L 4 SO 79/17

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 SO 3/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 79/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme von Umzugskosten.

Der Kläger ist im Jahr 1945 geboren. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 sowie dem Merkzeichen "G". Seit April 2013 bezieht er Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er eine Kündigung seines Vermieters zum 30. Juni 2014 erhalten habe und umziehen müsse. Er werde ab dem 1. Juni 2014 eine neue Wohnung in der T. für 426,35 Euro monatlich beziehen und beantrage dafür die Übernahme der Umzugskosten und der Doppelmieten für den Monat Juni 2014. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Mai 2014 mit, dass sie dem Umzug grundsätzlich zustimme und sie die Doppelmieten übernehme. Hinsichtlich der Übernahme der Umzugskosten bat sie um weitere Erläuterung. Der Kläger teilte der Beklagten dazu in einem am 20. Mai 2014 geführten Telefonat sowie mit Schreiben vom 21. Mai 2014 mit, dass er für einen symbolischen Betrag die Möbel (Bett, Stühle, Schrank, Couch und Kommode) aus seiner bisherigen möblierten Wohnung habe übernehmen können, dass er ca. 2.000 Bücher besitze und dass er den Umzug wegen seiner Beinverletzung nicht selbst durchführen könne, weil er nichts tragen könne. Mit Bescheid vom 26. Mai 2014 bewilligte die Beklagte die Doppelmiete bzw. die Übernahme der Mietkaution und wies den Kläger darauf hin, dass er den Umzug in Selbsthilfe durchzuführen habe. Anfallende Kosten für Mietwagen einschließlich Treibstoff könnten nach Rechnungsvorlage der Autovermietung erstattet werden; er sei verpflichtet, sich hierfür um ein preisgünstiges Angebot zu bemühen und Preisvergleiche vorzunehmen. In einem weiteren Telefonat wies der Kläger die Beklagte erneut darauf hin, dass er den Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführen könne; er habe auch keine Freunde oder Nachbarn, die ihm behilflich sein könnten. Der Kläger wurde von der Beklagten aufgefordert, ein ärztliches Attest, welches die Notwendigkeit der Fremdhilfe bestätige, sowie drei Kostenvoranschläge von Umzugsfirmen einzuholen und vorzulegen.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte der Kläger mit, dass er den Umzug mit Hilfe der Firma S. (sechs Männer/5 Stunden) durchgeführt habe und reichte deren Rechnung vom 18. Juni 2014 in Höhe von 761,60 Euro mit der Bitte um Kostenerstattung sowie die Kopie seines Schwerbehindertenausweises ein.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2014 lehnte die Beklagte die Übernahme der Umzugskosten ab, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Umzug in Selbsthilfe durchzuführen. Er habe weder ein ärztliches Attest noch die verlangten Kostenvoranschläge eingereicht. Es sei daher nicht möglich gewesen, einen Kostenvergleich vorzunehmen. Soweit er die Rechnung bereits beglichen habe, liege auch seine Hilfebedürftigkeit nicht mehr vor.

Dagegen erhob der Kläger am 18. Juli 2014 Widerspruch. Der Umzug sei notwendig gewesen, da er seine bisherige Wohnung zum 30. Juni 2014 habe räumen müssen und er glücklicherweise rasch eine kostengünstige Wohnung gefunden habe, die er mit seiner Gehbehinderung erreichen könne. Ende Mai 2014 hätten drei der von ihm angefragten Umzugsfirmen (Fa. B., Fa. O. und Fa. K.) erst wieder ab August/September freie Termine anbieten können. Aufgrund des Termindrucks habe er sich daher notgedrungen an eine kleine Umzugsfirma gewandt. Diese arbeite ohne großen Verwaltungsaufwand, ihm sei nach Inaugenscheinnahme des Transportgutes ein telefonisches Angebot erstellt worden. Er halte den in Rechnung gestellten Betrag für sehr günstig. Er habe die Beklagte auch mehrfach auf seine Gehbehinderung durch Übersendung einer Kopie des Behindertenausweises hingewiesen; er habe daher, auch aus Kostengründen, auf die Übersendung eines weiteren ärztlichen Attestes verzichtet.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2014 als unbegründet zurück. Nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII könnten Umzugskosten nur bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen werden. Trotz des Hinweises des Fachamtes habe der Kläger weder ein ärztliches Attest noch die notwendigen Kostenvoranschläge gewerblicher Umzugsunternehmen vorgelegt, wie es nach der geltenden Fachanweisung zu fordern gewesen sei. Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises stelle keinen Nachweis dar, dass er den Umzug nicht habe in Eigenregie durchführen können, da daraus der Grund der Schwerbehinderung nicht erkennbar werde. Er sei auch verpflichtet gewesen, Kostenvoranschläge von drei gewerblichen Umzugsunternehmen vorzulegen. Im Übrigen komme eine nachträgliche Genehmigung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII nicht in Betracht.

