Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 258/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 12/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch auf Insolvenzgeld.
Der 1968 geborene Kläger war seit 1991 bei der H Baugesellschaft mbH (im folgenden: Arbeitgeberin), Gemeinde A M, beschäftigt. Am 21. April 2008 sprach die Arbeitgeberin dem Kläger die betriebsbedingte Kündigung zum 30. April 2008 aus. Die von ihm erhobene Kündigungsschutz- und Entgeltzahlungsklage endete durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 27. Juni 2008 (5 Ca 898/08). Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht waren Ladungen am bisherigen Geschäftssitz der Arbeitgeberin nicht mehr möglich. Mit Datum des 24. Juli 2008 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis seinerseits fristlos mit Hinweis auf ausstehende Entgeltzahlungen seit Februar 2008.
Unterdessen hatte er am 1. Juli 2008 Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt aus den Monaten Januar bis März 2008 beantragt. Die von der Beklagten vorher (aufgrund von Insolvenzgeldanträgen anderer Arbeitnehmer) und in der Folgezeit durchgeführten Ermittlungen ergaben unter anderem, dass bis zum 3. Juni 2008 beim Amtsgericht Potsdam kein Insolvenzantrag betreffend die Arbeitgeberin gestellt worden war und dass der Alleingesellschafter der Arbeitgeberin die Geschäftsanteile am 16. April 2008 gegen einen vereinbarten Kaufpreis von 25.000,- EUR (Nennwert der Geschäftsanteile) in vollem Umfang an die N H- und B-GmbH, B, (im folgenden: Erwerberin) verkauft hatte. Er selbst gab auf Anfrage der Beklagten an, dass am ursprünglichen Standort der Arbeitgeberin schon seit April 2008 keine Geschäftstätigkeit mehr stattfinde. Die Gemeinde A M bestätigte im Januar 2009, dass für eine Gewerbetätigkeit am bisherigen Firmensitz nichts ersichtlich sei. Ferner teilte sie mit, dass der frühere Inhaber der Arbeitgeberin zwar im Juli 2008 angegeben habe, seit dem 16. April 2008 nicht mehr deren Geschäftsführer zu sein, weil die Firma verkauft worden sei. Bisher sei aber weder ein neuer Geschäftsführer angezeigt noch ein Handelsregisterauszug vorgelegt worden. Eine Sitzverlegung nach B sei zwar beim Amtsgericht Potsdam angezeigt, aber wegen Eintragungshindernissen vom Amtsgericht Charlottenburg nicht vollzogen worden. Poststücke, die an die Adresse der Erwerberin gerichtet waren, liefen mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" an die Beklagte zurück. Der Geschäftsführer der Erwerberin war nach einer Auskunft des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 25. Juni 2009 ebenfalls als "unbekannt verzogen" melderechtlich erfasst.
Durch Bescheid vom 2. Juli 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Ein Insolvenzereignis im Sinne des Gesetzes lasse sich nicht feststellen, da weder ein Insolvenzantrag gestellt worden sei noch Zahlungsunfähigkeit festgestellt werden könne.
Den Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass die Arbeitgeberin nach dem Verkauf keinerlei Tätigkeiten mehr ausgeführt habe und offensichtlich nicht in der Lage sei, offene Forderungen zu begleichen, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2009 zurück. Es gebe weder ausreichende Anhaltspunkte für eine Einstellung der Betriebstätigkeit noch dafür, dass ein Insolvenzverfahren der Arbeitgeberin offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht komme.
Mit der Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Seit Februar 2008 habe er ebenso wie die anderen damals noch Beschäftigten mit Ausnahme einer Abschlagszahlung kein Arbeitsentgelt erhalten. Die Arbeitgeberin habe dies damit begründet, kein Geld zu haben. Schon in den Vormonaten seien die Lohnzahlungen unregelmäßig gewesen und es seien Mitarbeiter wegen Auftragsmangels entlassen worden. Zu Ende April 2008 seien den letzten vier Mitarbeitern Kündigungen ausgesprochen worden. Gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Arbeitgeberin sei ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet worden. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Erwerberin - der außerdem im April 2009 zur Fahndung ausgeschrieben worden sei - sei dagegen mit der Begründung eingestellt worden, er sei nach der Firmenübertragung nicht in Erscheinung getreten. Es liege nahe, dass es sich bei dem Verkauf um eine sogenannte Firmenbestattung gehandelt habe.
