L 7 B 632/08 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 390/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 632/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:

Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 22.04.2008, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 16 AS 390/08 und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens abgelehnt wurden. In der Sache möchten die Bf. erreichen, dass die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg.) ihnen auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II die Anschaffung eines Wäschetrockners finanziert sowie die Kosten für eine Einzugsrenovierung im Kinderzimmer (160 EUR) übernimmt.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zurecht hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens verneint.

Als Maßstab ist insoweit zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das Verfahren in der Hauptsache nicht in nennenswertem Umfang in das PKH-Verfahren verlagert werden darf. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1936; BVerfG NJW 2003, S. 1857) sowie Beweiserhebungen haben dort grundsätzlich keinen Platz. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn aber nicht vorwegnehmen. Trotz dieses großzügigen Maßstabs darf PKH im vorliegenden Fall nicht bewilligt werden. In der Tat fehlt dem Rechtsschutzbegehren der Bf. eine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Entscheidung des Sozialgerichts ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zuzustimmen.

Hinsichtlich des Wäschetrockners ist das Sozialgericht zutreffend zum Ergebnis gekommen, dessen Anschaffung sei nicht so essentiell, dass dieser von der Anspruchsgrundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfasst würde. Dieses Ergebnis erscheint kaum angreifbar, so dass für die Gewährung von PKH kein Raum besteht. Sonderleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II lässt das Gesetz nur insoweit zu, als es sich um die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse und Notwendigkeiten handelt. Maßstab ist das, was für ein menschenwürdiges Wohnen unerlässlich erscheint. Zur Konkretisierung dessen kann die Rechtsprechung zu so genannten Einmalbedarfen nach dem Bundessozialhilfegesetz Orientierungshilfen geben. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass ein Wäschetrockner nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im sozialhilferechtlichen Sinn zählt (FEVS 48, 466).

Inwieweit diese Rechtsprechung verallgemeinerungsfähig, insbesondere auf das Leistungsrecht des SGB II übertragbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dafür, dass der im Rahmen von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II anzuwendende Maßstab nicht weniger streng ist als der im Sozialhilferecht, spricht, dass prinzipiell die Regelleistung nach dem SGB II pauschalierend Einmalbedarfe mitenthält; für "Sonderbedarfe" bleibt so von vornherein weniger Raum. Zu diesem generellen Aspekt treten die konkreten Umstände des Falles hinzu: Zwar handelt es sich bei den Bf. um eine fünfköpfige Familie, was einen erheblichen Wasch- und Trockenbedarf bedingt. Dennoch würde ein Wäschetrockner keinen für ein menschenwürdiges Leben essentiellen Haushaltsgegenstand verkörpern. Denn es stehen den Bf. hinreichend zumutbare Trocknungsalternativen zur Verfügung. Insoweit wird auf die zutreffenden, vor allem praxisgerechten Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.

Auch zu den Kosten für die Renovierung des Kinderzimmers hat das Sozialgericht richtig entschieden. Vermietete Räume müssen sich in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befinden; andernfalls sind sie mangelhaft. Die Beseitigung von Mängeln der Wohnung ist grundsätzlich Sache des Vermieters (vgl. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Kinderzimmer hat sich von Anfang an offenkundig nicht in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befunden. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Erörterung, was nach der Verkehrsanschauung dazu zählt. Denn wenn der Vermieter von den Bf. die Rückgabe der Wohnung in fachmännisch renoviertem Zustand verlangt, dann kann nur dieser der vertraglich vereinbarte sein. Dass die Mängel im Kinderzimmer dem nicht entsprechen, bedarf keiner weiteren Begründung. So wäre es die Pflicht des Vermieters gewesen, das Kinderzimmer ordentlich herzurichten. Daran vermag nichts zu ändern, dass dieser zur Zeit des Einzugs krank war. Die Bg. muss grundsätzlich keine Lasten tragen, welche die Bf. als Mieter übernehmen, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein; dazu zählt ohne Zweifel die hier streitige Renovierung des Kinderzimmers.

Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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