L 18 B 2041/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 129 AS 22554/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2041/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2007 ist bereits unzulässig.

Ungeachtet der vorliegend nicht zu beurteilenden Frage der Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Antragsgegners vom 15. Mai 2007 besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn eine derartige Anordnung kommt u.a. nur in den Fällen in Betracht, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Der Widerspruch der Antragsteller – und auch eine sich gegebenenfalls anschließende Klage - entfalten aber gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG hinsichtlich der in dem Bescheid vom 15. Mai 2007 verlautbarten und auf § 50 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gestützten Erstattungsentscheidung des Antragsgegners kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Dass der Antragsgegner diese aufschiebende Wirkung missachtet und die Erstattungsentscheidung faktisch vollzogen hätte, ist nicht ersichtlich und auch von den Antragstellern nicht vorgetragen worden.

Die Regelung des § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben, ist allenfalls auf die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2007 getroffene Aufhebungsentscheidung anwendbar (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2006 – L 5 B 549/06 AS ER -; Conradis in LPK-SGB II § 39 Rz. 7 m. w. Nachw.). Insoweit besteht aber von vornherein kein eiliges Regelungsbedürfnis für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn durch die Aufhebungsentscheidung als solche ergeben sich derzeit keine unzumutbaren, durch das Hauptsacheverfahren nicht wieder auszugleichenden Nachteile.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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