S 26 BK 2/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
26
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 26 BK 2/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 BK 2/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag für ihre Kinder F. und Fe. nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für die Monate Juni 2011 bis Januar 2012 hat. Insbesondere streiten die Beteiligten über die Berücksichtigung des anrechnungsfähigen Einkommens bei der Ermittlung des Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG.

Die 1960 geborene Klägerin und ihr 1959 geborener Ehemann haben zwei Söhne, F. (geboren am ... 1986) und Fe. (geboren am ... 1994). Bei F. wurde ein Grad der Behinderung von 70 und bei Fe. ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. F. lebt aufgrund seiner Behinderung unter der Woche in einer vollstationären Einrichtung in R. und wird für das Wochenende von seinen Eltern von der Einrichtung abgeholt und auch wieder gebracht. Mit Bescheid vom 27. Januar 2011 gewährte der Landkreis B., Sozialamt, F. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund seelischer Behinderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von insgesamt monatlich 726,22 EUR (darin enthalten 96,93 Euro als angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie Bekleidungshilfen in Höhe von monatlich 23,50 Euro) für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Oktober 2011 und mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 in Höhe von insgesamt monatlich 732,25 Euro (darin enthalten 98,28 Euro als angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie Bekleidungshilfen in Höhe von monatlich 23,50 Euro). Zur Deckung der Kosten des Heimaufenthaltes ist von der Klägerin und ihrem Ehemann kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII verlangt wurden. Das Kindergeld für F. i.H.v. ist gleichfalls bei der Klägerin und ihrem Ehemann verblieben und nicht an F. abgezweigt bzw. zur Finanzierung des stationären Aufenthaltes in R. mit herangezogen wurden.

Fe. lebte in dem streitbefangenen Zeitraum im elterlichen Haushalt und ging zur Schule. Für ihn erhielt die Klägerin gleichfalls Kindergeld in Höhe von 184 Euro.

Mit Bescheid vom 1. April 2011 bewilligte der Landkreis Börde der Klägerin, ihrem Ehemann und Fe. monatlich Wohngeld in Höhe von 129 Euro.

Der Ehemann der Klägerin war in der streitgegenständlichen Zeit als Bauarbeiter bei der Entsendefirma F. GmbH mit unterschiedlichen Einsatzorten und unterschiedlichen monatlichen Verdiensten beschäftigt. Im Jahr 2011 und im Jahr 2012 war er in B. bzw. in M. tätig. Seine Arbeitsbekleidung war abhängig von den unterschiedlichen Tätigkeiten, die er auf den Baustellen ausführte, und reichte von einer normalen Latzhose bis hin zu einer schnittfesten Hose und Kranführermontur. Jeden Monat zog der Arbeitgeber F. GmbH eine Winterbeschäftigungsumlage von dem Nettogehalt des Ehemannes der Klägerin ab.

Ab Februar 2012 standen die Klägerin und ihre Bedarfsgemeinschaft im Leistungsbezug nach dem SGB II, nachdem das Arbeitsverhältnis des Ehemannes mit der F. GmbH im Januar 2012 sein Ende fand. Gleichzeitig bekam der Ehemann der Klägerin ab dem 18. Januar 2012 ALG 1 i.H.v. 495,32 Euro.

