L 7 AS 1170/19 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 29 AS 2444/19 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1170/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Auszahlung von Arbeitslosengeld II an einen Leistungsberechtigten ohne Girokonto und gültigen Personalausweis durch Übergabe von Auszahlscheinen mit Barcode.
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer I.3. des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden vom 28. August 2019 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner einstweilig verpflichtet wird, dem Antragsteller für September bis November 2019 monatlich 405,- EUR durch Übergabe von Auszahlscheinen mit Barcode zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu zwei Dritteln zu erstatten.

Gründe:

I. Im Streit ist die Auszahlung von Arbeitslosengeld (Alg) II an eine Person ohne Girokonto und gültigen Personalausweis, in diesem Verfahren für Zeiten ab September 2019.

Der 1987 geborene Antragsteller war nach Schul- und Berufsausbildung (bis 2008) sowie Grundwehrdienst (vom 01.01.2009 bis 16.03.2009) noch nie erwerbstätig. Er ist rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, da er eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben ist, um sich dessen Verpflichtung dauernd zu entziehen (Landgericht A ... v. 29.03.2011 - 10 Ns.).

Der Antragsteller verfügt noch über einen am 29.09.2008 ausgestellten, bis zum 28.09.2014 gültig gewesenen, Personalausweis und lehnt die Beantragung eines neuen Personalausweises strikt ab, ohne die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage zu stellen.

Der Antragsteller verfügt seit dem 15.10.2015 nicht mehr über ein Girokonto, nachdem ihm die N ... AG die gesamte Geschäftsbeziehung (Giro- und Tagesgeldkonto) kündigte (Schreiben v. 10.08.2015) und seine dagegen erhobene Beschwerde (Schreiben v. 24.08.2015) erfolglos blieb. Bei der Y ... (Gesellschaft der F ... mbH) hat der Antragsteller ein Tagesgeldkonto (Konto-Nr.:.), welches nicht für den alltäglichen Zahlungsverkehr geeignet ist. Die Eröffnung eines weiteren (Giro- / Referenz-) Kontos lehnte die Y ... ab (Schreiben v. 20.08.2015).

Der Antragsteller ist seit Januar 2014 Mieter einer 26,56 m² großen Wohnung (Mietvertrag v. 06.12.2013), für die seit Oktober 2017 insgesamt 190,08 EUR zu zahlen sind (Schreiben des Vermieters v. 06.09.2017). Für die Lieferung von Haushaltsstrom war von März 2019 bis Januar 2020 ein monatlicher Abschlag von 19,- EUR zu zahlen (D ..., Rechnung v. 02.02.2019).

Der Antragsgegner verfügte für Barauszahlungen bis 2018 über Kassenautomaten und nutzt seit Januar 2019 auch das sog. Zahlscheinverfahren (vgl. Presseinfo Nr. 1 v. 03.01.2019, abrufbar unter https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/dresden/2019-001).

Seit Mai 2013 bezieht der Antragsteller vom Antragsgegner Alg II. Seit der ersten Mitteilung des Antragstellers über die Kündigung seines Girokontos (Schreiben v. 27.08.2015) und der ersten Reaktion des Antragsgegners, Leistungen per gebührenpflichtige Postschecks zu übermitteln (Schreiben v. 31.08.2015), streiten die Beteiligten (auch) über die Auszahlung der Leistungen. Seit November 2015 löste der Antragsteller keine der ihm vom Antragsgegner gesandten Zahlungsanweisungen zur Verrechnung ein. Den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers vom 05.10.2016 lehnte der Antragsgegner ab (Bescheid v. 21.03.2017; Widerspruchsbescheid v. 04.05.2017, W.), da er nicht hilfebedürftig sei, nachdem er seit Dezember 2015 seinen Lebensunterhalt bestritten habe, ohne die ihm bewilligten Leistungen angenommen zu haben. Auf dagegen erhobene Klage verurteilte das Sozialgericht Dresden (SG) den Antragsgegner, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.11.2016 bis 11.03.2019 Leistungen zu gewähren (Urteil v. 11.03.2019 - S 20 AS 2100/17). Dagegen richtet sich die Berufung des Antragsgegners (Az.: L 7 AS 479/19), über die noch nicht entschieden ist. Die im Verfahren S 20 AS 2100/17 vom SG angeregte Bestellung eines Betreuers (Schreiben v. 10.04.2019 und 24.04.2019) lehnte das Amtsgericht A ... nach Angaben des Antragstellers ab (Beschluss v. 06.06.2019 -.).

Am 13.03.2019 (Schreiben v. 12.03.2019) beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Weiterbewilligung von Leistungen, die abzugsfrei und ohne Vorlage eines gültigen Personaldokuments durch Bargeldübermittlung im Paket mit einer Haftung bis zu 500,- EUR durch die DHL International GmbH oder einen Inhaberscheck im Sinne des Scheckgesetzes auszuzahlen seien. Der Antragsgegner versagte Leistungen ab dem 01.03.2019 (Bescheid v. 26.03.2019; Widerspruchsbescheid v. 09.05.2019, W.). Auf dagegen erhobene Klage verurteilte das SG den Antragsgegner, dem Antragsteller für die Zeit vom 12.03.2019 bis 17.09.2019 Leistungen zu gewähren (Urteil v. 17.09.2019 - S 29 AS 1750/19). Dagegen richtet sich die Berufung des Antragstellers (Az.: L 7 AS 1258/19), über die noch nicht entschieden ist.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 beim SG (S 29 AS 1750/19) gab der Antragsteller an, dass er "jetzt hier zu Protokoll" einen neuen (Leistungs-) "Antrag stellen möchte" (Niederschrift zum vorgenannten Termin, S. 3). Der Antragsgegner bewilligte ihm für Dezember 2019 bis November 2020 Alg II (Bescheid v. 07.10.2019; ab Januar 2020 ersetzt durch Bescheid v. 23.11.2019; für Februar 2020 ersetzt durch Bescheid v. 14.01.2020; Widerspruchsbescheid v. 31.01.2020, W ...; für Mai bis November 2020 ersetzt durch Bescheid v. 15.04.2020; für Februar 2020 ersetzt durch Bescheid v. 30.06.2020 und für Oktober 2020 durch Bescheid v. 07.09.2020). Dagegen erhob der Antragsteller beim SG Klage (Az.: S 14 AS 584/20), über die noch nicht entschieden ist.

