L 7 B 226/07 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 44 AS 99/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 226/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.06.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, Strom- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

Hinsichtlich des Begehrens auf Übernahme der Stromkosten ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Denn diese Kosten sind in der Regelleistung nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bereits enthalten (LSG NRW, Beschluss vom 26.07.2005 - L 9 B 44/07 AS ER; Beschluss vom 29.06.2007 - L 19 B 83/07 AS; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05; Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 20 Rdnr. 29 und 66; Piepenstock in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rdnr. 65).

Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, wonach sie die darlehensweise Übernahme der tatsächlichen monatlichen Stromkosten begehrt, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Hinsichtlich der begehrten Übernahme der tatsächlichen Heizkosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Mit dem BSG weist der Senat darauf hin, dass sich die Leistungen für Heizung an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren müssen (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/06 R). Dabei ist der Begriff der Angemessenheit als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Die Angemessenheit von Heizkosten hängt auch bei sparsamem Umgang mit der Heizenergie von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen (etwa der Lage der Wohnung im Gebäude, der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, der Größe der Wohnung und der besonderen persönlichen Gegebenheiten). Dadurch wird die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind, erschwert. Die Höhe der zu übernehmenden Heizkosten ergibt sich in der Regel aus dem Mietvertrag (Zentralheizung) bzw. den Festsetzungen der Energieversorgungs- (Gas und Strom) oder Fernwärmeunternehmen. Für den dort genannten Betrag besteht eine Vermutung der Angemessenheit (Piepenstock, a.a.O., Rdnr. 62). Will die Behörde hiervon abweichen, bedarf es im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gegebenenfalls auch entsprechender tatsächlicher Erhebungen (LSG NRW, Beschluss vom 23.05.2007 - L 20 B 77/07 AS ER).

Diesen (Ermittlungs)Anforderungen hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung Rechnung getragen. Der Antragstellerin wird keine Pauschale, sondern der individuell ermittelte Betrag überwiesen. Denn die Ermittlung der angemessenen Heizkosten erfolgte im Anschluss an die Ortsbesichtigung von Herrn X vom Technischen Dienst der Stadt S. Danach wird bei der Antragsstellerin wegen der tatsächlichen Wohnverhältnisse ein erhöhter Heizbedarf von 30% ausgehend von einem Sockelbetrag (u.a. gebildet unter Berücksichtigung der VDI-Richtlinie 2067, der Heizungsart, einer Wohnungsgröße von 45 qm für Alleinstehende) anerkannt und aktuell ein Betrag von 57,20 Euro gezahlt. Ob die Antragsgegnerin zutreffend die Heizkosten ausgehend von einer jährlich gebildeten Heizkostenpauschale (ab September 2006 44,00 Euro für die Antragstellerin) festlegen kann unter Verweis auf sozialhilferechtliche Gepflogenheiten, bleibt der Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dort kann auch die Einschätzung des Technischen Dienstes der Stadt S überprüft werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin bei den Berechnungen von einer Wohnungsgröße von 45 qm (tatsächlich ca. 40 qm) ausgegangen ist und zusätzlich ein erheblicher weiterer Zuschlag in Höhe von 30% berücksichtigt hat.

Eine darlehensweise Übernahme der monatlichen Heizkosten nach § 22 Abs. 5 SGB II kommt nicht in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür sind von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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