Am 3. März 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kinderzuschlag bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 15. August 2011 lehnte die Beklagte den Antrag für die Zeit von April 2011 bis Juli 2011 ab und begründete dies hinsichtlich der Zeiträume Mai 2011 bis Juli 2011 damit, dass der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt sei. Anspruch auf Kinderzuschlag sei demnach ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 20. August 2011 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein. Darin führt die Klägerin aus, dass die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens für den Zeitraum Mai bis Juli 2011 nicht nachzuvollziehen sei. Es seien Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrtkosten, die Winterbeschäftigungsumlage und die Reinigung der Berufsbekleidung als weitere Werbungskosten nicht berücksichtigt wurden. Aufgrund der Erkrankung des Sohnes vielen zudem mehr Aufwendungen im Sinne einer privaten Nachhilfe an. Mit weiterem Schreiben vom 31. August 2011 führt die Klägerin weiter aus, dass sie nunmehr der Berechnungen der Beklagten hinsichtlich der Monate April und Mai 2011 zustimme. Ab Juli 2011 sei der Gesamtbedarf der Klägerin und ihrer Familienmitglieder jedoch nicht gedeckt. Sie verweist erneut auf die dargelegten berufsbedingten Mehraufwendungen des Ehemannes.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass das Einkommen ausreiche, den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu sichern. Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II liege nicht vor. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 Nummer 3 BKGG sei daher ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 28. September 2011, am 5. Oktober 2011 der Beklagten zugegangen, reichte die Klägerin die Verdienstabrechnungen für den August und September 2011 des Ehemannes bei der Beklagten ein. Dies legte die Beklagte als Neuantrag für den Zeitraum ab August 2011 aus und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 mit der Begründung ab, dass der Gesamtbedarf gedeckt sei. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 legte die Klägerin dagegen gleichfalls unter Bezugnahme auf erhöhte Werbungskosten Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2012 mit der Begründung zurück, dass das anzurechnende Einkommen ausreiche, um den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu sichern.

Am 12. Januar 2012 hat die Klägerin bei der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Magdeburg Klage mit dem Aktenzeichen S 26 BK 2/12 gegen den Bescheid vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 hinsichtlich der Monate Juni und Juli 2011 erhoben. Mit Schreiben vom 15. November 2012 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2012 gleichfalls Klage mit dem Aktenzeichen S 26 BK 19/12 hinsichtlich der Monate August 2011 bis Januar 2012 erhoben. Die Klägerin macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren geltend, dass die Fahrtkosten des Ehemannes zur Arbeitsstätte sowie Verpflegungsmehraufwendungen nicht korrekt ermittelt wurde und Reinigungskosten der Berufsbekleidung sowie die Winterbeschäftigungsumlage fälschlicherweise nicht berücksichtigt sei. Außerdem dürfe das Kindergeld für F. nicht als Einkommen angerechnet werden. Für Fe. müsse ein Mehrbedarf berücksichtigt werden. Außerdem dürfe eine im August 2011 zugeflossene Steuerrückerstattung in Höhe von 426 EUR sowie eine im Juni 2011 zugeflossene Kindergeldnachzahlung in Höhe von 920 EUR nicht auf 6 Monate aufgeteilt werden, da diese bereits im August 2011 kurz nach Erhalt der Leistungen verbraucht gewesen sei. Unter anderem sei damit ein notwendiger Urlaub für die Familie finanziert worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 20. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 und den Bescheid vom 21. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2012 abzuändern und der Klägerin monatlichen Kinderzuschlag für die Kinder Fe. und F. in Höhe von jeweils 140,00 EUR für die Monate Juni 2011 bis Januar 2012 zu bewilligen und auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren aus, dass der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft durch das Einkommen des Ehemannes der Klägerin gedeckt sei. Aufgrund fehlender Nachweise seien die Kosten für die Reinigung der Berufsbekleidung nicht absetzbar. Außerdem sei das Kind F. vom Leistungsbezug ausgeschlossen, da er sich in einer vollstationären Einrichtung befinde und eine Eingliederungshilfe nach dem SGB XII erhalte. Die Steuererstattung und die Kindergeldnachzahlung sei eine einmalige Einnahme, die gemäß § 11 SGB 11 jeweils über einen Zeitraum von 6 Monaten anzurechnen sei.

Mit Beschluss vom 12. August 2014 hat die Kammer die Verfahren mit dem Aktenzeichen S 26 BK 2/12 und S 26 BK 19/12 zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen S U 26 BK 2/12 verbunden. Am 29. April 2013 hat mit den Beteiligten bereits ein Erörterungstermin stattgefunden.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage zulässig, jedoch unbegründet.

