L 4 U 544/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 31 U 404/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 544/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 226/20 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 16./17.06.2003 als Arbeitsunfall sowie die Zahlung von Verletztenrente.

Der im Jahr 1966 in Taschkent (ehemalige UdSSR) geborene und im Jahr 2002 in die Bundesrepublik umgesiedelte Kläger zeigte mit Schreiben vom 25.06.2012 bei der Beklagten einen Versicherungsfall an. Ab 05.06.2003 sei er vom Sozialamt C und von der Firma U Training und Consulting GmbH F im Rahmen der Beratung "Hilfe zur Arbeit - Projekt 2000" der AWO-Werkstatt in L beigeordnet worden, wo er bei schweren Umzügen habe mithelfen müssen. Aufgrund dessen habe sich bei ihm ca. am 16./17.06.2003 das Krankheitsbild eines Bandscheibenvorfalls L5/S1 mit Arbeitsunfähigkeiten bis Juni 2004 und späteren Störungen im Juni/Juli 2009 ergeben. Er leide auch weiterhin unter Störungen aufgrund dieses Krankheitsbildes. Seiner Anzeige fügte der Kläger eine Praktikumsbescheinigung des AWO Kreisverbandes F, Nebenstelle L (Praktikum vom 05.06.2003 bis 30.06.2003 mit Krankschreibung vom 23.06.2003 bis 30.06.2003), Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (ab 23.06.2003), ein Attest des Orthopäden Dr. L1 vom 16.02.2004 (rezidivierendes orthopädisches Krankheitsbild, Bandscheibenvorfall L5/S1) sowie dessen Arztbrief vom 12.07.2004 bei, wonach ihm der Kläger seit 7/02 bekannt sei, seinerzeit habe eine Lumboischialgie links vorgelegen. Computertomographisch zeige sich ein älterer, bereits calcifizierter NPP L5/S1 rechts betont. Zwischenzeitlich sei der Kläger vom Sozialamt bei Umzügen eingesetzt, hierdurch habe sich eine deutliche Befundverschlechterung ergeben. Außerdem fügte der Kläger eine Heilmittelverordnung (Krankengymnastik) des Orthopäden Dr. T vom 15.06.2009 bei.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit Bescheid vom 11.07.2012 ab. Es handele sich bei dem angegebenen Ereignis nicht um einen Arbeitsunfall nach dem SGB VII, da ein solcher im Zeitraum einer Arbeitsschicht auftreten müsse. Die Tätigkeit der Umzüge übersteige diesen Zeitraum.

Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 30.07.2012 mit, dass der genannte Versicherungsfall beim Verwaltungsgericht (VG) Aachen (Az.: 6 K 307/04) ermittelt werde. Dem Schreiben fügte er einen Auszug aus einer Niederschrift des VG über einen Erörterungstermin vom 07.04.2004 (Verfahren des Klägers gegen den Bürgermeister der Stadt C wegen Sozialhilfe) sowie aus einem Schreiben seiner ihn dort vertretenden Anwälte vom 11.02.2004 bei, in denen u.a. auf die gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen des Praktikums bei der AWO eingegangen wurde.

Dieses Schreiben legte die Beklagte als Antrag auf Feststellungen von Leistungen aus (Schreiben vom 23.08.2012) und leitete diesbezügliche Ermittlungen ein. Sie holte Befundberichte des Orthopäden Dr. D vom 10.09.2012 (erstmalige Untersuchung 2009, angegeben wurden Schmerzen der LWS seit 2003, bekannter Bandscheibenprolaps L5/S1, ein Unfall sei nicht erwähnt worden), des Orthopäden Dr. L1 vom 10.09.2012 (Behandlung seit Juli 2002, Klagen über ischialgieforme Beschwerden seither, traumatisches Geschehen dort nicht behandelt) und des Internisten Dr. T1 vom 25.10.2012 (Behandlung am 27.05.2004, LWS-Symptomatik, spontane Entstehung bei nicht bekanntem Unfallereignis nicht auszuschließen) ein. Aus der beigefügten Patientenkartei ergaben sich Behandlungen wegen Lumboischialgien am 01.07.2002, 23.06.2003, 04.07.2003, 09.02.2004 und 27.05.2004. Außerdem zog die Beklagte eine Auflistung der Mitgliedszeiten und Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers bei der AOK bei. Der Kläger schilderte seine Belastung bei der angegebenen Tätigkeit mit weiterem Schreiben vom 17.09.2012 als "Tragen schwerer Lasten in extremer Rumpfbeugehaltung".

