L 2 SO 4004/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1626/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4004/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Grundsätzlich kein Anspruch eines Großvaters auf Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 27 Buchst. a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII für Besuchsfahrten zu den Enkeln.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII die regelmäßige Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten zum Besuch seiner Enkelkinder in der Schweiz.

Der am geborene Kläger hat einen Sohn M. , der in O. in der Schweiz getrennt von seiner Ehefrau in L. lebt. Deren beide gemeinsamen 10 und 14 Jahre alten Kinder leben bei der Mutter, der Vater hat ein regelmäßiges Umgangsrecht an den Wochenenden.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger (erstmalig) für die Zeit vom 1.12.2017 bis 30.11.2018 aufstockend zu seiner Altersrente Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII (Bescheid vom 7.12.2017, Bl. 73VA).

Mit Schreiben vom 26.12.2017 legte der Kläger dagegen wegen Kosten der Unterkunft Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig wegen Umzugs die Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten sowie die hier streitige Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten für monatliche Besuche bei seinen Enkeln in der Schweiz (Bl. 78 VA). Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2018 (Bl. 95 VA) zurück. Dagegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) den Rechtsstreit S 4 SO 628/18 geführt.

Den Antrag hinsichtlich der Kosten zum Besuch der Enkel lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.2.2018 ab (Bl. 102 VA). Ein Anspruch auf eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII bestehe nicht, da eine außergewöhnliche Bedarfslage nicht vorliege. Die Kontaktpflege zwischen Großeltern und Enkelkindern sei typisch durch eine räumliche Trennung und damit verbundene Kosten gekennzeichnet. Das den Großeltern gemäß § 1685 BGB zustehende Umgangsrecht begründe kein subjektives Recht der Großeltern, sondern vorrangig gehe es um das Kindeswohl. In der Regelleistung sei eine Kostenpauschale zur Pflege sozialer Kontakte und Mobilität enthalten, die angespart werden könne.

Mit drei Bescheiden vom 5.4.2018 regelte der Beklagte weitere Sachverhalte: er übernahm Renovierungskosten, Umzugskosten und Kosten für eine weiter beantragte neue Waschmaschine lehnte er ab (Bl. 152 bis 154 VA). Gegen die Ablehnungen hat der Kläger nach erfolglosen Widerspruchsverfahren vor dem SG die Rechtsstreitigkeiten S 4 SO 1353/18 und S 4 SO 1371/18 geführt.

Mit Bescheid vom 12.4.2018 hob der Beklagte den Bescheid vom 7.12.2017 teilweise auf, nachdem ein geänderter Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auch Auswirkungen auf die Rentenhöhe gehabt hatte und nach dem Umzug am 1.3.2018 geänderte Unterkunftskosten zu berücksichtigen waren, ebenso ab 1.1.2018 der geänderte Regelsatz (Bl. 157 VA). Hinsichtlich der dadurch erfolgten Überzahlung in der Zeit vom 1.12.2017 bis 31.3.2018 entschied der Beklagte durch Bescheid vom 9.5.2018 und forderte 233,68 EUR zurück. Dagegen hat der Kläger nach erfolglosen Widerspruchsverfahren die Rechtsstreitigkeiten S 4 SO 1769/18 und S 4 SO 1685/18 angestrengt.

Am 19.4.2018 erhob der Kläger u.a. hinsichtlich der Entscheidung über die Fahrtkosten zu den Enkeln Untätigkeitsklage (S 4 SO 963/18).

Am 24.5.2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, erst daraufhin durch das SG erfahren zu haben, dass ein Bescheid über die Ablehnung der Fahrt- und Übernachtungskosten erstellt worden sei. Dieser liege ihm nicht vor (Bl. 210 VA). Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 28.5.2018 eine Mehrfertigung des Bescheids vom 20.2.2018 an den Kläger, gegen den dieser am 1.6.2018 Widerspruch erhob (Bl. 213 VA). Der Beklagte wies den Widerspruch wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.6.2018, Bl. 225 VA).

Dagegen hat der Kläger am 5.7.2018 die hier streitgegenständliche Klage zum SG erhoben (S 4 SO 1626/18) und zur Begründung ausgeführt, erst durch Schreiben vom 9.5.2018 über den Bescheid erfahren zu haben und nach Anforderung vom 22.5.2018 diesen erstmalig erhalten zu haben. Er wolle seine Enkel in der zerrütteten Familiensituation unterstützen.