Das Sozialgericht hat von der Staatsanwaltschaft Potsdam die Ermittlungsakten 466 Js 8435/09 V und von der Staatsanwaltschaft Berlin die Ermittlungsakten 93 Js 2029/09 beigezogen. Aus ersterer hat sich ergeben, dass der ehemalige Alleininhaber und Geschäftsführer der Arbeitgeberin unter anderem wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Er hatte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Verkaufs zahlungsunfähig war.
Durch Urteil vom 17. November 2011 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger Insolvenzgeld zu gewähren. Ein Insolvenzereignis liege vor. Die Arbeitgeberin habe am 30. April 2008 ihre Betriebstätigkeit im Inland vollständig eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt worden. Bauliche Tätigkeiten auf Baustellen oder vor- und nachbereitende Tätigkeiten in der Betriebsstätte seien danach nicht mehr erbracht worden. Hieran habe sich nichts dadurch geändert, dass die Erwerberin angeblich die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin übernommen habe. Abzustellen sei auf das Rechtssubjekt, das als Unternehmensträger fungiere. Im Zeitpunkt der Betriebseinstellung habe auch eine offensichtliche Masselosigkeit bestanden. Für einen unvoreingenommenen Beobachter habe sich aus äußeren Tatsachen der Eindruck ergeben, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht komme. Dies reiche nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus.
Auf dem Girokonto der Erwerberin habe sich zwar am 29. Februar 2008 noch ein Guthaben von mehr als 29.000,- EUR befunden. Dem hätten jedoch vom Inhaber der Erwerberin verursachte Schäden von mehr als 33.000,- EUR gegenübergestanden. Es sei davon auszugehen, dass eine sogenannte Firmenbestattung erfolgt sei. Deren Zweck sei es aber gerade, gegebenfalls noch vorhandene Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
Mit ihrer Berufung vertritt die Beklagte die Auffassung, dass eine offensichtliche Masselosigkeit im Zeitpunkt der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit nicht vorgelegen habe. Hierzu reiche Zahlungsunwilligkeit nicht aus. Wenn - wie hier - die Geschäftsführer der Arbeitgeberin ihren Pflichten im Fall von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht nachkämen, sei noch zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte für gesellschaftsrechtliche Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer ergäben. Im vorliegenden Fall ergäben sich solche Anhaltspunkte gerade daraus, dass der frühere Inhaber der Arbeitgeberin im Strafverfahren die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Verkaufs angegeben habe. Gerade aus seiner Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung ergäben sich werthaltige Ansprüche der Gesellschaft gegen ihn.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. November 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet. Eine mündliche Verhandlung sieht er nicht als erforderlich an, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht weiter aufklärungsbedürftig und der Inhalt der anzuwendenden Rechtsnormen, soweit er sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Insolvenzgeld zusteht.
Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze (vom 2. Dezember 2006, BGBl. I S. 2742; im folgenden ohne Zusatz zitiert) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und für die einem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Insolvenzereignisse sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III), die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III) und die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit in Deutschland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Maßgeblich ist stets das erste Insolvenzereignis, das gegenüber etwaigen späteren eine Sperrwirkung entfaltet (allg. Meinung, s. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 27/00 R – zitiert nach juris).
Der Kläger hatte für den Monate Februar 2008 nur anteiliges und für die Zeit danach kein Arbeitsentgelt mehr erhalten. Die Voraussetzungen für das Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III waren am 30. April 2008 erfüllt. Über das Vermögen des Arbeitgebers war jedenfalls bis dahin weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden, die Insolvenzereignisse nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III somit nicht eingetreten. Vollständig eingestellt wurde die Betriebstätigkeit am 30. April 2008. Zu diesem Zeitpunkt waren vonseiten der Arbeitgeberin alle Arbeitsverträge beendet worden, und der frühere Alleininhaber hat bestätigt, dass es seither am Firmenstandort in der Gemeinde A M keine Geschäftstätigkeit gegeben habe. Dafür, dass der Erwerber der Stammanteile an einem anderen Standort wieder eine Geschäftstätigkeit aufgenommen haben könnte, ist umso weniger etwas ersichtlich, als es zu keiner Handelsregistereintragung bei dem für den beabsichtigten neuen Firmensitz in Berlin zuständigen Amtsgericht Charlottenburg gekommen ist.
