L 7 B 1006/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 576/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 1006/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Landshut vom 10. Oktober 2008 werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Die 1961 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) erhält seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande gekommen war, erließ die Bg den Bescheid vom 14.08.2008, in dem sie die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechte und Pflichten festlegte. Gleichzeitig ordnete sie den Vollzug des Bescheides an.
Hiergegen hat die Bf Widerspruch eingelegt und am 10.09.2008 beim Sozialgericht Landshut (SG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Eingliederungsbescheid sei zum Teil widersprüchlich und unverhältnismäßig. Die selbständige Tätigkeit der Bf werde nicht als Grund akzeptiert, die täglich verfügbare Zeit für Bewerbungen um abhängige Beschäftigungen einzuschränken. In der Verpflichtung, möglichst viele Eigenbemühungen vorzunehmen, sehe sie eine Beeinträchtigung der bereits ausgeübten selbständigen Tätigkeit.
Mit Beschlüssen vom 10.10.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 14.08.2008 abgelehnt. Nach summarischer Prüfung habe eine Anfechtungsklage der Bf keine Aussicht auf Erfolg. Die Bg sei zum Erlass des Eingliederungsbescheides nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II berechtigt gewesen. Auf die Umstände des Scheiterns der einvernehmliche Regelung komme es nicht an. Die in dem Eingliederungsbescheid getroffenen Regelungen seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die Beschwerden der Bf, die ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und geltend macht, sie sehe in der selbständigen Tätigkeit eine realistische Chance, zukünftig selbst für den Lebensbedarf aufkommen zu können.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind sachlich nicht begründet.
Zu Recht hat die Bg gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 14.08.2008 angeordnet, da diese im öffentlichen Interesse liegt. Sie hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend damit begründet, dass die im Eingliederungsbescheid festgelegten Pflichten keinen Aufschubs dulden, sondern unverzüglich auszuführen sind, um möglichst bald eine Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen.
Demgegenüber ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht angezeigt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass an der Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsbescheides bei summarischer Prüfung keine Bedenken bestehen.
Die Bf wendet sich in erster Linie gegen die Verpflichtung, möglichst viele Eigenbemühungen vorzunehmen, insbesondere Bewerbungen um Arbeitsstellen vorrangig in Voll- oder Teilzeit oder auch geringfügige Beschäftigungen. Hierzu ist die Bf nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet. Dass sie gegenwärtig eine selbständige Tätigkeit ausübt, enthebt sie nicht ihrer Verpflichtung, parallel dazu sich auch um Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsstellen zu bemühen und hierüber Nachweise vorzulegen, da die selbständige Tätigkeit bisher nicht zu einer Verringerung der Hilfebedürftigkeit geführt hat und nicht absehbar ist, ob dies in Zukunft der Fall sein wird. Diese Verpflichtung kommt nicht einem Verbot der Ausübung der selbständigen Tätigkeit gleich. Vielmehr ist die Bf gehalten, neben ihrer selbständigen Tätigkeit die in dem Eingliederungsbescheid aufgeführten Pflichten zu erfüllen. Dass dies eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer selbständigen Tätigkeit als Immobilienmaklerin darstellt, ist nicht ersichtlich.
Aus den dargelegten Gründen ist die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Antrags- und Beschwerdeverfahrens nicht gegeben. Deshalb hat das SG zu Recht die Bewilligung von PKH abgelehnt. Aus dem gleichen Grund kommt die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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