Der Beklagte ist unter Hinweis auf die Verfristung der Klage entgegengetreten. Der Bescheid sei - mit der gleichen Begründung wie im Bescheid - auch materiell rechtmäßig.

Das SG hat die Rechtsstreitigkeiten gemeinsam am 11.10.2018 erörtert. Der Kläger hat die Untätigkeitsklage zurückgenommen. Hinsichtlich der weiteren Rechtsstreitigkeiten haben die Beteiligten einen umfassenden Vergleich geschlossen, in dem sie sich darauf geeinigt haben, dass nur das Verfahren S 4 SO 1626/18 (Fahrtkosten zu den Enkeln) streitig entschieden werden soll. Die weiteren Verfahren wurden durch den Vergleich im Übrigen erledigt.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.10.2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Gegenstand des Klageverfahrens sei das Begehren des Klägers den Beklagten zu regelmäßigen Zahlungen einer nicht konkret bezifferten Summe zur Wahrnehmung seines großelterlichen Umgangsrechts zu verurteilen. Nachdem in den ursprünglich parallel anhängigen Klageverfahren hinsichtlich der "Grundbewilligung" (Bescheid vom 17.12.2017, Änderungsbescheid vom 12.4.2018) eine vergleichsweise Einigung bzw. Klagerücknahme stattgefunden habe, sei Gegenstand der vorliegenden Klage der als Überprüfungsbescheid auszulegende Bescheid vom 20.2.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.6.2018, mit dem der Antrag des Klägers, ihm unter Änderung der Bewilligung vom 7.12.2017 einen Mehrbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Enkeln zu gewähren, abgelehnt worden sei. Auch wenn nicht in Zweifel zu ziehen sei, dass der Kläger den Bescheid vom 20.2.2018 ursprünglich nicht erhalten habe, habe die Klage in der Sache keinen Erfolg. Eine Abänderung der grundlegenden Bewilligung im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 44 Abs. 1 SGB X komme nicht in Betracht, weil dem Kläger tatsächlich zusätzliche Leistungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts nicht zustehen würden. Rechtsgrundlage sei nicht § 73 SGB XII, sondern das Begehren auf eine abweichende Regelsatzfestsetzung gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII. Eine atypische Bedarfslage im Verhältnis zum "normalen" Regelbedarf sei nicht gegeben. Die Pflege sozialer Kontakte, gegebenenfalls auch zu in anderen Städten lebenden Angehörigen, mit entsprechenden Kosten sei eine typische und auch für Bezieher von Grundsicherungsleistungen regelmäßige Bedarfslage, die zu den im Rahmen der Regelbedarfsfestsetzung zu berücksichtigenden persönlichen Bedürfnissen zähle. Anders als bei der Ausübung des Umgangsrechts bei getrenntlebenden Eltern stelle sich die Lage bei Großeltern typischerweise anders dar. Im Regelfall lebten Großeltern getrennt von ihren Enkeln, häufig weit entfernt, so dass ein Mehrbedarf für den Umgang von Großeltern mit ihren Enkelkindern grundsätzlich nicht bestehe. Die Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen im Interesse des Hilfeempfängers gehöre zu dessen allgemeinen Lebensbedarf und werde durch die Regelleistung abgedeckt. Anders verhalte es sich bei einem dem Kindeswohl dienenden Umgang, der primär nicht dem individuellen Interesse des Elternteils diene, sondern die kindliche Entwicklung nachhaltig fördern solle. Allerdings seien hierzu nicht nur sporadische oder kurze wechselseitige Besuche zu fordern, sondern ein stetiger und mit längeren Kontakten verbundener Umgang. Von einer solchen besonderen Konstellation sei das sächsische Landessozialgericht im Urteil vom 10.8.2017 (L 3 AS 650/16) ausgegangen, da die Großmutter die Enkelkinder anstelle der verstorbenen Kindesmutter aufgenommen habe und nach der Übertragung des Sorgerechts auf die unterschiedlichen Väter und damit nach der Trennung der Kinder das einzige familiäre Bindeglied gewesen sei. Eine vergleichbare besondere Konstellation liege im Falle des Klägers nicht vor. Zwar sei es nachvollziehbar, dass er sich als Großvater verpflichtet fühle und es wünsche, seinen beiden Enkelkindern in der zerrütteten Familiensituation seines Sohnes beizustehen. Die angestrebten Besuche könnten jedoch aufgrund der äußeren Umstände nicht über längere Zeiträume gehen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass zwischen dem Kläger und seinen Enkeln aufgrund früherer Kontakte eine die übliche Großvater-Enkel-Beziehung übersteigende Nähe vorliege. Damit komme die Annahme eines unabweisbaren atypischen Mehrbedarfs nicht in Betracht.