Mit Bescheid vom 13.03.2013 lehnte die Beklagte (erneut) die Anerkennung des Ereignisses vom 16.06. - 17.06.2003 als Arbeitsunfall ab. Bereits seit Juli 2002 seien bei ihm degenerative Beschwerden an der Wirbelsäule bekannt, wegen derer er auch in ärztlicher Behandlung gestanden habe. Es handele sich zudem nicht um ein plötzliches Ereignis im Sinne eines Arbeitsunfalls. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 09.04.2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2013 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 24.06.2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben (S 31 U 346/13). Ein Arbeitsunfall sei nicht lediglich bei einem plötzlichen Ereignis anzunehmen, vielmehr genüge ein Zeitraum bis zu einer Arbeitsschicht. Würde sich die schädigende Einwirkung auf mehrere Schichten erstrecken, sei Plötzlichkeit zu bejahen, wenn sich die Einwirkung in nur einer Schicht von den übrigen so abhebe, dass sie für die Schädigung wesentliche Bedeutung habe. Die Festlegung auf einen bestimmten Kalendertag sei nicht nötig, wenn nach den Umständen die Schädigung an irgendeinem Tag wahrscheinlich gemacht werde. Dies sei hier der Fall. Er habe beim Anheben eines schweren Schrankes plötzlich einen heftigen Schmerz im Rücken verspürt und den Arbeitsvorgang abbrechen müssen. Ob dies am 16. oder 17.06.2003 der Fall gewesen sei, könne er heute nicht mehr genau angeben. Hierfür könne er als Zeugen Herrn N benennen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2013 abgewiesen und dabei in Tatbestand und Gründen lediglich auf die angefochtenen Bescheide der Beklagten Bezug genommen.

Gegen den ihm am 03.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.12.2013 Berufung eingelegt (L 4 U 681/13). Er hat bezogen auf die begehrte Anerkennung seiner Erkrankung insbesondere auf den bei ihm seit März 2013 festgestellten Grad der Behinderung (GdB) 40 sowie darauf hingewiesen, bereits im Jahr 1982 eine Verletzung beim Fußballspielen mit Operation der Nase sowie einen Wehrdienstunfall 1987 mit Bandscheibenprolaps im Bereich der Lendenwirbelsäule L5/S1 erlitten zu haben. Der Kläger hat eine beglaubigte Übersetzung der medizinischen Karte für ambulante Patienten vorgelegt, aus der sich in einer Eintragung vom 28.06.1993 die Diagnose einer chronischen Osteochondrose der Lendenwirbelsäule seit 1987 ergab; zudem hat der Kläger eine weitere Übersetzung aus der russischen Sprache vorgelegt, in der anlässlich einer neuropathologischen (Regel-)Untersuchung am 31.03.1994 eine chronische vertebragene Lumbalgie seit August 1987 festgestellt wurde. Außerdem hat der Kläger einen Arztbrief des Radiologen Dr. I vom 30.10.2002 übersandt, in dem ein alter teilverkalkter medialer sowie rechts paramedianer Bandscheibenprolaps im Segment L5/S1 beschrieben wurde.

Der Senat hat eine Auskunft des AWO-Regionalverbandes F eingeholt, nach der dort nur eine Beschäftigung vom 01.07.2004 bis 13.12.2004 bekannt sei.

Sodann hat der Senat den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 29.11.2013 mit Urteil vom 02.06.2014 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das SG zurückverwiesen. Die Entscheidung des SG genüge nicht den Anforderungen der §§ 136 und 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und sei damit verfahrensfehlerhaft i.S.d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.

Im wiederaufgenommenen Verfahren vor dem SG (S 31 U 404/14) hat der Kläger erneut auf den Sportunfall aus dem Jahr 1982 und den Wehrdienstunfall aus dem Jahr 1987 verwiesen. Hierzu hat er ein Attest von Dr. S vom 08.06.2016 übersandt, nachdem er bereits seit 1987 u.a. an Beschwerden aufgrund eines lumbalen Bandscheibenvorfalls leide. Weiter hat er vorgetragen, er sei in der ehemaligen UdSSR Beamter auf Lebenszeit gewesen, Waisenkind nach seinen durch Kriegsfolgen geschädigten Großeltern und Familienangehöriger von Kriegsgefangenen (Schwiegervater Q C1). Sachlich zuständig sei daher nicht das SG, sondern das VG. Durch die Aussage des Zeugen N hat er sich in seiner Ansicht bestätigt gesehen, er habe einen Arbeitsunfall erlitten. Zuletzt hat der Kläger die Auffassung vertreten, er habe Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), weswegen der Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen sei. Außerdem mache er Schadensersatzansprüche aus einer Amtshaftungsverletzung (Art. 34 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) wegen des Dienstunfalls im Jahr 1987 geltend; auch insoweit sei der Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