Gegen den ihm am 9. Dezember zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 7. Januar 2015 Klage erhoben und mitgeteilt, dass ein Freund ihm die Kosten für den Umzug vorgestreckt habe, um den notwendigen Umzug zu ermöglichen.

Mit Urteil vom 5. September 2017 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII könnten Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung solle nach Satz 6 der Vorschrift erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst werde oder aus anderen Gründen notwendig sei und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden könne. Dass der Umzug des Klägers notwendig gewesen sei, ergebe sich hier aus den Umständen und sei zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Umzugskosten seien auch angemessen. Die Kostenübernahme für einen gewerblich organisierten Umzug komme nämlich ausnahmsweise in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte wegen Alters, Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sei, den Umzug selbst durchzuführen. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Kläger nachgewiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen und wegen seiner Gehbehinderung nicht in der Lage gewesen ist, den hier notwendigen Umzug in Eigenregie durchzuführen. Dies ergebe sich ohne Zweifel aus dem bereits bei Antragstellung auf Grundsicherung im April 2013 vorgelegten Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 60 sowie dem Merkzeichen "G" ("erhebliche Gehbehinderung") und der Tatsache, dass der Kläger im Rahmen der ihm gewährten Leistungen auf Grundsicherung auch den entsprechenden Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII erhalte. Es habe insoweit keiner weiteren ärztlichen Bescheinigung bedurft. Darüber hinaus ergebe sich aus dem in der Akte des Versorgungsamtes vorliegenden fachärztlich-chirurgischen Gutachten von Frau Dr. W. vom 12. November 2014, dass der Kläger nach einem Unfall im Jahre 1976 an einer hochgradigen Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes, einer Beinverkürzung sowie ein Streckdefizit des Kniegelenkes, ein Lymphödem im Ober- und Unterschenkelbereich sowie einer Bewegungsstörung des linken Hüftgelenkes leide. Hinsichtlich dieser Funktionsstörung sei der Kläger nicht besser gestellt als ein Unterschenkelamputierter. Der Kläger sei mit einem Gehstock nur eingeschränkt mobil bei deutlich verkürzter Gehleistung, welches insgesamt einen Grad der Behinderung von 60 rechtfertige. Danach lasse sich im Ergebnis ohne weiteres feststellen, dass der Kläger mit diesen gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage gewesen sei, einen Umzug in Eigenregie durchzuführen. Zudem habe er ebenso glaubhaft angegeben, dass er in seinem persönlichen Bereich niemanden habe, der ihm hätte Hilfe leisten können. Das Gericht sei ebenfalls der Auffassung, dass die vom Kläger geltend gemachten Kosten in Höhe von 761,60 Euro im Hinblick auf den Umfang und Zeitaufwand des zu transportierenden Umzugsgutes angemessen gewesen seien. Entgegen der Beklagten scheitere der hier geltend gemachte Anspruch auch nicht daran, dass der Kläger vor Abschluss des Vertrages mit dem Umzugsunternehmen weder einen Kostenvoranschlag noch die vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten einzuholen. Entgegen des Wortlautes in § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII könne darauf nämlich im Ausnahmefall verzichtet werden. Es sei der Rechtsgedanke des § 22 Abs. 5 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auch im SGB XII anwendbar, nach dem von dem Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden könne, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar gewesen sei, die Zusicherung einzuholen. Ein wichtiger Grund habe hier vorgelegen wegen des Zeitdrucks, dem der Kläger angesichts des Auszugstermins zum 30. Juni 2014 ausgesetzt gewesen sei; zumal die Beklagte über den Umzug, den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten und die Menge des Umzugsgutes rechtzeitig vorab in Kenntnis gesetzt worden sei und diesem auch bereits zugestimmt habe. Soweit der Kläger glaubhaft schildere, dass es ihm aus Zeitgründen nicht möglich gewesen sei, die entsprechende Anzahl an Kostenvoranschlägen einzureichen, sowie im Hinblick darauf, dass der Beklagten die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers bekannt gewesen sein dürften, lasse sich die Annahme eines wichtigen Grundes begründen und erscheine es hier nach der Auffassung der Kammer daher ausnahmsweise gerechtfertigt, eine Kostenübernahme auch im Nachhinein vorzunehmen. Der Hilfebedarf des Klägers bestehe schließlich fort. Denn die Freundeshilfe sei erkennbar dem Kläger lediglich vorgestreckt worden, nur anstelle des eigentlich verpflichteten Sozialhilfeträgers.

