S 6 SB 777/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 777/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Zuerkennung des Merkzeichens "aG" für Behindertenplätze ist es nicht ausgeschlossen, ein berufsbedingtes Angewiesensein auf die Benutzung eines Kraffahrzeugs mitzuberücksichtigen.
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2008 verurteilt,
a) den GdB des Klägers mit einem Betrag in Höhe von 70 (in Worten: siebzig) ab 1. Januar 2003 zu bewerten und
b) dem Kläger das Merkzeichen "aG" zuzuerkennen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Außergerichtlichen Kosten und Auslagen des Klägers werden zu einem Drittel der Beklagten auferlegt; den Rest trägt dieser selber.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Durchführung des Behindertenrechts nach dem SGB IX über die Bewertung des Umfangs der bei dem Kläger vorliegenden Behinderungen nach Zeit und Höhe sowie die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG".

Der am 11. Februar 1954 geborene Kläger, freiberuflicher Steuerberater von Beruf, leidet seit etwa dem 18. Lebensjahr an einer schwereren entzündlich-rheumatischen Erkrankung der Gelenke. Mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 29. Mai 2007 stellte er, zunächst formlos, erstmals Antrag auf entsprechende GdB-Bewertung und Parkerleichterung. Dem Antrag beigefügt war eine ganze Reihe medizinischer Unterlagen, teilweise zurückreichend bis zum Jahr 1987, die nach Aktenlage alsdann gutachterlich am 6. September 2007 mit dem Vorschlag einer Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) in Höhe von 50 und ohne Zuerkennung weiterer den Nachteilsausgleich betreffenden Merkzeichen mit Ausnahme einer erheblichen Gehbehinderung im Sinne von "G" ausgewertet wurden. Unter sinngemä-ßer Übernahme dieser Feststellungen und Bewertungen erließ in der Folge mit Datum vom 14. September 2007 die Beklagte den angefochtenen Ausgangsbescheid.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, bat insbesondere um zeitliche Rückverlegung der Schwerbehindertenanerkennung bereits für die Zeit ab dem Jahr 1989 bzw. 1991 und ver-folgte sein Bestreben hinsichtlich der Schaffung der Voraussetzungen für die Benutzung von Behindertenparkplätzen weiter. Vor diesem Hintergrund äußerten sich beklagtenintern nach Aktenlage RMDin Dr. K. unter dem 22. November 2007 bzw. RMD Dr. K. mit Datum vom 2. November 2008, die indessen hinsichtlich der Möglichkeiten der angestrebten weiteren Rückwirkung unterschiedliche Sachstandpunkte vertraten. Mit dem weiter angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 gab die Beklagte dem Widerspruch lediglich in-soweit statt, wie für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1994 zusätzlich das Vorliegen eines GdB in Höhe von 30 wie auch hierdurch das Vorliegen einer Dauerrenten-einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b EStG als gegeben bezeichnet wurde.

Mit der am 29. Januar 2008 bei dem Sozialgericht Stuttgart eingegangenen Klage verfolgt der Kläger nach Zeit und Höhe sein Bestreben um eine für ihn günstigere GdB-Feststellung ebenso weiter wie seinen Antrag, im Rahmen der Durchführung des Nachteilsausgleichs das Merkzeichen "aG" bewilligt zu bekommen. Klagbegründend trägt er zur GdB-Komponente vor, seitens der Beklagten sei vor dem Hintergrund der bereits seit lange dauernden Schwere seines Leidens der GdB zu niedrig bewertet worden und stützt sich hierbei im Wesentlichen auch auf den Aussagegehalt der von ihm vorgelegten umfangreichen medizinischen Doku-mentation. Zu dem Merkzeichen "aG" macht der Kläger geltend, er habe bereits vor dem Hintergrund der Schmerzhaftigkeit seines Leidens auf ärztliches Anraten vor langem seine Steuerberaterkanzlei in das Wohnhaus verlegen müssen, um entsprechende Arbeitswege so gering wie möglich halten zu können. Aus den gleichen Gründen habe er seine beruflichen Aktivitäten in dem größtmöglichen Umfange auf diejenigen beschränken müssen, die er in-nerhalb seiner Kanzlei ausüben könne. Müsse er trotz allen gegenteiligen Bestrebens gleich-wohl im Einzelfall sich zu den Mandanten begeben, habe er insbesondere auch aufgrund der äußerst schmerzhaften Begleiterscheinungen seines Leidens große Schwierigkeiten, selbst ganz kurze Wegstrecken zwischen Kraftfahrzeug (selbst wenn es ein Taxi sei) und dem Ort der Besprechung zu Fuß zurückzulegen, was ihm auch nur unter Einlegung von Gehpausen möglich sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung sachverständiger ärztlicher Zeugenaus-künfte bei Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. F./Stuttgart, der unter dem 4. August 2008 u.a. die maximale Gehstrecke auch unter zu Hilfenahme zweier Unterarmgehstützen mit 70 m bezeichnete. Auf die gleiche gerichtliche Anfrage äußerte sich auch Rheumatologe Dr. E./Stuttgart unter dem 18. August 2008 hierzu in dem Sinne, die maximale Gehstrecke mit Gehhilfen belaufe sich auf 100 m, in entzündlichen Schüben deutlich geringer, während de-ren sich der Kläger auch nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewe-gen könne.