Der Kläger hat in der Fassung seines schriftlichen Antrags durch das SG beantragt,

den Bescheid vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2013 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 16./17.06.2013 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat auch nach Vernehmung des Zeugen N keine Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall gesehen.

Das SG hat bei der Stadt C die Sozialhilfeakten für den Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2004 und bei der Stadt X die Schwerbehindertenakte des Klägers beigezogen. Zudem hat das SG die Akte VG Aachen - 6 K 307/04 beigezogen. Auf Anfrage hat der AWO Regionalverband S1 und F mitgeteilt, Unterlagen über den Kläger lägen dort nicht mehr vor (Schreiben vom 01.06.2015). Die AOK hat eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers übersandt (vom 03.06.2015, AU-Zeit vom 31.03. bis 05.05.2014 u.a. wegen Bandscheibenverlagerung); auf ausdrückliche Nachfrage hat die AOK darüber hinaus mitgeteilt, AU-Zeiten für das Jahr 2003 lägen nicht vor (Schreiben vom 28.07.2015). Dr. L1 hat auf die Befundberichtsanforderung des SG am 19.06.2015 mitgeteilt, er habe seine Praxis abgegeben. Krankenblattunterlagen lägen nicht mehr vor, müssten bei Annahme eines Arbeitsunfalls aber bei der Beklagten vorhanden sein. Eine an Dr. H (Aussteller einer AU-Bescheinigung vom 04.07.2003) gerichtete Anfrage des SG konnte nicht zugestellt werden.

Sodann ist auf Grundlage der Beweisanordnung vom 03.09.2015 der Zeuge H1 N vor dem SG Freiburg im Wege der Rechtshilfe vernommen worden. Wegen der Einzelheiten der Vernehmung wird auf das Protokoll des SG Freiburg vom 06.10.2015 (S 3 U 4615/15 RH) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 05.07.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Streitsache nicht zu verweisen. Vielmehr sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Das Ereignis vom 16./17.06.2003 sei nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es könne dahinstehen, inwieweit das auch vom Zeugen bestätigte Anheben des Schrankes aufgrund einer gewillkürten Kraftanstrengung des Klägers ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sei. Unabhängig davon fehle es am Nachweis eines aus dieser Einwirkung folgenden Gesundheitserstschadens. Der Zeuge habe lediglich Schmerzbekundungen des Klägers bezeugen können. Zwar setze ein Gesundheitserstschaden keine Dauerschädigung oder Störung von erheblichem Gewicht voraus. Jedoch seien minimale Regelwidrigkeiten ohne objektivierbare Gesundheitserstschäden und ohne Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit ebenso bedeutungslos wie bloße Schmerzen. Ein Gesundheitserstschaden könne vorliegend nicht bewiesen werden. Äußere Strukturschäden an der Wirbelsäule oder ähnliche objektivierbare Schäden seien nicht zeitnah nachgewiesen. Ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe erstmals am 23.06.2003, und daher eine Woche nach dem angegebenen Ereignis, eine Lumboischialgie ohne weitere Hinweise auf ein bestimmtes traumatisches Ereignis vorgelegen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits zuvor mehrfach aufgrund eines 1987 erlittenen Bandscheibenvorfalls an Kreuzschmerzen gelitten habe. Auch die im Laufe des Verfahrens weiter vorgetragenen grundsätzlichen Schäden an den Lendenwirbelkörpern L3/L4 und L4/L5 seien erst im Jahr 2013 und somit ebenfalls nicht zeitnah befundet worden. Auch in den beigezogenen Akten fänden sich zwar Hinweise auf Rückenschmerzen im Rahmen der Tätigkeit bei der AWO, jedoch keine Hinweise oder medizinischen Stellungnahmen zu einem objektivierten Gesundheitserstschaden zeitnah zum 16./17.06.2003. Auch ausweislich der eingeholten Befundberichte der in diesem Zeitraum behandelnden Ärzte sei kein traumatischer Schaden ersichtlich. Unabhängig davon könne der vom Kläger als Unfallfolge geltend gemachte isolierte Bandscheibenvorfall nur als traumatisch bedingt eingeordnet werden, wenn zugleich zumindest minimale knöcherne oder ligamentäre Begleitverletzungen vorlägen oder wenn unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis eine entsprechende klinische Symptomatik gesichert worden sei. Beides sei vorliegend nicht nachgewiesen.