Im sonach maßgeblichen Zeitpunkt der Betriebseinstellung kam ein Insolvenzverfahren offensichtlich wegen Masselosigkeit nicht in Betracht (s. BSG, Urteil vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 3/98 R – zitiert nach juris mit Bezug auf BSG SozR 4100 § 141b Nr. 11). "Offensichtlichkeit" liegt bereits dann vor, wenn für einen unvoreingenommenen Betrachter alle äußeren Tatsachen (und insofern der Anschein) für Masseunzulänglichkeit sprechen (BSG, Urteil vom 4. März 1999 a.a.O.). So lag es hier. Der Kläger hatte - ebenso wie wenigstens weitere sechs Mitarbeiter (soviele haben neben dem Kläger Insolvenzgeld beantragt) - bis Ende April 2008 bereits für mehrere Monate kein beziehungsweise kein volles Arbeitsentgelt mehr erhalten. Die Arbeitsverhältnisse wurden beendet, obwohl die Arbeitgeberin als Rechtsperson formal weiterbestand und der bisherige Geschäftssitz wurde aufgegeben, ohne dass an einem anderen Ort die Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen wurde. Angesichts dessen gab es nach dem äußeren Anschein keine Aussicht darauf, dass die Arbeitgeberin in der Lage sein würde, die ausstehenden Zahlungsverpflichtungen oder auch nur die Masseverpflichtungen in einem Insolvenzverfahren durch weitere wirtschaftliche Tätigkeit erfüllen zu können. Ob sie - wie der Kläger vorträgt - die Verweigerung der Entgeltzahlungen ausdrücklich mit ihrer Zahlungsunfähigkeit begründet hat, kann dahingestellt bleiben (s. dazu auch BSG SozR 4100 § 141b Nr. 21). Der Umstand, dass der Arbeitgeberin - wie die Beklagte meint - möglicherweise gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegen den früheren Alleininhaber und -geschäftsführer zustehen könnten, ist nicht geeignet, den Anschein nicht entstehen zu lassen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein Anspruch so offensichtlich (mit Erfolg) zu verwirklichen gewesen wäre, dass dies auch für einen unbeteiligten Dritten ohne Weiteres zu erkennen gewesen wäre. Dagegen spricht bereits, dass solche Ansprüche von vornherein nur der Gesellschaft selbst gegenüber dem Geschäftsführer zustünden (s. etwa BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 264/06 - BGHZ 176, 204; auch zur sogenannten "Durchgriffshaftung"). Von der Erwerberin war aber nicht zu erwarten, dass sie gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend machen würde. Sie hatte die Gesellschaftsanteile gekauft, obwohl ihr die geschäftliche Situation der GmbH bewusst sein musste. Ziel eines solchen Verhaltens ist im Regelfall - und damit dem äußeren Anschein nach - gerade nicht die Verbesserung der Haftungsmasse für die Gläubiger, sondern ein Erschweren der Durchsetzung von Forderungen (sogenannte "Firmenbestattung").
Den Antrag auf Insolvenzgeld hat der Kläger schließlich innerhalb der kalendermäßig ohne Rücksicht auf die Kenntnis eines Insolvenzereignisses ablaufenden (BSG, Urteil vom 30. April 1996 – 10 RAr 8/94, NZA-RR 1997, 270) Frist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis, nämlich am 30. Juni 2006, gestellt (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Soweit auf dem Formularantrag der 1. Juli 2006 als Tag der Antragstellung vermerkt ist, steht dies im Widerspruch zu dem Zeitpunkt der Übermittlung, welcher sich aus der Kopfzeile des Telefax-Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Klägers vom 30. Juni 2006 ergibt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch auf Insolvenzgeld.