Ein weiteres gerichtliches Verfahren der Beteiligten betrifft die vom Antragsgegner verweigerte Ausgabe von Kassenkarten zur Barauszahlung von bewilligten Leistungen zur Eingliederung (insgesamt 44,20 EUR) ohne Vorlage eines gültigen Personalausweises (Bescheide v. 25.05.2016; Widerspruchsbescheid v. 24.10.2016, W.; klageabweisendes Urteil des SG v. 11.03.2019 - S 20 AS 5051/16; Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers anhängig unter L 7 AS 488/19 NZB).

Begleitend zu vorgenannten Verfahren führte der Streit zwischen den Beteiligten über die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers und Auszahlung von Leistungen seit 2018 u.a. zu folgenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: - Beschluss des SG v. 12.03.2018 (S 21 AS 513/18 ER) für die Zeit vom 12.02.2018 bis 30.04.2018, auf Beschwerde des Antragsgegners aufgehoben vom erkennenden Gericht (Einzelrichterbeschluss v. 30.05.2018 - L 3 AS 257/18 B ER); - (ablehnender) Beschluss des SG v. 04.07.2018 (S 21 AS 1976/18 ER), gerichtlicher Vergleich v. 27.08.2018 im Beschwerdeverfahren (L 3 AS 720/18 B ER) für die Zeit vom 01.02.2018 bis 31.12.2018; nachgehend (Verweisungs-) Beschluss des erkennenden Gerichts v. 03.12.2018 (L 3 AS 1008/18 B ER) für die Vollstreckung des Vergleichs; diese abgelehnt durch das SG (Beschluss v. 11.02.2019 - S 21 AS 1976/18 ER), nachgehend Einzelrichterbeschlüsse v. 02.05.2019 (L 7 AS 266/19 B ER) und 28.06.2019 (L 7 AS 585/19 B ER RG) sowie - Beschluss des SG v. 07.05.2019 (S 29 AS 1220/19 B ER) für die Zeit vom 15.04.2019 bis 31.08.2019, nachgehend Einzelrichterbeschluss v. 23.07.2019 (L 7 AS 647/19 B ER; hierzu anhängig L 7 AS 972/19 B ER RG).

Im Verfahren S 29 AS 1750/19 beantragte der Antragsteller beim SG am 13.08.2019 für die Zeit ab dem 01.09.2019 einstweiligen Rechtsschutz (Az.: S 29 AS 2444/19 ER), da - anders als im Verfahren S 29 AS 1220/19 ER angekündigt - eine grundrechtswahrende Streitbeilegung bis zum 31.08.2019 nicht absehbar sei und die Übermittlung von Zahlungsanweisungen zur Verrechnung gegen seine Grundrechte verstoße (Antragsschrift v. 13.08.2019).

Das SG verpflichtete den Antragsgegner, dem Antragsteller vom 01.09.2019 bis 30.11.2019 insgesamt 614,08 EUR monatlich durch monatliche Überweisung von 190,08 EUR an den Vermieter und 19,- EUR an den Stromlieferanten des Antragstellers sowie "durch Übermittlung von Postschecks oder anderen kontolosen Zahlungsmitteln nach Wahl des Antragsgegners im Wert von monatlich 405,00 EUR an den Antragsteller" zu erbringen (Beschluss v. 28.08.2019). Die Kosten für eine kontolose Auszahlung habe der Antragsteller zu tragen, da ihm - in Umsetzung des Beschlusses vom 07.05.2019 (S 29 AS 1220/19 ER) - vom Antragsgegner am 14.05.2019 insgesamt 523,43 EUR für April und Mai 2019 in bar ausgezahlt wurde. Damit könne und müsse der Antragsteller die Ausstellung eines neuen Personalausweises beantragen, worauf er in den vorherigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hingewiesen worden sei.

In Umsetzung des Beschlusses vom 28.08.2019 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig für September bis November 2019 monatlich 614,08 EUR und hiervon 405,- EUR durch "Auszahlung der Leistung" an den Antragsteller auf dem "Zahlweg kostenpflichtiger Scheck" (Bescheid v. 05.09.2019).

Gegen den - ihm am 30.08.2019 zugestellten - Beschluss vom 28.08.2019 hat der Antragsteller am 30.09.2019 (Schreiben v. selben Tag) beim erkennenden Gericht Beschwerde eingelegt (Az.: L 7 AS 1170/19 B ER). Die Auszahlung mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung kürze durch Entgelte unrechtmäßig seinen Leistungsanspruch und verlange - anders als die Auszahlung mit europäischen Banknoten als primärrechtlich gesetzliches Zahlungsmittel, Ausgabe von Zahlscheinen der Cash Payment Solutions GmbH und Inhaberschecks - eine zusätzliche, sich wiederholende Identifizierung mittels gültigen Personalausweises. Das SG habe im Verfahren S 29 AS 1220/10 ER nicht davon ausgehen können, dass er die am 14.05.2019 - nach Ausgabe eines Zahlscheins beim Antragsgegner in einer REWE-Filiale ausgezahlten - 523,43 EUR zur Beschaffung eines gültigen Personalausweises verwende. Die restlichen drei Euro hiervon habe er im September 2019 ausgegeben. Sein Vertrauensverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland sei, wie bereits in anderen Verfahren vorgetragen, seit seiner zwangsweisen Einberufung zum Grundwehrdienst nachhaltig zerrüttet. An dieser Zwangsbehandlung leide er noch immer, sei aber deswegen nicht in psychologischer und / oder ärztlicher Behandlung gewesen.

Der Antragsteller beantragt (Beschwerdeschrift v. 30.09.2019, Schreiben v. 12.10.2020), den Antragsgegner zu verpflichten, ihm "ab 01.09.2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss in der Hauptsache monatliche Leistungen in Höhe von 614,08 Euro ohne die Vorlage eines gültigen Personalausweises zu zahlen".