Gegen das am 22.07.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.08.2019 Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, das VG Aachen habe den Unfall vom 16.06.2003 als Betriebs-Arbeitsunfall anerkannt, zudem habe das Landessozialgericht im Berufungsverfahren den Dienstunfall vom 02.08.1987 im bestehenden Beamtenverhältnis festgestellt. Darüber hinaus habe Dr. L1 die Erwerbsminderung infolge des Arbeitsunfalles bescheinigt. Damit habe er ein Recht auf die Gewährung einer Grundrente in Höhe von monatlich 646 EUR. Der Rechtsstreit sei an das Landgericht E zu verweisen, weil auf Grundlage des deutschen Beamtengesetzes ein Unfallversicherungsschutz für ihn als Beamter nicht erforderlich sei. Es bestehe keine sachliche Zuständigkeit des Landessozialgerichtes.

Der Senat hat das Berufungsverfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 21.09.2020 getrennt und die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach dem BEG im Verfahren L 4 U 466/20 sowie die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche im Verfahren L 4 U 467/20 fortgeführt. Im Übrigen ist das Berufungsverfahren im Hinblick auf die begehrte Anerkennung eines Arbeitsunfalls fortgeführt worden.

Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2019 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2013 zu verpflichten, das Ereignis vom 16. oder 17.06.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm aus diesem Anlass eine Verletztenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil und verweist insbesondere darauf, das geschilderte Ereignis stelle kein plötzliches Ereignis im Sinne des Gesetzes dar. Zudem sei ein Gesundheitserstschaden nicht nachgewiesen.

Auf die entsprechende Anforderung des Senats hat die Stadt C mitgeteilt, Akten bezüglich des Klägers existierten nicht mehr, diese seien inzwischen vernichtet (Schreiben vom 12.05. und 22.05.2020). Das VG Aachen hat mit Schreiben vom 12.05.2020 mitgeteilt, die Gerichtsakte 6 K 307/04 sei bereits vernichtet.

Mit Schreiben vom 12.06.2020 sowie erneutem Hinweis vom 15.10.2020 hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung gem. § 153 Abs. 4 SGG angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Streitsache einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der Abtrennung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach dem BEG sowie nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Amtshaftungsansprüche) allein noch die Anerkennung des Ereignisses vom 16./17.06.2003 als Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) sowie die Gewährung einer Verletztenrente.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich bei einem Ereignis am 16./17.06.2003 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, er hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs.1, 56 SGG; vgl. zum Wahlrecht zwischen Verpflichtungs- und Feststellungsklage BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R Rn. 17) statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls begehrt. Soweit er darüber hinaus auch die Gewährung einer Verletztenrente begehrt, ist die Klage hingegen unzulässig; denn über konkrete Entschädigungsleistungen hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nicht entschieden. Die pauschale Ablehnung von Leistungen beschreibt nur allgemein die Folgerungen, die sich aus der Nichtanerkennung des Arbeitsunfalls als Versicherungsfall ergeben. Eine Entscheidung über einzelne konkrete Leistungsansprüche ist damit nicht verbunden (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R Rn. 17).

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung des Ereignisses vom 16./17.06.2003 als Arbeitsunfall abgelehnt.

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe in dem Urteil des SG Bezug. Darin hat das SG zutreffend die rechtlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls gem. § 8 Abs. 1 SGB VII dargestellt und zu Recht ausgeführt, dass diese unter Beachtung und Würdigung aller aktenkundigen Unterlagen hier nicht vorliegen. Von einer weiteren Darstellung der Gründe sieht der Senat vor diesem Hintergrund ab.

Im Berufungsverfahren haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Insbesondere hat der Kläger keinerlei inhaltliche Einwände gegen das angefochtene Urteil vorgebracht, sondern allein seine Auffassung zu Ansprüchen aus anderen Gesetzen als dem SGB VII mitgeteilt. Diese sind nach der Abtrennung indes nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved