genommen wird. Mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, muss der Ausschluss von der Ausbildungsförderung als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen (BSG, a.a.O.).

Ausgehend hiervon ist allein der Umstand, dass der Antragsteller die begonnene Ausbildung aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wegen evtl. mangelnder Förderung nach dem SGB III bzw. BAföG, möglicherweise nicht fortführen kann, nicht geeignet, einen besonderen Härtefall zu begründen (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 34). Es bedarf vielmehr außergewöhnlicher Umstände, um die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII zu erfüllen (vgl. hierzu ausführlich auch SG Berlin, Beschluss vom 14.03.2005 - S 38 AY 13/05 ER Rn. 10 ff.). Besondere (atypische) Umstände des Einzelfalls, welche es - über den ggf. notwendigen Abbruch der Ausbildung hinaus - als unzumutbar erscheinen lassen, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verweigern (BSG, a.a.O., Rn. 34 ff.), hat dieser jedoch nicht glaubhaft gemacht.

(1) Insbesondere hat der Antragsteller weder einen wesentlichen Teil der Ausbildung bereits absolviert, noch droht der bevorstehende Abschluss unverschuldet (etwa aufgrund einer Erkrankung) an Mittellosigkeit zu scheitern (vgl. hierzu BSG, a.a.O. Rn. 35). Der Antragsteller hat die auf dreieinhalb Jahre angelegte Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker vielmehr erst zum 01.08.2017 aufgenommenen und befindet sich daher noch im ersten Lehrjahr. Auf einen etwaigen Vertrauenstatbestand (vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2008 - L 8 B 32/08 AY ER Rn. 25) kann sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht mit Erfolg berufen; denn die Antragsgegnerin hat ihn bereits vor Aufnahme der Ausbildung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm für die Zeit der Ausbildung keine Leistungen nach dem AsylbLG zustehen, und entsprechende Leistungen abgelehnt.

(2) Ein besonderer Härtefall ist ferner nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass die konkrete Ausbildung bei objektiver Betrachtung die einzige Chance des Antragstellers darstellt, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten (vgl. hierzu BSG, a.a.O. Rn. 37). Der Antragsteller hat schon nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er soziale und/oder persönlichkeitsbedingte Defizite aufweist, die ihm andere (berufliche) Entwicklungsmöglichkeiten verschließen.

Dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausländerbehördlich untersagt ist, hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Dagegen spricht vielmehr, dass die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers bis zur Aufnahme der Ausbildung (im August 2017) mit der Nebenbestimmung versehen war, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Antrag von der Ausländerbehörde erlaubt werden kann. Unabhängig hiervon entspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, bei allen in Ausbildung befindlichen Leistungsempfängern nach dem AsylbLG, denen die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ausländerbehördlich untersagt ist, eine besondere Härte i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII anzunehmen. Damit würde ggf. eine ganze Gruppe von Auszubildenden dem Grundsatz des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII entzogen und für einen zahlenmäßig nicht unerheblichen Personenkreis eine Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene", nämlich der des § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB II, gewährt. Dies wäre durch die systematisch als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegende Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht mehr gedeckt und liefe der allgemeinen Zielrichtung des Satzes 1 dieser Norm zuwider (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 14.03.2005 - S 38 AY 13/05 ER Rn. 10 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 in BVerwGE 61, 352, 359 zur Vorgängernorm); denn das Sozialhilferecht soll gerade nicht die Grundlage dafür hergeben, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen (s.o.; ferner BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 29/84 Rn. 10).

(3) Selbst wenn eine Förderung der Ausbildung des Antragstellers nach dem SGB III bzw. BAföG ausgeschlossen wäre, weil der Antragsteller nicht zu dem nach § 8 BAföG bzw. §§ 59 bzw. 132 SGB III förderungsfähigen Personenkreis gehören sollte, begründete auch dies keinen Härtefall. Eine besondere Härte kann regelmäßig nicht daraus hergeleitet werden, dass die Voraussetzungen für die Förderung nach dem BAföG nicht erfüllt werden (BSG, a.a.O. Rn. 38). Zudem stellt die Beschränkung der Ausbildungsförderung für gestattete und geduldete Ausländer, die nur unter den in §§ 59, 132 SGB III bestimmten Voraussetzungen in den förderungsfähigen Personenkreis für Leistungen nach §§ 56 und 122 SGB III (= Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld) einbezogen werden, eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dar, die jedenfalls nicht über die Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII unterlaufen werden darf (vgl. insofern zu § 8 BAföG auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2005 - L 23 B 1008/05 AY ER Rn. 20).

Ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2a BAföG bzw. §§ 59 und 132 SGB III hier - abweichend von dem ablehnenden Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 13.12.2017 - erfüllt sind, namentlich bei dem (nicht geduldeten) Antragsteller ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (vgl. § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III), obwohl sein Asylantrag durch das BAMF abgelehnt wurde (vgl. bzgl. der bislang nicht gefestigten sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung dieser Tatbestandsvoraussetzung in § 132 SGB III BVerfG, Beschluss vom 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17 Rn. 20 f., und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2017 - L 14 AL 52/17 B ER Rn. 25 ff.), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, in dem allein Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Streitgegenstand sind, keiner abschließenden Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Asylbewerber, deren Aufenthalt - wie beim Antragsteller - lediglich gestattet ist, die aber nicht aus einem der vom BAMF ermittelten Länder mit einer Gesamtschutzquote von über 50 v.H. stammen, integrations- und bildungspolitisch wünschenswert oder sogar verfassungsrechtlich geboten ist; denn diese Fragen sind innerhalb des besonderen (primären) Leistungssystems des SGB III bzw. BAföG zu klären, welches die Ausbildungsförderung nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend regelt. Insofern ist es dem Antragsteller unbenommen, gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten (einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und bei negativem Ausgang ggf. auch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde) auszuschöpfen.

(4) Eine besondere Härte lässt sich schließlich auch nicht mit Blick darauf begründen, dass Bezieher von Grundleistungen, die eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufnehmen, nicht von Leistungen nach § 3 AsylbLG ausgeschlossen sind (s.o.). Da der Gesetzgeber einen - dem § 22 SGB XII entsprechenden - Anspruchsausschluss für jenen Personenkreis (selbst wenn dies aufgrund eines Versehens geschehen sein sollte) nicht geregelt hat (s.o.), sind jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes -rechtspolitisch möglicherweise zu beklagende - Wertungswidersprüche hinzunehmen (s.o.).

2. Dem (bedürftigen) Antragsteller steht ab Eingang des Prozesskostenhilfeantrags (am 16.11.2017) auch für das zweitinstanzliche Verfahren gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu, ohne dass es insofern auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung ankommt (vgl. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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