Gegen den dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 19.10.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 9.11.2018 schriftlich Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, dass er aus finanziellen Gründen nicht mehr regelmäßig in die Schweiz fahren könne. Die Telefonate mit seinem Sohn und seinen 2 Enkeln kämen bald täglich zu Stande und seien verbunden mit der Bitte um Hilfe und vor allem um seelische Unterstützung.

Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. Oktober 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Bescheid vom 20. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2018 rechtswidrig gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit am 1.3.2019 mit den Beteiligten erörtert. Der Kläger hat mitgeteilt, im Bewilligungszeitraum aus Geldmangel nicht in die Schweiz zu seinen Enkeln gereist zu sein. Früher habe er die Familie spätestens jedes Vierteljahr besucht. Die Fahrten seien durch seine inzwischen verstorbene Mutter finanziert worden. Die Beteiligten haben sich im Termin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die beigezogenen Akten des SG S 4 SO 628/18, S 4 SO 963/18, S 4 SO 1769/18, S 4 SO 1685/18, S 4 SO 1353/18, S 4 SO 1371/18 sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid vom 20.2.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.6.2018, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche bei seinen Enkeln zu gewähren. Unabhängig davon, ob es sich bei dem geltend gemachten Bedarf wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit den Enkeln um einen abtrennbaren Streitgegenstand, so dass nur höhere Leistungen unter Berücksichtigung der "Grundbewilligung" im Bescheid vom 7.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.2.2018 in der Form der Änderungsbescheide vom 12.4.2018 und vom 9.5.2018 in Betracht kommen würden, handelt oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 25.4.2018 – B 8 SO 25/16 R –, juris Rn. 12; zum SGB II: BSG, Urteil vom 4.6.2014 – B 14 AS 30/13 R –, juris Rn. 12) und ob der Bescheid bereits gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens oder gem. § 96 SGG Gegenstand eines der anderen Klageverfahren geworden ist, haben die Beteiligten jedenfalls durch den umfassenden Vergleich vom 11.10.2018 vorliegend den Streitgegenstand auf den Bescheid vom 20.2.2018 begrenzt. Aus dem Vorbringen des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass er höhere Leistungen unter einem anderen Gesichtspunkt begehrt, insbesondere nachdem die übrigen streitigen Punkte sich im Vergleich haben regeln lassen.

Der Bescheid vom 20.2.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.6.2018 lässt zwar keine ausdrückliche Bezugnahme auf einen bestimmten Bewilligungsabschnitt erkennen, er ist jedoch dahingehend auszulegen, dass der Beklagte die rechtlich einzig zulässige Regelung treffen wollte, über höhere Leistungen im Rahmen der gewährten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs nur für den laufenden Bewilligungsabschnitt zu entscheiden und keine abschließende Entscheidung für die Zukunft treffen wollte (so zum SGB II: BSG Urteile vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R - juris Rn. 14; vom 26.5.2011 - B 14 AS 146/10 R - juris Rn. 15; vom 4.6.2014 – B 14 AS 30/13 R –, BSGE 116, 86-94, SozR 4-4200 § 21 Nr 18, juris Rn. 11).

Nachdem der Kläger im nunmehr abgelaufenen Bewilligungszeitraum vom 1.12.2017 bis 30.11.2018 keine Fahrten in die Schweiz unternommen hat und Kosten nicht angefallen sind, kommt nur die Fortsetzungsfeststellungsklage (nachdem vorher eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart war gem. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG analog (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. § 131 Rn. 7c) in Betracht. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse hat der Kläger, nachdem er weiterhin den Wunsch hat, Fahrten in die Schweiz gezahlt zu erhalten und der Beklagte eine Kostenübernahme weiterhin ablehnt.