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die den Beschluss tragenden Gründe. Der Antragsgegner hat die Durchführungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen in der Bundesagentur für Arbeit (KEBest, Stand 15.09.2020) und die Anlage 11 hierzu vorgelegt. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen (Bl. 75 ff. der Gerichtsakte).

Die Beteiligten stimmten einer Entscheidung durch Einzelrichter zu (Schreiben v. 08.10.2019, 10.10.2019).

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 28.08.2019 ist begründet, soweit sie sich gegen dessen Ziffer I.3. über die Art der Auszahlung von 405,- EUR monatlich für September bis November 2019 richtet, da dem Antragsteller vorgenannte Leistungen durch Übergabe von Auszahlscheinen mit Barcode zu erbringen sind. Soweit der Antragsteller für vorgenannten Zeitraum die Zahlung von weiteren 209,08 EUR begehrt, ist die Beschwerde unbegründet.

1. Der nunmehr zuständige Berichterstatter hat abgesehen, von seiner alleinigen Entscheidungsbefugnis (§ 155 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SGG) Gebrauch zu machen, da Divergenz zur Auffassung der zuvor zuständigen, nicht mehr dem Senat angehörigen, Berichterstatterin zur Art der Auszahlung von Leistungen an den Antragsteller besteht. Daher kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung durch den mit drei Berufsrichtern besetzten Senat besteht (zum Streitstand vgl. z.B. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl., § 155 Rn. 13 und Knittel in: jurisPK-SGG, § 155 Rn. 102 ff.).

2. Durchgreifende Bedenken an der Prozessfähigkeit (§ 71 Abs. 1 SGG) des Antragstellers hat der Senat in diesem Verfahren nicht, da seine stets zielgerichtete Verfahrensführung von äußerster Sachlichkeit und prägnanten Ausführungen geprägt sind (zu den grds. strengen Anforderungen an die Feststellung einer Prozessunfähigkeit vgl. z.B. Bockholdt, NZS 2020, 169, 170 ff. m.w.N.). Dem stehen Anhaltspunkte für einen nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) des Antragstellers, soweit es die Unterlassung der Beantragung eines gültigen Personalausweises trotz der damit für ihn verbundenen Folgen erheblicher Art betrifft, nicht entgegen, da sie sich nicht erkennbar auf seine Fähigkeit zur Führung dieses Verfahrens auswirken. Darüber hinaus habe das Amtsgericht A ... die vom SG angeregte Bestellung eines Betreuers abgelehnt, was zumindest ergänzend zu berücksichtigen ist. 3. Gegenstand des Verfahrens ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung der Bescheid vom 26.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2019 (W 2671/19), mit der der Antragsgegner dem Antragsteller - nach Entscheidungssatz und Begründung unmissverständlich - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab März 2019 versagt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB I) und nicht - wovon das SG offensichtlich ausging (vgl. Beschluss v. 28.08.2019, z.B. S. 12, 17) - mangels Vorliegens der Leistungsberechtigung des Antragstellers abgelehnt hat (zur Abgrenzung von Ablehnung und Versagung vgl. z.B. BSG v. 10.03.1993 - 14b/4 REg 1/91 - juris Rn. 14).

Streitgegenstand, d.h. das aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren auf Ausspruch einer - durch den Antrag - bestimmten oder bestimmbaren Rechtsfolge (zum Hauptsachverfahren vgl. z.B. BSG v. 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R - Rn. 28 und BSG v. 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R - Rn. 11), ist die Zahlung von Alg II ab dem "01.09.2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss in der Hauptsache ohne Vorlage eines gültigen Personalausweises" (vgl. Antragsschrift v. 13.08.2019).

Zeitlich begrenzt wird die Versagung und damit der Streitgegenstand dieses Verfahrens durch die Bewilligung von Alg II ab Dezember 2019 (zur zeitlichen Beschränkung bei Leistungsablehnung jedenfalls durch Bescheidung eines Weiterbewilligungsantrags vgl. z.B. BSG v. 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R - Rn. 13; weitergehend z.B. Burkiczak in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41 Rn. 75 f.); die entsprechenden Bewilligungsbescheide (beginnend mit dem Bescheid v. 07.10.2019) wurden nicht nach § 96 Abs. 1 SGG (in entsprechender Anwendung) zum Gegenstand des Verfahrens (stRspr. seit BSG v. 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - Rn. 14). Streitgegenstand des Verfahrens in zeitlicher Hinsicht ist damit die Auszahlung von Alg II vom 01.09. bis 30.11.2019. Dabei kann insoweit dahinstehen, ob der Bescheid vom 05.09.2019 trotz seines Charakters als sog. Ausführungsbescheid eine Regelung (§ 31 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz1 SGB II) über die Auszahlung von 405,- EUR monatlich an den Antragsteller enthält (zur eigenständigen Regelung eines Ausführungsbescheids vgl. z.B. Engelmann in. Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 31 Rn. 53), nachdem das SG dem Antragsgegner eine "Wahl" zur "Übermittlung von Postschecks oder anderen kontolosen Zahlungsmitteln" einräumte (Beschluss v. 28.08.2019, Entscheidungsformel I.3., S. 16, 18), da sich auch dieser Bescheid nur auf September bis November 2019 bezieht. In der Sache ist der Streitgegenstand nicht auf die Auszahlung (zur Terminologie vgl. die Überschriften des § 42 SGB II in allen seit dem 01.01.2005 geltenden Fassungen) des Alg II beschränkt, da der Antragsgegner Leistungen versagte, ohne in der Sache zu entscheiden (vgl. oben), und die Auszahlung von Geldleistungen u.a. die Entstehung (§ 40 SGB I) und Fälligkeit (§ 41 SGB I) entsprechender (Zahlungs-) Ansprüche voraussetzt. Anderes würde bei einem Streit über die Erfüllungswirkung einer Auszahlung bei Vorliegen einer die Beteiligten in der Sache bindenden (§ 77 SGG) Leistungsbewilligung gelten (vgl. z.B. BSG v. 12.10.2017 - B 4 AS 34/16 R - Rn. 11), an der es indes hier fehlt. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Änderung des Beschlusses vom 28.08.2019 zu Ungunsten des Antragstellers (z.B. bei rechtmäßiger Versagung, mangels Bestehens eines Leistungsanspruchs oder Rechts auf die begehrte Auszahlung ohne Vorlage eines gültigen Personalausweises) ausgeschlossen ist, da der Antragsgegner dagegen keine Beschwerde eingelegt hat (zu dem auf § 123 SGG gestützten und auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden sog. Verböserungsverbot vgl. z.B. Keller und Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2017, § 123 Rn. 5 f., Vor § 172 Rn. 4 und § 176 Rn. 4, jeweils m.w.N.).

4. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen und damit statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG), da in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstands 750,- EUR übersteigt und damit die Berufung keiner Zulassung bedürfte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstands im Hauptsacheverfahren richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt, wobei bei einer Geldleistung der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Geldbetrag zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu berechnen ist, um den unmittelbar gestritten wird (stRspr., vgl. nur BSG v. 23.07.2015 - B 8 SO 58/14 B - Rn. 6 m.w.N.). Das SG hat dem Antragsteller für September bis November 2019 die Auszahlung des Alg II "ohne Vorlage eines gültigen Personalausweises" (vgl. Antragsschrift v. 13.08.2019) versagt, in dem es dem Antragsgegner vorgenannte "Wahl" zur Auszahlung einräumte, da sich dessen "Ermessen nicht auf eine Auszahlungsmethode, die auch ohne Personalausweis möglich ist," reduziere (vgl. Beschluss v. 28.08.2019, S. 16). Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller die Zahlung von monatlich "614,08 Euro ohne die Vorlage eines gültigen Personalausweises" (Beschwerdeschrift v. 30.09.2019), womit der Wert des Beschwerdegegenstands 750,- EUR übersteigt.

5. Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen Ziffer I.3. des Beschlusses vom 28.08.2019 über die Art der Auszahlung von 405,- EUR monatlich für September bis November 2019 richtet, da dem Antragsteller vorgenannte Leistungen durch Übergabe von Auszahlscheinen mit Barcode auszuzahlen sind. Soweit der Antragsteller für vorgenannten Zeitraum die Zahlung von weiteren 209,08 EUR an sich begehrt, ist die Beschwerde unbegründet.

a) Statthaft ist ein Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach sind einstweilige Anordnungen auch (vgl. weiterhin § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

Der Kombination des Antrags nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mit einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGG bedarf es hier nicht, da die aufschiebende Wirkung der Klage (vgl. hierzu SG-Urteil v. 17.09.2019 - S 29 AS 1750/19) gegen den Bescheid vom 26.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2019 (W 2671/19) über die Versagung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB I) der am 13.03.2019 beantragten Leistungen nicht entfallen ist (§ 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGG und § 39 Nr. 1 SGB II in der ab dem 01.08.2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26.07.2016, BGBl. I S. 1824; vgl. z.B. Senatsentscheidung vom 19.04.2016 - L 7 AS 172/16 B ER - juris Rn. 20 ff.; Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2017, § 86a Rn. 16b und Greiser in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 39 Rn. 19, auch zum Streitstand für die Zeit vor dem 01.08.2016). Damit hat die Berufung im Verfahren L 7 AS 1258/19 ebenso aufschiebende Wirkung (§ 154 Abs. 1 SGG), aus der indes keine einstweilige Leistungserbringung folgt. Hierfür bedarf es einer Regelungsanordnung (vgl. z.B. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2017, § 86b Rn. 29b und Krodel in: Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 89), auch wenn in der Hauptsache grundsätzlich nur die sog. isolierte bzw. reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) statthaft ist (vgl. z.B. BSG v. 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B - Rn. 5 und BSG v. 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R - Rn. 12, jeweils m.w.N.).

b) Der auch im Übrigen zulässige Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist im vorgenannten Umfang begründet.

Für eine einstweilige Anordnung sind ein materiell-rechtlicher Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei dürfen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) die Anforderungen an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und -grund, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt werden (zur Rechtsprechung des BVerfG vgl. z.B. Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86b Rn. 49 ff.).

Ein Anordnungsanspruch für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist glaubhaft gemacht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht (vgl. z.B. Krodel in: BeckOK-SGG, § 86b Rn. 68). Dies ist in Abhängigkeit von einer drohenden Grundrechtsverletzung und ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nach summarischer bis abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, soweit eine entsprechende Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist; anderenfalls kann auf der Grundlage einer Folgenabwägung entschieden werden (vgl. z.B. BVerfG v. 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - Rn. 14 f.; BVerfG v. 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 - Rn. 22 und BVerfG v. 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16 - Rn. 10, jeweils m.w.N.; ausführlicher zu den nicht stets einheitlich bewerteten Prüfungsmaßstäben sowie zum Verhältnis zwischen Anordnungsanspruch und -grund z.B. Burkiczak, a.a.O., § 86b Rn. 324 ff., 399 ff.; Krodel, a.a.O., § 86b Rn. 67 ff. und ders. in: Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 79 ff.).

Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist glaubhaft gemacht, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 letzter Halbs. SGG). Hiervon kann bei Unzumutbarkeit des Verweises auf die Entscheidung in der Hauptsache ausgegangen werden (vgl. nur Burkiczak, a.a.O., § 86b Rn. 353 und Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2017, § 86b Rn. 28), was nach wertender Betrachtung im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. z.B. BVerfG v. 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12 - Rn. 15; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG v. 19.09.2017 - 1 BvR 1719/17 - Rn. 8, wonach sich allein aus dem Umstand des Streits um existenzsichernde Leistungen kein schwerer und unabwendbarer Nachteil i.S.d. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ergibt).