Nach anschließender versorgungsärztlicher Bewertung und seitens RMD Dr. K. erklärte sich die Beklagte am 7. November 2008 im Rahmen eines Vergleichsangebots bereit, den GdB des Klägers für die Zeit ab 29. Mai 2007 auf 70 heraufzusetzen. Dieses Vergleichsangebot wurde von dem Kläger – weil seiner Ansicht nach unzulänglich – nicht angenommen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2008 zu verurteilen, den GdB mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 80 ab Antragstellung zu bewerten sowie weiter das Merkzeichen "aG" zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung, soweit über das Vergleichsangebot vom 7. November 2008 hinausgehend.

Sie bezeichnet hinsichtlich des aus ihrer Sicht noch streitigen Teils die Klage als sachlich-rechtlich nicht begründet und bezieht sich insbesondere auf die verschiedenen aktenkundigen versorgungsärztlichen Feststellungen und Bewertungen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: 06/39/844 090/2) und denjenigen der gerichtlichen Streitakte. Diese waren auch Gegenstand der münd-lichen Verhandlung und Grundlage der Urteilsberatung.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zu-lässig und auch teilweise begründet.

Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstim-mung zu der maßgeblichen Sach- und Rechtslage das Behindertenrechtsverhältnis des Klä-gers zutreffend erfasst und bewertet hat. Vorliegend ist das zur Überzeugung des Gerichts indessen nicht in vollem Umfange der Fall. Da der Kläger im gewissen Umfange durch das von ihm angefochtene zu Grunde liegende Verwaltungshandeln der Beklagten in rechtswid-riger Weise in seinen Rechten beeinträchtigt wird, war in dem tenorierten Sinne zu entschei-den.

Die maßgebliche Rechtslage ist, soweit erkennbar, in den wesentlichen Teilen unstreitig und war von der Beklagten der Substanz nach insbesondere im Begründungsteil des Wider-spruchsbescheid vom 18. Januar 2008 auch zutreffend wiedergegeben worden. Zur Vermei-dung von Wiederholungen kann deshalb von einer gesonderten Darstellung Abstand ge-nommen werden. Hinsichtlich des in erster Linie streitigen Merkzeichens "aG" sei im Übri-gen ergänzend auch auf die ausführliche Darstellung hingewiesen, wie sich diese in dem Ur-teil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2007 (Az.: B 9/9a SB 5/06 R) findet und bereits Gegenstand des ausführlichen Erörterungstermins des Kammervorsitzenden mit den Streit-teilen vom 11. Juni 2008 war.

Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist vorab auch anzumerken, dass Grundlage der Beurtei-lung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen die Sach- und Rechtslage ist, wie diese sich zum Zeitpunkt von deren Entscheidung darstellte. Nachträgli-che Änderungen müssen hierbei in der Regel unbeachtet bleiben. Das gilt vorliegend insbe-sondere hinsichtlich des Umstandes, dass seit 1. Januar 2009 – und nunmehr in der Rechts-qualität einer förmlichen Rechtsverordnung – die sachlichen Vorausseztungen für das streiti-ge Merkzeichen "aG" im Teil D Nr. 3 der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2008, 2412) geworden sind, wobei sich insoweit indessen der Substanz nach ein Vergleich zu den vormals gültigen Beurteilungsmaßstäben keine wesentliche Änderung ergeben hat, wenngleich diese sich bis zum Inkrafttreten der Verordnung lediglich im Rahmen entspre-chender Verwaltungsrichtlinien bewegt. Vor diesem Hintergrund äußert sich das erkennende Gericht auch ausdrücklich nicht dazu, ob unter rechtlichen Gesichtspunkten dieser Teil der neuen Rechtsverordnung Bestand haben kann bzw. das Gericht von seiner Normenkontroll-befugnis Gebrauch machen muss.

Bezüglich der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten GdB schließt sich das Gericht der einschlägigen versorgungsärztlichen Bewertungen an. Diese stehen zum einen in sach-licher Übereinstimmung mit den vorliegend noch maßgeblichen "Anhaltspunkte für die ärzt-liche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehinderten-recht (Teil 2 SGB IX)" in der letzten im Jahr 2008 von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Fassung (dort S. 112), die der Höhe nach zudem auch von Rheumatologen Dr. E. in seiner erwähnten sachverständigen ärztlichen Zeugenauskunft bes-tätigt wurden, wobei es sich bei diesem Facharzt, wie dem Gericht aus längerer Zusammen-arbeit heraus bekannt ist, um einen erfahrenen und sorgsam abwägenden Arzt handelt, wobei ohne sachlich fundierte und wohl erwogene abweichende Gesichtspunkte von dessen jewei-ligem Votum nicht abgewichen werden sollte, die sich vorliegend indessen nicht feststellen lassen. – Auch konnte der Kläger in diesem Kontext eine teilweise weitergehende Rückver-legung des Anerkennungszeitraums des im Wesentlichen bereits seit vielen Jahren bestehen-den massiven Leidens durchsetzen. Es mag dahingestellt bleiben, ob ihm in dem von ihm geltend gemachten Umfange überhaupt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, da vorliegend jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 SGB I die all-gemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren zum Tragen kommen musste, die als gesetzlicher Einwand auch von Gerichts wegen zu prüfen war, obschon sich die Beklagte insoweit nicht gesondert geäußert hatte.

Schwerpunktartig rankte sich vorliegender Rechtsstreit indessen um die Bewertung der sach-lichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Merkzeichens "aG" im Rahmen des Nachteilsausgleichs. Vorab ist hierzu anzumerken, dass bereits seit geraumer Zeit die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht das Unvermögen, eine genauere Wegstrecke etwa in der Spanne von 50 m bis 100 m noch zu Fuß zurücklegen zu können, als abschließendes Beurteilungskriterium ansieht, sondern in erster Linie darauf abstellt, ob der jeweilige Behinderte sich nur noch unter großen körperlichen Anstrengungen zu Fuß fortbewegen kann, wobei auch Art und Umfang schmerz- oder erschöpfungsbeding-ter Pausen von Bedeutung sind (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29. März 2007 [Az.: B 9a SB 5/05 R, Rn. 11]).

Würde man gleichwohl im vorliegenden Fall auf diese reine Wegefähigkeit abstellen, so handelte es sich bei dem Kläger um einen Grenzfall. Da indessen jedoch jeweils eine weiter-gehende einzelfallbezogene Würdigung erfolgen muss, sind hierbei auch andere Faktoren mit zu berücksichtigen. Zum einen stellte der Kläger in einer durchaus als glaubhaft–zurückhaltenden Weise seine Schmerzzustände dar, wenn er sich bei im Einzelfall unver-meidlichen Klientenbesuchen bzw. Dienstfahrten außer Haus begeben muss, berufstypi-scherweise auch verbunden mit dem Transport von Akten trotz Angewiesensein auf zwei Unterarmgehstöcke und einer zusätzlich noch vorliegenden deutlich eingeschränkten Hand-funktion entsprechend einer nahezu vollständigen Aufhebung der Handkraft (Darstellung Dr. E. vom 18. August 2008). Es leuchtet bei lebensnaher Betrachtung hier durchaus ein, dass der Kläger wegen der erkrankungsbedingten Beschwerden hier in kurzen Abständen entsprechende Gehpausen einlegen muss.

