S 20 AL 6741/07 KE

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AL 6741/07 KE
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In sozialgerichtlichen Verfahren, die nach Betragsrahmengebühren abgerechnet werden, fällt auch ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG an, wenn die Beteiligten gem. § 202 SGG iVm. § 278 Abs. 6 ZPO einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben.
Auf die Erinnerung des Herrn Rechtsanwalt wird der Beschluss vom 05.07.2007 abgeändert.

Die Rechtsanwaltsvergütung des Herrn Rechtsanwalt wird auf 690,20 EUR festgesetzt. Bereits erbrachte Zahlungen sind hiervon abzusetzen.

Die Beschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer begehrt im Ergebnis die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG.

Im Hauptsacheverfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit.

Mit Beschluss vom 29.11.2006 wurde dem Kläger für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Herr Rechtsanwalt wurde dem Kläger als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Nach Beweiserhebung durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen schlossen die Beteiligten auf einen schriftlichen gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 11.05.2007 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Zustandekommen mit gerichtlichem Beschluss vom 04.06.2007 festgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 15.06.2007 beantragte Herr Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Staatskasse wie folgt:

- Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG: 170,00 EUR - Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG: 200,00 EUR - Einigungs- und Erledigungsgebühren Nr. 1006 VV RVG: 190,00 EUR - Pauschale Post + Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR 580,00 EUR Umsatzsteuer 19 %: 110,20 EUR 690,20 EUR Abzüglich Vorschuss: - 313,20 EUR Restbetrag: 378,00 EUR

Die Rechtsanwaltsvergütung wurde von der Urkundsbeamtin mit Bescheid vom 05.07.2007 festgesetzt wie beantragt mit Ausnahme der Terminsgebühr und der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer. Es wurden 452,20 EUR festgesetzt, was abzüglich des PKH-Vorschusses zu einem Restbetrag in Höhe von noch 139,00 EUR führte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einer "Beschwerde", die am 23.07.2007 bei Gericht einging.

Er ist der Ansicht, ihm stehe eine Terminsgebühr in Analogie zu Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG zu. Der Gesetzgeber habe auch in Verfahren mit Betragsrahmengebühren einen gebührenrechtlichen Erledigungsanreiz schaffen wollen.

Die Staatskasse ist dem entgegengetreten. Sie meint, eine der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsprechende Regelung sei vom Gesetzgeber bewusst nicht in Nr. 3106 VV RVG aufgenommen worden. Dies hänge damit zusammen, dass es Vergleichsabschlüsse gemäß § 278 Abs. 6 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gebe. Vergleichsschlüsse außerhalb mündlicher Verhandlungen seien daher nur außergerichtliche Vergleiche, die als Klagerücknahme zu werten seien.

II.

Der Antrag des Herrn Rechtsanwalt ist zulässig. Es handelt sich um eine Erinnerung gemäß § 56 RVG gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung.

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht auch eine Terminsgebühr zu gemäß Nr. 3106 VV RVG.

Hierbei ist zu beachten, dass gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG eine Terminsgebühr nicht nur für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin entsteht, sondern auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Der Gesetzgeber hat damit den Anwendungsbereich der Terminsgebühr mit der Neuregelung des RVG deutlich erweitert. Der Gesetzgeber hat einen gebührenrechtlichen Anreiz für die unstreitigen Verfahrenserledigungen ohne mündliche Verhandlung schaffen wollen (BAG, Beschluss vom 20.06.2006, 3 AZB 78/05, NZA 2006, S. 1060).

Im Anwendungsbereich der Nr. 3104 VV RVG wirkt sich dies so aus, dass bei Vergleichsschlüssen in Verfahren, für die die mündliche Verhandlung vorgesehen ist, gemäß Abs. 1 Nr. 1 Variante 4 eine Terminsgebühr entsteht. Dies betrifft nicht nur Fälle der §§ 307, 495a ZPO, sondern alle Vergleiche in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (BAG a.a.O; BGH, Beschluss vom 27.10.2005, III ZB 42/05, NJW 2006, S. 157). Nach dem amtlichen Teil der Begründung soll Teil 3 des VV RVG auch für die Sozialgerichtsbarkeit gelten (BT-Drs. 15/1971 S. 208). Gemäß § 124 SGG ist grundsätzlich die mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren vorgeschrieben.

Entgegen der Ansicht der Staatskasse, kann auch im sozialgerichtlichen Verfahren ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden. Dies folgt zwar nicht aus § 101 SGG, in dem tatsächlich nur die Vergleichsniederschrift vor dem Gericht oder dem Vorsitzenden vorgesehen ist, jedoch ergibt sich dies aus § 202 SGG, über dessen Verweisung § 278 Abs. 6 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (Leitherer in Meyer-Ladewig § 101 SGG Rn. 9). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Hauptsacheverfahren gerade ein Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wurde und vom Vorsitzenden mit Beschluss vom 04.06.2007 festgestellt wurde. Um den von der Staatskasse zitierten Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.05.2007 (S 6 R 93/05.Ko) zu bemühen: Vorliegend fiel die mündliche Verhandlung nur deswegen aus, weil ein anderes Verfahren gewählt wurde. Untechnisch gesprochen: Es wurde der Weg einer "schriftlichen Verhandlung" über die Verfahrensvorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO gewählt, es wurde nicht nur ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen.

Kann aber in den sozialgerichtlichen Verfahren, die nach Streitwert abgerechnet werden, eine Terminsgebühr abgerechnet werden in Fällen, in denen ohne mündliche Verhandlung ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb dies in den Verfahren, die nach Betragsrahmengebühr abgerechnet werden, nicht gelten soll. Es besteht keine Veranlassung zur Annahme, dass die vom Gesetzgeber gewollte und in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG angedeutete Erweiterung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr durch Erleichterung des Vergleichsschlusses auch außerhalb der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren nicht gelten soll. Im Ergebnis mit dem Sozialgericht Ulm (Beschluss vom 06.09.2006, S 11 SB 3004/06 KO-A) wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Nichtaufnahme dieser Variante in Nr. 3106 VV RVG um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. Anderenfalls würde nämlich die vom Gesetzgeber gerade nicht mehr gewollte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um der anwaltlichen Gebühr willen anzusetzen, perpetuiert werden (BAG a.a.O.). Man würde im Übrigen § 278 Abs. 6 ZPO seines Hauptzwecks berauben, ohne mündliche Verhandlung schnell zu einer vollstreckbaren Vergleichslösung zu kommen.

Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG war als Mittelgebühr in Höhe von 200,00 EUR festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in Höhe von 38,00 EUR.

Der Sache wird grundsätzliche Bedeutung beigemessen gem. § 56 Abs. 2 RVG iVm. § 33 Abs. 3 RVG, weshalb die Beschwerde für die Staatskasse zuzulassen war.
Rechtskraft
Aus
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