Anordnungsanspruch und -grund müssen noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-) Entscheidung glaubhaft gemacht worden sein (vgl. z.B. Burkiczak, a.a.O., § 86b SGG, Rn. 327, 370). Für Leistungen für einen zu diesem Zeitpunkt in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist für die Annahme eines Anordnungsgrunds die Glaubhaftmachung eines besonderen Nachholbedarfs nötig, der besteht, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und weiterhin wesentliche Nachteile begründet (vgl. ausführlicher z.B. Senatsentscheidungen v. 04.04.2016 - L 7 AS 1277/15 B ER - juris Rn. 35 f. und 11.09.2017 - L 7 AS 595/17 B ER - juris Rn. 21 ff., jeweils m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit das SG - zumindest im Ergebnis bei Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers (vgl. Beschluss v. 28.08.2019, S. 13 ff.) - von der Rechtswidrigkeit der Versagung des vom Antragsteller beantragten Alg II (zur Prüfung auch dieses Punktes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Versagungsentscheidungen vgl. z.B. Krodel in: Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 89) und vom Vorliegen eines Leistungsanspruchs des Antragstellers für September bis November 2019 (vgl. Beschluss v. 28.08.2019, S. 17) ausgegangen ist, u.a. da er seine Identität gegenüber dem Antragsgegner nicht noch einmal durch Vorlage eines gültigen Personalausweises nachweisen muss, keine Zweifel an seinem gewöhnlichen Aufenthalt bestehen und er nicht mehr in der Lage ist, seinen Bedarf selbst zu decken, wird von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da die Beteiligten darüber im Beschwerdeverfahren nicht mehr streiten und der Senat der Entscheidung im Ergebnis folgt.

Demnach hat der Antragsteller seine Leistungsberechtigung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) für den Erhalt von Alg II, welches für ihn den Regelbedarf von 424,- EUR monatlich (vgl. nur § 20 Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. § 2 RBSFV 2019 v. 19.10.2018, BGBl. I, S. 1766) sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 190,08 EUR monatlich (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) umfasst (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SGB II), glaubhaft gemacht. Dem steht seine - nach eigenen Angaben notgedrungene (vgl. z.B. Schreiben v. 25.03.2019) - Art und Weise der Lebensführung, u.a. Nahrungsmittel aus Abfallbehältern zu beziehen (zur Strafbarkeit des sog. Containerns vgl. z.B. BVerfG v. 05.08.2020 - 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19) und Gebrauchsgüter langjährig zu nutzen (vgl. hierzu zuletzt die Feststellungen und Würdigungen des SG im Verfahren S 29 AS 1750/19, Niederschrift zum Termin zur mündlichen Verhandlung v. 17.09.2019, S. 2 f. und Urteil, S. 17), nicht entgegen, da sie teils (Lebensmittelbezug aus Abfallbehältern) weder dem herkömmlichen Verständnis eines würdevollen Lebens (vgl. nur § 1 Abs. 1 SGB II) entspricht noch insgesamt betrachtet als den Lebensunterhalt deckende Art der Existenzsicherung (vgl. nur § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II: eigene Mittel und Kräfte) anzusehen ist, die einem Leistungsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach entgegensteht. Der glaubhaft gemachte Zahlungsanspruch des Antragsteller auf Alg II für September bis November 2019 in Höhe von 614,08 EUR monatlich ist fällig, da Alg II monatlich im Voraus zu erbringen ist (§ 42 Abs. 1 SGB II in der ab dem 01.08.2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26.07.2016, BGBl. I S. 1824), worüber die Beteiligten ebenso nicht mehr streiten.

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Auszahlung von 209,08 EUR begehrt, hat er jedenfalls keinen noch bestehenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da er sich auch für die Zeit ab September 2019 mit den Direktüberweisungen an seinen Vermieter und Stromlieferanten einverstanden erklärte, wenn ihm bis zur Fälligkeit deren Forderungen das Alg II nicht wie beantragt ausgezahlt wird (vgl. z.B. Schreiben v. 12.03.2019), und er auch im Beschwerdeverfahren nichts vorbrachte, aus welchen Gründen ihm trotz dieser (wiederkehrend) eingetretenen Bedingung und der vom Antragsgegner nachgewiesenen Überweisungen (vgl. Schreiben v. 08.10.2020 und die Anlage ALLEGRO-Zahldaten hierzu) noch einmal einstweilig Leistungen in vorgenannter Höhe ausgezahlt werden sollen, selbst wenn hiervon nicht nur unterkunftsbezogene Leistungen erfasst sein sollten (zur abweichenden Empfangsberechtigung von in § 22 Abs. 7 SGB II genannten Zahlungsempfängern vgl. z.B. BSG v. 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R - Rn. 30).

Soweit der Antragsteller im Übrigen die Auszahlung von 405,- EUR monatlich für September bis November 2019 begehrt, hat der Antragsgegner weder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt noch ist Erfüllung durch die Auszahlung auf dem "Zahlweg kostenpflichtiger Scheck" eingetreten. Vielmehr sind dem Antragsteller vorgenannte Leistungen durch Übergabe von Auszahlscheinen mit Barcode zu erbringen.

Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung von Geldleistungen nach dem SGB II (§ 11 Satz 1, § 19a Abs. 1 Nr. 2 SGB I, § 1 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), wozu das Alg II gehört, unbar durch Überweisung auf ein Konto (§ 42 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der o.g., ab dem 01.08.2016 geltenden, Fassung; mit Wirkung zum 01.12.2021 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 2, Art. 28 Abs. 5 des Gesetzes v. 12.06.2020, BGBl. I, S. 1248, 1256, 1283). Eine derartige Überweisung scheidet hier aus, da der Antragsteller seit dem 15.10.2015 über kein eigenes Konto im Sinne vorgenannter Vorschrift verfügt. Dem steht auch nicht sein Tagesgeldkonto bei der Y ... (Konto-Nr.:.) entgegen, da es ohne Giro- / Referenzkonto nicht für den alltäglichen Zahlungsverkehr geeignet ist (vgl. www.Y ...de ) Sparen ) Tagesgeldkonto, zuletzt abgerufen am 29.10.2020) und vorgenannte Bank die Eröffnung eines entsprechenden Kontos abgelehnt hat (Schreiben v. 20.08.2015). Weiterhin hat der Antragsteller auch kein zur Überweisung von Geldleistungen geeignetes anderes Konto, über das er verfügen kann bzw. ggf. will (zur vom Antragsteller abgelehnten Überweisung auf ein Konto seiner Eltern oder "andere genetisch enge Verwandte", da sie seine "generelle Ablehnung von Zwangsrekrutierungspraktiken nicht teilen und bei der Durchsetzung seiner Grundrechte gehindert haben", vgl. z.B. Schreiben v. 30.06.2018 - S 21 AS 1976/18 ER), angegeben. Daher kann dahinstehen, ob die Überweisung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB II stets ein eigenes Konto des Leistungsberechtigten, über das er auch verfügen kann, voraussetzt (zum Streit hierzu vgl. z.B. Burkiczak in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 42 Rn. 62 f. m.w.N.).

