L 7 SO 2855/18 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 1855/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2855/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozesskostenhilfe als Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege kann nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligt werden. Mit dem Tod des Antragstellers wird sein Prozesskostenhilfeantrag gegenstandslos.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2018 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht gegeben sind. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das von der in 2018 verstorbenen Antragstellerin vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) angebrachte und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossene einstweilige Rechtsschutzverfahren S 16 SO 1855/18 ER scheidet aus.

1. Der Senat legt das Begehren dahingehend aus, dass die anwaltliche Bevollmächtigte der verstorbenen Antragstellerin "namens und in Vollmacht des noch unbekannten Rechtsnachfolgers" sich mit der Beschwerde ausschließlich gegen die in dem angefochtenen Beschluss des SG vom 9. Juli 2018 verfügte Ablehnung von PKH wendet und die Bewilligung von PKH für das abgeschlossene einstweilige Rechtsschutzverfahren S 16 SO 1855/18 ER begehrt. Dabei wirkt die nach dem Tod der Antragstellerin eingelegte Beschwerde für und gegen den (unbekannten) Rechtsnachfolger, nachdem die Vollmacht zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht mit dem Tod der früheren Antragstellerin endete (§ 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 86 Zivilprozessordnung (ZPO)) und eine Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf die Fortgeltung der Prozessvollmacht nicht eingetreten ist (§ 202 SGG i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO; ferner Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 15/10 R - BSGE 110, 93 - juris Rdnr. 11).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil PKH als Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligt werden kann (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2012 - L 9 SO 516/11 B - juris Rdnr. 14 ff.; Beschluss vom 29. März 2017 - L 9 SO 53/17 B - juris Rdnrn. 6 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. April 2015 - L 3 SB 2/15 B PKH - juris Rdnr. 12; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - L 7 KA 55/12 B PKH - juris Rdnr. 3; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 17. September 2012 - 9 ZB 12.744 - juris Rdnr. 1; Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 10 M 20.12 - juris Rdnr. 3; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 5 BS 272/00 - juris Rdnrn. 4 ff.; Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 3 WF 72/10 - juris Rdnr. 7; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 8 W 4/10 - juris Rdnr. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 2016 - I 24 W 14/16 - juris Rdnr. 5; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 91; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 119 Rdnr.15; Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 114 Rdnr. 12; Reichling in Beck´scher Online-Kommentar ZPO, Stand 1. Juli 2018, § 114 Rdnr. 26; Wache in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 114 Rdnr. 41; a.A. z.B. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - L 9 B 28/09 SO PKH - juris Rdnr. 6; Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - L 3 AL 39/12 B ER - juris Rdnr. 13; Thüringer LSG, Beschluss vom 15. April 2014 - L 8 SO 1450/12 B - juris Rdnr. 8, wonach bei einer verzögerten Entscheidung die Bewilligung von PKH für die Zeit bis zum Ableben in Betracht komme). Mit dem Tod der Partei (bzw. des Beteiligten) wird ihr PKH-Antrag gegenstandslos. Eine Bewilligung von PKH darf nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr erfolgen. Es ist nicht Zweck der PKH, dem Rechtsanwalt, der die PKH begehrende Partei vertritt, einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Mit dem Tod des Antragstellers erledigt sich das bisherige Bewilligungsverfahren. Denn maßgebend für die Bewilligung von PKH ist stets, ob ein Antragsteller der Hilfe - noch - aktuell bedarf. Dem verstorbenen Antragsteller kann PKH nicht mehr bewilligt werden, auch wenn das Gericht bei zügiger Bearbeitung des Antrags über diesen zu dessen Lebzeiten entschieden hätte. Ist im Zeitpunkt des Todes des Antragstellers über sein PKH-Gesuch noch nicht entschieden, ist die Bewilligung von PKH für den oder die Rechtsnachfolger - auf einen entsprechenden gesonderten Antrag - nur dann möglich, wenn bei ihnen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH vorliegen und für die Hauptsache weiterhin Erfolgsaussicht besteht.

3. Unter Beachtung dieser Grundsätze scheidet vorliegend eine Bewilligung von PKH für das vor dem SG anhängig gewesene einstweilige Rechtsschutzverfahren S 16 SO 1855/18 ER aus. Das PKH-Bewilligungsverfahren der Antragstellerin hat sich mit deren Tod erledigt. Die Bewilligung von PKH zugunsten der verstorbenen Antragstellerin kommt nicht mehr in Betracht. Der oder die Rechtsnachfolger haben weder das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dessen Abschluss aufgenommen bzw. fortgeführt noch einen eigenen PKH-Antrag gestellt. Unabhängig davon, dass die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Rechtsnachfolger nicht bekannt sind, hätte eine Rechtsverfolgung in dem oben bezeichneten Verfahren vor dem SG nach dem Tod der Antragstellerin mangels Anordnungsgrund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Danach ist nicht entscheidungsrelevant, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt ihres Ablebens einen Anordnungsanspruch auf (weitere) Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für Dezember 2017 in Höhe von 1.747,50 EUR, für Januar 2018 in Höhe von 858,00 EUR, für Februar 2018 in Höhe von 1.300,00 EUR und für März 2018 in Höhe von 3.425,00 EUR glaubhaft gemacht hatte.

3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gem. § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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