Bei der Auslegung der einschlägigen zu erfüllenden Voraussetzungen bedarf es im Übrigen – und auch zur Vermeidung teilweise als verwaltungstypisch zu bezeichnender schematisie-render Betrachtungsweise - auch eines Eingehens auf den Normzweck und dessen entspre-chende Umsetzung. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in neuerer Rechtsprechung das BSG (z.B. Urteil vom 24. April 2008 [Az.: B 9/9a SB 10/06 R]) nun-mehr ausdrücklich vermehrt auf den Teilhabeaspekt des Behindertenrechts abstellt. Hierbei führt es unter ausdrücklichem Hinweis auf § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (a.a.O. Rn. 26) wört-lich aus, " ... danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit ... ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt (ist). Damit soll nach der Gesetzesbegründung ent-sprechend der "Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung" (deren Weiterentwicklung wurde im Mai 2001 von der Weltgesundheitsorganisation als ICF verabschiedet) das Ziel des Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen (Partizipation) in den Vordergrund gerückt werden (vgl. BT-Drucks. 14/5074 S. 98 zu § 2 E)."

Hiermit erfolgt im Übrigen auch eine gewisse Konkretisierung des bereits seit langem geltenden und in der bisherigen Praxis in einer allerdings als merkwürdig unbeachtet zu be-zeichnenden Weise statuierten Grundsatzes der Teilhabe behinderter Menschen konkreti-siert, wie sich dieser in der allgemeinen Zielbestimmung von § 10 SGB I darstellt. Dieser Partizipationsaspekt im Sinne eines Teilhabeanspruchs erfährt eine weitergehende Präzisie-rung, wonach z.B. in § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX Leistungen zur Teilhabe auch die notwendi-gen Sozialleistungen umfassen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung die Teil-habe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern. Das bedeutet der Sache nach, dass bei der Einzelfall bezogenen Würdigung nicht nur rein medizinische Aspekte heranzuziehen sind, sondern auch berufsspezifische Gesichtspunkte nicht außer Betracht bleiben dürfen. Auch vor dem Hintergrund der dargestellten neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich anlassgeboten aber nur zu einem medizinischen Teilaspekt in Gestalt der angemessenen Bewertung Zuckererkrankung bedingter Funktions-beeinträchtigungen zu befassen hatte, gleichwohl fallübergreifend grundsätzliche Bedeutung hat, bedeutet das eine Erweiterung des Beurteilungshorizonts.

Bezogen auf den vorliegenden Fall des Klägers führt das zur Überzeugung des Gerichts in der Konsequenz dazu, dass neben der schwerpunktartig medizinisch zu beurteilenden Wege-fähigkeit nicht nur der Weg und die Beschwerden als solche an sich ein Beurteilungskriteri-um darstellt, sondern auch der damit verbundene Zweck – im Falle des Klägers: Eine Er-leichterung seiner Berufsausübung trotz der bei ihm vorliegenden schwererwiegenden Funk-tionsbeeinträchtigungen. Gerade bei einem Beruf mit einem berufsspezifischen Angewiesen-sein auf möglichst enge Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Mandanten liegt es auf der Hand, dass die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zumindest teilweise essentiell ist. Besonders – wie hier gegeben – bedeutet das im großstädtischen Bereich auch die Ermöglichung eines sinngerechten Gebrauchs des Kraftfahrzeugs durch Einräumung der erweiterten Parkmög-lichkeiten wie das mittels des Merkzeichens "aG" sich realisieren lässt. Diesem gesetzlich statuierten Teilhabeanspruch ist die Beklagte indessen in vorliegendem Fall nicht angemes-sen nachgekommen.

Nach allem war demnach zu entscheiden wie geschehen. – Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wobei die verfügte Kostenquotelung als angemessen und ausreichend erscheint.
Rechtskraft
Aus
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