Der 1968 geborene Kläger war seit 1991 bei der H Baugesellschaft mbH (im folgenden: Arbeitgeberin), Gemeinde A M, beschäftigt. Am 21. April 2008 sprach die Arbeitgeberin dem Kläger die betriebsbedingte Kündigung zum 30. April 2008 aus. Die von ihm erhobene Kündigungsschutz- und Entgeltzahlungsklage endete durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 27. Juni 2008 (5 Ca 898/08). Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht waren Ladungen am bisherigen Geschäftssitz der Arbeitgeberin nicht mehr möglich. Mit Datum des 24. Juli 2008 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis seinerseits fristlos mit Hinweis auf ausstehende Entgeltzahlungen seit Februar 2008.
Unterdessen hatte er am 1. Juli 2008 Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt aus den Monaten Januar bis März 2008 beantragt. Die von der Beklagten vorher (aufgrund von Insolvenzgeldanträgen anderer Arbeitnehmer) und in der Folgezeit durchgeführten Ermittlungen ergaben unter anderem, dass bis zum 3. Juni 2008 beim Amtsgericht Potsdam kein Insolvenzantrag betreffend die Arbeitgeberin gestellt worden war und dass der Alleingesellschafter der Arbeitgeberin die Geschäftsanteile am 16. April 2008 gegen einen vereinbarten Kaufpreis von 25.000,- EUR (Nennwert der Geschäftsanteile) in vollem Umfang an die N H- und B-GmbH, B, (im folgenden: Erwerberin) verkauft hatte. Er selbst gab auf Anfrage der Beklagten an, dass am ursprünglichen Standort der Arbeitgeberin schon seit April 2008 keine Geschäftstätigkeit mehr stattfinde. Die Gemeinde A M bestätigte im Januar 2009, dass für eine Gewerbetätigkeit am bisherigen Firmensitz nichts ersichtlich sei. Ferner teilte sie mit, dass der frühere Inhaber der Arbeitgeberin zwar im Juli 2008 angegeben habe, seit dem 16. April 2008 nicht mehr deren Geschäftsführer zu sein, weil die Firma verkauft worden sei. Bisher sei aber weder ein neuer Geschäftsführer angezeigt noch ein Handelsregisterauszug vorgelegt worden. Eine Sitzverlegung nach B sei zwar beim Amtsgericht Potsdam angezeigt, aber wegen Eintragungshindernissen vom Amtsgericht Charlottenburg nicht vollzogen worden. Poststücke, die an die Adresse der Erwerberin gerichtet waren, liefen mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" an die Beklagte zurück. Der Geschäftsführer der Erwerberin war nach einer Auskunft des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 25. Juni 2009 ebenfalls als "unbekannt verzogen" melderechtlich erfasst.
Durch Bescheid vom 2. Juli 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Ein Insolvenzereignis im Sinne des Gesetzes lasse sich nicht feststellen, da weder ein Insolvenzantrag gestellt worden sei noch Zahlungsunfähigkeit festgestellt werden könne.
Den Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass die Arbeitgeberin nach dem Verkauf keinerlei Tätigkeiten mehr ausgeführt habe und offensichtlich nicht in der Lage sei, offene Forderungen zu begleichen, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2009 zurück. Es gebe weder ausreichende Anhaltspunkte für eine Einstellung der Betriebstätigkeit noch dafür, dass ein Insolvenzverfahren der Arbeitgeberin offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht komme.
Mit der Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Seit Februar 2008 habe er ebenso wie die anderen damals noch Beschäftigten mit Ausnahme einer Abschlagszahlung kein Arbeitsentgelt erhalten. Die Arbeitgeberin habe dies damit begründet, kein Geld zu haben. Schon in den Vormonaten seien die Lohnzahlungen unregelmäßig gewesen und es seien Mitarbeiter wegen Auftragsmangels entlassen worden. Zu Ende April 2008 seien den letzten vier Mitarbeitern Kündigungen ausgesprochen worden. Gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Arbeitgeberin sei ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet worden. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Erwerberin - der außerdem im April 2009 zur Fahndung ausgeschrieben worden sei - sei dagegen mit der Begründung eingestellt worden, er sei nach der Firmenübertragung nicht in Erscheinung getreten. Es liege nahe, dass es sich bei dem Verkauf um eine sogenannte Firmenbestattung gehandelt habe.