Dahinstehen kann weiterhin, ob für den Antragsteller eine Obliegenheit zur Eröffnung und Angabe eines für Überweisungen geeigneten Kontos besteht - zumal mittlerweile unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Abschluss eines Basiskontenvertrags besteht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 ZKG i.d.F. des Gesetzes v. 11.04.2016, BGBl. I, S. 720; für die Zeit davor vgl. u.a. die Empfehlungen des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann und die Berichte der Bundesregierung zur Umsetzung, z.B. BT-Drucks. 14/5216, 15/2500, 16/2265, 16/11495 und 17/8312), wozu indes u.a. die Vorlage eines gültigen Identitätsnachweises gehören dürfte -, da der Antragsgegner ein ihm ggf. zustehendes Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung) nicht ausübte (zum Streit über die Obliegenheit, ein geeignetes Konto zu eröffnen bzw. anzugeben und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen vgl. z.B. Greiser in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 42 Rn. 37 und - zur Parallelregelung in § 337 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.d.F. des Gesetzes v. 03.04.2013, BGBl. I, S. 610 - z.B. Luik in: Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 337 Rn. 24, Stand: April 2017, jeweils m.w.N.). Vielmehr übermittelte der Antragsgegner dem Antragsteller (auch) für September bis November 2019 monatlich 405,- EUR auf dem "Zahlweg kostenpflichtiger Scheck", ohne sich bis zur Überweisung auf ein geeignetes Konto des Antragstellers auf dessen Obliegenheiten zur Eröffnung und Angabe eines entsprechenden Kontos zu berufen. Daher kann ebenso dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Antragsteller ein (Wahl-) Recht auf Übermittlung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Überweisung auf ein Konto) oder § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB II (Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) hat (zu dieser, mit vorgenanntem Streit über eine Obliegenheit zur Eröffnung bzw. Angabe eines Kontos im Schrifttum i.d.R. im Zusammenhang und ebenso kontrovers diskutierten Frage vgl. z.B. Burkiczak in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 42 Rn. 77; Greiser in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 42 Rn. 47 und - zu § 337 Abs. 1 SGB III - z.B. Schaumberg in: jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 337 Rn. 25 f., 51 ff.; jeweils m.w.N.). Durch die Übersendung "kostenpflichtiger Schecks" an den Antragsteller sind dessen Ansprüche auf Zahlung von 405,- EUR monatlich für September bis November 2019 nicht erfüllt, da er sie nicht erfüllungshalber angenommen hat und der Senat zumindest in diesem Verfahren nicht von der Verhinderung des Eintritts der Erfüllungswirkung wider Treu und Glauben ausgeht.

Die Erfüllung von Geldleistungsansprüchen nach dem SGB II richtet sich weder nach § 47 SGB I (i.d.F. des Gesetzes v. 19.10.2013, BGBl. I, S. 3836) noch nach der hiervon teils i.S.d. § 37 Satz 1 SGB I abweichenden Regelung des § 42 SGB II, sondern nach zivilrechtlichen Bestimmungen (allg. Auffassung, vgl. nur Burkiczak in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 42 Rn. 64). Nach § 362 Abs. 1 BGB (zur Geltung der §§ 362 ff. BGB im Sozialrecht vgl. weiterhin z.B. BSG v. 29.01.1997 - 5 RJ 52/94 - juris Rn. 15, BSG v. 14.08.2003 - B 13 RJ 11/03 R - juris Rn. 18 f., BSG v. 17.12.2013 - B 11 AL 13/12 R - Rn. 22 und BSG v. 23.05.2017 - B 12 KR 2/15 R - Rn. 17) erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

Die Hingabe von Schecks führt nicht zur Erfüllung von Geldforderungen, sondern bedeutet im Zweifel nur eine Leistung erfüllungshalber, nicht Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 2 BGB), die erst mit dessen Einlösung durch Barzahlung oder Gutschrift die Forderung erfüllt, ohne dass grundsätzlich eine Pflicht besteht, sich auf Zahlung durch Schecks einzulassen (vgl. nur z.B. BGH v. 16.04.1996 - XI ZR 222/95 - juris Rn. 3, BFH v. 12.04.2000 - VI B 113/99 - juris Rn. 8, BGH v. 07.03.2002 - IX ZR 293/00 - juris Rn. 14 und BSG v. 05.04.2000 - B 5 RJ 38/99 R - juris Rn. 21 sowie Fetzer in: MüKo-BGB, 8. Aufl., § 364 Rn. 8, Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Aufl., § 364 insb. Rn. 5, 9, Kerwer in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 364 insb. Rn. 2, 9, 16 und Olzen in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Vorbem. zu §§ 362 ff. Rn. 33 ff., § 364 insb. Rn. 36, 58; zur Einrede der Scheckhingabe bei Entgegennahme vgl. weiterhin z.B. BGH v. 03.04.2001 - XI ZR 223/00 - juris Rn. 16).

Die dem Antragsteller vom Antragsgegner gesandten Zahlungsanweisungen zur Verrechnung (ZzV) beruhen primär auf einer Vereinbarung der BA mit der Postbank AG, können wie ein Überbringerscheck zum Inkasso vorgelegt werden und sind kostenpflichtig, da für sie sowohl vom Leistungsträger "sofort von der Geldleistung" ein Grundentgelt von 2,85 EUR abgezogen wird als auch bei der Auszahlung (Einlösung) zusätzliche Entgelte (Gebühren) in Abhängigkeit vom Zahlbetrag anfallen (vgl. z.B. BA, Fachliche Weisungen § 42 SGB II, Stand: 01.08.2016, Rz. 42.9, 42.11 zur "PZZV"; BT-Drucks. 19/19412, insb. S. 3, 7; BT-Drucks. 19/507, S. 2 f. zur Auszahlung des Gegenwerts einer ZzV bei jeder Postagentur, die im Auftrag der Postbank Leistungen erbringt, und allg. Postbank, Besondere Bedingungen Sammelaufträge DV mit ZzV, Stand: 15.05.2020, 1.3 f., abrufbar unter www.postbank.de ) Firmenkunden ) Zahlungsverkehr ) Zahlungsanweisung - Besondere Bedingungen und Anlagen, zuletzt abgerufen am 29.10.2020).