Gegen das am 19. September 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Oktober 2017 Berufung eingelegt. Sie wehrt sich gegen eine Analogie zur Vorschrift des § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II. Im Übrigen sei hier die Einholung eines ärztlichen Attests sowie von Kostenvoranschlägen durchaus zumutbar gewesen. Denn es sei zu bezweifeln, ob eine wirksame Kündigung zum 1. Juli 2014 überhaupt vorgelegen habe. Weiter bestehe der Bedarf nicht mehr fort, da die Rechnung des Umzugsunternehmens beglichen worden sei, und schließlich hätte der Freund, der die Rechnung beglichen habe, auch bei dem Umzug anpacken können, um die Kosten zu senken.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. September 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte tritt dem entgegen und beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Prozessakte und die Sachakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte nach § 155 Abs. 3, 4 und § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger 761,60 Euro zu zahlen. Denn er hat einen Anspruch in dieser Höhe aus § 35 Abs. 2 Sätze 5 und 6 SGB XII. Der Senat sieht von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab und verweist nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, der er nach Maßgabe der folgenden Ausführungen folgt.

1. Wie das Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass das Zustimmungserfordernis des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII nicht ausnahmslos gilt und bei Vorliegen einer Ausnahme auch ohne vorherige Zustimmung ein Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten bestehen kann. Ob dies – so das Sozialgericht – auf den Rechtsgedanken des § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II gestützt werden kann (so BayLSG, Urteil vom 24.9.2014 – L 8 SO 95/14; Nguyen, in: jurisPK-SGB II, § 35 Rn. 148, Stand 2/2018) oder ob dies aus den Grundsätzen über die Kostenerstattung für die selbst beschaffte Hilfe folgt (so Grube, in: ders./Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 35 Rn. 65, Einl. Rn. 60 ff.), kann dahinstehen; eine Durchbrechung des Zustimmungserfordernisses ist allgemein anerkannt (Berlit, in: LPK-SGB XII, § 35 Rn. 92, 94; Dauber, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 35 Rn. 75, Stand 8/2017; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 35 Rn. 60, Stand 6/2012) und gilt, wenn die Einholung der vorherigen Zustimmung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht möglich ist oder die Zustimmung treuwidrig vom Leistungsträger verzögert wird.

2. Der Senat folgt dem Sozialgericht auch in der Einschätzung, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme vom Zustimmungserfordernis vorlagen. Insbesondere kann dem nicht entgegengehalten werden, dass die Kündigung zum 1. Juli 2014 nicht wirksam und damit unbeachtlich gewesen sei. Denn nach den vorgelegten Unterlagen musste die Vermieterin des Klägers offenbar selbst aufgrund des Hausverkaufs ausziehen und konnte nicht weiter vermieten. Vor allem aber zog die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt die Kündigung und das Erfordernis eines raschen Umzugs nicht in Zweifel und beriet den Kläger nicht entsprechend; es wäre widersprüchlich, solche Zweifel nun – nach Jahren – anzumelden.

3. Schließlich hält auch der Senat den Hilfebedarf nicht für weggefallen, weil ein Freund des Klägers die Rechnung des Umzugsunternehmens zunächst beglichen hat. Zuwendungen, mit denen ein Dritter vorläufig – gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – einspringt, weil der Träger die Leistung nicht rechtzeitig bewilligt hat, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung (Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 23.2.2017 – L 4 AS 15/15 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11; LSG NRW, Beschluss. vom 19.7.2016 – L 7 AS 1055/16 B; näheres bei Wahrendorf, jurisPR-SozR 12/2012, Anm. 1). Dem Hilfesuchenden darf eine zwischenzeitliche Selbstbeschaffung der begehrten Leistung unter dem Gesichtspunkt einer Zweckverfehlung der ursprünglich beantragten Leistung nicht entgegengehalten werden (BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11). Gerade wegen der Unaufschiebbarkeit des Bedarfs darf der Hilfebedürftige bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung übergangsweise eine andere Regelung suchen. Soweit es nicht möglich ist, die Verpflichtungen aus eingegangenen Verbindlichkeiten stunden zu lassen, bliebe es dem Hilfebedürftigen etwa unbenommen, zu marktüblichen Konditionen ein verzinsliches Darlehen aufzunehmen. Soweit dadurch unabwendbar Mehrkosten entstünden, wären auch sie gegebenenfalls vom Träger der Grundsicherung zu erstatten (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn Hilfebedürftige vorrangig auf freiwillige und kostengünstigere Angebote Dritter zurückzugreifen, die auf freundschaftlicher oder familiärer Verbundenheit beruhen. Einen ursprünglich bestehenden Anspruch lassen solche Bemühungen nicht entfallen, wenn feststeht, dass dem Dritten im Falle des Obsiegens die zugewandten Leistungen zurückerstattet werden. So aber liegt es hier.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht billigem Ermessen.

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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