Das Sozialgericht hat von der Staatsanwaltschaft Potsdam die Ermittlungsakten 466 Js 8435/09 V und von der Staatsanwaltschaft Berlin die Ermittlungsakten 93 Js 2029/09 beigezogen. Aus ersterer hat sich ergeben, dass der ehemalige Alleininhaber und Geschäftsführer der Arbeitgeberin unter anderem wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Er hatte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Verkaufs zahlungsunfähig war.
Durch Urteil vom 17. November 2011 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger Insolvenzgeld zu gewähren. Ein Insolvenzereignis liege vor. Die Arbeitgeberin habe am 30. April 2008 ihre Betriebstätigkeit im Inland vollständig eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt worden. Bauliche Tätigkeiten auf Baustellen oder vor- und nachbereitende Tätigkeiten in der Betriebsstätte seien danach nicht mehr erbracht worden. Hieran habe sich nichts dadurch geändert, dass die Erwerberin angeblich die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin übernommen habe. Abzustellen sei auf das Rechtssubjekt, das als Unternehmensträger fungiere. Im Zeitpunkt der Betriebseinstellung habe auch eine offensichtliche Masselosigkeit bestanden. Für einen unvoreingenommenen Beobachter habe sich aus äußeren Tatsachen der Eindruck ergeben, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht komme. Dies reiche nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus.
Auf dem Girokonto der Erwerberin habe sich zwar am 29. Februar 2008 noch ein Guthaben von mehr als 29.000,- EUR befunden. Dem hätten jedoch vom Inhaber der Erwerberin verursachte Schäden von mehr als 33.000,- EUR gegenübergestanden. Es sei davon auszugehen, dass eine sogenannte Firmenbestattung erfolgt sei. Deren Zweck sei es aber gerade, gegebenfalls noch vorhandene Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
Mit ihrer Berufung vertritt die Beklagte die Auffassung, dass eine offensichtliche Masselosigkeit im Zeitpunkt der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit nicht vorgelegen habe. Hierzu reiche Zahlungsunwilligkeit nicht aus. Wenn - wie hier - die Geschäftsführer der Arbeitgeberin ihren Pflichten im Fall von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht nachkämen, sei noch zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte für gesellschaftsrechtliche Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer ergäben. Im vorliegenden Fall ergäben sich solche Anhaltspunkte gerade daraus, dass der frühere Inhaber der Arbeitgeberin im Strafverfahren die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Verkaufs angegeben habe. Gerade aus seiner Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung ergäben sich werthaltige Ansprüche der Gesellschaft gegen ihn.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. November 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet. Eine mündliche Verhandlung sieht er nicht als erforderlich an, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht weiter aufklärungsbedürftig und der Inhalt der anzuwendenden Rechtsnormen, soweit er sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Insolvenzgeld zusteht.
Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze (vom 2. Dezember 2006, BGBl. I S. 2742; im folgenden ohne Zusatz zitiert) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und für die einem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Insolvenzereignisse sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III), die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III) und die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit in Deutschland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Maßgeblich ist stets das erste Insolvenzereignis, das gegenüber etwaigen späteren eine Sperrwirkung entfaltet (allg. Meinung, s. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 27/00 R – zitiert nach juris).
Der Kläger hatte für den Monate Februar 2008 nur anteiliges und für die Zeit danach kein Arbeitsentgelt mehr erhalten. Die Voraussetzungen für das Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III waren am 30. April 2008 erfüllt. Über das Vermögen des Arbeitgebers war jedenfalls bis dahin weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden, die Insolvenzereignisse nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III somit nicht eingetreten. Vollständig eingestellt wurde die Betriebstätigkeit am 30. April 2008. Zu diesem Zeitpunkt waren vonseiten der Arbeitgeberin alle Arbeitsverträge beendet worden, und der frühere Alleininhaber hat bestätigt, dass es seither am Firmenstandort in der Gemeinde A M keine Geschäftstätigkeit gegeben habe. Dafür, dass der Erwerber der Stammanteile an einem anderen Standort wieder eine Geschäftstätigkeit aufgenommen haben könnte, ist umso weniger etwas ersichtlich, als es zu keiner Handelsregistereintragung bei dem für den beabsichtigten neuen Firmensitz in Berlin zuständigen Amtsgericht Charlottenburg gekommen ist.