Die Klage ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Widerspruch wegen Verfristung unzulässig gewesen wäre. Ein Abgangsvermerk für den Bescheid vom 20.2.2018 findet sich in der Verwaltungsakte nicht. Zudem hat der Kläger mehrfach die Beantwortung seines Schreibens vom 26.12.2017 gegenüber dem Beklagten auch nach dem Bescheiddatum angemahnt und am 19.4.2017 sogar wegen seines Antrags vom 26.12.2017 eine Untätigkeitsklage beim SG erhoben. Damit steht fest, dass er den Bescheid vom 20.2.2018 zeitnah nicht erhalten hatte, sondern ihm dieser erst mit der Zusendung am 28.5.2018 bekannt gegeben wurde (§ 37 SGB X). Der Widerspruch dagegen am 1.6.2018 lag damit innerhalb der Monatsfrist gem. § 84 SGG. Das Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt, auch wenn der Beklagte fälschlich von der Unzulässigkeit des Widerspruchs ausgegangen ist.

Der Kläger, der die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. §§ 19 Abs. 2, 41, 42 SGB XII erfüllt, weil er älter als 65 Jahre und 6 Monate ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und sein Renteneinkommen nicht ausreicht seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken, hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 20.2.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.6.2018. Er konnte die Gewährung von Fahrt- und Übernachtungskosten zu Verwandtenbesuchen nicht beanspruchen. Rechtsgrundlage für die Gewährung ist § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (i.V.m. § 42 Nr. 1 SGB XII, § 48 SGB X - Regelsatzerhöhung als Grundsicherungsleistung) und nicht § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen; offen gelassen in BSG, Urteil vom 20.4.2016 – B 8 SO 5/15 R –, juris). § 73 SGB XII fand für die Übernahme von Umgangskosten mit den nach einer Trennung bei dem anderen Partner lebenden leiblichen Kindern von Leistungsbeziehern nach dem SGB II Anwendung, weil eine Auffangnorm im SGB II fehlte (grundlegend BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 14/06 R –, juris Rn. 21 ff.; BVerfG v. 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - juris) und die mit Wirkung vom 3.6.2010 in § 21 Abs. 6 SGB II eingefügt wurde. Die entsprechende Auffangnorm für wiederkehrende Sonderbedarfe im SGB XII findet sich in § 27a Abs. 4 Nr. 2 SGB XII (bis 31.12.2010: § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII; Böttiger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 73 SGB XII, Rn. 72 und zu Hygieneartikeln für HIV-Infizierte Böttiger aaO, Rn. 31; Gutzler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 27a SGB XII, 1. Überarbeitung Stand: 15.5.2017, Rn. 104). Danach gilt: Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können (§ 27a Abs. 4 S. 1, Nr. 2 SGB 12 in der Fassung vom 22.12.2016).

Der Kläger macht mit den regelmäßig einmal im Monat gewünschten Besuchsfahrten zu seinen Enkeln wiederkehrende Bedarfe geltend. Es handelt sich jedoch nicht um einen unausweichlichen atypischen Mehrbedarf.

Das SG hat hier zutreffend mit ausführlicher Begründung unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt, dass im Falle des Klägers als Großvater im Verhältnis zu seinen entfernt in der Schweiz wohnenden Enkeln hinsichtlich der Aufwendungen für Fahrten und Unterkunft kein atypischer Mehrbedarf vorliegt. Denn die Pflege der sozialen Kontakte auch zu in anderen Städten lebenden Angehörigen ist eine typische, auch für Bezieher von Grundsicherungsleistungen regelmäßige Bedarfslage, die bei der Regelbedarfsfestsetzung berücksichtigt ist. Die Rechtsprechung bezüglich Fahrtkosten für das Umgangsrecht mit Kindern bei getrenntlebenden Eltern ist nicht vergleichbar. Auch liegt im Falle des Klägers nicht die besondere Konstellation mit überdurchschnittlicher familiärer Bindung vor, die der Entscheidung des Sächsisches Landessozialgericht im Urteil vom 10.8.2017 (L 3 AS 650/16, juris) zu Grunde lag. Aus den früheren, wie der Kläger im Erörterungstermin vor dem Senat mitgeteilt hat, vierteljährlichen Besuchen bei der Familie seines Sohnes kann auch nicht auf eine die übliche Großvater-Enkel-Beziehung übersteigende Nähe geschlossen werden. Der Senat nimmt deshalb auf die Ausführungen des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Der Bescheid des Beklagten vom 20.2.2018 erweist sich damit im Ergebnis nicht als rechtswidrig. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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