Die Bescheide vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 und vom 21. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 6a Abs. 1 BKGG für die Kinder F. und Fe. für die streitigen Monate Juni 2011 bis Januar 2012. Zwar ist das Kind Fe. Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und hat in den streitigen Monaten Juni 2011 bis Januar 2012 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und Anspruch auf Kindergeld, allerdings waren die Klägerin und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft in den streitigen Monaten nicht hilfebedürftig nach § 9 SGB II. Sinn und Zweck des Kinderzuschlages gemäߧ 6a Abs. 1 BKGG ist es jedoch, dass Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird. Das insgesamt anzurechnende Einkommen und Vermögen der Klägerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft reichte jedoch aus, den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu sichern, so dass Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II nicht vorliegt. Das Einkommen und Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes im Sinne der §§ 11, 12 SGB II genügte, um den Lebensunterhalt der Klägerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft zu sichern.

Für den im ... 1986 geborene F. besteht für den streitigen Monat Januar 2012 bereits deswegen keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, da er das 25. Lebensjahr zu dem Zeitpunkt bereits überstieg. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag kommt indes für den streitigen Zeitraum Juni 2011 bis Januar 2012 außerdem nicht in Betracht, da F. nicht im Haushalt der Anspruchstellerin lebte. Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG ist es im Gegensatz zum Anspruch auf Kindergeld jedoch, dass das Kind, für das Kinderzuschlag beantragt wurde, im Haushalt des Anspruchsstellers lebt. Eine Haushaltsgemeinschaft ist dabei ein dauerhaftes örtlich verbundenes Zusammenleben in einer gemeinsamen Familienwohnung (vgl. BSG vom 7. März 1990, Az. 3 RK 16/89 sowie Kühl in jurisPK, Kommentierung zu § 6a BKGG Rn. 28). Die Klägerin und ihr Sohn F. bilden jedoch keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne der§§ 9, 7 SGB II. F. ist zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht auf Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach dem SGB II angewiesen. Er ist sogar von den Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen. Der Lebensunterhalt von F. wird in vollem Umfang vom Landkreis B. aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 27. Januar 2011 und vom 12. Oktober 2011 getragen. Die Klägerin und ihr Ehemann werden auch nicht über eine Kostenbeteiligungspflicht unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse in Anspruch genommen. Im Rahmen der Hilfen nach dem SGB XII ist der bürgerlichrechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes gedeckt, so dass die Klägerin oder ihr Ehemann gegenüber ihrem Kind für die Dauer der Unterbringung keinen tatsächlichen finanziellen Unterhalt mehr zu erbringen haben. Mit den Bewilligungsbescheiden des Landkreises B. ist nicht nur der notwendige Lebensunterhalt in der stationären Einrichtung R. gem. § 27 b Abs. 1 S. 1 SGB XII sichergestellt, sondern gleichfalls auch der notwendige Lebensunterhalt im Sinne einer Grundsicherung sowie Bekleidungshilfe und ein Barbetrag von knapp 100 Euro zur persönlichen freien Verfügung. F. ist daher nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen, so dass folglich auch kein Anspruch auf Bewilligung von Kinderzuschlag besteht (vgl. SG Münster, Urteil vom 27. Januar 2012, Aktenzeichen S 5 BK 22/11; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2011, Az. L 12 KG 2/07).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Hinblick auf die Rechtsfigur der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft. Diese Rechtsfigur wurde von dem Bundessozialgericht entwickelt in den Fällen, wo das Umgangsrecht von getrenntlebenden Elternteilen ausgeübt wurde. Für die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft genügt ein dauerhafter Zustand in der Form, dass das Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnt (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 75708 R). Sinn und Zweck der temporären Bedarfsgemeinschaft ist jedoch, dass damit das gesetzliche Umgangsrecht der Eltern zum Kind aufgrund des Einbezugs in den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft wahrgenommen werden kann. Anderenfalls wären die Elternteile finanziell nicht in der Lage, den Umgangskontakt zum Kind zu pflegen. Das BSG hat die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bei minderjährigen Kindern mit der besonderen Förderungspflicht des Staates gemäß Art 6 Abs. 1 GG begründet. Die besondere Förderungspflicht des Staates nach Art. 6 GG zur Gewährleistung des Umgangsrechts entfällt mit der Volljährigkeit. Mit der Volljährigkeit des Kindes (§ 2 BGB) endet jedoch die elterliche Sorge (Palandt, Kommentar zum BGB, § 1626 Rn. 26). Nach § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Zum Wohl des Kindes gehört gemäß 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft zur Wahrnehmung des Umgangsrechts ist auf Besuchszeiten eines volljährigen Kindes beim Umgangsberechtigten nicht anzuwenden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24. November 2011, Az. L 7 AS 1656/11 B ER). Daran ändert im vorliegenden Fall auch die Behinderung des Sohnes F. nichts. Darüber hinaus ist F. mit den Bescheiden des Landkreises Börde aufgrund der stationären Unterbringung eine Vollversorgung im Heim bewilligt wurden. Mit den darin enthaltenen Beträgen zur persönlichen Verfügung können Besuchs- und Ferienaufenthalte bei den Eltern unternommen werden.

