S 34 AS 1024/07

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 34 AS 1024/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Sobald ein vergleichbarer Ausbildungsgang an einer anderen Hochschule als solcher BAföG-förderungsfähig ist, greift der in § 7 Abs. 5 SGB II geregelte Ausschluss des Bezuges von Arbeitslosengeld II während der Ausbildung an einer privaten Einrichtung.
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II vor dem Hintergrund des parallelen Studiums der Klägerin.

Die Klägerin begehrt Leistungen für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.08.2007. Zum 01.01.2006 zog sie wegen einer Trennung von ihrem Freund aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Klägerin absolvierte zu dieser Zeit ein Studium im Studiengang der angewandten Medienwirtschaft für die Studienrichtung "Medien, Sport und Eventmanagement" an der Managementakademie Riesa e.V. Diese Ausbildung war nach dem Bescheid des Landratsamtes Riesa-Großenhain vom 22.11.2005 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht förderfähig, da die Ausbildungsstätte nicht zu den förderfähigen Ausbildungsstätten gehört. Die Ausbildung war hingegen kostenpflichtig. Ausbildungsgebühren entstanden für die Zeit der Ausbildung vom 04.10.2005 bis zum 31.08.2007 in Höhe von insgesamt 16.900,00 EUR. Diese Kosten wurden durch die Mutter der Widerspruchsführerin getragen.

Mit Bescheid der Beklagten vom 23.11.2007 wurde der Antrag auf Fortzahlung von Arbeitslosengeld II ab dem 01.11.2006 abgelehnt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2007 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid als unbegründet abgelehnt. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass für den Leistungsausschuss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II maßgeblich sei, ob der von der Widerspruchsführerin absolvierte Ausbildungsgang als solcher förderfähig sei. Beispielsweise werde an der Hochschule Mittweida ein nach dem BAföG förderfähiger Studiengang Medienmanagement (BA) angeboten.

Bereits am 05.03.2007 hatte die Klägerin ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Dresden eingeleitet, das mit Beschluss vom 28.03.2007 (Aktenzeichen S 35 AS 593/07 ER) abgeschlossen wurde. Darin wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 05.03.2007 bis längstens zum 31.08.2007 monatlich 404,49 EUR als Darlehen zu gewähren. Den Beschluss hat die Beklagte mit Bescheid vom 03.04.2007 umgesetzt und die Beträge wurden der Klägerin anschließend auch darlehensweise ausgezahlt.

Am 11.04.2007 erhob die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.03.2007 die vorliegende Klage, die sie später damit begründete, dass genau dieser von ihr absolvierte Studiengang nicht bei einer anderen Schule BAföG-förderfähig absolviert werden könne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2007 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, wie beantragt, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf ihren Widerspruchsbescheid und auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 06.09.2007, Aktenzeichen B 14/7 b AS 28/06.

Das Gericht hat die Leistungsakte der Beklagten mit dem Aktenzeichen 07902 BG 0020957 sowie die Verfahrensakte des Sozialgerichts Dresden mit dem Aktenzeichen S 35 AS 593/07 ER beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten, die Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Der Bescheid vom 23.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2007 in Gestalt des Darlehensbescheides vom 03.04.2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

I.

Streitgegenständlich ist vorliegend der Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.08.2007, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 24.11.2006 ausführte.

Die Klägerin hat im Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.08.2007 keinen Leistungsanspruch. Zwar unterfällt sie als erwerbsfähige Hilfebedürftige grundsätzlich dem nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches anspruchsberechtigten Personenkreis. Der Zahlung des Arbeitslosengeldes II steht jedoch der gesetzliche Anspruchsausschluss für Studenten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch II entgegen.

Diese Norm bestimmt, dass für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht.

Der Anspruchsausschluss greift hier durch, obwohl die Klägerin für das Studium an der Managementakademie Riesa e.V. keine BAföG-Leistungen erhalten kann. Diese Schule gehört nicht zu den förderfähigen Ausbildungsstätten. Nach Überzeugung der Kammer kommt es nicht auf individuelle Ausschließungsgründe an, so lange der Ausbildungsgang als solcher förderungsfähig ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, die Förderungsfähigkeit nur: "dem Grunde nach" verlangt. Die abstrakte Betrachtungsweise ist auch für die Förderungsfähigkeit der Ausbildung maßgeblich. Wenn die Ausbildung an irgendeiner durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderten Ausbildungsstätte absolviert werden kann, greift der Ausschluss durch. Dabei kann es im Fall der Klägerin dahinstehen, ob es auf den Ausbildungsgang Medienmanagement mit der Ausrichtung "Medien-, Sport- und Eventmanagement" abzustellen ist oder auf die Ausbildung im Medienmanagement allgemein. Die Ausbildung im Medienmanagement ist im Rahmen der universitären Ausbildung wie beispielsweise an der FH Würzburg und der TU Ilmenau BAföG-förderfähig. Darüber hinaus existiert an der Hochschule Heilbronn ein BAföG-förderfähiger Studiengang "Betriebswirtschaft und Kultur-, Freizeit- und Sportmanagement", wie eine Recherche des Gerichts auf der Internetseite www.HS-Heilbronn.de ergab, der auch nach dem BAföG förderfähig ist und nach Überzeugung der Kammer mit dem absolvierten Studium der Klägerin absolut vergleichbar ist.

Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Ausschlusses in § 7 Abs. 5 SGB II. Ausbildungsförderung neben dem BAföG soll nach dem SGB II grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007, Aktenzeichen B 14/7 b AS 36/06 R). Es erschien insoweit auch systemwidrig, wenn Studenten an einer Hochschule, die keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, nur im Falle des Vorliegens eines besonderen Härtefalls und dann nur darlehensweise Leistungen erhalten, und hingegen Studenten einer privaten, nicht BAföG-förderfähigen Schule hingegen im Bedarfsfalle Arbeitslosengeld II als Zuschussleistung (vgl. SG Berlin, Urteil vom 31.10.2006, Aktenzeichen S 34 AS 12047/05-06). Es kann nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II sein, dass Auszubildende, die – etwa im Falle einer Zweitausbildung- ohne BAföG- Anspruch sind, sich bewusst Privatschulen suchen, um mit SGB II – Zuschüssen eine Ausbildung zu absolvieren. Etwas anderes kann nach Überzeugung der Kammer nur gelten, wenn diese Ausbildung nirgendwo BAföG-förderfähig angeboten wird.

II.

Für die Klägerin kommt eine darlehensweise Gewährung von Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II auch für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 04.03.2007 nicht in Betracht. Nach Überzeugung der Kammer kann für diesen zurückliegenden Zeitraum kein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift angenommen werden, da nach der Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.) Voraussetzung für einen Härtefall ist, dass begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit. Vorliegend war die Klägerin – wie sie selbst eingeräumt hat – in der Lage, zumindest bis zum 04.03.2007 ihren Lebensunterhalt auch durch Mittel von Verwandten und Bekannten selbst zu sichern. Zudem hat der erfolgreiche Studienabschluss gezeigt, dass die Klägerin hierzu auch ohne SGB II-Leistungen in der Lage war. Zudem wäre es systemwidrig, nachträglich Darlehensleistungen für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zuzusprechen, die seitens der Beklagten sogleich wieder zurückgefordert werden könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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