Für die ZzV gelten die vorgenannten rechtlichen Grundsätze bei Hingabe von Schecks (vgl. z.B. - zu Postschecks - Olzen in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Vorbem. zu §§ 362 ff. Rn. 33 mit weiteren Ausführungen zur - streitig gewesenen - Rechtsnatur des Postscheckverhältnisses und des insoweit maßgeblichen Rechts; vgl. in diesem Zusammenhang zum Postscheck, zur Zahlungsanweisung und ZzV auch die bis zur Umstrukturierung der deutschen Bundespost geltenden § 15 Postscheckordnung bzw. § 15 Postgiroordnung; ebenso von einem Scheck bei einer ZzV ausgehend z.B. LSG Berlin-Brandenburg v. 01.06.2016 - L 25 AS 735/16 B PKH - juris Rn. 1; zur ZzV als "scheckähnlichen Vordruck" vgl. z.B. BT-Drucks. 16/810, S. 2; zur PZZV als "Postscheck über eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung" vgl. z.B. BT-Drucks. 19/19412, S. 7; a.A. z.B. OVG Schleswig-Holstein v. 15.02.1994 - 5 L 146/93 - juris Rn. 20, wonach es sich bei der Geldübermittlung durch Postanweisung oder Postscheck um eine Barzahlung handele).

Da der Antragsteller auch die ihm für September bis November 2019 zugesandten ZzV nicht entgegengenommen hat (vgl. im Einzelnen zuletzt dessen Schreiben v. 26.10.2020), kann deren Einlösung und damit Erfüllungswirkung als eingetreten gelten, soweit er dies wider Treu und Glauben verhindert hat (§ 162 Abs. 1 BGB, zur entsprechenden Anwendung dessen Rechtsgedankens bei treuwidriger Vereitelung des Leistungserfolgs vgl. z.B. BGH v. 07.03.2002 - IX ZR 293/00 - juris Rn. 16). Eine Voraussetzung hierfür indes ist eine Pflicht des Antragstellers zur Entgegennahme eines Schecks als Leistung erfüllungshalber, die aus einer rechtmäßigen Entscheidung des Antragsgegners über diese Art der Übermittlung von Geldleistungen folgen kann, wovon der Senat zumindest in diesem Verfahren nicht ausgeht.

Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsgegner darüber bereits entschieden hat (vgl. Bescheid v. 05.09.2019 unter Auszahlung der Leistung) oder noch zu entscheiden hätte und er insoweit ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln (so z.B. Greiser in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 42 Rn. 46; Hölzer in: Estelmann, SGB II, § 42 Rn. 17, Stand: April 2013 und Kallert in Gagel, SGB II/III, § 42 SGB II Rn. 76, Stand: Mai 2020), da die (eine) Entscheidung zur Übermittlung durch ZzV zumindest in diesem Verfahren nicht rechtmäßig ist (sein kann). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er die ihm zugesandten ZzV nicht hätte einlösen können, da er auch zu diesem Zeitpunkt über keinen gültigen Identitätsnachweis mehr verfügte. Er kann auch nicht so gestellt werden, als sei ihm ein gültiger Personalausweis ausgestellt worden, auch nicht nach den Barauszahlungen am 14.05.2019. Zwar ist der Antragsteller verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG), da weder eine Ausnahme (vgl. insb. § 1 Abs. 2 Satz 2 PAuswG) noch eine Befreiung (§ 1 Abs. 3 PAuswG) hiervon vorliegt. Indes ist der Antragsgegner nicht zuständige Bußgeldbehörde zur Ahndung eines ordnungswidrigen Handelns des Antragstellers (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG, §§ 35 ff. OWiG, § 12 Sächs. OWiG) und dient das Alg II nicht der Durchsetzung der Pflicht des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG (zur mangelnden Konnexität zwischen Ordnungs- und Existenzsicherungsrecht des SGB II / XII vgl. z.B. BSG v. 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R - Rn. 48), auch wenn der Regelbedarf anteilige Kosten für die Beschaffung eines deutschen Personalausweises unter Berücksichtigung dessen zehnjähriger Geltungsdauer umfasst (vgl. z.B. BT-Drucks. 18/9984, S. 49 zu Sonstige Dienstleistungen in Abteilung 12 des § 5 RBEG v. 22.12.2016, BGBl. I, S. 3159) und damit selbst bei Bedürftigkeit ggf. rechtmäßig anfallende Gebühren gedeckt sind (vgl. grundlegend hierzu BSG v. 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R - insb. Rn. 21 ff.). Daher bestehen bereits grundsätzlich Bedenken, den Antragsteller durch Auswahl einer für ihn ohne gültigen Personalausweis nicht geeigneten Art der Übermittlung von Geldleistungen zur Beschaffung eines gültigen Personalausweises anzuhalten, zumal weder die §§ 60 ff. SGB I noch das SGB II (vgl. indes § 1a Abs. 3, Abs. 5 AsylbLG) entsprechende Obliegenheiten (Pflichten) normieren und deren Nichteinhaltung sanktionieren (zur Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums selbst bei vermeintlich "unwürdigen" Verhalten, schwersten Verfehlungen und von Menschen, die durch persönliche Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftliche Benachteiligung in ihrer persönlichen oder sozialen Entfaltung behindert sind vgl. z.B. BVerfG v. 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 - Rn. 120).