Das für F. ausgezahlte Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 SGB 11 Einkommen des Kindergeldberechtigten. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss dabei unberücksichtigt bleiben, dass wegen der mit der Betreuung von behinderten Kindern verbundene besondere Belastungen bestehen (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 20. September 2012, Az. L 7 AS 402/11).

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch keine höheren Verpflegungsmehraufwendungen für den Ehemann als die von der Beklagten bereits berücksichtigten 6 Euro für mehr als 12-stündige Abwesenheit anzusetzen. Zwar stellt das BSG in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2012, Az. B 4 AS 27/12 R, nunmehr klar, dass eine Kappung per se auf 6 Euro nicht möglich ist, sondern vielmehr der Pauschbetrag die Berücksichtigung tatsächlich höherer Verpflegungsmehraufwendungen bei mindestens 12-stündiger Abwesenheit nicht ausschließt. Allerdings werden von der Klägerin höhere Verpflegungskosten des Ehemannes nicht substantiiert dargelegt und wurden auch trotz Aufforderung im Erörterungstermin vom 29. April 2013 nicht nachgewiesen. Eine Berücksichtigung von höheren Verpflegungsmehraufwendungen kommt dementsprechend nicht in Betracht.

Gleiches gilt auch für die von der Klägerin geltend gemachte Berücksichtigung von Reinigungskosten der Berufskleidung des Ehemannes. Eine steuerrechtliche Betrachtungsweise findet im Recht des Kinderzuschlags gerade keine Anwendungsmöglichkeit (vgl. jüngst BSG vom 19. Juni 2012, Az. B 4 AS 163/11 R). Im Recht der Grundsicherung können nur notwendige Ausgaben berücksichtigt werden. Dies unterscheidet das Kinderzuschlagsrecht vom Steuerrecht, wo die Aufwendungen lediglich durch den Beruf veranlasst werden müssen. Kleidungsstücke können im Recht der Grundsicherung daher nur dann als Abzugskosten berücksichtigt werden, wenn die Eigenart des Berufes spezifische Kleidung erfordert und die Reinigungskosten konkret nachgewiesen werden. Hierzu wurde die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Januar 2014 aufgefordert. Konkrete Nachweise hat die Klägerin nicht beigebracht und können von Amts wegen nicht ermittelt werden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die im August 2011 zugeflossene Steuerrückerstattung bzw. die im Juni 2011 zugeflossene Kindergeldnachzahlung nicht nur im Zuflussmonat zu berücksichtigen, sondern auf 6 Monate zu verteilen. Hierbei handelt· es sich um eine einmalige Einnahme, die gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf den sechsmonatigen Verteilzeitraum zu verteilen ist (vgl. BSG v. 29. November 2012, Az. B 14 AS U 33/12 R und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. August 2013, Az. L 5 AS 729/13 B ER). Daher ist für den Zeitraum Juni bis November 2011 ein monatlicher Betrag in Höhe von 153,33 Euro (920 Euro./. 6 Monate) und für den Zeitraum August 2011 bis Januar 2012 ein monatlicher Betrag in Höhe von 71 Euro (426 Euro./. 6 Monate) als Einkommen zu berücksichtigen.

Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Winterbeschäftigungsumlage, die durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert wird und vom Arbeitgeber direkt vom Nettolohn einbehalten wird, von dem berücksichtigungsfähigen Einkommen abzuziehen ist. Die Zahlung der Winterbauumlage dient letztlich dem Erhalt des Arbeitsplatzes und der ununterbrochenen Beschäftigung und ist von dem Arbeitnehmer unabhängig davon zu zahlen, ob er später tatsächlich Saison-Kurzarbeitergeld bezieht.

Eine höhere Berücksichtigung der Riesterrentenbeiträge als 5 Euro monatlich scheidet jedoch aus. Bei der Riesterrente wird der Mindesteigenbetrag von 5 Euro pro Monat staatlich gefördert und kann daher darüber hinaus gehend nicht berücksichtigt werden (vgl. BSG vom 9. November 2010, Az. B 4 AS 7/10 R).

Selbst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Lohnzuflusses pro Monat und außer Betrachtlassung eines monatlichen Durchschnittseinkommens sowie unter Berücksichtigung der dargelegten und nachgewiesenen Werbungskosten hat das Gericht keinen verbleibenden Bedarf für die Klägerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft errechnet. Vielmehr ist der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft durch das Einkommen gedeckt.

Für den Juni 2011 ist bei der Berechnung von dem Bruttolohn des Ehemannes laut Verdienstabrechnung Mai 2011 (Zufluss des Lohnes im Juni 2011) in Höhe von 2.364,62 Euro auszugehen. Davon sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 566,02 Euro sowie Kfz-Haftpflichtbeitrag in Höhe von 18,18 Euro, Beitragspauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 Euro, Riesterrentenbeitrag i.H.v. 5 Euro und Winterbauumlage i.H.v. 18,51 Euro abzuziehen. Hinzu kommen Fahrtkosten nach B. und M. an 18 Arbeitstagen (1. Juni bis 17. Juni 2011 57 Kilometer nach B. und vom 20. Juni - 23. Juni sowie 27. Juni - 30. Juni 2011 nach M. 43 Kilometer), die bei Berücksichtigung von 0,20 Euro für die Gesamtstrecke von 940 Kilometer 182,80 Euro ergeben. Bei einer Berücksichtigung von 16 Tagen mit mehr als 12-stündiger Abwesenheit ist ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von jeweils 6 Euro, also von insgesamt 96 Euro, einzubeziehen. Die Summe der Aufwendungen liegt demnach bei 350,49 Euro. Außerdem beträgt der Freibetrag gemäß § 11 b Abs. 3 Nr. 1 SGB II 180 Euro und gemäß Nr. 2 50 Euro, mithin 230 Euro. Der Anrechnungsbetrag der Erwerbseinkünfte des Ehemannes liegt damit bei 1.218,11 Euro. Des Weiteren zu berücksichtigen ist das zugeflossene Kindergeld für F. in Höhe von 184,00 Euro sowie 153,33 Euro aufgrund der Nachzahlung des Kindergeldes, so dass das zu berücksichtigende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft 1525,44 Euro beträgt. Hinzu kommt noch das monatlich gewährte Wohngeld in Höhe von 129 Euro. Demgegenüber liegt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft i. H. v. 1.216,11 Euro. Dieser setzt sich aus der Regelleistung für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von jeweils 328,00 Euro sowie für Fe. i.H.v. 287,00 Euro abzüglich des Kindergeldes und den unstrittigen Kosten der Unterkunft in Höhe von 457,11 Euro zusammen. Folglich übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft.

Für den Juli 2011 ergibt sich kein anderes Bild: dem Ehemann der Klägerin hat ausweislich der Gehaltsabrechnungen ein Bruttogehalt von 2.162,71 Euro erwirtschaftet. Abzüglich Steuern (482,67 Euro), Kfz-Haftpflicht (18,18 Euro), Versicherungen (30 Euro), Riesterrente (5 Euro), Winterbauumlage (16,69 Euro) sowie Fahrtkosten bei 15 Arbeitstagen nach dem 30 Kilometer entfernten O. (90 Euro) und Verpflegungsmehraufwendungen an 12 Arbeitstagen (72 Euro) sowie Freibetrag i.H.v. 230 Euro sowie unter Berücksichtigung des Kindergeldes für F. und des Nachzahlungsbetrages ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 1.495,59 Euro sowie 129 Euro Wohngeld. Damit überstieg das Einkommen der Kläger gleichfalls den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft.

Selbst mit den niedrigsten nachgewiesenen Bruttoeinkommen des Ehemannes in Höhe von 1.882,85 Euro für August 2011 ergibt sich für die Klägerin kein Restbedarf und damit Hilfebedürftigkeit, die durch die Gewährung von Kinderzuschlag vermieden werden könnte. Abzüglich Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Haftpflichtversicherung, Versicherungspauschale, Riesterrentenbeitrag und Winterbauumlage (14,73 Euro) sowie Fahrtkosten bei 23 Arbeitstagen nach O. und Verpflegungsmehraufwendungen bei 23 Arbeitstagen und unter Berücksichtigung des Freibetrages i.H.v. 230 Euro ergibt sich ein anrechnungsfähiges Einkommen i.H.v. 910,96 Euro; zuzüglich Kindergeld für F. sowie Nachzahlungsbetrag des Kindergeldes und monatlich aufgeteilter Betrag der Steuerrückerstattung i.H.v. 71 Euro und Wohngeld. Die Kammer errechnet danach ein Betrag von 1.418,29 Euro, das dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.216,11 Euro gegenübersteht.

Auch nach Wegfall der anteiligen Kindergeldnachzahlung ab Dezember 2011 ergibt sich, dass der Bedarf der Klägerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist. Unter Berücksichtigung eines Bruttogehalts von 2.035,58 Euro und unter Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, 30 Euro-Pauschale für private Versicherung, Riesterrente und Winterbauumlage ergibt sich kein Restbedarf. Dabei ist zugunsten der Klägerin von Fahrtkosten des Ehemannes zur Arbeit in Höhe von 163,40 Euro und Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 96 Euro trotz unterbliebenen Nachweis der tatsächlichen Abwesenheitszeiten und Wegstrecke nach gerichtlicher Aufforderung im Erörterungstermin ausgegangen wurden.

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag für den Monat Januar 2012 scheidet gleichfalls aus. Zum einen ist dem Ehemann der Klägerin das Gehalt für den Monat Dezember 2011 in Höhe von 2.038,85 Euro brutto zugeflossen; zum anderen hat der Kläger ALG I i.H.v. 495,32 Euro bezogen. Zuzüglich der Berücksichtigung der anteiligen Steuererstattung und in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger keine Fahrtkosten und keinen Verpflegungsmehraufwand im Januar 2012 aufgrund Arbeitslosigkeit zum Januar 2012 geltend machen kann, ist der Gesamtbedarf der Kläger auch für den Januar 2012 gedeckt.

Nach alledem ist die Kammer zu der Erkenntnis gelangt, dass Hilfebedürftigkeit bei der Klägerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft für den streitgegenständlichen Zeitraum gerade nicht vorliegt. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht nach alledem nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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