Im sonach maßgeblichen Zeitpunkt der Betriebseinstellung kam ein Insolvenzverfahren offensichtlich wegen Masselosigkeit nicht in Betracht (s. BSG, Urteil vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 3/98 R – zitiert nach juris mit Bezug auf BSG SozR 4100 § 141b Nr. 11). "Offensichtlichkeit" liegt bereits dann vor, wenn für einen unvoreingenommenen Betrachter alle äußeren Tatsachen (und insofern der Anschein) für Masseunzulänglichkeit sprechen (BSG, Urteil vom 4. März 1999 a.a.O.). So lag es hier. Der Kläger hatte - ebenso wie wenigstens weitere sechs Mitarbeiter (soviele haben neben dem Kläger Insolvenzgeld beantragt) - bis Ende April 2008 bereits für mehrere Monate kein beziehungsweise kein volles Arbeitsentgelt mehr erhalten. Die Arbeitsverhältnisse wurden beendet, obwohl die Arbeitgeberin als Rechtsperson formal weiterbestand und der bisherige Geschäftssitz wurde aufgegeben, ohne dass an einem anderen Ort die Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen wurde. Angesichts dessen gab es nach dem äußeren Anschein keine Aussicht darauf, dass die Arbeitgeberin in der Lage sein würde, die ausstehenden Zahlungsverpflichtungen oder auch nur die Masseverpflichtungen in einem Insolvenzverfahren durch weitere wirtschaftliche Tätigkeit erfüllen zu können. Ob sie - wie der Kläger vorträgt - die Verweigerung der Entgeltzahlungen ausdrücklich mit ihrer Zahlungsunfähigkeit begründet hat, kann dahingestellt bleiben (s. dazu auch BSG SozR 4100 § 141b Nr. 21). Der Umstand, dass der Arbeitgeberin - wie die Beklagte meint - möglicherweise gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegen den früheren Alleininhaber und -geschäftsführer zustehen könnten, ist nicht geeignet, den Anschein nicht entstehen zu lassen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein Anspruch so offensichtlich (mit Erfolg) zu verwirklichen gewesen wäre, dass dies auch für einen unbeteiligten Dritten ohne Weiteres zu erkennen gewesen wäre. Dagegen spricht bereits, dass solche Ansprüche von vornherein nur der Gesellschaft selbst gegenüber dem Geschäftsführer zustünden (s. etwa BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 264/06 - BGHZ 176, 204; auch zur sogenannten "Durchgriffshaftung"). Von der Erwerberin war aber nicht zu erwarten, dass sie gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend machen würde. Sie hatte die Gesellschaftsanteile gekauft, obwohl ihr die geschäftliche Situation der GmbH bewusst sein musste. Ziel eines solchen Verhaltens ist im Regelfall - und damit dem äußeren Anschein nach - gerade nicht die Verbesserung der Haftungsmasse für die Gläubiger, sondern ein Erschweren der Durchsetzung von Forderungen (sogenannte "Firmenbestattung").
Den Antrag auf Insolvenzgeld hat der Kläger schließlich innerhalb der kalendermäßig ohne Rücksicht auf die Kenntnis eines Insolvenzereignisses ablaufenden (BSG, Urteil vom 30. April 1996 – 10 RAr 8/94, NZA-RR 1997, 270) Frist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis, nämlich am 30. Juni 2006, gestellt (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Soweit auf dem Formularantrag der 1. Juli 2006 als Tag der Antragstellung vermerkt ist, steht dies im Widerspruch zu dem Zeitpunkt der Übermittlung, welcher sich aus der Kopfzeile des Telefax-Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Klägers vom 30. Juni 2006 ergibt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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