Davon abgesehen kann vom Senat in diesem Verfahren nicht beurteilt werden, ob und inwieweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der unterlassenen Beschaffung eines gültigen Personalausweises vorwerfbar handelt oder unfähig ist, wegen einer krankhaften seelischen Störung das Unerlaubte seines Unterlassens einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 8, § 12 Abs. 2 OWiG), um von einer treuwidrigen Vereitelung des Leistungserfolgs durch unterlassene Einlösung der ZzV ausgehen zu können. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine insoweit bestehende psychische Störung des Antragstellers liegen vor, da er an einer Zwangsbehandlung im Zusammenhang mit seinem Grundwehrdienst leide, daher sein Vertrauensverhältnis zur Bundesrepublik zerrüttet sei, was ggf. auch zur Verweigerung des Zivildienstes führte, und strikt die Beantragung eines neuen Personalausweises ablehnt sowie seit nunmehr mehreren Jahren als starre Reaktion auf die ihm vom Antragsgegner seit 2015 nahezu ununterbrochen zugesandten ZzV auf eine Art und Weise sein Existenzminimum tatsächlich deckt, die deutlich vom Mehrheitsverhalten vergleichbarer Personen abweicht und "eine erhebliche, wahrscheinlich durch eine wahnhafte Erkrankung, verursachte Eigengefährdung" darstelle (vgl. Schreiben des SG v. 10.04.2019 und 24.04.2019 im Verfahren S 20 AS 2100/17).

Jedenfalls solange der Sachverhalt hierzu nicht erforscht ist (§ 103 SGG), was indes zuvörderst Aufgabe des Antragsgegners gewesen ist (§ 20 SGB X), kann er sich nicht auf eine treuwidrige Vereitelung des Leistungserfolgs bei Übersendung von ZzV als Art der Übermittlung von Geldleistungen berufen. Vielmehr sind dem Antragsteller für September bis November 2019 monatlich 405,- EUR durch Übergabe von Zahlscheinen mit Barcode zu erbringen. Entsprechende Zahlungsmittel stehen dem Antragsgegner seit Januar 2019 tatsächlich zur Verfügung. Zweifel an der Identität des Antragstellers für die Ausgabe dieser Zahlungsmittel bestehen nicht, zumal er Bediensteten des Antragsgegners hinlänglich persönlich bekannt ist, soweit dies nach Aktenlage beurteilt werden kann, und der Antragsteller sich beim Antragsgegner bei Notwendigkeit auch durch Vorlage des nicht mehr gültigen Personalausweises legitimieren kann (zur Zulässigkeit dieser Identitätsprüfung nach den für den Antragsgegner geltenden Regelungen vgl. DA 24.3.2 f. KEBest i.V.m. A. 1 Abs. 2 der Anlage 11 hierzu). Die Auszahlung mittels zu übergebenen Auszahlscheinen mit Barcode ist für Leistungsberechtigte kostenfrei (vgl. Grundsatz 2 der Anlage 11 zu den KEBest), da insoweit nicht von einer Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 42 Abs. 3 Satz 2 SGB II; zum Wohnsitz i.S.d. § 47 Abs. 1 SGB I vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg v. 13.02.2020 - L 15 SO 245/16 - juris insb. Rn. 38 ff., Revision anhängig unter B 8 SO 3/20 R) ausgegangen wird (zu Auszahlungen an den mittlerweile abgeschafften Kassenautomaten der BA vgl. z.B. Hammel, info also 2019, 161, 163 m.w.N.). Finanzielle Engpässe durch die Auszahlung mittels Auszahlschein mit Barcode (vgl. hierzu Grundsatz 1 der Anlage 11 zu den KEBest) sind beim Antragsteller nicht zu erwarten. Der weiterhin bestehenden Alternative der Barzahlung durch Übergabe von sog. ZzV-Bar als Zahlungsmittel der Postbank AG (vgl. DA 22.1.2 KEBest und B. der Anlage 11 hierzu; s. weiterhin z.B. BT-Drucks. 19/507, insb. S. 2 ff., 7 und BT-Drucks. 19/21900, S. 40) steht entgegen, dass zu deren Einlösung ebenso ein (gültiger) amtlicher Ausweis notwendig ist (vgl. B. 7 der Anlage 11 zu den KEBest).

Da die Auszahlscheine mit Barcode bei feststehenden Akzeptanzstellen innerhalb ihrer Gültigkeit ohne weitere Bedingungen eingelöst werden können (vgl. A. 1 Abs. 4 der Anlage 11 zu den KEBest) und damit dem Antragsbegehren nach Auszahlung ohne Vorlage eines gültigen Personalausweises entsprochen ist, kann dahinstehen, ob der Antragsteller aus den von ihm genannten Gründen ein Recht auf Banknoten (zu Euro-Banknoten als einzige Banknoten, die in der EU als gesetzliches Zahlungsmittel gelten vgl. Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV) als einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG) hat (zur Zuständigkeit der EU in Bezug auf die Währungspolitik, zu nationalen Regelungen über die Modalitäten der Erfüllung auch öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten und u.a. zum Bargeld als Element der sozialen Eingliederung insb. schutzbedürftiger Menschen vgl. ausführlich letztens Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni v. 29.09.2020 in den Verfahren C-422/10 und 423/19 zu den Vorlagen des BVerwG v. 27.03.2019 - 6 C 5/18 und 6 C 6/18 über die Annahmepflicht für Euro-Banknoten in Verfahren zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen).

Schließlich hat der Antragsteller trotz des Ablaufs der streitgegenständlichen Zeit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da er auch ab Dezember 2019 die ihm vom Antragsgegner gesandten "kostenpflichtigen Schecks" nicht einlöste sowie keine Anhaltspunkte für die Aufgabe seiner vorgenannten Art und Weise der Lebensführung zur Deckung seines Existenzminimums vorliegen. Darüber hinaus beruht die verzögerte Senatsentscheidung (zu den Gründen vgl. gerichtliches Schreiben v. 02.10.2020) nicht auf dem Prozessverhalten der Beteiligten und ist grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Senat im Hauptsacheverfahren (L 7 AS 1258/19) trotz der dort gegenständlichen Versagungsentscheidung über die vom Antragsteller begehrte Auszahlung von Leistungen zu entscheiden hat (vgl. bereits unter 5.a.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (in entsprechender Anwendung).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved